Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2014, Az. V ZB 179/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7711

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]/13
vom

20. Februar 2014

in der Grundbuchsache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 879 Abs. 3; [X.] § 45 Abs. 3
Trägt das Grundbuchamt das Rangverhältnis unter mehreren in das Grundbuch [X.] Rechten abweichend von einer verfahrensrechtlichen Rangbestimmung ein, hat das nicht die Unrichtigkeit des Grundbuchs im Sinne von §
894 [X.] zur Fol-ge. Diese ist jedoch gegeben, wenn die Eintragung unter Verstoß gegen eine [X.] erfolgt.

[X.], Beschluss vom 20. Februar 2014 -
V [X.]/13 -
OLG [X.] am Main

[X.]

-
2
-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2014 durch die Vorsitzende Richterin [X.],
[X.]
[X.]
und Dr.
[X.] und
die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu
1 gegen den Beschluss des [X.]s [X.] am Main vom 16.
Oktober 2013 wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ihre Beschwerde
gegen die Eintragung
der Vermerke bei den im Grundbuch von G.

auf Blatt
4955 in Abteilung
II unter den laufenden Nummern
5 und 7 eingetragenen Rechte, dass [X.] untereinander den gleichen Rang haben, als unzulässig [X.] wird.
Auf die
Rechtsmittel der Beteiligten zu
2 und
3 wird der Beschluss des [X.]s [X.] am Main vom 16.
Oktober 2013
aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, einen [X.] gegen die Eintragung
der vorgenannten Vermerke einzu-tragen.
Der Gegenstand des [X.] beträgt 5.000

-
3
-
Gründe:
I.
Mit notarieller Urkunde vom 19.
Juni 2012 übertrug der Beteiligte zu
2 seiner Tochter, der Beteiligten zu
1, u.a. den im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitz. Er behielt sich den Nießbrauch daran vor. Seiner Ehefrau, der Beteiligten zu
3, wurde das Recht eingeräumt, nach seinem Tod die Bestellung eines inhaltsgleichen Nießbrauchs zu verlangen. Weiter behielt sich der Beteiligte zu
2 das Recht vor, unter bestimmten Bedingungen die Rückübertragung des Grundbesitzes zu verlangen. Schließlich verpflichtete sich die Beteiligte zu

2 und der Beteiligten zu
3.
In Abschnitt

, heißt es u.a.:

Die Erschienenen
sind darüber einig, dass das Eigentum am [X.] auf den Übernehmer
zu obigem Beteili-gungsverhältnis übergeht. ...
2.
...
3.
Es wird bewilligt und beantragt, den Nießbrauch für den Überge-ber im Grundbuch an nächst offener Rangstelle einzutragen ...
4.
Zur Sicherung des bedingten Anspruchs des Ehegatten des Übergebers wird die Eintragung einer Vormerkung zugunsten des Ehegatten im Rang nach dem vorbehaltenen Nießbrauch des Übergebers bewilligt und beantragt. ...
5.
Für die Wartungs-
und Pflegeverpflichtung wird die Eintragung einer [X.] für die Berechtigten gemäß §
428 [X.] bewilligt und beantragt. ... Die Eintragung soll im [X.] mit obigem Recht erfolgen. ...
1
2
-
4
-
6.
Zur Sicherung des vorstehend begründeten bedingten Rücküber-tragungsanspruchs wird bewilligt und beantragt, eine Vormer-kung für den Übergeber ... einzutragen. Die Vormerkung soll Rang nach den in dieser Urkunde bestellten und übernommenen .
Am 20.
Juli 2012 beantragte der [X.] gemäß §
15 [X.] die Grundbucheintragung
entsprechend den Bestimmungen in Abschnitt
VII Nr.
1
und Nr. 3 bis 6 der Urkunde. Mit Zwischenverfügung vom 10.
August 2012 ver-langte das Grundbuchamt
die Klarstellung der Rangbestimmung in Abschnitt
VII Nr.
5.
Daraufhin reichte der Notar eine [X.] vom 30.
August 2012 bei dem Grundbuchamt ein, in welcher es u.a. heißt:

Das Grundbuchamt hat, soweit hier von Belang, am 11.
Oktober 2012 in [X.] des Grundbuchs folgende Eintragungen vorgenommen:
Laufende Nr.
5: Nießbrauch für W.

S.

[= der Beteiligte zu
2]; [X.] mit [X.] Nr.
7.
Laufende Nr.
6: [X.] nach §
883 [X.]: Nießbrauch für B.

S.

[= Beteiligte zu
3]; [X.] mit [X.]
Nr.
7.
Laufende Nr.
7: [X.] für B.

und W.

S.

; gleich-rangig mit [X.] Nr.
5 und
6.
Laufende Nr.
8: Rückauflassungsvormerkung für W.

S.

.
Der Beschwerde, mit welcher die Beteiligten gerügt haben, dass der Nießbrauch zu Unrecht im [X.] mit der [X.] eingetragen worden sei, hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen. Das [X.] hat sie
zu-3
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-
5
-
rückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen
die Beteilig-ten ihr Beschwerdeziel weiter.
II.
Das Beschwerdegericht sieht die Rechtsmittel als beschränkte Be-schwerden mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Ein-tragung des [X.]s auch des Rechts [X.] laufende Nr.
5
mit den Rechten [X.] laufende Nr.
6 und laufende Nr.
7 an. Die Beschwerdebe-fugnis der Beteiligten zu
1 lässt es dahingestellt, weil die Rechtsmittel jedenfalls unbegründet seien.
Zwar sei die Eintragung der verfahrensgegenständlichen Rangbestimmung hinsichtlich des [X.]es des Nießbrauchs unter Verlet-zung der Vorschrift des §
45 Abs.
3 [X.] erfolgt. In der [X.] sei klargestellt worden, dass [X.] der [X.] nur mit
der Nießbrauchsvor-merkung zugunsten der Beteiligten zu
3 und nicht mit dem Nießbrauch gemeint sei. Die Vormerkung habe den Rang nach dem Nießbrauch erhalten und nicht mit diesem gleichrangig sein sollen. Aber es fehle an der für die Eintragung ei-nes Amtswiderspruchs zusätzlich erforderlichen Grundbuchunrichtigkeit, weil
s-lage abweiche.
Denn bei den in dem Übergabevertrag getroffenen [X.] handele es sich lediglich um verfahrensrechtliche Bestimmungen, deren Verletzung nicht zu einer Grundbuchunrichtigkeit führe.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
III.
Die gemäß §
78 Abs.
1, Abs.
2 Satz
2 [X.] statthaften Rechtsbeschwer-den der Beteiligten sind zulässig (§
71 FamFG in Verbindung mit §
78 Abs.
3 [X.]). Das folgt aus der Zurückweisung ihrer Beschwerden. Dies gilt auch, so-6
7
8
-
6
-
weit die Beschwerde der Beteiligten zu
1 als unzulässig hätte verworfen werden müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 3.
Februar 2005

V
ZB 44/04, [X.]Z
162, 137, 138).
1. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu
1 ist bereits deshalb unbe-gründet, weil ihre Beschwerde unzulässig ist. Denn die Befugnis für eine -
wie hier
gegebene -
Beschwerde gemäß
§
71 Abs.
2 Satz
2 [X.], die auf die An-weisung an das Grundbuchamt zur Eintragung eines Widerspruchs gemäß
§
53 [X.] gerichtet ist, steht nur demjenigen zu, der durch die [X.], wäre sie unrichtig, in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt wäre und ein rechtliches Interesse an ihrer Beseitigung hätte; die Beeinträchtigung nur wirt-schaftlicher Interessen genügt nicht (Senat, Beschluss vom 6.
März 1981

V
ZB 18/80, [X.]Z
80, 126, 127
f.). Zu diesem Personenkreis gehört die Be-teiligte zu
1 nicht. Ein Rangvermerk wirkt sich nicht auf ihre rechtliche Stellung als Grundstückseigentümerin aus.
2. Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu
2 und
3 sind begründet.
Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht ihre Beschwerden zurückgewiesen.
a)
Noch zutreffend sieht es allerdings die Rechtsmittel
als Beschwerden gemäß §
71 Abs.
2 Satz
2 [X.] mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswider-spruchs (§
53 [X.]) an. Diese
setzt voraus, dass das Grundbuchamt unter [X.] gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Diese Voraussetzungen sind nach [X.] der Beteiligten erfüllt.
b) Rechtsfehlerhaft meint das Beschwerdegericht jedoch, die [X.] richteten sich gegen die Eintragung des [X.]s des Nießbrauchs ([X.] laufende Nr.
5) mit der [X.] ([X.] laufende Nr.
6) und der [X.] ([X.] laufende Nr.
7). Denn die Beteiligten haben 9
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12
-
7
-
nur gerügt, dass bei dem Nießbrauch und bei der [X.] der [X.] bei-der Rechte vermerkt wurde. Gegen einen [X.] des Nießbrauchs auch mit der [X.] haben sie sich nicht gewandt. Dazu bestand auch kein Anlass, denn der Grundbuchinhalt weist den
Nießbrauch und die [X.] nicht als gleichrangig aus.
aa) Nach der Bewilligung in dem Übergabevertrag sollte die [X.] den Rang nach dem Nießbrauch erhalten. So ist die Ein-tragung beantragt worden und so ist sie auch
erfolgt. Das ergibt sich aus den Regelungen in §
45 Abs.
1 Halbs.
2, Abs.
3 Alt.
2 [X.]. Danach ist bei -
wie hier

gleichzeitig gestellten Anträgen auf Eintragungen in einer Abteilung des Grundbuchs (hier in [X.]) zu vermerken, dass die Eintragungen gleichen Rang haben, es sei denn, die Antragsteller haben -
ebenfalls wie hier -
ein ab-weichendes Rangverhältnis bestimmt. Dann unterbleibt der Vermerk des [X.]s; das Rangverhältnis bestimmt sich gemäß §
879 Abs.
1 Satz
1 [X.] nach der Reihenfolge der Eintragungen.
[X.]) Da hier ein [X.] des Nießbrauchs mit der Nießbrauchsvormer-kung nicht vermerkt ist und der Nießbrauch unter der laufenden Nr.
5, die [X.] unter der laufenden Nr.
6 eingetragen ist, hat der Nieß-brauch -
wie von den Beteiligten gewollt -
Vorrang vor der Nießbrauchsvormer-kung.
c) Das Beschwerdegericht hat somit, indem es seiner rechtlichen Beur-teilung die Eintragung eines Vermerks betreffend den [X.] zwischen Nießbrauch und [X.] zugrunde legt, über einen Sachver-halt entschieden, der nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war und den es auch nicht gibt. Seine Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.
13
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15
-
8
-
aa) Das Grundbuchamt hat die den [X.] von Nießbrauch und [X.] ausweisenden Vermerke unter Verstoß gegen die Vorschrift des §
45 Abs.
3 Alt.
2 [X.] eingetragen.
(1) Aus den in dem Übergabevertrag getroffenen Rangbestimmungen und der in der [X.] enthaltenen Klarstellung ergibt
sich, dass ausschließlich die [X.] und die [X.] untereinander den gleichen Rang haben sollen; ein [X.] zwischen Nießbrauch und [X.] ist nicht gewollt. Das folgt zwar nicht aus dem Wortlaut der Urkunden. Darin ist zu dem Rangverhältnis dieser beiden Rechte nichts gesagt. Die Folge davon ist grundsätzlich, dass der [X.] im Grundbuch -
wie hier geschehen

zu vermerken ist (§
45 Abs.
1 Halbs.
2 [X.]). Aber die Auslegung der Eintra-gungsbewilligungen, die der Senat selbst vornehmen kann (Senat, Beschluss vom 17.
November 2011

V
ZB 58/11,
NJW
2012, 530 Rn.
12), führt zu diesem Ergebnis. Denn wenn die Beteiligten gewollt hätten, dass auch der Nießbrauch und die [X.] untereinander den gleichen Rang haben, hätten sie wegen
der Regelung in §
45 Abs.
1 Halbs.
2 [X.] keine Rangbestimmung hinsichtlich der [X.] und der [X.] treffen müssen. Es wäre dann der [X.] zwischen dem Nießbrauch und der [X.] sowie der [X.] zwischen der [X.] und der [X.] im Grundbuch zu ver-merken gewesen. Dass sie jedoch den [X.] zwischen der Nießbrauchs-vormerkung und der [X.] ausdrücklich bestimmt haben, lässt als nächstlie-gende Bedeutung dieser Bestimmung nur den Schluss zu, dass der Nießbrauch und die [X.] nicht den gleichen Rang haben sollen. Aus der
weiteren Rang-werden soll, ergibt sich zudem, dass er Vorrang auch vor der [X.] haben soll.

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-
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-
(2) Die auf der Verletzung von §
45 Abs.
3 Alt. 2 [X.] beruhenden fal-schen Eintragungen der beiden Rangvermerke hat -
darin ist dem Beschwerde-gericht zu folgen -
nicht die Unrichtigkeit des Grundbuchs im Sinne von §
894 [X.] zur
Folge (allg. Meinung, siehe nur KG, FGPrax
2012, 238, 239; OLG [X.], FGPrax
1995, 17; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
879 Rn.
12; [X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., §
879 Rn.
21; NK-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
879 Rn.
25; [X.]/[X.], [X.], 73.
Aufl., §
879 Rn.
11; Stau-dinger/Kutter, [X.] [2012], §
879 Rn.
45; [X.], [X.], 29.
Aufl., §
45 Rn.
10; Meikel/[X.], [X.], 10.
Aufl., §
45 Rn.
22; [X.]/[X.], Immobi-lienrecht, §
45 [X.] Rn.
36; vgl. auch RGZ
57, 277, 279
ff.; Senat, Urteil vom 20.
Juni 1956

V
ZR 28/55, [X.]Z
21, 98, 99
ff.). Die Eintragung eines Amtswi-derspruchs (§
53 [X.]) scheidet aus.
[X.]) Sie kommt jedoch in Betracht, wenn das Grundbuchamt auch gegen §
879 Abs.
3 [X.] verstoßen hat. Danach bedarf eine von den Absätzen
1 und
2 der Vorschrift abweichende Bestimmung des Rangverhältnisses der Ein-tragung in das Grundbuch.
(1) Anders als die Regelungen in §
45 [X.], bei denen es sich um an das Grundbuchamt gerichtete Vorschriften zum Vollzug der für die Entstehung des materiell-rechtlichen Rangverhältnisses maßgeblichen Erklärungen im Grundbuch handelt, betrifft §
879 [X.] das materiell-rechtliche Rangverhältnis unter mehreren Rechten. Es bestimmt sich, wenn -
wie hier -
die Rechte in der-selben Abteilung des Grundbuchs eingetragen sind, nach der Reihenfolge der Eintragungen (§
879 Abs.
1 Satz
1 [X.]). Diese Regelung ist dispositiv. Das Rangverhältnis kann von vornherein abweichend vereinbart werden. Die [X.] bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Grundbuch (§ 879 Abs.
3 [X.]).

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-
10
-
(2) Entgegen der von dem Beschwerdegericht

ohne Begründung

ver-tretenen Ansicht haben die Beteiligten Rangvereinbarungen in diesem Sinn und nicht bloß Rangbestimmungen im Sinn
von §
45 Abs.
3 Alt. 2 [X.] getroffen. Das folgt schon aus dem Wortlaut der die Eintragung des Nießbrauchs, der [X.], der [X.] und der Rückauflassungsvormerkung betreffenden Bewilligungen. Bei diesen handelt es sich zwar um verfahrens-rechtliche Erklärungen (Senat, Beschluss vom 15.
November 2012

V
ZB 99/12, NJW
2013, 934 Rn.
16). Sie können aber auch eine materiell-rechtliche Rangvereinbarung enthalten (vgl. Senat, Urteil vom 15.
Dezember
1972

V
ZR 76/71, [X.]Z
60,
46, 53; [X.], [X.] 1994, 80). So liegt es hier. Sämtliche Beteiligte haben die [X.] abgegeben. Die gewünschten Rangverhältnisse zwischen den einzutra-genden Rechten entsprechen ihren jeweiligen Interessen und Willen (vgl. [X.], Grundbuchrecht, 15.
Aufl., Rn.
317). Bei bloßen Rangbestim-mungen von §
45 Abs.
3 Alt. 2 [X.] wäre es ausreichend gewesen, wenn die Beteiligte zu
1 einseitig die Eintragung der Rangverhältnisse bewilligt hätte.
(3) Inhaltlich sind die Vereinbarungen darauf gerichtet, dass die [X.] und die [X.] gleichrangig sind und der Nießbrauch den Vorrang vor ihnen hat. Die bei dem Nießbrauch und der [X.] eingetragenen Vermerke, dass diese Rechte untereinander den gleichen Rang haben, geben somit nicht die materielle Rechtslage wieder. Das hat die Unrichtigkeit des Grundbuchs zu Folge.
(a) Dies gilt allerdings nicht für das Bestehen der Rechte selbst. Ob sie trotz der falschen Rangvermerke durch Einigung und Eintragung entstanden sind (§
873 Abs.
1 [X.]), richtet sich nach §
139 [X.] analog (Senat, Urteil vom 29.
September 1989

V
ZR 343/87, [X.] 1990, 206). Danach ist die Un-wirksamkeit des gesamten Rechtsgeschäfts die Regel,
die Wirksamkeit die 21
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-
11
-
Ausnahme. Von letzterer
ist hier jedoch auszugehen. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beteiligten die Rechte ohne den
vereinbarten Rang nicht bestellt hätten. Sie sind deshalb
entstanden (Senat, Urteil vom 29.
September 1989

V
ZR 343/87, aaO). Hinsichtlich der Eintragung
dieser Rechte ist das Grundbuch somit richtig.
(b) Anders ist es jedoch bei den Rangvermerken. Das sich aus ihnen er-gebende Rangverhältnis zwischen dem Nießbrauch und der [X.] ist man-gels Übereinstimmung mit dem materiellen Recht nicht entstanden. Das verein-barte Rangverhältnis ist ebenfalls nicht entstanden, weil es nicht eingetragen ist. Da die Rechte jedoch in einem bestimmten Rangverhältnis zueinander ste-hen müssen, ist nach herrschender Ansicht
die gesetzliche Rangfolge
eingetre-ten, die sich aus §
879 Abs.
1 [X.] ergibt; das Grundbuch ist unrichtig, weil es nicht dieses, sondern ein anderes Rangverhältnis ([X.]) verlautbart (vgl. Senat, Urteil vom 29.
September 1989

V
ZR 343/87, [X.] 1990, 206; [X.], [X.] 2006, 239, 240; [X.], FGPrax
2002, 49, 51
f.; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
879 Rn.
16; [X.]/[X.], [X.] 13.
Aufl., §
879 Rn.
21; MünchKomm-[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
879 Rn.
38; NK-[X.]/U.
Krause, 3.
Aufl., §
879 Rn.
28; [X.]/[X.], [X.], 73.
Aufl., §
879 Rn.
12; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., §
879 Anm.
6b; PWW/Huhn, [X.] 8.
Aufl., §
879 Rn.
13; Soergel/Stürner, [X.], 13.
Aufl., §
879 Rn.
15; [X.]/Kutter, [X.] [2012], §
879 Rn.
71; [X.], [X.], 29.
Aufl., §
45 Rn.
8; [X.], Grundbuchrecht, 15.
Aufl., Rn.
324, 399; [X.]/[X.], [X.], §
45 [X.] Rn.
36). Soweit dagegen vertreten wird, es gelte nicht das gesetzliche, sondern das sich aus der Grundbucheintragung ergebende Rangverhältnis, weil anderenfalls ein Rang entstehe, der weder der Rangver-einbarung noch der Grundbucheintragung entspreche
(Bauer/von Oefele/
[X.], [X.], 3.
Aufl., §
45 Rn.
25; Meikel/[X.],
[X.], 10.
Aufl., §
45 Rn.
221; [X.], Rpfleger
2006, 318, 319; Streuer, Rpfleger
1985, 388, 24
-
12
-
389), braucht darauf nicht näher eingegangen zu werden. Denn die Bedenken der Mindermeinung kommen hier nicht zum Tragen, weil hinsichtlich des in [X.] unter der laufenden Nummer
5 eingetragenen Nießbrauchs und der in [X.] unter der laufenden Nummer 7 eingetragenen [X.] das gesetz-liche Rangverhältnis (§
879 Abs.
1 Satz
1 [X.]) dem vereinbarten [X.] (Vorrang des Nießbrauchs vor der [X.])
entspricht.
d) Wegen der Unrichtigkeit des Grundbuchs betreffend die bei dem Nießbrauch und bei der [X.] eingetragenen wechselseitigen Vermerke des [X.]s beider Rechte ist die von den Beteiligten erstrebte Eintragung ei-nes Amtswiderspruchs zulässig. Die Entscheidung des [X.] ist somit aufzuheben (§
74 Abs.
5 FamFG in Verbindung mit §
78 Abs.
3 [X.]).
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu
2 und
3 ist das Grundbuchamt gemäß §
71 Abs.
2 Satz
2 [X.] anzuweisen, einen Widerspruch gegen die Eintragung der beiden Rangvermerke einzutragen.
25
-
13
-
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
25 Abs.
1 GNotKG, §
84 FamFG in Verbindung mit §
78 Abs.
2 [X.]. Die Festsetzung des Gegenstandswerts
be-ruht auf §
36 Abs.
3 GNotKG.
[X.]
Dr. [X.]
Dr. [X.]

Dr. [X.]
Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.10.2012 -
GS-4955-6 -

OLG [X.] am Main, Entscheidung vom 16.10.2013 -
20 W 28/13 -

26

Meta

V ZB 179/13

20.02.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2014, Az. V ZB 179/13 (REWIS RS 2014, 7711)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7711

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