VG München, Urteil vom 15.09.2015, Az. M 1 K 15.2382

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Gegenstand

Verfahrensfreiheit eines landwirtschaftlich genutzten Gebäudes


Entscheidungsgründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 1 K 15.2382

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 15. September 2015

1. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte: Beseitigungsanordnung für Stadel in Betonbauweise auf Anhöhe am ...-berg; Ermessensausübung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Freistaat Bayern,

vertreten durch Regierung von Oberbayern, Vertreter des öffentlichen Interesses, Bayerstr. 30, 80335 München

- Beklagter -

wegen Beseitigung eines Nebengebäudes, Fl. Nr. 135 Gemarkung ...

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Vorsitzenden, die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2015 am 15. September 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine Beseitigungsanordnung für einen Stadel.

Mit notarieller Urkunde vom ... März 2011 erwarb er unter anderem das am ...-berg liegende Grundstück Fl. Nr. 135 Gemarkung ... Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rosenheim äußerte mit Schreiben vom ... Juni 2014 gegenüber der Gemeinde, die der Kläger von der dort geplanten Errichtung eines verfahrensfreien landwirtschaftlichen Stadels in Kenntnis gesetzt hatte, der Stadel könne als Lagerraum für Erntegut oder zur vorübergehenden Unterbringung der Milchkühe des Klägers genutzt werden, so dass die Maßnahme seinem landwirtschaftlichen Betrieb diene.

Mit E-Mail vom ... Juni 2014 informierte die Gemeinde das Landratsamt Rosenheim vom Vorhaben des Klägers. Bei einer am ... September 2014 mit Vertretern der Gemeinde und des Landratsamts sowie dem Kläger durchgeführten Ortseinsicht wurde wegen der exponierten Lage des bisher von ihm geplanten Standorts ein Alternativstandort festgelegt, der allerdings nicht in der vorgelegten Behördenakte dokumentiert ist.

Nach Beschwerden der Gemeinde und einer Bürgerin führte das Landratsamt am ... April 2015 eine Ortseinsicht durch, bei der festgestellt wurde, dass der Stadel im Rohbau bereits weitgehend errichtet worden war. Das Landratsamt setzte den Kläger am ... April 2015 telefonisch darüber in Kenntnis, dass Zweifel an der Privilegierung des Vorhabens bestünden. Das erneut eingeschaltete Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rosenheim führte mit Schreiben vom ... April 2015 aus, der Kläger betreibe einen landwirtschaftlichen Betrieb in ... mit 10,65 ha Fläche und zehn Mutterkühen mit Nachzucht. Hinsichtlich Raumaufteilung und Größe sei das Gebäude für die vorübergehende Unterbringung von Rindern sowie das Abstellen der landwirtschaftlichen Maschinen und des Ernteguts geeignet. Allerdings entspreche die Bauausführung nicht den ortsüblichen Erwartungen an ein landwirtschaftliches Nebengebäude; die Kosten lägen deutlich über einer alternativen Bauweise im Rahmen der guten fachlichen Praxis.

Am ... April 2015 stellte das Landratsamt die Bauarbeiten telefonisch ein. Die Baueinstellung wurde mit Bescheid vom selben Tag bestätigt. Der Bescheid wurde dem Kläger am ... April 2015 bei einer Vorsprache übergeben; dabei wurde ihm auch mitgeteilt, dass der Erlass einer Beseitigungsanordnung in Betracht gezogen werde, und ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Wegen formeller Mängel hob das Landratsamt den Baueinstellungsbescheid vom ... April 2015 in der Folgezeit auf, so dass sich das hiergegen vom Kläger angestrengte Klageverfahren (M 1 K 15.1937) erledigte und mit Beschluss vom 23. Juni 2015 eingestellt wurde. Mit Bescheid vom ... Juni 2015 bestätigte das Landratsamt erneut die mündliche Baueinstellung vom ... April 2015. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 15. September 2015 (M 1 K 15.2604) ab.

Auf nochmalige Nachfrage des Landratsamts äußerte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rosenheim mit Schreiben vom ... Mai 2015, landwirtschaftliche Gebäude würden regelmäßig mit einer Bodenplatte und seitlich bis zu circa 0,5 m hochgezogenen Wänden errichtet; danach folge eine Holzkonstruktion. Eine Bodenplatte sei nur für das Gebäude üblich; für den Vorplatz genüge ein Auskiesen. Viehunterstände sollten möglichst hell sein. Für die Lagerung von Futtermitteln sei ein Luftaustausch erforderlich. Eine Gesamthöhe von 4 m sei für die Einlagerung von Heuballen ausreichend.

Mit Bescheid vom ... Mai 2015 verpflichtete das Landratsamt den Kläger, das bereits errichtete Nebengebäude samt Bodenplatte und betonierter Zufahrt sowie die vorgenommene Geländeaufschüttung binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheids zu beseitigen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde ein Zwangsgeld i. H. v. 15.000,- Euro angedroht. Die Beseitigungsanordnung wurde auf Art. 76 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) gestützt. Das Gebäude sei bereits formell rechtswidrig errichtet worden, weil es nicht nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BayBO verfahrensfrei sei. In seiner konkreten Ausführung in Betonbauweise, mit der betonierten Zufahrt, der vorgenommenen Aufschüttung, einer Gesamthöhe von 5 m und der großen betonierten Bodenplatte sowie am gewählten Standort diene es keinem landwirtschaftlichen Betrieb, sei daher nicht privilegiert und führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbilds. Das Gebäude sei auch materiell rechtswidrig. Selbst wenn es privilegiert wäre, stünde der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) dem Vorhaben entgegen. Überdies gehe von ihm eine Bezugsfallwirkung für ähnliche Vorhaben am ...-berg aus. Die Anordnung der Beseitigung erfolge in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. Die Beseitigung formell und materiell illegal errichteter Anlagen liege grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit; hier sei kein Grund erkennbar, der eine Ausnahme rechtfertigen könne. Wegen des so ungünstigen Standorts auf einer Geländeaufschüttung könnten rechtmäßige Zustände nicht durch einen Rückbau hergestellt werden. Die privaten Interessen des Bauherrn, insbesondere die mit der Beseitigung verbundenen erheblichen Kosten, träten demgegenüber in den Hintergrund.

Am ... Juni 2015 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte zuletzt,

den Bescheid vom ... Mai 2015 in der Fassung vom ... September 2015 aufzuheben.

Zur Begründung trägt er - teilweise auch im Verfahren M 1 K 15.2604 - vor, er habe sein Vorhaben frühzeitig angezeigt; es hätten viele Besprechungen mit dem Landratsamt stattgefunden, das ihm stets signalisiert habe, dass das Gebäude verfahrensfrei sei. Auch bei der Baukontrolle am ... April 2015 sei das Vorhaben nicht beanstandet worden. Das Vorhaben sei verfahrensfrei und nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert. Der gewählte Standort sei nicht exponiert, sondern liege in einer Senke zwischen zwei Waldstücken. Das ursprüngliche Gelände sei nicht verändert worden; vielmehr sei lediglich der Unterbau an den Boden angeglichen worden, um eine Ebene herzustellen. Das Gebäude habe eine Fläche von nur 99 qm, außerdem keinen Wasser- und Stromanschluss. Wegen der landwirtschaftlichen Bodennutzung liege kein naturschutzrechtlicher Eingriff vor. Die Bodenplatte, deren Dicke rund 0,3 m betrage, sei in der ausgeführten Größe zwingend erforderlich, weil bei einer Aufkiesung mit dem Mist auch der Kies entfernt würde. Die Höhe sei für die Einfahrt mit landwirtschaftlichen Maschinen erforderlich. Nach Fertigstellung durch Dachaufbau und teilweise Verkleidung der Außenwände werde sich das Gebäude nicht von anderen landwirtschaftlichen Stadeln unterscheiden. Er habe bereits 35.000,-- Euro investiert. Der Bayerische Bauernverband bestätige mit Stellungnahme vom ... September 2015, dass die gewählte Bauart, insbesondere die Betonbauweise, der betonierte Vorplatz und die Gebäudehöhe, viele Vorzüge biete. Die Betonierung der Außenfläche erleichtere eine eventuell nötige Aufbewahrung eines verendeten Tieres, die des Gebäudes die Einhaltung der hohen hygienischen Standards in der Tierhaltung.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat am 15. September 2015 Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins und mündlich verhandelt. Bei dem Augenschein wurde festgestellt, dass auf einem Geländehügel mit einer circa 1,5 m hohen Aufschüttung ein im Rohbau errichtetes Gebäude mit einer Grundfläche von 9 x 11 m und einer Höhe von 5 m sowie eine betonierte, circa 220 qm große Bodenplatte mit einer Dicke von circa 0,35 m vorhanden ist. Die Außenwände enthalten fünf Fensteröffnungen. Die Zufahrt ist grob betoniert. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten das in dem streitgegenständlichen Bescheid ausgeübte Ermessen dahin nachgebessert, dass die Entscheidung zum Erlass einer Beseitigungsanordnung angesichts der Massivität des Gebäudes, seiner Lage, des Eingriffs in die Natur und der Bezugsfallproblematik auch unter Berücksichtigung eines etwaigen vorausgegangenen Fehlverhaltens des Landratsamts nicht anders ausgefallen wäre. Außerdem hat er das angedrohte Zwangsgeld auf 7.500,-- Euro reduziert.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte und der Gerichtsakte, auch in den Verfahren M 1 K 15.1937 und M 1 K 15.2604, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg. Streitgegenstand ist die Beseitigungsanordnung des Landratsamts vom ... Mai 2015 in der Fassung, die sie in der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2015 erhalten hat (Ergänzung des Ermessens und Reduzierung des angedrohten Zwangsgeldes). Der so geänderte Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Die Beseitigungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 76 Satz 1 BayBO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung baulicher Anlagen anordnen, wenn sie im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert worden sind und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Voraussetzung für die Beseitigung genehmigungspflichtiger baulicher Anlagen ist daher deren formelle und materielle Illegalität; bei genehmigungsfreien baulichen Anlagen genügt deren materielle Illegalität.

2. Die zur Beseitigung aufgegebenen baulichen Anlagen (Stadel mit Bodenplatte und Zufahrt) und die Aufschüttung bedürfen nach Art. 55 Abs. 1 BayBO einer Baugenehmigung. Anders als der Kläger meint, liegt hier keine Ausnahme von der Baugenehmigungspflicht vor und ist die nahezu fertig gestellte Scheune nicht nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BayBO verfahrensfrei. Nach dieser Vorschrift besteht Verfahrensfreiheit für freistehende Gebäude ohne Feuerungsanlagen, die einem landwirtschaftlichen Betrieb i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1, § 201 BauGB dienen, nur eingeschossig und nicht unterkellert sind, höchstens 100 qm Brutto-Grundfläche und höchstens 140 qm überdachte Fläche haben und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind. Das vom Kläger errichtete Gebäude mit Außenmaßen von 9 x 11 m hält zwar die höchstzulässige Brutto-Grundfläche von 100 qm (hier 99 qm) ein. Es dient jedoch keinem landwirtschaftlichen Betrieb i. S. v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.

Dabei kann unterstellt werden, dass der Kläger Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs ist; hiervon geht auch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rosenheim aus (vgl. Stellungnahmen v. ...6.2014 und ...5.2015). Jedenfalls aber dient das Vorhaben in seiner konkreten Ausgestaltung nicht i. S. v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Der Begriff des Dienens erfordert einerseits, dass das Vorhaben der Bodenbewirtschaftung und Bodennutzung des konkreten Betriebs nicht lediglich förderlich ist; andererseits erfordert es keine Notwendigkeit oder Unentbehrlichkeit. Es ist darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (BVerwG, U. v. 3.11.1972 - IV C 9.70 - BVerwGE 41, 138).

Nach diesem Maßstab dient das Gebäude nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Als ausschlaggebend sieht das Gericht insoweit in erster Linie den gewählten Standort unter Aufschüttung des Geländes und die Betonbauweise des Gebäudes an. Unter dem Gesichtspunkt der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs würde ein vernünftiger Landwirt ein landwirtschaftliches Gebäude in die umgebende schützenswerte Landschaft integrieren, es aber nicht weithin sichtbar auf eine Hangkuppe setzen und eine Geländeaufschüttung vornehmen, um die erforderliche ebene Fläche zu erhalten. Anders als der Kläger vorträgt, hat der Augenschein ergeben, dass das Gebäude - auch wenn der ...-berg noch höhere Erhöhungen aufweist - nicht in einer Senke situiert ist, sondern auf einem kleinen Hügel, der circa 5 m höher als die Straße und circa 10 m höher als die nord-östlich des Standorts befindliche Senke liegt. Der Standort wird auch nicht von Wald verdeckt; vielmehr liegen die beiden in Bezug genommenen Waldstücke einige hundert Meter entfernt, so dass das Gebäude von der vorbei führenden Straße und der Hügellandschaft des *****bergs aus gut einsehbar ist. Ein vernünftiger Landwirt würde das Gebäude auch nicht vollständig in Betonbauweise errichten. Um den zugegebenermaßen hohen hygienischen Anforderungen an die Tierhaltung genügen zu können, reicht es - wie vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten am ... Mai 2015 geäußert - aus, die betonierte Bodenplatte seitlich bis zu einer Höhe von circa 0,5 m hochzuziehen und darauf eine Holzkonstruktion anzuschließen. Eine vollständige Ausführung des Gebäudes in Betonbauweise ist nicht erforderlich, weil das Ausmisten, Reinigen mit Wasser, Fixieren von Tieren und Lagern von Futtermitteln oder Einstreu auch bei einer weniger massiven Beton-/Holzkombination ohne Einschränkungen möglich ist, so dass sich ein vernünftiger Landwirt - nicht zuletzt wegen der geringeren Baukosten - hierfür entscheiden würde. Weniger Bedenken hat das Gericht dagegen im Hinblick auf die Gesamtgröße der betonierten Bodenplatte von rund 220 qm und die Höhe des Gebäudes von 5 m; diese Maßnahmen erscheinen angesichts des Wandels in der Landwirtschaft mit gestiegenen Anforderungen an die Bedingungen der Tierhaltung und zunehmender Größe der eingesetzten Maschinen durchaus sinnvoll.

3. Die baulichen Anlagen und die Aufschüttung sind auch nicht genehmigungsfähig. Sie sind bauplanungsrechtlich unzulässig. Das nicht privilegierte Vorhaben im Außenbereich beeinträchtigt öffentliche Belange. Es widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der für das Grundstück eine Nutzung als landwirtschaftliche Fläche darstellt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Auch beeinträchtigt es die natürliche Eigenart der Landschaft; dieser Belang umfasst den Schutz des Außenbereichs vor einer wesensfremden Nutzung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Schließlich ist mit dem Vorhaben auch die Entstehung einer Splittersiedlung verbunden (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) und geht von ihm Bezugsfallwirkung aus.

5. Die Ermessensausübung ist im Rahmen der dem Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO zugestandenen Überprüfungskompetenz nicht zu beanstanden. Der Vertreter des Beklagten hat das Ermessen in der mündlichen Verhandlung in zulässiger Weise nach § 114 Satz 2 VwGO ergänzt und Erwägungen für den Fall einer möglichen frühen Kenntnis des Landratsamts von dem Vorhaben in den Bescheid aufgenommen.

Bei der Ermessensentscheidung, ob eine im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtete bauliche Anlage zu beseitigen ist, genügt es regelmäßig, dass die Behörde zum Ausdruck bringt, der beanstandete Zustand müsse wegen seiner Rechtswidrigkeit beseitigt werden (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2012 - 1 ZB 11.1210 - juris Rn. 14). Hier hat die Behörde das Beseitigungsermessen letztendlich ausreichend ausgeübt.

Nicht zu beanstanden ist auch die Entscheidung für die vollständige Beseitigung des Gebäudes. Wie das Landratsamt zutreffend ausführt, war eine Reduzierung der Beseitigungsanordnung auf einzelne Gebäudebestandteile angesichts des exponierten Standorts und der vorgenommenen Aufschüttung nicht möglich.

Auch hinsichtlich der vom Kläger genannten Bezugsfälle ist ein Ermessensfehler nicht erkennbar. Es erscheint durchaus ermessensgerecht, dass das Landratsamt ein bauaufsichtliches Einschreiten mit der Beseitigung des massiv wirkenden und an exponierter Stelle errichteten Stadels des Klägers beginnt.

6. Die Beseitigungsanordnung ist auch hinreichend bestimmt. Die zu beseitigenden baulichen Anlagen sind einzeln bezeichnet.

7. Die Heranziehung des Klägers zur Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes ist nicht zu beanstanden. Er ist als Bauherr Handlungs- und als Grundstückseigentümer Zustandsstörer.

8. Auch die Androhung eines Zwangsgeldes begegnet nach der Reduzierung auf 7.500,- Euro keinen rechtlichen Bedenken. Mit Fristsetzung auch für den Fall der gerichtlichen Anfechtung des Grundverwaltungsakts hat das Landratsamt dessen Vollziehbarkeit sichergestellt (vgl. Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG).

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Zulassung der Berufung war entgegen dem Antrag des Klägers nicht veranlasst. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht das Gericht von der Entscheidung eines Obergerichts ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 i. V. m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 10.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 9.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Datenquelle d. amtl. Textes: Bayern.Recht

Meta

M 1 K 15.2382

15.09.2015

VG München

Urteil

Sachgebiet: K

Zitier­vorschlag: VG München, Urteil vom 15.09.2015, Az. M 1 K 15.2382 (REWIS RS 2015, 5400)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5400

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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