Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2014, Az. XII ZB 632/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5945

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 632/13

vom

30. April 2014

in der
Betreuungssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§
1836
c Nr.
2, 1836
d, 1908
i Abs.
1 Satz
1; [X.] §
1 Abs.
2;
SGB
XII §
90 Abs.
3 Satz
1
a)
Der Einsatz einer angemessenen finanziellen Vorsorge für den Todesfall für die Vergütung des [X.] stellt für den Betreuten nur dann eine Härte i.S.v. §
90 Abs.
3 Satz
1 SGB
XII dar, wenn die Zweckbindung ver-bindlich festgelegt ist.
b)
Bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung auf den Todesfall ist diese Voraussetzung in der Regel nicht erfüllt.
[X.], Beschluss vom 30. April 2014 -
XII [X.] 632/13 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 30.
April 2014
durch den
Vorsitzenden Richter
Dose
und [X.], Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger
und Dr.
Botur
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des
weiteren Beteiligten
zu
3 wird der Beschluss der 3.
Zivilkammer des [X.]s [X.]
vom 1.
Oktober
2013
aufgehoben.
Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des [X.] vom 10.
Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

[X.]: 717

Gründe:
I.
Die Staatskasse begehrt die Festsetzung einer Betreuervergütung aus dem Vermögen der
Betroffenen.
Der Beteiligte zu
2 (im Folgenden:
Betreuer) wurde im Dezember 2009 zum berufsmäßigen Betreuer der Betroffenen bestellt.
Mit Schreiben vom 16.
Mai 2012 beantragte er die Festsetzung seiner Vergütung aus der Staatskasse für die [X.] vom 26.
Februar 2011 bis 31.
August 2011 in Höhe von 716,90

1
2
-
3
-
Im November 2007 hatte
die Betroffene
eine kapitalbildende Lebensversi-cherung auf den Todesfall mit einer Versicherungssumme von 4.000

ge-schlossen, auf die sie monatlich einen Betrag von 33,04

Zum
Bezugs-berechtigten für den Todesfall bestimmte sie
später ihren [X.]. Der Rückkaufs-wert der Lebensversicherung
belief
sich im Jahr 2012 auf 1.369

und im [X.] auf 1.687

. Am 28.
August 2012 verfügte die Betroffene auf ihrem Girokon-to
über ein Guthaben von 2.366,56

Das Amtsgericht hat unter Berücksichtigung des [X.] der Le-bensversicherung die Vergütung mit der Maßgabe festgesetzt, dass diese aus dem Vermögen der Betroffenen zu zahlen ist, weil sie
nicht mittellos sei. Auf die Beschwerde der Betroffenen
hat das [X.] den amtsgerichtlichen Be-schluss dahingehend abgeändert, dass die Vergütung aus der Staatskasse zu zahlen ist.
Hiergegen wendet sich die Staatskasse
mit der zugelassenen Rechts-beschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des
landge-richtlichen Beschlusses
und zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Ent-scheidung.
1. Das Beschwerdegericht hat den Rückkaufswert der Lebensversiche-rung der Betroffenen bei der Bewertung des einzusetzenden Vermögens [X.] gelassen und dies damit begründet, dass der Einsatz der [X.] im Sinne von §
90 Abs.
3 SGB
XII bedeute.
Aufgabe der Sozialhilfe nach §
1 Abs.
2 SGB
XII sei es, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde 3
4
5
6
-
4
-
des Menschen entspreche. Deshalb schütze die Vorschrift des §
90 Abs.
2 SGB
XII nicht nur wirtschaftliche Interessen, sondern auch immaterielle Werte. Dementsprechend sei der Wunsch vieler Menschen für ein angemessenes Be-gräbnis und für die [X.] nach ihrem Tod vorzusorgen, dahin zu respektieren, dass ihnen die Mittel erhalten bleiben müssten, die sie für eine angemessene [X.] und Grabpflege zurückgelegt haben. Auch wenn der Gesetzgeber das [X.] nicht in §
90 Abs.
2 SGB
XII aufgeführt habe, habe er doch die Vorsorge hierfür sozialrechtlich anerkannt (§
33 SGB
XII). Daher erscheine es gerechtfer-tigt, eine
angemessene Vorsorge für den Todesfall nach §
90 Abs.
3 SGB
XII zu verschonen. Das Recht, über die eigene Bestattung zu bestimmen, sei zudem Teil des grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrechts nach Art.
2 Abs.
1 GG und umfasse auch die [X.], bereits zu Lebzeiten für eine an-gemessene Beisetzung vorzusorgen. Die Vorstellung, hierfür nicht selbst vorsor-gen zu können, könne nachhaltig das Selbstwertgefühl gerade älterer Menschen verletzen und lasse sich nicht mit der Erwägung abtun, ein aus Mitteln der Sozi-alhilfe finanziertes Begräbnis verstoße nicht gegen die Menschenwürde. Es kön-ne daher von einem Betreuten nicht gefordert werden, auf eine angemessene Bestattungsvorsorge zu verzichten, um in größtmöglichem Umfang sein Vermö-gen für die Bestreitung zukünftiger Betreuerkosten einzusparen und sich für den Todesfall auf eine eventuelle Übernahme der Bestattungskosten durch den [X.] verweisen zu lassen.
Im vorliegenden Fall diene die Lebensversicherung der Betroffenen zwar der Kapitalbildung und fließe im Todesfall nicht in den Nachlass, sondern an den [X.] der Betroffenen. Trotz der fehlenden
Zweckbindung für den Fall des [X.] sei hier jedoch davon auszugehen, dass von der Betroffenen eine solche Zweckbindung gewollt gewesen sei. Dies sei zu respektieren. Nach der Bera-tungsdokumentation des Versicherers vom 20.
November 2007 sei die [X.] abgeschlossen worden, um damit Bestattungskosten abzusichern. [X.]
-
5
-
dem werde die abgeschlossene Lebensversicherung vom Versicherer selbst als eine sogenannte Sterbegeldversicherung bezeichnet. Im Übrigen sei die Versi-cherungssumme angemessen, um Vorsorge für den eigenen Todesfall zu treffen.
2. Diese
Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung in einem we-sentlichen Punkt
nicht stand.
a) Vergütungsschuldner des [X.] ist bei Mittellosigkeit des Be-treuten die Staatskasse (§§
1908
i Abs.
1 Satz
1, 1836 Abs.
1 Satz
3 BGB in Verbindung mit §
1 Abs.
2 Satz
2 [X.]) und bei vorhandenem verwertbaren Vermögen der Betreute (§§
1908
i Abs.
1 Satz
1, 1836 Abs.
1 BGB in Verbindung mit §
1 Abs.
2 Satz
1 [X.]). Als mittellos gilt ein Betreuter, der die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unter-haltsansprüchen aufbringen kann (§§
1908
i Abs.
1, 1836
d BGB). Das einzuset-zende
Vermögen bestimmt sich gemäß §
1836
c Nr.
2 BGB nach §
90 SGB
XII. Danach ist das gesamte verwertbare
Vermögen (§
90 Abs.
1 SGB
XII) mit [X.] des in §
90 Abs.
2 SGB
XII im Einzelnen aufgeführten Schonvermögens einzusetzen, soweit dies keine Härte bedeutet (§
90 Abs.
3 SGB
XII).

b) Bei der von der Betroffenen abgeschlossenen Kapitallebensversiche-rung auf den Todesfall bzw. deren Rückkaufswert handelt es sich grundsätzlich um verwertbares
Vermögen im Sinne des §
90 Abs.
1 SGB
XII (vgl. [X.], 1879, 1880 und NJW 2004, 3647 sowie
Senatsbeschluss vom 9.
Juni 2010

XII
[X.]
120/08

FamRZ 2010, 1643 Rn.
15
zur Prozesskostenhilfe).
c) Da die Lebensversicherung der Klägerin nicht zu den geschützten [X.] zählt, die in
§
90 Abs.
2 [X.] abschließend genannt sind (vgl. Senatsbeschluss vom 9.
Juni 2010

XII
[X.]
120/08

FamRZ 2010, 1643 Rn.
18), scheidet eine Berücksichtigung
der Lebensversicherung bzw. deren Rückkaufs-8
9
10
11
-
6
-
wert bei der Ermittlung des einzusetzenden Vermögens nur aus, soweit die [X.] der Lebensversicherung
für die
Betroffene
eine Härte bedeuten würde (§
90 Abs.
3 SGB
XII).
Mit dieser Vorschrift können atypische Fallkonstellationen im Einzelfall aufgefangen
werden, die nicht von den in §
90 Abs.
2 SGB
XII genannten [X.] erfasst sind, die aber den in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommen-den Leitvorstellungen des Gesetzes für die Verschonung von Vermögen ver-gleichbar sind (vgl. Senatsbeschluss vom 9.
Juni 2010

XII
[X.]
120/08

FamRZ 2010, 1643 Rn.
19).
aa)
Nach überwiegender Auffassung
in Rechtsprechung und Literatur werden
Vermögenswerte, die zur Absicherung der Kosten einer angemessenen Bestattung und Grabpflege angespart
wurden, durch die Härteregelung
des
§
90 Abs.
3 Satz
1 SGB
XII geschützt (BVerwG NJW 2004, 2914, 2915; [X.], 539, 541; [X.] FamRZ 2001, 868, 869; [X.] [X.] 2006, 21; [X.] FamRZ 2007, 1188
f.;
OLG [X.] FamRZ 2007, 1189 f.; [X.]/[X.] Die Vergütung des Betreuers 6.
Aufl. Rn.
1339
ff.; HK-BUR/[X.]/[X.]
[Juli 2008] §
1836
c BGB Rn.
61
ff.; [X.] [Stand: 1.
März 2012] §
1836
c BGB Rn.
68; [X.]/[X.] Betreuungsrecht 4.
Aufl. §
1836
c
BGB Rn.
13; [X.]/[X.] 2.
Aufl. §
1836
c
Rn.
9; [X.] [Stand: 1.
Februar 2014] §
1836
c
Rn.
5; Grube/[X.] SGB
XII Sozialhilfe 4.
Aufl. §
90 Rn.
80; [X.] FamRZ 1999, 1187, 1189
f.).
Das [X.] hat mit der Erwägung, dass der Wunsch vieler Menschen, für die [X.] nach ihrem Tod vorzusorgen, dahin zu re-
spektieren
sei, dass ihnen die Mittel erhalten bleiben müssten, die sie für eine angemessene Bestattung und Grabpflege zurückgelegt haben, erbrachte Leis-tungen auf einen Grabpflegevertrag als zu verschonendes Vermögen nach §
90 Abs.
3 Satz
1 SGB
XII behandelt.
12
13
-
7
-
bb) Dieser Auffassung tritt
der Senat für die Frage, welche [X.] ein Betreuter nach §§
1908
i Abs.
1 Satz
1, 1836
c Nr.
2 BGB für die Be-treuervergütung einzusetzen hat, im Grundsatz bei. Das verfassungsrechtlich in Art.
2 Abs.
1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst das Recht, über die eigene Bestattung zu bestimmen. Dazu gehört auch die [X.], bereits zu Lebzeiten in angemessenem Umfang für die Durchführung und Bezahlung der eigenen Bestattung Sorge zu tragen ([X.] [X.] 2006, 21; [X.] FamRZ 2001, 868, 869; [X.] Betreuungsrecht [Stand: 1.
März 2012] §
1836
c
BGB Rn.
68; HK-BUR/[X.]/[X.] [Juli 2008] §
1836
c
BGB Rn.
62).
Dieses durch Art.
2 Abs.
1 GG garantierte Recht ist nur dann ausreichend gewährleistet, wenn ein Betreuter die für eine angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall bestimmten
Mittel nicht für die Vergütung des Betreuers einsetzen
muss. Dafür
spricht auch, dass die Bundesregierung eine Gesetzesinitiative des [X.], die eine Ausweitung des Katalogs für das Schonvermögen in §
90 Abs.
2 SGB
XII auf Sterbegeldversicherungen und
Bestattungsvorsorgeverträge vorsah, ausdrücklich mit der Begründung abgelehnt hat, die vorgeschlagene
Regelung sei nicht erforderlich, weil bereits nach gelten-dem Recht
mit der Härtefallregelung in §
90 Abs.
3 SGB
XII sowie mit der Vor-schrift des §
74 SGB
XII eine menschenwürdige Bestattung für Sozialhilfeemp-fänger sichergestellt sei (BT-Drucks. 16/239
S.
10, 15 u. 17).
cc) Allerdings ist diese
Privilegierung nur dann gerechtfertigt, wenn [X.] ist, dass der angesparte Vermögenswert tatsächlich für die Bestattungs-kosten oder die Grabpflege verwendet wird. Die Privilegierung der finanziellen Vorsorge für die Bestattung und Grabpflege gegenüber dem sonstigen
Vermö-gen
des Betreuten
beruht zwar zum einen auf
deren besonderer
Zweckbestim-mung, die Ausfluss der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeits-recht nach Art.
2 Abs.
1 GG ist. Bei der Prüfung der Härtefallregelung nach §
90 Abs.
3 Satz
1 SGB
XII ist jedoch auch von Bedeutung, dass der Betreute seinen 14
15
-
8
-
Wunsch, für eine angemessene Bestattung vorzusorgen,
dadurch verwirklicht, dass er bereits zu Lebzeiten eine entsprechende Vermögensdisposition trifft und ihm dieser Vermögenswert somit nicht mehr zur freien Verfügung steht. Nur wenn der
Betreute die für die Bestattung vorgesehenen Mittel aus seinem übri-gen Vermögen ausgeschieden und mit einer entsprechenden Zweckbindung ver-bindlich festgelegt hat, stellt der Einsatz dieser Mittel für die Betreuervergütung für ihn eine unzumutbare Härte i.S.v. §
90 Abs.
3 Satz
1 SGB
XII dar
([X.] FamRZ 2001, 868, 869; HK-BUR/[X.]/[X.] [Juli 2008] §
1836
c
BGB Rn.
61; [X.]/[X.]
Die Vergütung des Betreuers 6.
Aufl. Rn.
1340). Dies ist etwa der Fall, wenn der Betreute
ein angespartes Guthaben an ein Bestattungsunternehmen abgetreten hat, bei
einem mit Sperrvermerk ver-sehenen Sparkonto angelegten
Guthaben
([X.] BtPrax 2003, 233),
einer
Sterbegeldversicherung (vgl. OLG
Zweibrücken [X.] 2006, 21), einem
soge-nannten
Bestattungsvorsorgevertrag (vgl. [X.], 539
ff.; [X.] FamRZ 2001, 868
f.; OLG [X.] FamRZ 2007, 1189
f.) oder einem
Grabpfle-gevertrag (BVerwG NJW 2004, 2914
f.). Die bloße Absicht des Betroffenen, ein angespartes Guthaben im Falle des Todes für die Bestattungskosten zu verwen-den, ohne einen entsprechenden
Teil seines
Vermögens mit einer entsprechen-den Zweckbindung aus dem übrigen Vermögen auszugliedern, genügt dagegen nicht.

d) Im vorliegenden Fall ist nach den Feststellungen des [X.] die erforderliche Zweckbindung nicht gegeben. Die Betroffene hat eine ka-pitalbildende Lebensversicherung auf den Todesfall abgeschlossen. Diese wurde zwar vom Versicherer in dem von der Betroffenen vorgelegten Schreiben vom 1.
März 2013 als Sterbegeldversicherung bezeichnet. Bereits aus der [X.] vom 19.
November 2007 geht indes hervor, dass die Betroffene für den Todesfall einen Versicherungsschutz gewünscht hat, der "zum Beispiel für die Absicherung von Bestattungskosten"
verwendet werden kann. Daraus 16
-
9
-
lässt sich zwar die Absicht der Betroffenen schließen, durch den [X.] die Kosten ihrer Bestattung regeln zu wollen. Eine Verwendung der Versicherungssumme für diesen Zweck ist jedoch durch die konkrete Vertragsgestaltung nicht gewährleistet. Der
Betroffenen
bleibt die Mög-lichkeit,
bis zu dem für 2018 vorgesehenen Laufzeitende
die Versicherung zum Rückkaufswert aufzulösen und das Kapital anderweitig zu verwenden. Auch für
die [X.] nach dem Tode der Betroffenen ist durch die gewählte Vertragsgestal-tung nicht sichergestellt, dass die ausgezahlte Versicherungsleistung für [X.]skosten oder für die Grabpflege verwendet wird. Die Betroffene
hat für den Fall ihres Todes ihren [X.] als Bezugsberechtigten bestimmt. Diesem fließt die Versicherungssumme als Teil seines eigenen Vermögens zu, ohne dass ihm ei-ne Verpflichtung auferlegt worden ist, mit diesem Kapital die Bestattungskosten der Betroffenen zu bestreiten.
-
10
-
e) Da somit im vorliegenden Fall nicht sichergestellt ist, dass die von der Betroffenen angesparte Versicherung auch tatsächlich für die Bestattungskosten eingesetzt wird, stellt es auch keine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 [X.] dar, wenn dieser Vermögenswert im Rahmen der Prüfung der Mittellosigkeit der Betroffenen berücksichtigt wird.

Dose

Schilling

Günter

Nedden-Boeger

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.10.2012 -
2 XVII 5371/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 01.10.2013 -
3 [X.]/12 -

17

Meta

XII ZB 632/13

30.04.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2014, Az. XII ZB 632/13 (REWIS RS 2014, 5945)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5945

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 632/13 (Bundesgerichtshof)

Vermögenseinsatz für die Betreuervergütung: Unzumutbare Härte bei der Verwertung einer kapitalbildenden Lebensversicherung auf den Todesfall


XII ZB 542/13 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 541/13 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 247/19 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 582/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZB 632/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.