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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 [X.]/14
vom
6. Mai 2014
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 6. Mai
2014 beschlossen:
Die Revision
des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15.
November 2013 wird
nach §
349 Abs.
2 StPO als unbe-gründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das [X.] § 239a StGB nicht ge-prüft hat.
[X.] Dölp
König Bellay
Meta
06.05.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2014, Az. 5 StR 161/14 (REWIS RS 2014, 5861)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5861
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