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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:240418U1STR481.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
1
StR
481/17
vom
24. April 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
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Der 1.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 24. April 2018, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Dr. Raum,
[X.] am [X.]
Prof. Dr. Graf,
Prof. Dr. Jäger,
Bellay
und [X.]in am [X.]
Dr. [X.],
Bundesanwalt beim [X.]
als Vertreter der [X.],
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. Mai 2017 mit den Fest-stellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Einbeziehung mehrerer [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei [X.] verurteilt, nachdem die in dieser Sache am 18. Januar 2016 ergangene erste Entscheidung des [X.] durch Beschluss des [X.] vom 22. September 2016 auf eine Verfahrensrüge des Angeklagten teilweise aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen wurde. Gegen das neu ergan-gene Urteil wendet sich der Angeklagte wiederum mit einer auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
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I.
Die Revision rügt mit der Verfahrensrüge, dass in der vom 3. bis zum 30.
Mai 2017 andauernden, neu durchgeführten Hauptverhandlung der die vor-liegende Tat betreffende [X.] aus der Anklageschrift vom 20. August 2015 nicht verlesen wurde.
II.
Auf die zulässig erhobene Verfahrensrüge war die Entscheidung des [X.] aufzuheben, sodass es auf die weitere Verfahrensrüge sowie auf die Sachrüge nicht ankommt.
1. Gemäß § 243 Abs. 3 Satz 1 [X.] ist nach der Vernehmung des [X.] zu seinen persönlichen Verhältnissen der [X.] zu verlesen. Dies erfüllt unter anderem den Zweck, den Angeklagten und die übrigen [X.], insbesondere die Schöffen, aber auch die Öffentlichkeit über weitere Einzelheiten des Vorwurfs zu unterrichten ([X.], Urteil vom 28.
April 2006
2 [X.], [X.], 649, 650) und ihnen zu ermöglichen, ihr Augenmerk auf die Umstände zu richten, auf die es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankommt ([X.] in [X.]/[X.], [X.]., § 243 [X.] Rn.
17). Auf die Verlesung kann daher auch nicht verzichtet werden (LR-Becker, [X.], 26. Aufl., § 243 Rn. 39). Diese Grundsätze gelten uneinge-schränkt auch nach Zurückverweisung der Sache durch ein Rechtsmittelgericht,
wobei
nur insoweit Einschränkungen durch eine eingetretene Teilrechtskraft oder vorgenommene Beschränkungen oder Erweiterungen des [X.] nach §
154a Abs.
2 und 3 [X.] zu berücksichtigen sind (LR-Becker, [X.], 26. Aufl.,
§ 243 Rn. 51; [X.] in [X.]/[X.], [X.]., § 243 2
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[X.] Rn. 25). Nur bei Zurückverweisung der Sache allein im Strafausspruch sind
statt des [X.]es insoweit das Ausgangsurteil und die zurückver-weisende Revisionsentscheidung zu verlesen.
Vorliegend betraf die Aufhebung der Entscheidung vom 18. Januar 2016 auch den Schuldspruch, weshalb der entsprechende Teil des [X.]es zu verlesen war. Die Verlesung des [X.]es gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne des
§
273 Abs.
1 [X.], deren Einhaltung ge-mäß
§
274
[X.]
nur durch das Protokoll bewiesen werden kann ([X.], Urteil vom 13. Dezember 1994
1 [X.], [X.], 200, 201). Nachdem das Sitzungsprotokoll hierzu schweigt, muss der [X.] davon ausgehen, dass der [X.] in der neuen Hauptverhandlung nicht verlesen wurde.
2. Die Verlesung des [X.]es ist ein so wesentliches Verfahrens-erfordernis, dass die Unterlassung im Allgemeinen die Revision begründet ([X.], Beschluss vom 7. Dezember 1999
1 [X.], [X.], 214). Allenfalls in einfach gelagerten Fällen, in denen der Zweck der Verlesung des [X.]es durch die Unterlassung nicht beeinträchtigt worden ist, kann ein Beruhen des Urteils auf der Nichtverlesung des [X.]es unter [X.] ausgeschlossen werden ([X.], Beschluss vom 7. Dezember 1999
1 [X.], aaO). Wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 9.
Oktober 2017 ausführlich dargelegt hat, liegt der vorliegenden Strafsache schon angesichts des Umfangs der Tatschilderung in der angefochtenen Ent-scheidung kein
einfach gelagerter Sachverhalt zu Grunde, was auch durch die 5
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umfangreiche Beweiswürdigung bestätigt wird. Auch wenn Teile des [X.] und des angefochtenen Urteils in der Hauptverhandlung zur Ver-lesung kamen, reichte dies zur Information der
Prozessbeteiligten, welche den Akteninhalt nicht kannten, erst recht nicht zur Information der Öffentlichkeit aus. Der [X.] vermag daher nicht auszuschließen, dass die angefochtene Ent-scheidung auf dem [X.] beruht.
Raum
Graf Jäger
Bellay [X.]
Meta
24.04.2018
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2018, Az. 1 StR 481/17 (REWIS RS 2018, 10261)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 10261
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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