Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.11.2020, Az. 9 B 41/19

9. Senat | REWIS RS 2020, 4273

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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 21. März 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Beteiligten streiten darum, ob ein flurbereinigungsgerichtliches Verfahren durch einen [X.] beendet worden ist.

2

Der Kläger ist Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens, das u.a. ein Gebiet umfasst, in dem die Beigeladene einen Kiesabbau betreibt. Er wandte sich gegen den [X.] mit dem Antrag, ihm statt des zugeteilten Abfindungsflurstücks das Einlageflurstück erneut zuzuordnen. Hintergrund war, dass Einlage- und Abfindungsflurstück jeweils im [X.] lagen, der Kläger jedoch wegen der unterschiedlichen räumlichen Lage und der zeitlichen Abfolge bei der Verwertung der Grundstücke eine Wertgleichheit bezweifelte. Entsprechende Klageverfahren wurden von weiteren Teilnehmern des Flurbereinigungsverfahrens geführt. In der gemeinsamen mündlichen Verhandlung aller Parallelverfahren am 26. September 2017 erklärte sich der Geschäftsführer der Beigeladenen bereit, ein Sachverständigengutachten über den aktuellen Preis der Grundstücke in Auftrag zu geben und diesen Betrag an die Kläger zu zahlen. Daraufhin schlossen die Beteiligten in allen Verfahren folgenden Vergleich:

[X.] Der [X.] wird dahingehend geändert, dass die Abfindungsflurstücke (es folgen die einzelnen Flurstücksbezeichnungen) der Kläger der [X.] zugeteilt werden.

I[X.] Der Ausgleich dieser Zuteilung erfolgt nicht durch die Teilnehmergemeinschaft im [X.], sondern zwischen den Klägern und der Beigeladenen wie folgt:

1. Die Beigeladene bittet die [X.] um Benennung eines geeigneten Sachverständigen für die Bewertung von Kiesgrundstücken und beauftragt im Einvernehmen mit den Klägern diesen. Die Beigeladene übernimmt die Kosten des Sachverständigengutachtens.

2. Als Ausgleich erhalten die Kläger von der Beigeladenen den vom Sachverständigen ermittelten Wert der Abfindungsflurstücke. (Es folgen Einzelheiten für die verschiedenen Kläger zu den Modalitäten des jeweiligen Ausgleichs).

[X.][X.] Die Beteiligten sind sich einig, dass die Rechtsstreite damit beendet sind.

[X.] (Kosten)

3

In der Folgezeit kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten hinsichtlich des von der Beigeladenen eingeholten Sachverständigengutachtens, weshalb alle Kläger den Ausgleich für gescheitert erklärten und vom Vergleich zurücktraten. Der Kläger war - ebenso wie die Kläger der Parallelverfahren - im Gegensatz zur Beklagten und der Beigeladenen der Auffassung, dass durch [X.] des [X.]s der [X.] nicht unmittelbar geändert, sondern nur die Verpflichtung zur Änderung Zug um Zug gegen Leistung des Ausgleichs begründet worden sei, weshalb er Klage erhob und die Fortsetzung des ursprünglichen Klageverfahrens beantragte. Zur Begründung machte er geltend, der [X.] sei wegen eines (versteckten) [X.] oder jedenfalls infolge erklärter Anfechtung unwirksam. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen und festgestellt, dass das Ausgangsverfahren durch den gerichtlichen Vergleich beendet worden ist. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die vorliegende Beschwerde.

[X.]

4

Die auf die Zulassungsgründe des Vorliegens eines [X.] (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

5

1. Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof seine gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und das rechtliche Gehör des [X.] (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) dadurch verletzt hat, dass er den in der gemeinsamen mündlichen Verhandlung aller Klagen gestellten Antrag abgelehnt hat,

"Beweis zum Vorbringen der Kläger zu erheben, dass sie den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 als wechselseitigen Vertrag mit dem Inhalt verstanden haben, dass die in den Abschnitten [X.] [X.] bestimmten Leistungen in einem Austauschverhältnis stehen und die Zuteilung der Abfindungsflurstücke nach Maßgabe des Abschnitts [X.] um Zug von der Erfüllung der Ausgleichsansprüche [X.] Nr. 1 und 2 abhängig ist," durch die Vernehmung der in der damaligen mündlichen Verhandlung anwesenden Kläger bzw. ihrer Vertreter sowie der (damaligen) Prozessbevollmächtigten als Zeugen.

6

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Ablehnung des Beweisantrags damit begründet, es könne als wahr unterstellt werden, dass die Kläger den Vergleich im dargelegten Sinn verstanden hätten. Selbst bei [X.] führe das Verständnis der Kläger nicht zu einem Dissens, weil der Text des Vergleichs in [X.] nicht objektiv mehrdeutig sei. Auch ein unterstellter Inhaltsirrtum führe nicht zur Anfechtbarkeit, weil die Erklärung der Anfechtung nicht unverzüglich erfolgt sei.

7

Diese Vorgehensweise ist nicht verfahrensfehlerhaft, sondern findet im Prozessrecht ihre Stütze.

8

Auch im Verwaltungsprozess hat das Gericht die Möglichkeit, einen angebotenen Beweis unter dem Gesichtspunkt der "[X.]" abzulehnen, wobei es sich - wegen der grundsätzlichen Amtsermittlungspflicht des Gerichts - bei den unter Beweis gestellten Tatsachen in der Regel um Umstände handeln muss, die nicht entscheidungserheblich sind (vgl. etwa [X.], Urteil vom 24. März 1987 - 9 C 47.85 - [X.]E 77, 150 <155 ff.> und Beschluss vom 12. August 1998 - 7 [X.] - juris Rn. 2). Dies ist hier nach der materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs - auf die es insoweit ankommt - der Fall.

9

a) Der unter Beweis gestellte subjektive Erklärungswert der Prozesserklärungen der Kläger war für den Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung eines Einigungsmangels nicht entscheidungserheblich. Gegenstand des Beweisantrags war das Verständnis, das die in der mündlichen Verhandlung am 26. September 2017 auf Seiten der Kläger anwesenden Personen vom Inhalt des geschlossenen Vergleichs hatten. Damit sollte insbesondere belegt werden, dass der Vergleich wegen eines versteckten [X.] unwirksam war. Ein versteckter Einigungsmangel im Sinne des § 155 [X.] ist nur gegeben, wenn die Erklärungen der Parteien sich ihrem Inhalt nach nicht decken; dass die Parteien möglicherweise Verschiedenes (inhaltlich) gewollt haben, reicht für die Annahme eines [X.] nicht aus (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 30. Juni 1995 - [X.] - [X.]Z 130, 150 <153> m.w.N. = juris Rn. 7). Voraussetzung ist, dass zwei äußerlich übereinstimmende Erklärungen objektiv mehrdeutig sind und von den Parteien jeweils unterschiedlich verstanden werden (vgl. etwa [X.], in: [X.], [X.], 16. Aufl. 2020, § 119 Rn. 5). Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Auslegung des [X.] nach dem objektiven [X.] bereits das Vorliegen von objektiv mehrdeutigen Erklärungen verneint, so dass für die Annahme eines versteckten [X.] unabhängig davon, wie der [X.] auf [X.]eite tatsächlich subjektiv verstanden wurde, kein Raum war. Dies stellt - entgegen der Auffassung der Beschwerde - keine vorweggenommene Beweiswürdigung unter Verneinung der von den Klägern unter Beweis gestellten Tatsachen dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat es nicht für ausgeschlossen gehalten, dass die Kläger den Vergleich in dem von ihnen dargelegten Sinn verstanden haben, sondern dies nur für unerheblich erachtet, weil das subjektiv mögliche Verständnis der Kläger nicht mit dem objektiven Erklärungswert des [X.]s zu vereinbaren gewesen sei.

Die Kritik der Beschwerde zielt der Sache nach nicht auf eine fehlerhafte Anwendung der Grundsätze über eine [X.], sondern richtet sich gegen die dabei zugrunde gelegte Auslegung des materiellen Inhalts des Vergleichs und der dabei abgegebenen Willenserklärungen. Sie greift damit die Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichtshofs an (vgl. [X.], Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 - [X.]E 148, 217 Rn. 14). Diese ist revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 26. Januar 2006 - 9 B 22.05 - juris Rn. 7 m.w.N.). Dass vorliegend ausnahmsweise ein revisionsrechtlich zu beachtender Verfahrensfehler vorliegen könnte, weil die Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs gegen Natur- und Denkgesetze, allgemeine Erfahrungs- oder Auslegungsregeln verstoßen oder sonst die Grenze einer objektiv willkürfreien Würdigung überschritten hätte, macht der Kläger weder ausdrücklich noch der Sache nach substantiiert geltend.

Die Beschwerde beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dem vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten objektiven Erklärungswert der im [X.] abgegebenen Willenserklärungen ihre abweichende eigene Auslegung gegenüberzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat aus dem Wortlaut der [X.] des Vergleichs, der keine zukünftige Verpflichtung eines Beteiligten formuliert, sondern in der Zeitform des Präsens eine gegenwärtige Änderung des [X.]s beschreibt, auf eine eindeutig bereits durch diese Vergleichsregelung bewirkte Änderung des Plans durch entsprechende Willenserklärungen aller Beteiligten geschlossen, deren Vereinbarkeit mit den flurbereinigungsrechtlichen Vorschriften im Weiteren erläutert wird. Warum dies unvertretbar und dem Grundsatz von Treu und Glauben und der Verkehrssitte widersprechen sollte, legt die Beschwerde nicht dar. Das Argument, bei dieser Auslegung hätten die Kläger ihre Rechte an den Abfindungsflurstücken verloren, ohne die Sicherheit einer angemessenen Gegenleistung zu erhalten, überzeugt nicht. Die den Klägern zustehende Ausgleichsleistung ist in Abschnitt [X.] des Vertrages geregelt. Dieser Anspruch stellt [X.] des Streits dar, weil die Kläger das Angebot der Beigeladenen für unzureichend und nicht vergleichskonform halten. Die Klärung dieses Streits und eine etwaige vollstreckungsrechtliche Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs, der nach der Regelung im Vergleich außerhalb des [X.]s erfolgen soll, werden durch die Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs nicht verhindert.

b) Die Ablehnung des Beweisantrags im Hinblick auf eine Irrtumsanfechtung des [X.]s ist ebenfalls nicht verfahrensfehlerhaft. Der Verwaltungsgerichtshof hat das unter Beweis gestellte Verständnis der Vergleichserklärungen auch insoweit mit Hinweis auf eine jedenfalls verspätete Anfechtungserklärung für nicht entscheidungserheblich erachtet. In den Urteilsgründen wird eine wirksame Anfechtung des [X.]s verneint, weil der geltend gemachte Irrtum nur einen unerheblichen Rechtsfolgenirrtum darstelle und die Anfechtung zudem nicht innerhalb der gesetzlichen Anfechtungsfrist erklärt worden sei. Der Prozessbevollmächtigte des [X.] habe spätestens am 21. Juli 2018 mit Erhalt des Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 19. Juli 2018 Kenntnis von dem abweichenden Verständnis der übrigen Beteiligten vom Inhalt des Vergleichs erhalten, so dass die mit dem Klageschriftsatz vom 25. August 2018 erklärte Anfechtung die Anfechtungsfrist von maximal zwei Wochen ersichtlich nicht gewahrt habe, zumal erst der Zugang beim [X.] zur Wirksamkeit der Anfechtungserklärung führe.

Auch diese Argumentation, die die Ablehnung des Beweisantrags unter dem Gesichtspunkt der [X.] trägt, greift die Beschwerde nicht mit Verfahrensrügen an. Mit dem Verweis auf einen - datumsmäßig nicht konkretisierten - späteren Beginn der Anfechtungsfrist und eine der Sache nach schon früher erklärte Anfechtung macht sie wiederum nur eine inhaltlich unzutreffende Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichtshofs geltend. Entsprechendes gilt für die - im Übrigen erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 133 Abs. 3 VwGO erfolgten - Ausführungen in der "Duplik" vom 5. Januar 2020.

2. Die Revision ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.

Die vom Kläger aufgeworfene Frage,

"ob die Änderung eines [X.]s in einem Verfahren des [X.] auch ohne Einhaltung der Änderungsregelungen des Flurbereinigungsgesetzes (§§ 25, 58, 59, 60 [X.]) im Wege des Rückgriffs auf die §§ 52, 53 [X.] möglich ist, wenn

- Abfindungsflurstücke an einen am Prozess nicht beteiligten [X.] übertragen werden;

- die Flurbereinigungsbehörde (Teilnehmergemeinschaft) allein durch ihren Vorsitzenden entscheidet;

- die nach § 58 Abs. 3 [X.] erforderliche Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde nicht vorliegt",

bezieht sich darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof die Vereinbarung in [X.] des [X.]s als Verzicht der Kläger auf Landabfindung zugunsten eines [X.] nach § 52 [X.] ausgelegt hat. Die Frage zielt in erster Linie auf die Überprüfung der Argumentation des [X.], dass eine derartige nachträgliche Änderung des [X.]s wegen Verstoßes gegen zwingende Vorschriften des Flurbereinigungsrechts nicht wirksam sei, und damit auf die rechtliche Bewertung des konkreten Einzelfalls. Mit der Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung lässt sich ein grundsätzlicher Klärungsbedarf jedoch nicht begründen.

Soweit sich den Ausführungen in der Beschwerde verallgemeinerungsfähige Fragestellungen des Flurbereinigungsrechts entnehmen lassen, betrifft dies jedenfalls keine Aspekte, die nicht schon durch das [X.] geklärt oder auf der Grundlage des Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsprechung ohne weiteres zu beantworten wären, so dass ein Klärungsbedarf in einem Revisionsverfahren nicht ersichtlich ist.

Die Übertragung von Abfindungsflurstücken auf einen [X.] ist im Wege des Landverzichts zugunsten des [X.] möglich, wie sich aus § 52 Abs. 3 Satz 2 [X.] ergibt, und bedarf für ihre Wirksamkeit nicht der Zustimmung des [X.], so dass es auf dessen Beteiligung am Verfahren nicht ankommt. Soweit der Kläger meint, der Anwendungsbereich des § 52 [X.] betreffe den Zeitraum im Vorfeld der Entscheidung über den [X.], trifft dies nicht zu. Eine derartige Einschränkung lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 52 [X.] entnehmen. Vielmehr ist ein Verzicht selbst noch im Rahmen der Ausführung des (unanfechtbaren) [X.]s möglich (vgl. [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl. 2018, § 52 Rn. 6).

Die Beschwerde zeigt auch keinen Klärungsbedarf auf, soweit sie die Frage thematisiert, ob eine nachträgliche [X.] als Änderung des [X.]s für ihre Wirksamkeit der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde bedarf. Die Genehmigungsbedürftigkeit des [X.]s nach § 58 Abs. 3 [X.] gilt allerdings auch für nachträgliche Änderungen, die die Flurbereinigungsbehörde nach § 60 [X.] vornimmt, obwohl § 60 Abs. 1 [X.] ausdrücklich nur auf § 59 [X.] verweist (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juli 1996 - 9a [X.]/94.G - [X.], 110; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl. 2018, § 60 Rn. 6). Denn andernfalls könnte der Zweck der Genehmigung, sicherzustellen, dass die Ziele des § 37 Abs. 1 [X.] bei der Neugestaltung des [X.] erreicht und die öffentlichen Belange nach § 37 Abs. 2 [X.] gewahrt werden, unterlaufen werden. In der Rechtsprechung des [X.]s ist jedoch geklärt, dass die Genehmigung nur das Verhältnis zur Flurbereinigungsbehörde betrifft und keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Planabfindung des einzelnen Teilnehmers ist, weshalb das Fehlen der Genehmigung den [X.] gegenüber dem einzelnen Beteiligten nicht unwirksam macht ([X.], Beschluss vom 18. Dezember 1959 - 1 CB 46.59 - wolterskluwer-online Rn. 30 und Urteil vom 13. Juni 1960 - 1 C 172.59 - RdL 1960, 274 <275>; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl. 2018, § 58 Rn. 20). Dementsprechend bedarf auch die Änderung der Abfindung eines Teilnehmers für ihre Wirksamkeit gegenüber den Beteiligten nicht der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde (vgl. auch Steuer, Flurbereinigungsgesetz, 2. Aufl. 1967, § 58 [X.]. 14). Weitere verallgemeinerungsfähige Fragen des Flurbereinigungsrechts, die grundsätzlich klärungsbedürftig sein könnten, lassen sich der Beschwerde nicht entnehmen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichtshofs.

Meta

9 B 41/19

19.11.2020

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 21. März 2019, Az: 13 A 18.1861, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.11.2020, Az. 9 B 41/19 (REWIS RS 2020, 4273)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4273

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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