Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 19.01.2022, Az. VIII ZR 220/21

8. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 1934

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Gegenstand

Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe: Aufforderung an den Vermieters zur Herabsetzung der als überhöht gerügten Miete auf den zulässigen Höchstbetrag


Leitsatz

Zur Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB), verbunden mit der Aufforderung an den Vermieter, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG in der Fassung vom 12. Dezember 2017 gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] - Zivilkammer 67 - vom 15. Juli 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung, die über eine Registrierung gemäß § 10 des [X.] ([X.]) für den Bereich der [X.] verfügt, macht aus abgetretenem Recht der Mieterinnen einer Wohnung der beklagten Vermieterin Ansprüche wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d [X.] in Verbindung mit der [X.] vom 28. April 2015, in [X.] getreten am 1. Juni 2015) geltend.

2

Zwischen der Beklagten und den Mieterinnen [X.]und [X.]     (im Folgenden: Mieterinnen) besteht seit dem 1. August 2015 ein Mietverhältnis über eine 61,44 m

3

Die Klägerin bietet Wohnungsmietern über die von ihr betriebene Internetseite "www.w.         .de" unter anderem die Möglichkeit an, sie durch Klicken eines Buttons, der die Aufschrift "Mietsenkung beauftragen" trägt, mit der außergerichtlichen Durchsetzung von Forderungen sowie etwaiger Feststellungsbegehren gegen ihren Vermieter "im Zusammenhang mit der sogenannten Mietpreisbremse" zu beauftragen, insbesondere von [X.], des Anspruchs auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, des Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt, des Anspruchs auf (teilweise) Rückzahlung beziehungsweise (teilweise) Freigabe der Mietkaution sowie gegebenenfalls weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung der Miete. Dazu heißt es in der der Klägerin erteilten Vollmacht und in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand: 29. Juni 2018) unter anderem, dass der Mieter sie mit der Geltendmachung des "Anspruchs auf Feststellung der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt", zur "Feststellung der Unwirksamkeit der Miete" sowie "weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung" der Miete beauftrage. In diesem Zusammenhang tritt der Mieter sämtliche vorstehend genannten Ansprüche gegen seinen Vermieter samt Nebenforderungen - den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach der Rüge gemäß § 556g Abs. 2 [X.] aF fälligen Monatsmieten - an die Klägerin ab.

4

Anders als nach früheren Fassungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin schulden die Mieterinnen gemäß Ziffer 3.1 bis 3.3 der Vertragsbestandteil gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht nur im Erfolgsfall eine Vergütung. Vielmehr fällt ab einer Mahnung des Vermieters stets eine Gebühr an, wie sie der Höhe nach einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zusteht, wobei die Klägerin versuchen wird, diese Gebühr beim Vermieter beizutreiben.

5

Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 rügte die Klägerin gegenüber der Beklagten - unter Berufung auf eine Beauftragung und Bevollmächtigung durch die Mieterinnen - gemäß § 556g Abs. 2 [X.] aF einen Verstoß gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. [X.]) in Bezug auf die vermietete Wohnung. Die Klägerin verlangte mit diesem Schreiben unter Fristsetzung Auskunft unter anderem über die Höhe der durch den Vormieter gezahlten Miete, über vorangegangene Mieterhöhungen und über durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen. Ferner begehrte sie die Rückerstattung der künftig über den zulässigen Höchstbetrag hinaus zu viel gezahlten Miete, die Herausgabe der anteiligen Mietkaution sowie die Abgabe einer Erklärung der Beklagten, dass die künftig fällig werdende Miete auf den zulässigen Höchstbetrag herabgesetzt werde. Die Beklagte trat dem mit Schreiben vom 31. Juli 2018 entgegen.

6

Am 7. Juli 2018 unterzeichneten die Mieterinnen eine mit "Bestätigung, Vollmachtserteilung und Abtretung, Genehmigung" überschriebene Urkunde, in der sie unter anderem erklärten, "rein vorsorglich" die "treuhänderische, unwiderrufliche Abtretung" der Ansprüche (mit Ausnahme der [X.]), den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach der Rüge fälligen Monatsmieten, an die [X.] [heute [X.]], zu "bestätige[n] und [zu] wiederhole[n]". Weiter haben sie "rein vorsorglich rückwirkend alle insoweit vorgenommenen Rechtshandlungen und Erklärungen der M.     GmbH [heute [X.]] genehmigt".

7

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin zuletzt bisher noch nicht erledigte Auskunftsansprüche erhoben sowie die Rückzahlung von 219,99 € Miete für den Monat August 2018 und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 994,42 € begehrt, jeweils nebst Zinsen.

8

Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Auskunfts- und Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die [X.]evision hat Erfolg.

Über das [X.]echtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die [X.] in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis, sondern einer Sachprüfung ([X.], Urteil vom 4. April 1962 - [X.], [X.]Z 37, 79, 81 ff.).

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das [X.]evisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

Die Berufung der Klägerin sei zwar nicht deshalb unbegründet, weil die [X.] Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 (GVBl. 2015 S. 101) unwirksam sei. Dabei könne dahinstehen, ob dem [X.] Senat bei dem Erlass und bei der Verlautbarung der Verordnung Verfahrensfehler unterlaufen seien. Jedenfalls wären solche Verfahrensfehler unter Anwendung der "[X.]" nicht evident, denn auch der [X.]. Zivilsenat des [X.] habe die Verordnung in mehreren kollegialgerichtlichen Entscheidungen für formell wirksam befunden. Anhaltspunkte dafür, dass die [X.]evisionsentscheidungen "handgreiflich falsch" seien, bestünden nicht.

Jedoch sei die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche der Mieterinnen an die Klägerin gemäß § 134 [X.], § 2 Abs. 1, §§ 3, 5, 10 [X.] nichtig, weil die Klägerin durch ihre Tätigkeiten gegen das [X.]echtsdienstleistungsgesetz verstoße. Die Klägerin gehe nicht nur über den Zulässigkeitsrahmen des [X.] hinaus, sondern ziele offenkundig auch auf eine unzulässige Umgehung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts ab.

Nach der [X.]echtsprechung des [X.]. Zivilsenats des [X.] überschreite ein Inkassodienstleister die ihm gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] erteilte [X.] jedenfalls dann, wenn seine Tätigkeit nicht auf eine Forderungseinziehung gerichtet sei, sondern die Abwehr von Ansprüchen zum Gegenstand habe. Die dem Berufungsgericht als Tatgericht obliegende Würdigung der Gesamtumstände falle hier eindeutig zu Lasten der Klägerin aus.

Die Mieterinnen der [X.]n hätten der Klägerin einen Auftrag erteilt, der nicht auf die Einziehung, sondern auf die Abwehr von Forderungen gerichtet sei. Die Mieterinnen hätten die Klägerin mit dem [X.] "Mietsenkung beauftragen" unmissverständlich mit der Absenkung der Miete beauftragt. Bereits daraus ergebe sich ein Auftrag zur Forderungsabwehr, bei dem es sich im Zeitpunkt der Auftragserteilung um eine ausschließliche [X.]eaktion der Mieterinnen auf ein Verlangen der beklagten Vermieterin handele. Denn diese habe sich bereits mit Abschluss des Mietvertrags einer - nach Auffassung der Mieterinnen - preisrechtlich unzulässigen Miete berühmt und dies unverändert fortgesetzt.

Die auf die Forderungsabwehr zielende Ausrichtung des Mandats der Klägerin werde zusätzlich durch die ihr erteilte Vollmacht sowie ihre [X.] belegt. Danach sei sie ausdrücklich mit der Geltendmachung des "Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt" und mit der "Feststellung der Unwirksamkeit der Miete" sowie "weiterer Ansprüche in Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung" der Miete beauftragt worden.

Zwar umfasse das der Klägerin erteilte Mandat auch die [X.]ückforderung überzahlter, unter Vorbehalt entrichteter Miete sowie die anteilige [X.]ückerstattung der geleisteten Kaution. Für die Abgrenzung zu einer noch zulässigen Forderungseinziehung sei jedoch nur darauf abzustellen, ob das Mandat im [X.] auf Forderungsabwehr "gerichtet" sei.

Gemessen daran sei nicht zweifelhaft, dass die Mieterinnen die Klägerin im Wesentlichen zur Abwehr von Forderungen eingeschaltet hätten. Das Interesse der Mieterinnen habe sich bei wirtschaftlicher Betrachtung vornehmlich darin erschöpft, die ihrer Auffassung nach überhöhte Mietforderung der [X.]n abzuwehren und die Miete für die Dauer des auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrags auf das zulässige Maß abzusenken. Die [X.]ückforderung überzahlter Miete für nur wenige Monate sowie die anteilige [X.]ückforderung der Mietsicherheit fielen wirtschaftlich nur unerheblich ins Gewicht. Zudem habe die Klägerin den Gebührenstreitwert ihrer außergerichtlichen Tätigkeit anhand des Streitwerts der "Feststellungsklage" mit 9.239,58 € bemessen, die bezifferten Zahlungsansprüche hingegen lediglich mit einem Bruchteil hiervon. Hinzu komme, dass die von der Klägerin beanspruchte Vergütung ausweislich Nr. 3.1 ihrer [X.] nicht vom Gesamtbetrag der erfolgreich zurückgeforderten Miete abhänge, sondern vom Jahresbetrag der durchzusetzenden Mietsenkung.

Zwar habe der [X.] ausgesprochen, die Beauftragung der Klägerin zur "Mietsenkung" sei lediglich eine flankierende Hilfsmaßnahme des [X.], die nur dazu diene, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender [X.]ückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen. [X.] Feststellungen fänden eine Grundlage jedoch weder im Sachvortrag der Parteien noch in dem Internetauftritt der Klägerin, in ihren [X.] sowie in dem Inhalt der ihr erteilten Vollmacht.

Die Berufung sei auch unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Erstattung vorgerichtlicher [X.]echtsverfolgungskosten richte. Der Klägerin fehle nicht nur die Aktivlegitimation. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen erbringe sie auch keine [X.] im Sinne von § 4 Abs. 5 [X.]EG [aF].

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die von der Klägerin aus abgetretenem [X.]echt der Mieterinnen erhobenen Ansprüche auf Auskunft (§ 556g Abs. 3 [X.]) und auf [X.]ückzahlung zu viel gezahlter Miete gemäß § 556g Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 556e Abs. 1 und 2, § 556g Abs. 2 [X.], jeweils in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung (vgl. Art. 229 § 49 Abs. 2 EG[X.]; im Folgenden: aF), sowie der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher [X.]echtsverfolgungskosten gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 [X.], § 4 Abs. 5 [X.]EG aF, jeweils nebst Zinsen, nicht verneint werden.

1. Nur im Ergebnis zutreffend ist die Annahme des [X.], die Entstehung der von der Klägerin erhobenen Ansprüche scheitere nicht daran, dass die auf der Grundlage der Ermächtigung des § 556d Abs. 2 [X.] erlassene Mietenbegrenzungsverordnung für das [X.] vom 28. April 2015 (Verordnung 17/186, GVBl. 2015 S. 101) unwirksam wäre. Die vorgenannte Verordnung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (ausführlich: Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - [X.] Z[X.] 45/19, [X.]Z 225, 352 [X.]n. 80 ff.). Insbesondere ist sie - was das Berufungsgericht letztlich offengelassen hat - nicht deswegen nichtig, weil sie aufgrund von Mängeln der Bekanntmachung nicht in einer den Anforderungen des [X.]s gemäß § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 [X.] gerecht werdenden Weise begründet worden wäre (ausführlich: Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - [X.] Z[X.] 45/19, aaO [X.]n. 83 ff.).

a) Bereits im Ansatz verfehlt ist allerdings die Sichtweise des [X.], das in § 556d Abs. 2 Satz 5 [X.] vorgesehene Begründungserfordernis habe lediglich verfahrensrechtliche Bedeutung. Das Berufungsgericht hat (erneut) verkannt, dass das [X.] auch dazu dient, in Anbetracht der mit der Bestimmung von Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten verbundenen Beschränkung der grundrechtlich geschützten Eigentumsfreiheit der Vermieter (Art. 14 Abs. 1 GG) die Verhältnismäßigkeit der von der Landesregierung vorzunehmenden Gebietsausweisung zu gewährleisten (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Mietrechtsnovellierungsgesetz, BT-Drucks. 18/3121, [X.], mit Hinweis auf den allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung, aaO S. 19). Damit kommt der Begründungspflicht auch materiell-rechtlicher Gehalt zu (Senatsurteil vom 17. Juli 2019 - [X.] Z[X.] 130/18, [X.]Z 223, 30 [X.]n. 22). Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 27. Mai 2020 ([X.] Z[X.] 292/19, [X.], 488 [X.]n. 9), dem ein Urteil des [X.] vorausging (Urteil vom 10. Oktober 2019 - 67 S 80/19, juris [X.]n. 24 f.), bekräftigt.

Da die Pflicht zur Begründung der Gebietsverordnung somit zwingender Bestandteil der Ermächtigungsgrundlage des § 556d Abs. 2 Satz 5 [X.] ist und eine [X.]echtsverordnung zur Bestimmung von Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt ohne öffentlich bei Inkrafttreten der Verordnung bekannt gemachte Verordnungsbegründung mit dem Wortlaut und dem Normzweck der Ermächtigungsgrundlage nicht vereinbar ist, handelt es sich um eine Wirksamkeitsvoraussetzung, deren Fehlen zur Nichtigkeit der Verordnung führt (Senatsurteil vom 17. Juli 2019 - [X.] Z[X.] 130/18, [X.]Z 223, 30 [X.]n. 42; Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - [X.] Z[X.] 292/19, [X.], 488 [X.]n. 9).

Davon abgesehen wäre - was der Senat in dem vorgenannten Beschluss ebenfalls ausgeführt und das Berufungsgericht nicht zur Kenntnis genommen hat - im Falle einer unterbliebenen [X.] der Begründung durch staatliche Stellen die vom Berufungsgericht vermisste Evidenz dieses Fehlers ohne Weiteres zu bejahen. Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass ein solches Versäumnis in Anbetracht der mit dem Begründungserfordernis verfolgten und durch ein reines Internum nicht verwirklichbaren Zielsetzung des Gesetzgebers einen (wesentlichen) Mangel darstellt (Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - [X.] Z[X.] 292/19, aaO; vgl. auch [X.] 127, 293, 331 f.).

b) Allerdings ist die [X.] Mietenbegrenzungsverordnung - anders als es im Berufungsurteil sowie in dem dort in Bezug genommenen Urteil der Kammer vom 4. März 2021 (67 S 309/20, juris [X.]n. 16 [beim Senat im [X.]evisionsverfahren anhängig unter [X.] Z[X.] 94/21]) anklingt - in einer den Anforderungen des § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 [X.] gerecht werdenden Weise öffentlich begründet worden.

Zwar hat der [X.] die Verordnungsbegründung nicht selbst veröffentlicht, diese jedoch dem [X.] Abgeordnetenhaus übersandt, das die Verordnung einschließlich ihrer Begründung als Drucksache 17/2272 (dort laufende Nummer 1) auf seiner Internetseite veröffentlicht hat (https://www.parlament-berlin.de/ados/17/IIIPlen/vorgang/verordnungen/vo17-186.pdf). Damit liegt eine der Öffentlichkeit leicht zugängliche Bekanntmachung durch eine amtliche Stelle vor (Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - [X.] Z[X.] 45/19, [X.]Z 225, 352 [X.]n. 86 ff.; vom 11. November 2020 - [X.] Z[X.] 369/18, [X.], 220 [X.]n. 38 f.; Beschluss vom 27. Mai 2020 - [X.] Z[X.] 292/19, [X.], 488 [X.]n. 6, 14 ff.). Die Begründung der am 1. Juni 2015 in [X.] getretenen Verordnung wurde - was das Berufungsgericht wie bereits in seinem Urteil vom 4. März 2021 (67 S 309/20, juris [X.]n. 16) zu übersehen scheint - am 28. Mai 2015 veröffentlicht (siehe Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - [X.] Z[X.] 45/19, [X.]Z 225, 352 [X.]n. 87 [X.]). Daher war die Verordnungsbegründung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung in einer den Anforderungen des [X.]s gemäß § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 [X.] gerecht werdenden Weise der Öffentlichkeit zugänglich.

2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Klägerin sei gegenüber der [X.]n für die geltend gemachten Ansprüche nicht aktiv legitimiert, weil die Abtretung der hier streitgegenständlichen Forderungen an die Klägerin wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 [X.]) nach § 134 [X.] nichtig sei. Nach der Sichtweise des [X.] sind die über die Internetseite "www.w.         .de" angebotenen und im Streitfall für die Mieterinnen erbrachten außergerichtlichen [X.]echtsdienstleistungen von der [X.]egistrierung der Klägerin als Inkassodienstleisterin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] nicht erfasst, weil sie im Wesentlichen nicht auf die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] in der vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung des [X.] vom 10. August 2021 ([X.] 3415; im Folgenden: aF) gestattete Einziehung von Forderungen gerichtet seien, sondern auf eine (nicht gestattete) Forderungsabwehr. Dies trifft nicht zu.

Entgegen der vom Berufungsgericht nach wie vor vertretenen Auffassung sind die Voraussetzungen einer Nichtigkeit nach § 134 [X.] in Verbindung mit den Bestimmungen des § 3 [X.] sowie der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.], § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF nicht gegeben. Denn die von der Klägerin, die als Inkassodienstleisterin bei der zuständigen Behörde registriert ist, für die Mieterinnen erbrachten Tätigkeiten sind durch die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.], § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF erteilte Befugnis zur Erbringung von [X.]echtsdienstleistungen im Bereich der [X.] (noch) gedeckt (grundlegend hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 - [X.] Z[X.] 285/18, [X.]Z 224, 89 [X.]n. 97 ff.). Dies hat der Senat durch seine Urteile vom 8. April 2020 ([X.] Z[X.] 130/19, [X.], 991 [X.]n. 30 ff.), vom 6. Mai 2020 ([X.] Z[X.] 120/19, juris [X.]n. 30 ff.) sowie vom 27. Mai 2020 ([X.] Z[X.] 31/19, [X.], 645 [X.]n. 24 ff.; [X.] Z[X.] 121/19, juris [X.]n. 24 ff.; [X.] Z[X.] 128/19, juris [X.]n. 25 ff.; [X.] Z[X.] 129/19, [X.], 1619 [X.]n. 25 ff.), denen Entscheidungen der auch für den Streitfall zuständigen Berufungskammer zugrunde liegen, bekräftigt (siehe ferner Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - [X.] Z[X.] 45/19, [X.]Z 225, 352 [X.]n. 43 ff.).

a) Anders als das Berufungsgericht meint, kann eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.], § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF nicht damit begründet werden, die [X.]ückforderung einer von dem Mieter an den Vermieter unter Vorbehalt gezahlten überhöhten Miete könne nicht mehr als eigenständige Inkassodienstleistung im Sinne des [X.] beurteilt werden, wenn der Auftrag des Mieters an die für ihn handelnde Klägerin darüber hinausgehend laute, für ihn die "Mietpreisbremse" bei der Vermieterin durchzusetzen und die im Wohnungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen. Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht darauf ab, unter den gegebenen Umständen falle die [X.]ückforderung der überhöhten Miete wirtschaftlich nur unerheblich ins Gewicht, so dass die Tätigkeit der Klägerin im Wesentlichen auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet sei (ebenso zunächst [X.], Urteil vom 29. April 2020 - 64 S 95/19, juris [X.]n. 21 ff. [beim Senat unter dem Aktenzeichen [X.] Z[X.] 133/20 im [X.]evisionsverfahren anhängig]; aufgegeben durch [X.], Urteil vom 9. September 2020 - 64 S 44/19, juris [X.]n. 4).

Diese Argumentation ist rechtsfehlerhaft und verschließt sich der [X.]echtsprechung des Senats, der in seinem grundlegenden Urteil vom 27. November 2019 ([X.] Z[X.] 285/18, [X.]Z 224, 89 [X.]n. 162) entschieden hat, dass eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.], § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF (auch) nicht aus dem Umstand folgt, dass die Klägerin in ihrem [X.]ügeschreiben den Vermieter zusätzlich dazu aufgefordert hat, künftig von den Mieterinnen nicht mehr die von der Klägerin als überhöht gerügte Miete zu verlangen, sondern diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen.

Die Aufforderung, die im Wohnungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen, ist nicht als eine - einem registrierten Inkassodienstleister nicht gestattete - Maßnahme der [X.] anzusehen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - [X.] Z[X.] 285/18, [X.]Z 224, 89 [X.]n. 96, 219). Denn es handelt sich bei ihr nicht um eine [X.]eaktion auf ein Verlangen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von der Klägerin zulässigerweise erhobenen [X.]üge und dem von ihr geltend gemachten Anspruch auf [X.]ückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender [X.]ückzahlungsansprüche der Mieterinnen entbehrlich zu machen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - [X.] Z[X.] 285/18, aaO [X.]n. 162; ebenso Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - [X.] Z[X.] 31/19, [X.], 645 [X.]n. 26 ff.; [X.] Z[X.] 121/19, juris [X.]n. 27 ff.; [X.] Z[X.] 128/19, juris [X.]n. 27 ff.; [X.] Z[X.] 129/19, [X.], 1619 [X.]n. 27 ff.).

b) Neue Gesichtspunkte, die Veranlassung geben könnten, von den die Senatsrechtsprechung tragenden Grundsätzen abzuweichen, hat das Berufungsgericht nicht aufgezeigt.

aa) Zwar ist die Annahme einer Nichtigkeit nach § 134 [X.] im Fall einer Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] in erster Linie dem Tatrichter auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände vorbehalten (Senatsurteil vom 27. November 2019 - [X.] Z[X.] 285/18, [X.]Z 224, 89 [X.]n. 91). Das Berufungsurteil beruht jedoch - anders als es vorgibt - nicht auf einer der revisionsgerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglichen tatrichterlichen Würdigung. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin getroffenen Abreden ihre Grundlage in den von ihr verwendeten und in den Vertrag mit den Mieterinnen einbezogenen [X.] haben. Deren Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, da Allgemeine Geschäftsbedingungen wie revisible [X.]echtsnormen von dem [X.]evisionsgericht frei auszulegen sind (st. [X.]spr.; vgl. etwa [X.], Urteile vom 3. Dezember 2014 - [X.] Z[X.] 224/13, [X.], 79 [X.]n. 16; vom 23. August 2018 - [X.], NJW 2019, 47 [X.]n. 16; vom 18. Juni 2019 - [X.], [X.]Z 222, 240 [X.]n. 39; vom 10. Juni 2020 - [X.] Z[X.] 289/19, [X.], 1840 [X.]n. 25; jeweils mwN). Vom Inhalt der [X.] etwa abweichenden Sachvortrag der Parteien hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

Zudem hat das Berufungsgericht den Streitstoff rechtsfehlerhaft gewürdigt. Der Gesichtspunkt, dass die [X.]ückzahlungsforderung der Klägerin - im Streitfall nicht anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen (vgl. etwa Senatsurteile vom 27. November 2019 - [X.] Z[X.] 285/18, [X.]Z 224, 89 [X.]n. 9; vom 27. Mai 2020 - [X.] Z[X.] 45/19, [X.]Z 225, 352 [X.]n. 9) - nicht unerheblich geringer ist als die von ihr geltend gemachten außergerichtlichen [X.]echtsverfolgungskosten, die im Wesentlichen auf dem Begehren beruhen, die Miete künftig auf das zulässige Maß herabzusetzen, macht das Begehren der Klägerin nicht zu einer Maßnahme der Forderungsabwehr. Die tatrichterliche Würdigung kann zwar - worauf das Berufungsgericht sich hier ohne Erfolg zurückziehen möchte - vom [X.]evisionsgericht regelmäßig nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht [X.]echtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende Maßstäbe angelegt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beachtet hat oder ihm von der [X.]evision gerügte [X.] unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche tatsächliche Umstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat (st. [X.]spr.; vgl. nur Senatsurteile vom 26. Mai 2021 - [X.] Z[X.] 93/20, juris [X.]n. 44; vom 28. April 2021 - [X.] Z[X.] 22/20, NJW-[X.][X.] 2021, 1017 [X.]n. 35; jeweils mwN). Solche [X.]echtsfehler sind dem Berufungsgericht indes unterlaufen.

bb) Das Berufungsgericht meint im Wesentlichen, die [X.]ückforderung der überzahlten Miete und der anteiligen Kaution falle wirtschaftlich nicht gegenüber der angestrebten Absenkung der Miete ins Gewicht. Im [X.] sei die Tätigkeit der Klägerin auf die Absenkung der Miete und damit auf die Forderungsabwehr gerichtet. Dies folge bereits daraus, dass die Klägerin in ihrem Internetauftritt einen [X.] mit der Bezeichnung "Mietsenkung beauftragen" verwendet. Zudem übernehme sie gegenüber ihrem Vertragspartner in ihren [X.] unter anderem die Durchsetzung "des Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit er die zulässige Miete übersteigt"; entsprechendes sei in der der Klägerin erteilten Vollmacht vorgesehen. Diese Sichtweise ist rechtsfehlerhaft.

(1) Zwar lag den bisher ergangenen [X.] - anders als hier - die Verwendung eines [X.]s zugrunde, den die Klägerin nicht mit der Aufschrift "Mietsenkung beauftragen", sondern verallgemeinernd mit der Aufschrift "Auftrag verbindlich erteilen" versehen hatte (siehe nur Senatsurteil vom 27. November 2019 - [X.] Z[X.] 285/18, [X.]Z 224, 89 [X.]n. 3). Dies rechtfertigt indes keine abweichende rechtliche Beurteilung, denn der in den vom Senat entschiedenen Fällen maßgebliche, sich aus den [X.] der Klägerin und der ihr erteilten Vollmacht ergebende Auftragsinhalt unterscheidet sich nicht von der hier gegebenen Fallkonstellation (vgl. nur Senatsurteil vom 27. November 2019 - [X.] Z[X.] 285/18, aaO).

Das Berufungsgericht blendet nicht nur die Besonderheiten des Dauerschuldverhältnisses, sondern weitere wesentliche Umstände der gegebenen Fallgestaltung aus, denn bei unverändertem Verhalten des Vermieters hätte dieser in Zukunft Monat für Monat ein gleichartiges [X.]ückforderungsverlangen der Mieterinnen zu vergegenwärtigen. Damit besteht ein enger inhaltlicher Zusammenhang der Mietsenkung mit der Forderungseinziehung, weil das Verlangen, die Miete zukünftig auf das zulässige Maß herabzusetzen, ersichtlich dazu dient, weitere [X.]ückforderungsansprüche gegen die [X.] zu vermeiden (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2019 - [X.] Z[X.] 285/18, [X.]Z 224, 89 [X.]n. 162; ebenso [X.], [X.], 2049, 2054 f.; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 10 [X.]n. 45p; siehe auch [X.], [X.], 321, 323; anders [X.], [X.], 43, 50; [X.]/[X.], Stand: 1. November 2021, § 556d [X.]n. 56 f.). Die [X.]ückforderung der überzahlten Miete und das darin bereits angelegte, in die Zukunft gerichtete Herabsetzungsbegehren bilden - auch aus Sicht des Mieters - eine sinnvoll nicht voneinander zu trennende Einheit. Das [X.] ist entgegen der Ansicht des [X.] nicht eine [X.]eaktion auf das aus dem Mietvertrag resultierende Zahlungsverlangen des Vermieters, sondern stellt das an den Vermieter gerichtete Begehren dar, künftig sich aus der "Mietpreisbremse" ergebende [X.]ückzahlungsansprüche anzuerkennen und in Abzug zu bringen. Damit handelt es sich - anders als das Berufungsgericht vordergründig annimmt - nicht um eine Forderungsabwehr, sondern um eine Form der Forderungsdurchsetzung.

Dies entspricht der gesetzlichen Ausgestaltung der "Mietpreisbremse" durch das am 1. Juni 2015 in [X.] getretene Gesetz zur Dämpfung des [X.] auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung vom 21. April 2015 ([X.] 610; Mietrechtsnovellierungsgesetz - [X.]). Die gesetzliche [X.]egelung stellt auf das [X.]ückforderungsverlangen - und damit auf die Forderungseinziehung - ab, indem sie an den [X.]ückforderungsanspruch des Mieters anknüpft. § 556g Abs. 1 Satz 3 [X.] stellt insoweit klar, dass der Mieter die zu viel gezahlte Miete (nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung) "herausverlangen" kann. § 556g Abs. 2 Satz 1 [X.] bestimmt, dass der Mieter eine überzahlte Miete nur "zurückverlangen" kann, wenn er einen Verstoß gegen die [X.]egelungen der §§ 556d ff. [X.] gerügt hat. Damit hat bereits der Gesetzgeber die Forderungseinziehung in den Vordergrund gestellt, ohne dass etwaige weitergehende Ansprüche ausgeschlossen sind (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Mietrechtsnovellierungsgesetz, BT-Drucks. 18/3121, S. 33).

Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht auf einen wirtschaftlichen Vergleich des Gebührenstreitwerts des [X.]ückzahlungsverlangens und des Herabsetzungsbegehrens ab. Für die rechtliche Einordnung der Tätigkeit der Klägerin als Inkassodienstleistung macht es keinen Unterschied, ob sie sich [X.]ückzahlungsansprüche nur für wenige Monate oder für zahlreiche Monate abtreten lässt, zumal das mit der [X.]ückforderung verbundene Herabsetzungsbegehren den Umfang der Tätigkeit der Klägerin allenfalls unwesentlich erhöht und eine rechtliche Prüfung, die über das [X.]ückforderungsverlangen hinausginge - und erst recht eine rechtliche Prüfung des Inhalts des Mietvertrags (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. November 2019 - [X.] Z[X.] 285/18, [X.]Z 224, 89 [X.]n. 219) - nicht erfordert.

(2) Anders als das Berufungsgericht in Parallelverfahren zu erkennen gegeben hat (siehe etwa [X.], Urteil vom 26. August 2021 - 67 S 90/21, bei dem Senat im [X.]evisionsverfahren anhängig unter [X.] Z[X.] 277/21), lässt sich auch aus dem Urteil des [X.] vom 13. Juli 2021 ([X.], NJW 2021, 3046, zur [X.] in [X.]Z bestimmt), mit dem der [X.] die Zulässigkeit des sogenannten "Sammelklage-[X.]" bejaht hat, nicht herleiten, die Klägerin werde inkassofremd tätig.

Gegenstand dieser Entscheidung waren Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 15a Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 ([X.] 2016), die ein Inkassodienstleister im Wege des sogenannten "Sammelklage-[X.]" aus abgetretenem [X.]echt von Kunden einer insolvent gewordenen Fluggesellschaft gegen den Executive Director der [X.] der Schuldnerin mit der Behauptung erhoben hatte, dieser habe den Insolvenzantrag für die Schuldnerin nicht rechtzeitig gestellt.

Anders als die Vorinstanzen hat der [X.] das sogenannte "[X.]" als zulässige Inkassodienstleistung beurteilt, weil der Schutzzweck des [X.] es gebiete, insbesondere unter Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit des [X.] (Art. 12 Abs. 1 GG), den Begriff der Inkassodienstleistung so auszulegen, dass auch Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf die gerichtliche Einziehung der Forderung abzielen, umfasst sind. Dies gelte regelmäßig auch dann, wenn das Geschäftsmodell eine Bündelung einer Vielzahl von Einzelforderungen vorsehe ([X.], Urteil vom 13. Juli 2021 - [X.], aaO [X.]n. 22).

Soweit der [X.] in dem vorgenannten Urteil ausgesprochen hat, der [X.] der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.], § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF umfasse Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf eine gerichtliche Einziehung der Forderung abzielten (Urteil vom 13. Juli 2021 - [X.], aaO [X.]n. 16, siehe auch [X.]n. 20, 22, 31, 41), hat er den Begriff der Inkassodienstleistung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.], § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF nicht etwa einschränken wollen, sondern hat ihn im Gegenteil weit verstanden. Zudem betrifft das Urteil nicht die hier maßgebliche Abgrenzung zwischen Forderungseinziehung und Forderungsabwehr, sondern die Zulässigkeit des "Sammelklage-[X.]".

(3) Unbehelflich ist auch der Hinweis des [X.], dass die Klägerin ausweislich Nr. 3.1 ihrer [X.] eine Provision in Höhe von einem Drittel der ersparten Jahresmiete verlange. Dies ist, anders als das Berufungsgericht meint, aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen der [X.]ückforderung überzahlter Miete und dem Begehren, die Miete künftig auf das zulässige Maß zu senken, aus den vorgenannten Gründen kein Beleg für eine im [X.] inkassofremde Tätigkeit. Abgesehen davon macht die Klägerin insoweit lediglich von ihrer Befugnis zur Vereinbarung eines Erfolgshonorars Gebrauch (Senatsurteile vom 27. November 2019 - [X.] Z[X.] 285/18, [X.]Z 224, 89 [X.]n. 176 ff.; vom 27. Mai 2020 - [X.] Z[X.] 45/19, [X.]Z 225, 352 [X.]n. 64; jeweils mwN; zur Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars durch Inkassodienstleister siehe bereits [X.], Beschluss vom 9. Juni 2008 - [X.]([X.]) 5/05, juris [X.]n. 14).

(4) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der der Klägerin abgetretene und mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher [X.]echtsverfolgungskosten (in Gestalt einer Geschäftsgebühr nach § 2 Abs. 1 [X.]VG, Nr. 2300 VV [X.]VG, 1008 VV [X.]VG) überwiegend nicht auf dem Gebührenwert des [X.]ückforderungsbegehrens beruht, sondern auf dem Wert der geforderten monatlichen Mietsenkung. Auch dieser Umstand gestattet nicht die Schlussfolgerung, die Klägerin werde inkassofremd tätig. Denn insoweit macht sie in zulässiger Weise lediglich von dem ihr gemäß § 4 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum [X.]echtsdienstleistungsgesetz - [X.]EG - in der hier maßgeblichen, vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eingeräumten [X.]echt Gebrauch, wonach ein Inkassodienstleister für seine vorgerichtliche Tätigkeit die Gebühren beanspruchen darf, die auch ein [X.]echtsanwalt verlangen könnte. Dazu gehört auch der 42-fache Überschreitungsbetrag für das Verlangen auf Erklärung, dass die Miete künftig auf das zulässige Maß herabgesetzt wird (§ 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO; Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - [X.] Z[X.] 45/19, [X.]Z 225, 352 [X.]n. 117; vgl. auch [X.], G[X.]U[X.]-Prax 2021, 38).

c) Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht sich (ohne nähere Begründung) auf den Standpunkt gestellt, die Inkassobefugnis der Klägerin sei auch deshalb einzuschränken, weil ihre Tätigkeit auf eine unzulässige Umgehung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts abziele.

Es trifft zwar zu, dass die berufsrechtliche [X.]egulierung der registrierten Inkassodienstleister im Vergleich zur [X.]echtsanwaltschaft weniger streng ausgestaltet ist. So war es etwa [X.]echtsanwälten in dem hier maßgeblichen Zeitraum (vor Inkrafttreten des [X.] vom 10. August 2021) berufsrechtlich - von Ausnahmen abgesehen - weder gestattet, mit ihren Mandanten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren (§ 49b Abs. 2 Satz 1 B[X.]AO, § 4a [X.]VG; jeweils in der vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung), noch den Mandanten im Fall einer Erfolglosigkeit der Inkassotätigkeit eine Freihaltung von den entstandenen Kosten zuzusagen (§ 49b Abs. 2 Satz 2 B[X.]AO aF; dazu [X.], Urteile vom 20. Juni 2016 - [X.] ([X.]) 26/14, NJW 2016, 3105 [X.]n. 17; vom 27. November 2019 - [X.] Z[X.] 285/18, [X.]Z 224, 89 [X.]n. 171).

Indes lässt sich eine Einschränkung der Inkassobefugnis der Klägerin - auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) - aus unter Umständen nicht gänzlich von der Hand zu weisenden Widersprüchen, die sich aus der eher strengen [X.]egulierung des anwaltlichen Berufsrechts im Vergleich zu [X.] ergeben mögen (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., Einleitung [X.]n. [X.]), nicht herleiten, zumal es sich bei [X.] im Gegensatz zu [X.]echtsanwälten nicht um Organe der [X.]echtspflege handelt (BT-Drucks. 16/3655, [X.]). Dies hat der Senat bereits vor der Verkündung des Berufungsurteils wiederholt ausgesprochen (Senatsurteile vom 27. November 2019 - [X.] Z[X.] 285/18, [X.]Z 224, 89 [X.]n. 170 ff., 185 f.; vom 8. April 2020 - [X.] Z[X.] 130/19, [X.], 991 [X.]n. 69 ff.; vom 27. Mai 2020 - [X.] Z[X.] 45/19, [X.]Z 225, 352 [X.]n. 63; siehe auch [X.], Urteil vom 13. Juli 2021 - [X.], NJW 2021, 3046 [X.]n. 39, zur [X.] in [X.]Z bestimmt).

3. Das Urteil des [X.] stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

a) Zwar ist die Beauftragung der Klägerin durch die Mieterinnen und die von diesen erklärte Abtretung nicht wirksam auf elektronischem Wege erfolgt. Denn dies setzte gemäß § 312j Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 [X.] voraus, dass die Klägerin den auf ihrer Internetseite verwendeten [X.] mit den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet hätte.

aa) Gemäß § 312j Abs. 4 [X.] kommt ein Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat (§ 312j Abs. 2 [X.]), nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus § 312j Abs. 3 [X.] erfüllt. Aufgrund der zwischenzeitlich geänderten [X.] der Klägerin werden die Mieterinnen - anders als in den den weiteren [X.] vom 19. Januar 2022 ([X.] Z[X.] 123/21, [X.] Z[X.] 124/21 und [X.] Z[X.] 196/21) zugrundeliegenden Fällen - bei Erfolglosigkeit der Tätigkeit der Klägerin nicht von sämtlichen Kosten freigehalten (Nr. 3.2 und 3.3 der [X.]; Stand: 29. Juni 2018). Vielmehr haben sie stets ab Mahnung des Vermieters eine Gebühr in der Höhe zu entrichten, wie sie einem [X.]echtsanwalt nach den Vorschriften des [X.]echtsanwaltsvergütungsgesetzes zustünde. Damit liegt ohne Weiteres eine entgeltliche Leistung des Unternehmers im Sinne von § 312j Abs. 2 [X.] und von § 312 Abs. 1 [X.] (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) vor.

bb) Da die Entgeltlichkeit - im Gegensatz zu den Fallgestaltungen in den Verfahren [X.] Z[X.] 123/21, [X.] Z[X.] 124/21 und [X.] Z[X.] 196/21 - nicht auf ein reines Erfolgshonorar beschränkt ist, kommt vorliegend - anders als in den genannten Fällen (vgl. etwa Senatsurteil vom 19. Januar 2022 - [X.] Z[X.] 123/21, [X.]n. 53 ff., zur [X.] bestimmt) - eine am Schutzzweck des § 312j [X.] orientierte einschränkende Auslegung dieser Vorschrift nicht in Betracht. Die Klägerin hätte sich daher nicht mit der Aufschrift "Mietsenkung beauftragen" auf dem auf ihrer Internetseite installierten [X.] begnügen dürfen. Vielmehr hätte sie auf der Schaltfläche eine Aufschrift "kostenpflichtig beauftragen" oder eine ähnliche Formulierung anbringen müssen, aus der unmissverständlich hervorgeht, dass die Leistung der Klägerin in jedem Fall entgeltlich ist. Da sie dies nicht getan hat, ist die Klägerin auf elektronischem Wege nicht rechtswirksam beauftragt worden (§ 312j Abs. 4 [X.]). Ob § 312j Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 [X.] auch auf die Abtretung als Erfüllungsgeschäft Anwendung findet, kann offenbleiben. Denn die Unwirksamkeit des Grundgeschäfts hat gemäß § 139 [X.] unter den hier gegebenen Umständen, in denen Beauftragung und Abtretung als einheitliches Geschäft ausgestaltet sind, zur Folge, dass auch die Abtretung unwirksam ist.

b) Die Unwirksamkeit der auf elektronischem Wege erklärten Abtretung ist jedoch unschädlich, weil die Mieterinnen durch die von ihnen unterzeichnete Vertragsurkunde vom 7. Juli 2018, in der sie die Abtretung ihrer Ansprüche vorsorglich "bestätigt und wiederholt" sowie zusätzlich bereits erfolgte [X.]echtshandlungen der Klägerin "rückwirkend genehmigt" haben, (erneut) ihr Einverständnis mit der Erbringung einer [X.]echtsdienstleistung durch die Klägerin sowie eine Abtretung der dort beschriebenen Ansprüche erklärt haben (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - [X.] Z[X.] 45/19, [X.]Z 225, 352 [X.]n. 34 f.). Die Klägerin hat das darin liegende Angebot der Mieterinnen gemäß § 151 [X.] angenommen. Aus den abgegebenen Erklärungen wird deutlich, dass die Mieterinnen bei der Unterzeichnung der Urkunde auch mit dem [X.] gehandelt haben, die Klägerin für den Fall der Unwirksamkeit der zuvor durch Anklicken der Schaltfläche auf der Internetseite der Klägerin erfolgten Erklärungen rückwirkend mit einer Verfolgung möglicher Ansprüche zu beauftragen und diese in dem beschriebenen Umfang an die Klägerin abzutreten.

4. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hat das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerhaft den von der Klägerin aus abgetretenem [X.]echt erhobenen Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen [X.]echtsverfolgungskosten (nebst Zinsen) gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 [X.], § 4 Abs. 5 [X.]EG aF als unbegründet zurückgewiesen.

III.

Nach alledem kann das Urteil des [X.] keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht keine Feststellungen zur inhaltlichen Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche getroffen hat. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Gemäß § 563 Abs. 2 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Senats zugrunde zu legen. Es hat insbesondere zu beachten, dass die Klägerin inkassofremde Dienstleistungen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.], § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF, § 4 Abs. 5 [X.]EG aF) nicht erbringt, so dass die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche der Mieterinnen an die Klägerin nicht gemäß § 134 [X.], § 2 Abs. 1, §§ 3, 10 [X.] nichtig ist.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf den von der Klägerin aus abgetretenem [X.]echt geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen [X.]echtsverfolgungskosten (§ 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 [X.], § 4 Abs. 5 [X.]EG aF) die Grundsätze des [X.] vom 27. Mai 2020 zu beachten haben wird ([X.] Z[X.] 45/19, [X.]Z 225, 352 [X.]n. 113 ff.).

[X.]echtsbehelfsbelehrung

Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem [X.] zugelassenen [X.]echtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem [X.], [X.], durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.

[X.]     

      

Dr. Bünger     

      

Kosziol

      

Wiegand     

      

Dr. [X.]eichelt     

      

Meta

VIII ZR 220/21

19.01.2022

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Versäumnisurteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Berlin, 15. Juli 2021, Az: 67 S 58/21

§ 134 BGB, § 398 BGB, § 556d Abs 1 BGB, § 556d Abs 2 S 5 BGB, § 556d Abs 2 S 6 BGB, § 556d Abs 2 S 7 BGB, §§ 556dff BGB, § 556g Abs 1 S 3 BGB vom 21.04.2015, § 556g Abs 2 S 1 BGB vom 21.04.2015, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 2 Abs 2 S 1 RDG vom 12.12.2007, § 3 RDG, § 10 Abs 1 S 1 Nr 1 RDG, MietBegrV BE

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 19.01.2022, Az. VIII ZR 220/21 (REWIS RS 2022, 1934)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 1934

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