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Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen Aufrechterhaltung von Auslieferungshaft mangels hinreichend substantiierter Begründung unzulässig (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) - unzureichende Auseinandersetzung mit verfassungsrechtlichen Maßstäben sowie Nichtvorlage entscheidungserheblicher Unterlagen
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
1. Der Beschwerdeführer, ein [X.] und [X.] Staatsangehöriger, begehrt die Aufhebung des [X.] und des Beschlusses über die Fortdauer der Auslieferungshaft. Er war von 2012 bis 2016 Abgeordneter des [X.] und zunächst enger Vertrauter des früheren [X.] Präsidenten [X.], wandte sich dann aber von diesem ab. Die [X.] stellte im Dezember 2016 ein Auslieferungsersuchen zum Zweck der Strafverfolgung an die [X.], auf dessen Grundlage die [X.] Behörden den Beschwerdeführer Ende November 2019 in Haft nahmen.
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet der Beschwerdeführer gegen die Auslieferungshaft insbesondere ein, der durch die Haft gesicherten Auslieferung in die [X.] stünde entgegen, dass er dort politisch verfolgt werde und zudem die Haftbedingungen menschenrechtswidrig seien. In der [X.] drohe ihm Lebensgefahr, weil er in den immer noch einflussreichen Kreisen um den ehemaligen Präsidenten als "Verräter" gelte; seine Strafverfolgung sei politisch motiviert. Durch die angegriffenen Entscheidungen werde er in seinem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Die Auslieferungshaft sei unverhältnismäßig, weil die Auslieferung selbst von vornherein unzulässig sei (unter Verweis auf § 15 Abs. 2 [X.]). Eine verfassungskonforme Auslegung des § 15 Abs. 2 [X.] erfordere eine positive Feststellung, dass alle sich vertraglich oder aus dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ([X.]) ergebenden Voraussetzungen für eine Auslieferung mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben sein könnten.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] folgenden Anforderungen an eine Begründung genügt (vgl. [X.] 112, 304 <314 f.>; 129, 269 <278>). Danach müssen Unterlagen aus dem fachgerichtlichen Verfahren vorgelegt oder inhaltlich wiedergegeben werden, soweit ohne deren Kenntnis eine Einschätzung, ob die Verfassungsbeschwerde Erfolg haben kann, nicht möglich ist (vgl. [X.] 112, 304 <314 f.>). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des [X.] vor, der die angegriffenen Gerichtsentscheidungen folgen, so ist der behauptete [X.] in Auseinandersetzung mit den vom [X.] entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. [X.] 77, 170 <214 ff.>; 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>; 123, 186 <234>; 130, 1 <21>).
Der Zweck der Auslieferungshaft, das Auslieferungsverfahren zu sichern und die Durchführung der Auslieferung zu ermöglichen, kann es nach verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung zulassen, die Auslieferungshaft bereits dann anzuordnen und fortdauern zu lassen, wenn festgestellt werden kann, dass die Voraussetzungen für eine Auslieferung gegeben sein können, auch wenn dies noch nicht abschließend geklärt ist und die abschließende Klärung erst im weiteren Auslieferungsverfahren erfolgen kann (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, Rn. 19; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, Rn. 25). Für die Frage, ob die Auslieferung von vornherein unzulässig ist, genügt eine vertretbare summarische Prüfung durch das [X.]; eine gründliche und abschließende Prüfung der Zulässigkeit bleibt der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung vorbehalten (vgl. [X.] 75, 1 <12>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 9. Juli 2007 - 2 BvQ 23/07 -, Rn. 5 f.).
Mit dieser Rechtsprechung des [X.] setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht auseinander. Zudem hat der Beschwerdeführer versäumt, die vom [X.] in den angegriffenen Entscheidungen in Bezug genommenen Zusicherungen der [X.] Behörden vorzulegen. Da die Kenntnis der Zusicherungen für die Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung unerlässlich ist, ist eine verantwortbare verfassungsrechtliche Prüfung der angegriffenen Entscheidungen nicht möglich.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
29.04.2020
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 16. März 2020, Az: 1 Ausl 29/18, Beschluss
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 15 Abs 1 IRG, § 17 Abs 1 IRG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 29.04.2020, Az. 2 BvR 672/20 (REWIS RS 2020, 2758)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2758
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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