Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2017, Az. 1 StR 240/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 8171

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:120717B1STR240.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 240/17

vom
12. Juli
2017
in der Strafsache
gegen

wegen
gewerbsmäßigen Schmuggels

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 12. Juli
2017
gemäß §
44 Satz 1, § 46 Abs. 1, §
349 Abs.
1
StPO beschlossen:

1.
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den [X.] Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 30. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.
2.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur-teil wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
1.
Das Landgericht hat den Angeklagten, einen [X.] Staatsange-hörigen, wegen gewerbsmäßigen Schmuggels in zwei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und dieses Urteil in der Sitzung vom 30.
Januar 2017 in dessen Anwesenheit ver-kündet. Im [X.] daran hat es den Verurteilten entsprechend §
35a Satz
1 und 3 StPO belehrt. Die Belehrung wurde ihm in Anwesenheit seines Verteidi-gers durch eine Dolmetscherin in die [X.] übersetzt.
Danach wurde der bis dahin in Untersuchungshaft befindliche Angeklag-te auf freien Fuß gesetzt und er verließ ohne weitere Erklärung das Gerichts-gebäude, um am nächsten Tag in die [X.] zurück zu fliegen. Mit seinem [X.] hatte er in der Folge zunächst keinen Kontakt mehr.
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Erst am 20.
Februar 2017 meldete er sich telefonisch bei seinem [X.], fragte, ob das schriftlich abgefasste Urteil bereits vorliege, und teilte mit, dass er beabsichtige, hiergegen Rechtsmittel einzulegen. Mit Schriftsatz vom 27.
Februar 2017 hat sein Verteidiger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt und gleichzeitig Revision eingelegt.
Mit Schreiben vom 6.
Juli 2017 hat der Verurteilte sich selbst [X.] geäußert, dass er die Belehrung des Vorsitzenden bezüglich der einwö-chigen Revisionsfrist und deren Übersetzung in die [X.] über-haupt nicht verstanden habe.
2.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Versäumung der Frist zur [X.] der Revision ist unzulässig.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§
44 Satz
1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§
45 Abs.
1 Satz
1 StPO). Die für die Gewährung der
Wiedereinsetzung erfor-derlichen Angaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung [X.] ([X.], Beschlüsse vom 24.
Juli 2012

1
StR 341/12; vom 7.
Juni 2013

1
StR
232/13; vom 14.
Januar 2015

1
[X.], [X.], 145 f. und vom 21.
November 2016

1 StR 526/16 [in NStZ-RR 2017, 48 nur redaktioneller Leitsatz] mwN). [X.] und glaubhaft zu machen sind auch diejenigen Umstände, aus denen sich ergibt, dass der Antragsteller ohne eigenes Verschulden gehindert war, die versäumte [X.] einzuhalten ([X.], Beschlüsse vom 14.
Januar 2015

1
[X.], [X.], 145 f. und vom 21.
November 2016

1 StR 526/16 [in NStZ-RR 2017, 48 nur redaktioneller Leitsatz] mwN; vgl. auch [X.]/
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[X.], 27.
Edition, §
45 Rn.
6; Maul in [X.], 7.
Aufl., §
45 Rn.
6). Dazu gehört der Vortrag eines Lebenssachverhalts, der das fehlende Verschulden an der Säumnis belegt und Alternativen ausschließt, die der Wiedereinsetzung sonst entgegenstehen ([X.]/[X.] aaO).
Diesen Anforderungen genügt weder das Wiedereinsetzungsgesuch vom 27.
Februar 2017 noch der Schriftsatz vom 6.
Juli 2017 einschließlich der darin durch den Verteidiger mitgeteilten E-Mail des Angeklagten selbst.
a)
Der Antrag vom 27.
Februar 2017 legt keinen Sachverhalt dar, aus dem sich eine seitens des Angeklagten unverschuldete Säumnis ergibt. Er lässt bereits nicht deutlich erkennen, dass der Angeklagte seinen Verteidiger mit der Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil beauftragt hatte, was
aber für eine unverschuldete Säumnis des Angeklagten erforderlich ist (vgl. [X.], [X.] vom 14.
Januar 2015

1 [X.], [X.], 145, 146; [X.]/[X.] aaO §
44 Rn.
24a mwN). Ausweislich des [X.] hatte der Angeklagte
einen solchen Auftrag zwar vor dem letzten Termin zur mündlichen Verhandlung für den Fall einer Verurteilung erteilt. Zeit-
eständnis in dem [X.] zur Hauptverhandlung abgelegt, in dem auch das Urteil verkündet worden ist. Angesichts der gegenüber dem Zeitpunkt der behaupteten Beauftragung erheblich veränderten Sachlage war der Angeklagte gehalten, sich zu verge-wissern, dass sein Verteidiger den vor dem Teilgeständnis erteilten Rechtsmit-telauftrag auch tatsächlich erfüllen würde (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
Sep-tember 2015

4 StR 364/15, [X.], 172 f.). Dazu verhält sich der Antrag nicht. Vielmehr spricht der weitere Vortrag gerade dafür, dass sich der Ange-klagte nach der Urteilsverkündung und seiner unmittelbar nachfolgenden Aus-7
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reise in die [X.] jedenfalls bis zum 20.
Februar 2017 gar nicht mehr um die Revisionseinlegung gekümmert hat.
Auch wenn ein Angeklagter seinen Verteidiger grundsätzlich hinsichtlich der zugesagten Einlegung von Rechtsmitteln und deren Begründung nicht zu überwachen braucht (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Januar 2016

1 [X.], [X.], 163), bestand wegen der dargelegten Veränderung der Situation hier die Obliegenheit des Angeklagten zu einer Klarstellung gegen-über seinem Verteidiger, gegen das verkündete Urteil Rechtsmittel einzulegen. Dass er dem nachgekommen wäre, ergibt sich aus dem Antrag ebenfalls nicht.
b)
Soweit sich der Angeklagte selbst in der genannten E-Mail vom 6.
Juli 2017 darauf beruft, die Belehrung des Vorsitzenden bezüglich der einwöchigen Frist zur Einlegung der Revision und deren Übersetzung in die [X.] Spra-che überhaupt nicht verstanden zu haben, zeigt dies abgesehen von der [X.] der Wochenfrist aus §
45 Abs.
1 Satz
1 StPO ebenfalls keinen Sachverhalt auf, aufgrund dessen der Angeklagte unverschuldet an der Einhal-tung der Revisionseinlegungsfrist gehindert gewesen wäre. Ohne nähere [X.] dazu, warum er die Übersetzung in seine Muttersprache nicht ver-standen habe, ist den in §
45 Abs.
2 Satz
1 StPO geregelten Begründungsan-forderungen nicht genügt (dazu [X.], Beschluss vom 18.
Januar 2008

1 Ws 41/08, [X.], 150; siehe auch Maul in [X.] aaO §
45 Rn.
7).
Da der Angeklagte ausweislich der Begründung des Wiedereinsetzungs-gesuchs vom 27.
Februar 2017 bereits ab dem 20.
Februar 2017 Kenntnis von der Fristversäumnis hatte, wäre der Schriftsatz vom 6.
Juli 2017 auch als [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist aus §
45 Abs.
1 Satz
1 StPO unzulässig.
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3.
Die Revision des Angeklagten ist ebenfalls unzulässig. Die Frist aus §
341 Abs.
1 StPO ist versäumt.
Raum

Graf Radtke

Bär Hohoff
12

Meta

1 StR 240/17

12.07.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2017, Az. 1 StR 240/17 (REWIS RS 2017, 8171)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8171

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1 StR 526/16

1 StR 573/14

4 StR 364/15

1 StR 435/15

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