Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14.11.2013, Az. VI B 83/13

6. Senat | REWIS RS 2013, 1161

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Auslegung des "Rechtsmittels eines nicht Vertretenen als Antrag auf PKH


Leitsatz

1. NV: Legt ein nicht vertretener Kläger gegen ein die Revision nicht zulassendes Urteil vorsichtshalber Rechtsmittel ein und beantragt in diesem Zusammenhang Prozesskostenhilfe, ist dies zu Gunsten des Klägers ausschließlich als Antrag auf PKH und Beiordnung eines Prozessvertreters für eine erst einzulegende NZB auszulegen.

2. NV: Das eine solche Nichtzulassungsbeschwerde betreffende Verfahren ist in den Registern zu löschen.

Tatbestand

1

I. Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2013 baten die nicht vertretenen Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) zu prüfen, ob das erstinstanzliche Urteil des [X.] vom 14. Mai 2013  8 K 153/13 trotz Aussetzung der Klage rechtskräftig sei. Vorsichtshalber legten sie zugleich "Beschwerde gegebenenfalls Rechtmittel" ein und beantragten in diesem Zusammenhang Prozesskostenhilfe (PKH).

2

Die [X.] registrierte die Schriftsätze als Antrag auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts --Az. VI S 9/13 (PKH)-- sowie als Nichtzulassungsbeschwerde (Az. VI B 83/13).

3

Den Antrag auf PKH hat der Senat mit Beschluss vom 10. Oktober 2013 abgelehnt.

Entscheidungsgründe

4

II. Die von den Klägern persönlich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde, die wegen des vor dem [X.] ([X.]) geltenden Vertretungszwangs gemäß § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unzulässig wäre, ist zu Gunsten (Vermeidung von Gerichtskosten) der Kläger ausschließlich als Antrag auf PKH und Beiordnung eines Prozessvertreters (§ 142 FGO) für eine erst einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde auszulegen, wenn sie --wie vorliegend-- lediglich "vorsichtshalber" Beschwerde/ Rechtsmittel eingelegt und in diesem Zusammenhang PKH beantragt haben (vgl. Beschlüsse des [X.] vom 27. März 1998 X B 50/98, [X.]/NV 1998, 1252; vom 24. Februar 2006 III S 25/05 (PKH), [X.]/NV 2006, 1302; vom 24. Oktober 2007 III S 25/07 (PKH), nicht veröffentlicht --n.v.--, und vom 18. Januar 2008 III S 44/07 (PKH), n.v.).

5

Das eine solche Nichtzulassungsbeschwerde betreffende Verfahren ist in den Registern zu löschen.

6

Eine Kostenentscheidung für den vorliegenden Löschungsbeschluss ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Meta

VI B 83/13

14.11.2013

Bundesfinanzhof 6. Senat

Beschluss

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 14. Mai 2013, Az: 8 K 153/13, Urteil

§ 142 FGO, § 62 Abs 4 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14.11.2013, Az. VI B 83/13 (REWIS RS 2013, 1161)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1161

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V S 23/19 (PKH) (Bundesfinanzhof)

Verfahrensfehler, Anspruch auf rechtliches Gehör; Grundsatz der Vorherigkeit, effektiver Rechtsschutz


VII S 19/12 (Bundesfinanzhof)

Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts für eine Nichtzulassungsbeschwerde - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand …


XI S 9/11 (PKH) (Bundesfinanzhof)

(PKH-Gewährung, wenn Haftung wegen Nichtbeachtung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft gem. § 13b UStG mangels Schadens …


III S 4/09 (PKH) (Bundesfinanzhof)

Prozesskostenhilfe - Rechtsschutzbedürfnis für noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde nach Abhilfebescheid - Klageänderung


III B 59/13 (Bundesfinanzhof)

Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach Gewährung von Prozesskostenhilfe


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.