Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.08.2012, Az. VIII ZR 378/11

8. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3917

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Gegenstand

Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung bei Verwendung der Musterbelehrung


Leitsatz

Der Verwender einer Widerrufsbelehrung kann sich auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, wenn er das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung verwendet hat.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 8. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Leasinggesellschaft, nimmt die Beklagte nach fristloser Kündigung eines Kraftfahrzeugleasingvertrages auf Zahlung restlicher Leasingraten und Schadensersatz in Anspruch.

2

Die Parteien schlossen am 2./10. November 2006 für die Dauer von 54 Monaten einen anschließend in Vollzug gesetzten Leasingvertrag über einen PKW A.           . Der Leasingantrag enthält auf einer gesonderten Seite eine von der Beklagten unterzeichnete Widerrufsbelehrung, die mit dem Muster gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 [X.] in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung inhaltlich übereinstimmt. Nachdem ab Juni 2009 die mit 640 € monatlich vereinbarten Leasingraten ausgeblieben waren, kündigte die Klägerin den Leasingvertrag mit Schreiben vom 3. September 2009 fristlos und verwertete das Fahrzeug in der Folgezeit für 10.555 €. Die Beklagte widerrief am 22. Februar 2010 ihre Vertragserklärung.

3

Die Klägerin beansprucht für rückständige Leasingraten, einen Restwertausgleich sowie [X.] die Zahlung von insgesamt 19.341,37 € nebst Zinsen. Ihre Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht beschränkt auf den Grund des Anspruchs zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht ([X.], Urteil vom 8. Dezember 2011 - 9 U 52/11, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:

6

Der Klägerin, die den Leasingvertrag auf Grund des Verzugs der Beklagten mit der Zahlung der Leasingraten wirksam gekündigt habe, stünden sowohl die beanspruchten Leasingraten als auch der nach Maßgabe der Leasingbedingungen zutreffend ermittelte [X.] und der Ersatz der angefallenen [X.] zu. An dem Bestand des Vertrages habe der von der Beklagten erklärte Widerruf nichts geändert, weil die Widerrufsfrist am 22. Februar 2010 abgelaufen gewesen und der Widerruf deshalb nicht wirksam sei. Denn ein Widerrufsrecht, das sich zumindest aus §§ 500, 495, 355 [X.] ergeben habe, habe die Beklagte am 22. Februar 2010 nicht mehr wirksam ausüben können, weil die ihr erteilte Widerrufsbelehrung, auch wenn sie den Anforderungen des § 355 [X.] aF nicht voll gerecht geworden sei, die Widerrufsfrist spätestens mit dem Vollzug des Leasingvertrages im Jahre 2006 in Lauf gesetzt habe. Zwar sehe die Widerrufsbelehrung, bei der die Klägerin exakt den damaligen Text der [X.] nach Anlage 2 zu § 14 [X.] in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung verwandt habe, zum Lauf der Widerrufsfrist lediglich vor, dass die Frist "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginne, was nach der Rechtsprechung des [X.] unzureichend sei und die Widerrufsfrist nicht in Gang setze. Dies könne jedoch nicht gelten, wenn sich der Unternehmer der [X.] gemäß Anlage 2 zu § 14 [X.] bediene und sie wörtlich und vollständig übernehme. Art. 245 EG[X.] habe als Ermächtigungsgrundlage zum Erlass dieser Rechtsverordnung auch eine nicht perfekte und deswegen fehlerhafte [X.] gedeckt, bei der der Fehler - wie hier - nur geringfügig sei und den Rahmen der durch die [X.] erstrebten Typisierung nicht überschritten habe. Zumindest könne sich die Klägerin auf den durch die [X.]-Informations-pflichten-Verordnung und deren § 14 begründeten Vertrauenstatbestand berufen, wenn und soweit sich die falsche Belehrung - wie vorliegend - tatsächlich nicht ausgewirkt habe. Denn die Beklagte, die allenfalls von einem Beginn der Widerrufsfrist mit der noch im Jahre 2006 erfolgten Übergabe oder Zulassung des Fahrzeugs habe ausgehen können, habe zu keinem Zeitpunkt vor der Kündigung des [X.] gemacht, den Vertrag zu widerrufen; ebenso wenig habe sie behauptet, im Laufe des Jahres 2006 oder sonst zu einem Zeitpunkt vor der Kündigung des Vertrages durch die Klägerin einen Widerruf beabsichtigt zu haben.

II.

7

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.

8

Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Klägerin den Leasingvertrag aufgrund des Zahlungsverzugs der Beklagten wirksam gemäß Abschnitt [X.] der Leasingbedingungen gekündigt hat und dass sie das Leasingfahrzeug anschließend im Einklang mit Abschnitt [X.] verwertet und abgerechnet hat. Dagegen wendet sich die Revision nicht. Sie macht lediglich geltend, dass das Berufungsgericht die Widerrufserklärung der Beklagten zu Unrecht als verspätet angesehen habe. Die von der Klägerin verwendete Widerrufsbelehrung nach dem Muster der Anlage 2 zu § 14 der [X.] (idF von Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004 [[X.]l. [X.] 3102; im Folgenden: [X.]]) genüge nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF. Zu einer solchen Abweichung sei der Verordnungsgeber nicht ermächtigt gewesen. Die Klägerin könne sich auch nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen in die Wirksamkeit der [X.] berufen. Hiermit kann die Revision indessen nicht durchdringen. Die Klägerin kann sich für die Wirksamkeit der von ihr erteilten Widerrufsbelehrung vielmehr auf die in § 14 Abs. 1 [X.] geregelte Gesetzlichkeitsfiktion stützen, so dass ihre Belehrung danach als ordnungsgemäß gilt und die Widerrufsfrist bei Absendung der Widerrufserklärung am 22. Februar 2010 abgelaufen war.

9

1. Auf das vorliegende Vertragsverhältnis finden das Bürgerliche Gesetzbuch, das [X.] und die [X.] in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 22 Abs. 2 EG[X.]). Die hier jedenfalls nach §§ 500, 495 Abs. 1, § 355 Abs. 2 [X.] aF zu erteilende Widerrufsbelehrung hat zwar den Anforderungen des in § 355 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF geregelten Deutlichkeitsgebots nicht genügt. Denn eine Belehrung, die sich - wie hier - hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auf die Aussage beschränkt, dass die Frist frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginnt, ist - wie durch die Rechtsprechung des [X.] inzwischen geklärt ist - nicht in der erforderlichen Weise eindeutig und umfassend, weil die Verwendung des Wortes "frühestens" es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen ([X.], Urteile vom 9. Dezember 2009 - [X.], [X.], 721 Rn. 13, 15; vom 1. Dezember 2010 - [X.], [X.], 86 Rn. 12; vom 2. Februar 2011 - [X.], [X.], 474 Rn. 14; vom 28. Juni 2011 - [X.], [X.], 1799 Rn. 34; vom 1. März 2012 - [X.], juris, Rn. 15).

Gleichwohl hat dieser Mangel nicht zur Folge gehabt, dass die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 [X.] aF wegen einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung der Beklagten über ihr Widerrufsrecht nicht erloschen wäre. Die erteilte Belehrung gilt vielmehr gemäß § 14 Abs. 1 [X.] (aufgehoben mit Wirkung ab 11. Juni 2010 durch Art. 9 Nr. 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 [[X.]l. [X.] 2355]) als ordnungsgemäß. Nach dieser Bestimmung genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 [X.] aF und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn - wie hier - das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 [X.] in Textform verwandt wird.

2. Allerdings ist in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum umstritten, ob die in § 14 Abs. 1 [X.] für die in Bezug genommene [X.] angeordnete Gesetzlichkeitsfiktion noch von der dafür in Art. 245 Nr. 1 EG[X.] geschaffenen Ermächtigungsgrundlage gedeckt wird, ob § 14 Abs. 1 [X.] und die [X.] mangels hinreichender Ermächtigungsgrundlage und eines dann zugleich gegebenen Verstoßes gegen die gesetzlichen Belehrungsanforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF nichtig sind und ob sich dies auf ein Vertrauen des Verwenders in die Ordnungsmäßigkeit der [X.] auswirken kann.

a) Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass Art. 245 Nr. 1 EG[X.], der die Ermächtigung enthält, Inhalt und Gestaltung der dem Verbraucher unter anderem gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF mitzuteilenden Belehrung über das Widerrufsrecht festzulegen, bereits nach seinem Wortlaut nichts dafür hergebe, dass die Exekutive die gesetzlichen Anforderungen an den Umfang der Belehrung nach [X.] sollte herabsetzen dürfen. Er habe vielmehr den Verordnungsgeber an die Voraussetzungen gebunden, die das Bürgerliche Gesetzbuch für den Inhalt der Widerrufsbelehrung zwingend vorgegeben habe. Zudem verdiene ein mit der [X.] [X.] Vertrauensschutz des Verwenders keinen Vorrang vor den gleichermaßen schutzwürdigen Belangen des Verbrauchers an der Erteilung einer dem Gesetz entsprechenden Belehrung ([X.], [X.], 929, 931; [X.], Urteil vom 28. September 2010 - 5 U 57/10, juris Rn. 69 f.; vgl. auch [X.]/[X.], 5. Aufl., § 355 Rdnr. 57; jeweils mwN; [X.]/[X.], [X.], [X.]. 2003, Art. 245 EG[X.] Rn. 13; [X.]/[X.], [X.], [X.]. 2004, § 495 Rn. 35).

Die gegenteilige Auffassung versteht die Verordnungsermächtigung dahin, dass dem Verordnungsgeber das Recht eingeräumt worden sei, den Umfang der Belehrung im Interesse des Verbrauchers zu ergänzen, bei bestimmten Informationen aber auch im Interesse einer Typisierung einschränkend zu konkretisieren ([X.]/[X.], [X.], 69. Aufl., § 14 [X.] Rn. 6; [X.], [X.], 1, 3; ähnlich [X.], NJW 2006, 919, 921 [zu § 14 Abs. 4 [X.]]). Sie will im Übrigen die von § 14 Abs. 1 [X.] ausgehenden Schutzwirkungen lediglich dann versagen, wenn sich ein Mangel der Belehrung im Einzelfall konkret zu Lasten des Verbrauchers ausgewirkt hat ([X.], [X.], 849; [X.]/[X.], aaO; AnwK-[X.]/Ring, 2005, § 14 [X.] Rn. 12).

b) In den bisher entschiedenen Fällen konnte der Senat die Frage offen lassen (vgl. Senatsurteil vom 2. Februar 2011 - [X.], aaO Rn. 21 mwN). Er entscheidet sie nunmehr dahin, dass der Verwender einer Widerrufsbelehrung sich auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 [X.] berufen kann, wenn er das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 [X.] geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung verwendet hat. Die Gesetzlichkeitsfiktion, die der Verordnungsgeber der [X.] durch § 14 Abs. 1 [X.] beigelegt hat, wird trotz der hier in Rede stehenden Abweichung vom Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF (dazu vorstehend unter II 1) von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 245 Nr. 1 EG[X.] gedeckt.

aa) Die Verordnungsermächtigung ist im Zuge der Beratungen des Rechtsausschusses des [X.] zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geschaffen worden. In den Materialien findet sich folgende Begründung (BT-Drucks. 14/7052, [X.]08):

"Der Ausschuss ist sich bewusst, dass es Unternehmern angesichts der zunehmenden Informationspflichten zunehmend schwerer fällt, dieser "[X.]", die freilich zum Schutz des Verbrauchers unabdingbar ist, fehlerfrei nachzukommen. Die korrekte Abfassung der Widerrufsbelehrung und ihre korrekte Verbindung mit den Verbraucherinformationen ist indessen für den Unternehmer wie auch für den Verbraucher von entscheidender Bedeutung. Es hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass immer wieder Rechtsstreitigkeiten darüber entstehen, ob ein Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über das Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt hat. Dem Ausschuss erscheint es daher aus Gründen der Vereinfachung für die Geschäftspraxis der Unternehmer, aber auch der Rechtssicherheit und Entlastung der Rechtspflege zweckmäßig, im [X.] den gesetzlich erforderlichen Inhalt und die Gestaltung der Belehrung einheitlich festzulegen. Dem dient die hier neu einzustellende Verordnungsermächtigung[X.]"

bb) Der Gesetzgeber hat hiernach dem Verordnungsgeber zwar den Auftrag erteilt, bei einem Gebrauchmachen von der Ermächtigung den gesetzlich erforderlichen Inhalt einer Widerrufsbelehrung in korrekter Weise in die von ihm zu gestaltende Belehrung einfließen zu lassen und darüber eine ordnungsgemäße Information des Verbrauchers über dessen Widerrufsrecht zu gewährleisten. Der vorrangig mit der Ermächtigung und dem darin enthaltenen Gestaltungsauftrag verfolgte Zweck, die Geschäftspraxis der Unternehmer zu vereinfachen sowie Rechtssicherheit herzustellen und in der Folge die Rechtspflege zu entlasten, würde jedoch verfehlt, wenn sich der Unternehmer auf die Gesetzlichkeitsfiktion der von ihm verwendeten [X.] nicht berufen könnte. Das gilt umso mehr, als dem Verordnungsgeber aufgetragen war, neben dem Interesse des Verbrauchers an einer korrekten Belehrung auch das Interesse an einer Vereinfachung und Vereinheitlichung der Belehrungsgestaltung und ihrer Handhabung zu berücksichtigen, was zugleich gewissen Standardisierungen zu Zwecken der Handhabbarkeit und Verständlichkeit Raum gibt. Dass der Verordnungsgeber, der davon ausgegangen ist, die Musterwiderrufsbelehrung brauche nicht umfassend über jedes Detail bei jeder denkbaren Fallgestaltung zu belehren, sondern müsse dem Verbraucher nur grundsätzlich seine Rechte verdeutlichen (vgl. BT-Drucks. 16/3595, [X.]), den ihm eröffneten Gestaltungsspielraum bei Abfassung der [X.] überschritten hätte, ist deshalb nicht ersichtlich. Zudem sollte er, um das vom Gesetzgeber mit der Verordnungsermächtigung verfolgte Programm effektiv verwirklichen zu können, nämlich den Gebrauch von Widerrufsbelehrungen zu vereinfachen und rechtssicher zu machen, auch berechtigt sein, die von ihm einheitlich festzulegende Widerrufsbelehrung einem Streit über ihre Ordnungsmäßigkeit zu entziehen und ihr dazu etwa die gewählte Gesetzlichkeitsfiktion beizulegen. Dem ist er mit § 14 Abs. 1 [X.] und dem darin in Bezug genommenen Belehrungsmuster in rechtlich zulässiger Weise nachgekommen.

[X.]                                              Dr. Frellesen                                           Dr. Hessel

                      Dr. Achilles                                             Dr. Bünger

Meta

VIII ZR 378/11

15.08.2012

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Karlsruhe, 8. Dezember 2011, Az: 9 U 52/11, Urteil

§ 355 Abs 2 BGB vom 02.12.2004, Art 245 BGBEG vom 23.07.2002, § 14 Abs 1 Anl 2 BGB-InfoV vom 02.12.2004

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.08.2012, Az. VIII ZR 378/11 (REWIS RS 2012, 3917)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3917

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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