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PDF anzeigen [X.] vom 6. Februar 2009 in der Strafsache gegen 1. 2.
wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und der Nebenklägerin am 6. Februar 2009 beschlossen: Der Antrag der Nebenklägerin D. , ihr für das Rechtsmittelverfahren Rechtsanwalt B. aus [X.] als Beistand beizuordnen, wird zurückgewiesen. Gründe: Das [X.] hat die Geschädigte D. mit Beschluss vom 18. November 2005 als Nebenklägerin zugelassen und ihr gemäß § 397 a Abs. 1 StPO Rechtsanwalt [X.]aus [X.] beigeordnet. Gegen das Urteil des [X.]s Koblenz vom 24. Juni 2008 haben die Angeklagten [X.] und [X.]Revision eingelegt. Termin zur Revisionshauptverhandlung ist auf den 25. Februar 2009 bestimmt worden. Nunmehr hat die Nebenklägerin beantragt, ihr für die Hauptverhandlung vor dem [X.] Rechtsanwalt B. aus [X.] gemäß § 397 a Abs. 1 StPO beizuordnen. 1 Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die [X.] durch das erstin-stanzliche Gericht wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz ([X.] [X.]R StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2 und 3; [X.] StPO 51. Aufl. § 397 a Rdn. 17). Ein Wechsel in der Person des Beistandes könnte in entsprechender Anwendung des § 143 StPO nur durch Rücknahme der ursprünglichen Beiord-nung und Bestellung eines neuen Beistandes in Betracht kommen ([X.], [X.] vom 15. März 2001 - 3 [X.]/01 - und vom 24. September 2003 - 2 2 - 3 - [X.]). Gründe, die den Widerruf der Bestellung von Rechtsanwalt [X.] rechtfertigen könnten, hat die Nebenklägerin jedoch nicht vorgetra-gen. [X.] Roggenbuck Cierniak [X.]
Meta
06.02.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2009, Az. 2 StR 554/08 (REWIS RS 2009, 5205)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5205
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