Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2011, Az. 4 StR 156/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 4312

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil
4 StR 156/11

vom
28. Juli 2011
in der Strafsache
gegen

Nachschlagewerk: ja
[X.]St: nein
Veröffentlichung: ja

StGB § 266 Abs. 1

Dem mit einem [X.] befassten Rechtspfleger obliegt eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber Gläubigern und [X.]uldner.

[X.], Urteil vom 28. Juli 2011

4 StR 156/11

LG Halle
-
2
-

1.

2.

wegen Untreue
u.a.

-
3
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 28. Juli 2011, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender
Richter am [X.]
Dr. [X.],

[X.]in am [X.]
Roggenbuck,
[X.] am [X.]
Cierniak,
[X.],
[X.],

Staatsanwältin beim [X.]

als Vertreterin
des
[X.]s,

Rechtsanwalt

für den Angeklagten [X.].

,
Rechtsanwalt

für den Angeklagten N.

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
4
-
1.
Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 22. September 2010 werden verworfen.
2.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die durch die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bedingten notwendigen Auslagen der Angeklagten
hat
die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten N.

wegen Untreue in Tateinheit mit Vorteilsgewährung unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von acht Monaten
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen den Angeklagten [X.].

hat es wegen Untreue in Tateinheit mit Vorteilsannahme eine Geld-strafe von 90 Tagessätzen

Gegen ihre
Verurteilungen
wenden
sich die
Angeklagten mit sachlich-rechtlichen Beanstandungen;
der Angeklagte N.

hat zudem Verfahrensrügen
erhoben. Die Staatsan-waltschaft, deren Rechtsmittel vom [X.] nicht
vertreten wird,
beanstandet mit Sachrügen
(nunmehr) allein die Rechtsfolgenaussprüche. Kei-nes der Rechtsmittel hat Erfolg.

1
-
5
-
I.

Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte N.

ist Rechtsanwalt; er ist seit dem Jahr 2002 im Bereich der Zwangsverwaltung tätig. Der Angeklagte [X.].

war von 1996 bis Ende 2007 als Rechtspfleger beim Amtsgericht N.

beschäftigt; dort bearbeitete er vor allem Zwangsverwaltungs-
und Zwangsversteigerungsverfah-ren.

Am 4. Dezember 2002 beantragte eine Gläubigerin von [X.] T.

beim Amtsgericht N.

unter anderem die Zwangsverwaltung über
dessen Grundstück
in L.

,

str.

. Mit Beschluss vom 14. Januar 2003 ord-nete der Angeklagte [X.].

, in dessen Zuständigkeit die Bearbeitung die-ses Antrags fiel, die Zwangsverwaltung an und bestellte den Angeklagten N.

zum Zwangsverwalter, obwohl ihm in diesem Anwesen bereits zu-vor vom Eigentümer unentgeltlich eine Dachgeschoßwohnung zur Nutzung überlassen worden war, die er auch in der Folgezeit -
bis mindestens Ende 2007 -
nutzte, ohne hierfür Miete bzw. eine sonstige Nutzungsentschädigung und Betriebskosten an den Zwangsverwalter zu bezahlen. Der Angeklagte N.

nahm das Grundstück am 21. Januar 2003 in Besitz und übte seine Verwaltertätigkeit aus. Dabei war ihm bekannt, dass der Angeklagte [X.].

, der in dem Haus "nach dem Rechten sah", die Dachgeschosswohnung unent-geltlich nutzte.
Dies gestattete er
im Einvernehmen mit dem Angeklagten [X.].

auch weiterhin, obwohl beide Angeklagte wussten, dass der Angeklag-te [X.].

auch unter Berücksichtigung seiner Dienste Miete bzw. eine [X.] zu entrichten und die Betriebskosten zu tragen gehabt hätte. Der Angeklagte [X.].

hielt den Angeklagten N.

zu keinem 2
3
4
-
6
-
Zeitpunkt dazu an, ihn als Nutzer der Immobilie zu erfassen und bei ihm Miete bzw. eine Nutzungsentschädigung und die Betriebskosten einzufordern. Der Angeklagte N.

sah von der Geltendmachung dieser Ansprüche ab, "weil er sich hierfür ein Gewogensein des Angeklagten [X.].

im Rahmen dessen dienstlicher Tätigkeit versprach. Davon ging auch der Angeklagte [X.].

aus." Eine Umsetzung dieser "stillschweigenden Übereinkunft" über die kostenlose Überlassung der Wohnung hinaus vermochte die [X.] allerdings nicht festzustellen.

Zwischen Februar 2003 und November 2007 entgingen dem [X.] bzw. der Gläubigerin von [X.] T.

bzw. diesem selbst infolge der kostenlosen Nutzung der Wohnung durch den Angeklagten [X.].

s-kosten).
II.

Die Rechtsmittel der Angeklagten haben keinen Erfolg.
Ergänzend zu den Ausführungen des [X.]s in den [X.] vom 26.
April 2011 bemerkt der Senat:

1. Die [X.]uldsprüche
wegen Untreue weisen
keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere ist das [X.] bei beiden Angeklagten zu Recht vom [X.] einer Vermögensbetreuungspflicht ausgegangen.

a) Nach den von der [X.] getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte N.

nach § 266 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

5
6
7
8
-
7
-
Eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne dieser Vorschrift ist gege-ben, wenn der Täter in einer Beziehung zum (potentiell) Geschädigten steht, die eine besondere, über die für jedermann geltenden Pflicht zur Wahrung der Rechtssphäre anderer hinausgehende Verantwortung für dessen materielle Güter mit sich bringt. Den Täter muss eine inhaltlich beson[X.] [X.] Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen treffen. Hierbei ist in erster Linie von Bedeutung, ob die fremdnützige [X.] den Hauptgegenstand der Rechtsbeziehung bildet und ob dem Verpflichteten bei deren Wahrnehmung ein gewisser Spielraum, eine gewisse Bewegungsfreiheit oder Selbständigkeit, mit anderen Worten die Möglichkeit zur verantwortlichen Entscheidung innerhalb eines gewissen Ermessensspielraums verbleibt (zum Ganzen: [X.], Beschluss vom 13. September 2010 -
1 [X.], [X.]St 55, 288, 297 f. mwN).

Eine solche Vermögensbetreuungspflicht -
wie auch seine Garantenstel-lung gegenüber der Gläubigerin von [X.] T.

und diesem selbst -
bestand für den Angeklagten N.

aufgrund von §§ 152, 154 [X.] in Verbindung mit dem Beschluss über seine Bestellung zum Zwangsverwalter.

Bereits das [X.] (Urteil vom 16. Oktober 1905 -
Rep.
426/05, [X.], 190) hat den Zwangsverwalter zu den "kraft öffentlichrechtlicher Ver-pflichtung zu besonderer Treue verbundenen Personen" gerechnet
und ihm eine Vermögensbetreuungspflicht auferlegt. Hieran hat sich nichts geändert. Denn aus §§ 152, 154 [X.]
ergibt sich, dass der Zwangsverwalter eines Grundstücks fremdes Vermögen im Interesse aller Beteiligten, also insbeson-dere der Gläubiger und [X.]uldner (§ 9 [X.]), treuhänderisch verwaltet
(vgl. [X.]/[X.] in [X.], [X.],
5. Aufl., § 152 Rn. 5; ebenso zur Stellung des Vergleichsverwalters: [X.], Urteil vom 26. Juli 1960 -
1 [X.]; zum Kon-9
10
11
-
8
-
kurs-
und Insolvenzverwalter:
[X.], Urteile vom 14. Februar 1955 -
3 [X.]; vom 14. Januar 1998 -
1 [X.], NStZ
1998,
246, 247;
zu diesen auch [X.]/[X.]
§ 266 Rn. 13, 33, [X.] in [X.], [X.] Kommentar zum Insolvenzrecht, 2. Aufl., § 266 StGB Rn. 1, 9 ff. jeweils mwN). Diesen gegenüber ist er -
selbständig und nach pflichtgemäßem Ermessen handelnd (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Zwangsverwalterverordnung
vom 19. Dezem-ber 2003, BGBl. [X.] 2804 [gültig ab 1. Januar 2004]
-
im Folgenden: [X.],
bzw. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Geschäftsführung und die [X.] des
[X.]
vom 16. Februar 1970, BGBl. [X.] 185
[gültig bis 31. Dezember 2003] -
im Folgenden: [X.]) -
für die Erfüllung der ihm ob-liegenden Verpflichtungen verantwortlich (§ 154 Satz 1 [X.]). Zu diesen [X.] gehört es auch und insbesondere,
das Grundstück "ordnungsgemäß zu benutzen" (§ 152 Abs. 1 [X.]). Kommt er dieser
Verpflichtung
nicht nach, un-terlässt er es also, alle möglichen Nutzungen zu ziehen ([X.], Beschluss vom
25. Juni 2006 -
2 U 39/07; [X.]/[X.] aaO § 152 Rn. 19), also bei-spielsweise
das Grundstück durch Vermietung nutzbar zu machen ([X.]/[X.] aaO § 152 Rn. 20, 32; zur Umwandlung von unentgeltlichen Über-lassungsverträgen in ein Miet-
oder Pachtverhältnis: [X.] NJW 2011, 1782, 1784 mwN)
und den Mietzins einzuziehen ([X.] aaO) oder zu niedrige Mieten anzuheben (KG, Urteil vom 12. Januar 1978 -
12 U 2661/77, [X.] 1978, 586; [X.] in Kindl/[X.], Zwangsvollstreckung, § 152 Rn. 3), so haftet er für den hierdurch den Gläubigern bzw. dem [X.]uldner ent-standenen
[X.]aden nach § 154 [X.] (vgl. [X.] aaO, KG aaO; ferner
[X.]/[X.] aaO § 154 Rn. 3b).

Auf dieser Grundlage hat der Angeklagte N.

durch das Unter-lassen des Forderns und Einziehens
des
Mietzinses bzw. einer Nutzungsent-schädigung und der Betriebskosten beim Angeklagten [X.].

seine Pflichten 12
-
9
-
als Zwangsverwalter verletzt, hierdurch seine Vermögensbetreuungspflicht missachtet und die Gläubigerin von [X.] T.

bzw. diesen
selbst geschädigt (vgl. [X.] aaO, ferner [X.], Urteil vom 5.
Dezember 1988 -
Ss 85/87, [X.], 228; [X.]/[X.]
§ 266 Rn.
33 mwN).

b) Auch die Verurteilung des
Angeklagten [X.].

wegen Untreue weist keinen Rechtsfehler auf.

aa) Ihm
oblag ebenfalls
eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB gegenüber der Gläubigerin von [X.] T.

bzw. diesem selbst.

Nach § 153 [X.] hat der Rechtspfleger (§ 3 Nr. 1
Buchst. [X.]) des Vollstreckungsgerichts unter anderem die Geschäftsführung des Verwalters zu beaufsichtigen. Ihm kommt diesem gegenüber eine "verfahrensbeherrschende Stellung" zu ([X.]/[X.] aaO § 153 Rn. 1). Zwar handelt der Verwalter
grundsätzlich selbständig und eigenverantwortlich, jedoch ist das [X.] berechtigt und verpflichtet, den Verwalter zu leiten und im Rah-men seiner Aufsichtstätigkeit festgestellte Pflichtwidrigkeiten abzustellen (vgl. [X.]/[X.] aaO § 153 Rn. 5). Diese Pflichten
berühren nicht nur allgemeine
Interessen der
Gläubiger und [X.]uldner; sie betreffen vielmehr auch deren Vermögensinteressen. Denn die Aufsichtspflicht des [X.] bezieht sich insbesondere auf die treuhänderische
Tätigkeit des [X.] und die diesem obliegende Pflicht zur
Wahrnehmung der Vermögensinteressen
der Gläubiger und des [X.]uldners. Hierzu kann und muss der Rechtspfleger dem Zwangsverwalter gegebenenfalls auch ([X.] erteilen, die -
wie der [X.] mit zahlreichen weiteren Beispielen ausgeführt hat -
13
14
15
-
10
-
etwa Mietverträge betreffen
können (§§ 6, 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.]
bzw. § 6
[X.]). Solchen Anweisungen
muss der
Zwangsverwalter folgen, er ist an sie gebunden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 [X.]
bzw. § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.]).

Angesichts dieser Stellung und Aufgaben des [X.] in [X.] oblag dem Angeklagten
[X.].

gegenüber der
Gläubigerin von [X.] T.

bzw. diesem selbst
eine [X.] im Sinne des § 266 StGB (vgl. zum Rechtspfleger in Nachlass-sachen ebenso
[X.], Urteil vom 25. Februar 1988 -
1 [X.], [X.]St 35, 224, 227, 229
= [X.], 881 [X.]. [X.]; zum Gerichtsvollzieher: [X.], 228, 229 ff.; [X.], Beschluss vom 7. Januar 2011 -
4 [X.], [X.], 281, 282). Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte [X.].

-
weil selbst betroffen
(vgl. § 10 RPflG i.V.m. § 41 Nr. 1 ZPO)
-
in dem [X.] gar nicht hätte tätig werden dürfen; denn das Verbot, in eigener Sache tätig zu
werden, schließt ein gleichwohl bestehendes Treueverhältnis nicht aus (so bereits [X.], 347, 348).

[X.]) Gegen die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht hat der An-geklagte [X.].

verstoßen, da er den Zwangsverwalter nicht dazu anhielt, bei ihm
selbst Miete bzw. Nutzungsentschädigung und Betriebskosten [X.].

Zwar genügt die bloße Verletzung einer nicht zumindest auch den frem-den Vermögensinteressen dienenden Dienstpflicht nicht für eine Verurteilung wegen Untreue (vgl. [X.], 228,
231 [zum Gerichtsvollzieher]; [X.]/[X.]
§ 266 Rn. 32 mwN; für den Nachlassrechtspfleger auch [X.] [X.], 883, 884). Jedoch ist eine Normverletzung pflichtwidrig i.S.v. §
266 StGB, wenn die verletzte Rechtsnorm wie hier -
wenigstens auch, und sei es mittelbar 16
17
18
-
11
-
-
vermögensschützenden Charakter hat ([X.], Beschluss vom 13. September 2010 -
1 [X.], [X.]St 55, 288, 300 f.).

cc) [X.] durch den Angeklag-ten [X.].

hat bei der Gläubigerin von [X.] T.

bzw. diesem selbst auch zu einem Vermögensnachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB ge-führt.

Insofern ist ohne Bedeutung, dass es -
wie die Revision einwendet -
denkbar ist, dass der Zwangsverwalter Anweisungen des [X.] ent-gegen seiner Pflicht nicht folgt. Bei einer -
wie vorliegend -
rechtmäßigen und in der Sache gebotenen Anweisung steht eine solche ohne jeglichen Anhaltspunkt
in den Raum gestellte, lediglich denkbare
Annahme der Bejahung des [X.] Zusammenhangs
zwischen dem
pflichtwidrigem Tun und dem Erfolg
nicht entgegen
(vgl. [X.], Urteil vom 12. Januar 2010 -
1 [X.], NJW 2010, 1087, 1091).

Auch soweit für eine Verurteilung wegen Untreue gefordert wird
(dies in Frage stellend: [X.], Beschluss vom 13. April 2011 -
1 [X.], NJW 2011, 1747, 1751; dagegen beispielsweise [X.]/[X.] §
266 Rn. 83, 84), dass der Vermögensnachteil unmittelbar durch die Pflichtverletzung ausgelöst worden sein muss, fehlt es hieran nicht. Denn ein über den Zurechnungszu-sammenhang hinausgehendes
Unmittelbarkeitserfordernis zwischen Pflichtwid-rigkeit und Nachteil steht
weder in Fällen
der mittelbaren Täterschaft noch in dem hier vom [X.] angenommenen Fall der
Mittäterschaft in Frage. Auch bei der
vom [X.] angenommenen Alleintäterschaft des Angeklagten [X.].

liegt in dem Unterlassen der Anweisung
an den [X.], die gegen ihn selbst bestehenden Forderungen geltend zu machen, 19
20
21
-
12
-
aufgrund der
Bindung des [X.] an eine solche Anweisung
zumin-dest
eine unmittelbare schadensgleiche Vermögensgefährdung (vgl. für [X.]ä-den, die sich gleichsam von selbst vollstrecken: [X.]/[X.]
§ 266 Rn. 75; zur Untreue durch Nicht-Erfüllung von Aufsichtspflichten: [X.]. Rn. 33 je-weils mwN).

2. Die Verurteilungen
der Angeklagten wegen Vorteilsgewährung bzw. Vorteilsannahme weisen
ebenfalls keine Rechtsfehler auf.

Die nach §§ 331, 333 StGB erforderliche Unrechtsvereinbarung
liegt
nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen vor.
Denn nach der Neu-fassung dieser Tatbestände werden auch die Fälle erfasst, in denen durch ei-nen Vorteil nur das generelle Wohlwollen und die Geneigtheit des Amtsträgers erkauft bzw. "allgemeine Klimapflege" betrieben wird, wobei allerdings zwi-schen dem Vorteil und der Dienstausübung ein "Gegenseitigkeitsverhältnis" in dem Sinne bestehen muss, dass der Vorteil nach dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis der Beteiligten seinen Grund gerade in der Dienstausübung hat, also Ziel der Vorteilszuwendung ist, auf die künftige Dienstausübung Einfluss zu nehmen und/oder die vergangene Dienstausübung zu honorieren
([X.], Urteil vom 14. Oktober 2008 -
1 [X.], [X.]St 53, 6, 15 f. mwN).

Dies ist vorliegend gegeben, weil sich der Angeklagte N.

ein "Gewogensein
des Angeklagten [X.].

[gerade] im Rahmen dessen dienstli-cher Tätigkeit versprach" ([X.]). Im Einvernehmen hiermit
sollte der Ange-klagte [X.].

als für das [X.] zuständiger [X.], mithin als "das Vollstreckungsgericht" und als Amtsträger,
handeln (vgl. 22
23
24
-
13
-
auch [X.], Urteil vom 25. Februar 1988 -
1 [X.], [X.]St 35, 224, 230 f.
= [X.], 881 [X.]. [X.]).

Der gewährte bzw. entgegengenommene Vorteil, nämlich
die unentgeltli-che Nutzung der Wohnung während der von ihm
angeordneten Zwangsverwal-tung, stellt auch einen Vorteil im Sinne der §§ 331, 333 StGB dar. Denn hierun-ter
ist jede Leistung zu verstehen, auf die der Amtsträger keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objek-tiv verbessert (vgl.
[X.], Urteil vom 14. Oktober 2008 -
1 [X.],
[X.]St 53, 6, 11 mwN).

III.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben ebenfalls keinen Erfolg.

Der Revisionsführerin ist zwar zuzugeben, dass die gegen die Angeklag-ten verhängten Strafen außerordentlich milde
sind. Ein Eingriff des [X.] in die Strafzumessung ist jedoch in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt
oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestim-mung, gerechter [X.]uldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr in-nerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (st. Rspr., vgl. etwa [X.], Beschluss vom 10. April 1987 -
GSSt 1/86, [X.]St 34, 345, 349 mwN). Auch die Frage, welchen Umständen der Tatrichter bei der [X.] bestimmendes Gewicht beimisst, ist im Wesentlichen seiner Beurteilung über-lassen (vgl. [X.], Urteil vom 27. Januar 2010 -
2 [X.]).

25
26
-
14
-
Die Grenze des Vertretbaren und damit den ihm eingeräumten Spiel-raum hat das [X.] bei der Festsetzung der Strafen gegen die Angeklag-ten noch nicht überschritten. Einen durchgreifenden Rechtsfehler weist die Strafzumessung -
wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 26. April 2011 dargelegt hat -
letztlich nicht auf.
Dies gilt auch für die [X.] eines Berufsverbots gegen den Angeklagten N.

.

[X.] Roggenbuck Cierniak

Mutzbauer [X.]

27

Meta

4 StR 156/11

28.07.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2011, Az. 4 StR 156/11 (REWIS RS 2011, 4312)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4312

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 156/11 (Bundesgerichtshof)

Untreue: Vermögensbetreuungspflicht des Rechtspflegers im Zwangsverwaltungsverfahren


4 StR 255/13 (Bundesgerichtshof)

Untreue des Gerichtsvollziehers: Missbrauch der Befugnisse und der Stellung als Amtsträger bei zweckwidriger Behandlung von …


4 StR 255/13 (Bundesgerichtshof)


4 StR 350/20 (Bundesgerichtshof)

Untreuetatbestand: Vermögensbetreuungspflicht des häusliche Krankenpflege verordnenden Kassenarztes


4 StR 163/16 (Bundesgerichtshof)

Untreue: Vermögensbetreuungspflicht des Vertragsarztes gegenüber der Krankenkasse


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 StR 156/11

1 StR 220/09

4 StR 409/10

1 StR 272/09

1 StR 94/10

2 U 39/07

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.