Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.05.2013, Az. 29 W (pat) 510/13

29. Senat | REWIS RS 2013, 5997

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "weißes Kreuz auf blauem Grund im abgerundeten Rechteck (Bildmarke)" – keine Nachahmung eines Hoheitszeichens – fehlende Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2010 071 752.1

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] in der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie der Richterinnen [X.] und Uhlmann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Bildzeichen (weißes Kreuz auf blauem Grund im abgerundeten Rechteck)

Abbildung

2

ist am 7. Dezember 2010 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für nachfolgende Dienstleistungen angemeldet worden:

3

Klasse 35:

4

Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte, insbesondere im Bereich der Energie- und Wasserversorgung; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Vermittlung von Handelsgeschäften und Verträge für Dritte über den An- und Verkauf von Waren sowie über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen; Vermittlung von Verträgen Dritter über die Lieferung von elektrischer und thermischer Energie, Gas und Wasser; Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); betriebswirtschaftliche Beratung insbesondere auf dem Gebiet der Energieversorgung; Personalmanagementberatung; werbefachliche Beratung; Erstellung von betriebswirtschaftlichen Studien im Bereich der Energiewirtschaft; Verbrauchsabrechnung auf dem Gebiet der Energie- und Wasserversorgung und Abwasserentsorgung;

5

Klasse 36:

6

Gebäudeverwaltung; Grundstücksverwaltung; Immobilienverwaltung sowie Vermittlung, Vermietung und Verpachtung von Immobilien (Facility-Management); [X.]; Vermietung von Büros (Immobilien); Vermögensverwaltung; Verpachtung von Immobilien; Vermittlung von Versicherungen; Versicherungsberatung; Versicherungswesen;

7

Klasse 37:

8

Bauwesen, insbesondere Bau von technischen Anlagen; Reparaturwesen, nämlich Instandhaltung von technischen Anlagen; Reparatur- und Wartungsarbeiten an Versorgungsanlagen für elektrische und thermische Energie sowie Gas; Klempnerarbeiten, Elektroinstallation; Installation, Demontage, Reparatur und Instandhaltung von Leitungen und Zählern für elektrische und thermische Energie sowie Gas;

9

Klasse 42:

Dienstleistungen von Ingenieuren, insbesondere auf den Gebieten des Transports von elektrischer und thermischer Energie sowie Gas, der Versorgung mit elektrischer und thermischer Energie sowie Gas; technische Energieberatung; technische Überwachung von Leitungen mittels wissenschaftlicher und technischer Untersuchungen; technische Messungen von Strom; Vermietung von Messgeräten, insbesondere Messgeräten für den Stromverbrauch; Vermietung von Kontrollgeräten, insbesondere Kontrollgeräten für den Stromverbrauch; Beratung im Zusammenhang mit energiesparenden Maßnahmen, insbesondere durch Auswertung von Messdaten von Stromzählern, auch online; Beratung zu technischen Fragen; Installation und Wartung von Computersoftware für den Datentransfer zur [X.]; Erstellung von Programmen für Datenverarbeitung, insbesondere von Programmen auf den Gebieten des [X.], der Versorgung mit elektrischer und thermischer Energie sowie Gas;

Klasse 45:

Beratung auf dem Gebiet der Sicherheit; juristische Dienstleistungen; [X.]leistungen zum Schutz von Sachwerten oder Personen; Überprüfung der Sicherheit von Fabriken; Vergabe von Lizenzen in gewerblichen Schutz- und Urheberrechten; Verwaltung von Urheberrechten.

Mit Beschluss vom 4. Dezember 2012 hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung wegen Nachahmung eines [X.] gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 Satz 1 [X.] zurückgewiesen. Zur [X.]ündung hat sie ausgeführt, das angemeldete Bildzeichen stelle eine Nachahmung der [X.] Flagge dar. Es enthalte die wesentlichen Merkmale des [X.] Wappens im Bundesbeschluss der [X.] [X.] vom 12. Dezember 1889, nämlich ein aufrechtes, freistehendes weißes Kreuz mit Armen gleicher Länge in einem dunklen quadratischen Feld. Dass beim vorliegenden Bildzeichen die Kannten des Rechtecks abgerundet seien und das weiße Kreuz nicht die korrekten geometrischen Abmessungen des [X.] Kreuzes aufweise, führe nicht von der Auffassung weg, dass es sich um das Staatssymbol der [X.] handele. Denn selbst dem Teil des Publikums, dem die exakten Proportionen des Kreuzes bekannt seien, werde der geringe Unterschied nicht auffallen, weil ein „Nachmessen“ fern liege. Trotz seiner vom Original abweichenden Farbgebung fassten die angesprochenen Verkehrskreise das Bildzeichen als [X.] Kreuz bzw. [X.] Fahne auf. Beim Publikum rufe es daher den Eindruck hervor, die so gekennzeichneten Dienstleistungen stünden im Zusammenhang mit der [X.], deren Hoheitszeichen die sog. „Swissness“ symbolisierten, d. h. hohe Glaubwürdigkeit, Umweltschutz, Sicherheit, Eleganz, Innovation, Fairness, Präzision, Zuverlässigkeit, politische Stabilität, Natürlichkeit und Genauigkeit (Anlage [X.] zum angefochtenen Beschluss). Wie eine Internetrecherche gezeigt habe, würden auf den einschlägigen Dienstleistungsgebieten entsprechende Leistungen auch von [X.] Unternehmen angeboten (Anlagen [X.] und [X.] zum angefochtenen Beschluss) oder könnten in einem sachlichen Bezug zur [X.] stehen (Anlagen [X.] und [X.] zum angefochtenen Beschluss).

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt,

den Beschluss des [X.]es vom 4. Dezember 2012 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die nach § 66 Abs. 1 i. V. m. § 64 Abs. 6 [X.] statthafte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Das angemeldete Bildzeichen ist zwar keine Nachahmung eines [X.] gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 [X.], aber ihm steht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat.

1.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 [X.] sind Zeichen, die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder Kommunalverbandes enthalten, von der Eintragung ausgeschlossen. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 [X.] gilt dies auch für Zeichen, die Abbildungen enthalten, welche zwar mit den in § 8 Abs. 2 Nr. 6 [X.] genannten Staatssymbolen und anderen Hoheitszeichen nicht identisch sind, diese aber nachahmen.

Der gesetzgeberische Zweck des § 8 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 Satz 1 [X.] liegt darin zu verhindern, dass öffentliche Hoheitszeichen für geschäftliche Zwecke ausgenutzt oder gar missbraucht werden, zumal sie auch nicht Gegenstand von Monopolrechten einzelner Privater werden dürfen ([X.], 679 (680) - [X.]; [X.] GRUR 2009, 495 (496) - [X.]). Es ist daher zu prüfen, ob das beanspruchte Zeichen in seiner Gesamtheit unter Berücksichtigung der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise geeignet ist, als Hoheitszeichen in Erscheinung zu treten ([X.] GRUR 2009, 495, 496 – [X.]).

Ob in der Marke ein staatliches Hoheitszeichen nachgeahmt wird, ist dabei nicht durch Rückgriff auf die allein das Markenkollisionsrecht regelnden Vorschriften in § 9 Abs. 1 Nr. 2 und § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] mittels der Prüfung einer etwaigen Ähnlichkeit oder einer Gefahr der Verwechslung der betreffenden Marke mit staatlichen Hoheitszeichen zu ermitteln (vgl. amtl. [X.]. [X.], BT-Drucks. 12/6581 vom 14.1.1994, [X.]). Der [X.]iff der Nachahmung im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 [X.] knüpft vielmehr an den in Art. 6

Ausgehend von diesen Grundsätzen ahmt das angemeldete Bildzeichen kein Hoheitszeichen in Form des [X.] Wappens oder der Nationalflagge der [X.] nach.

Art. 1 des [X.] der [X.] der [X.]ischen Eidgenossenschaft betreffend das [X.] Wappen vom 12. Dezember 1889 lautet wie folgt:

„Das Wappen der Eidgenossenschaft ist im roten Felde ein aufrechtes, freistehendes weisses Kreuz, dessen unter sich gleiche Arme je einen Sechstel länger als breit sind.“

In gleicher Weise ist die Nationalflagge der [X.] gestaltet. Die Form der [X.] Fahne ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Da sie aber auf ein militärisches Feldzeichen zurückgeht, hat sie eine quadratische Form (vgl. Erläuternder Bericht – Schutz der Herkunftsbezeichnung [X.] und des [X.]kreuzes (Swissness-Vorlage) vom 28. November 2007 zu Art. 3, [X.]. [X.] im Parallelverfahren 29 W (pat) 510/13). Der Farbton wurde am 1. Januar 2007 festgelegt. Das Rot entspricht der Pantonezahl 485 und besteht aus einer Mischung von je 100 % Magenta und Gelb (http://www.swissworld.org/de/kultur/swissness/geschichte_der_schweizer_flagge/).

2.

a)

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, welches die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] 2012, 19, Rdnr. 8 - Link economy; [X.], 1100, Rdnr. 10 - [X.]!; [X.], 825, 826, Rdnr. 13 - [X.]; [X.], 850, 854, Rdnr. 18 - [X.]). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. [X.] [X.], 411, 412, Rdnr. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, 944, Rdnr. 24 - [X.] 2; [X.] - [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. [X.] [X.], 428, 431 Rdnr. 53 - [X.]; [X.], 1151, 1152 - marktfrisch; [X.] 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Die Unterscheidungskraft von Bildmarken bemisst sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Soweit die Elemente eines Bildzeichens nur die typischen Merkmale der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen darstellen bzw. die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen inhaltlich beschreiben und/oder sich in einfachen dekorativen Gestaltungsmitteln erschöpfen, an die sich der Verkehr etwa durch häufige Verwendung gewöhnt hat, wird einem Zeichen im Allgemeinen wegen seines bloß beschreibenden Inhalts die konkrete Eignung fehlen, die mit ihm gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden. Weist das in Rede stehende Zeichen dagegen nicht nur die Darstellung von Merkmalen, die für die Ware oder Dienstleistung typisch bzw. beschreibend oder lediglich von dekorativer Art sind, sondern darüber hinausgehende charakteristische Merkmale auf, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sieht, so kann die Unterscheidungskraft nicht verneint werden ([X.], 158 Rdnr. 8 – [X.]; [X.], 257, 258 – Bürogebäude; [X.], 683, 684 - Farbige Arzneimittelkapsel; [X.], 239, 240 – Zahnpastastrang; [X.], 1153 - antiKalk).

b)

Nach diesen Grundsätzen verfügt das angemeldete Bildzeichen nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft, da es für die angemeldeten Dienstleistungen nur eine bildliche Sachangabe enthält.

aa)

Bei der Beurteilung von [X.] ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Bezeichnung Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Mit den vorliegenden Dienstleistungen werden sowohl Unternehmensinhaber und Angehörige der unternehmerischen Führungsebene bzw. des Managements als auch der Endverbraucher angesprochen.

bb)

Das angemeldete Bildzeichen stellt ein weißes Kreuz mit gleich langen Armen auf blauem Grund im abgerundeten Quadrat dar. Diese Abbildung stellt zugleich, wie auch die Anmelderin selbst vorgetragen hat, ein Pluszeichen (+) dar.

aaa)

„plus“ bedeutet „zuzüglich, und, Mehrbetrag, Überschuss, Vorteil, Vorzug, [X.] ([X.] - [X.] Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]) und zählt als gängige Anpreisung und Qualitätsberühmung in den unterschiedlichsten Waren- und Dienstleistungsbereichen zum elementaren Grundwortschatz der Werbesprache im Sinne eines irgendwie gearteten, positiven Überschusses oder zusätzlichen Vorteils bzw. im Sinne eines „Mehr an Qualität oder Komfort“ im Vergleich zum üblichen Standard, den die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen bieten ([X.] 30 W (pat) 70/10 – be Well energy+; 28 W (pat) 503/10 – [X.]; 28 W (pat) 2/10 – Naturplus; 26 W (pat) 81/07 – [X.] [X.]; 33 W (pat) 47/04 – BUZPlus; 28 W (pat) 296/03 - Plus; 24 W (pat) 51/04 - [X.] [X.]; 25 W (pat) 310/03 - medizin plus; 29 W (pat) 38/11 – FairGasPlus; 29 W (pat) 144/10 - Fairplus). Der Verbraucher kennt „plus“ im Zusammenhang mit vielfältigen Produkten und Dienstleistungen daher als allgemeinen Hinweis darauf, dass hierbei ein „mehr“ an Inhalt, Leistungen oder Neuerungen geboten wird.

bbb)

Diese Vorstellungen verbindet er auch mit dem grafischen Pluszeichen (vgl. [X.], Das Pluszeichen – ein Multitalent, in [X.] 2009, [X.], 39, 41, 45 - Anlage A im Parallelverfahren 29 W (pat) 509/13, [X.]. 72 – 87 [X.]).

cc)

www.google.de; „WOCHENEND-[X.]“ in „[X.]“ vom 18. April 2013, S. 5).

aaa)

Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 35 weist das angemeldete Bildzeichen daher einen im Vordergrund stehenden [X.]iffsinhalt auf.

Im Bereich der „Werbung; werbefachliche Beratung“ wird „Plus“ und/oder das entsprechende Zeichen häufig benutzt, um Vorteile des jeweiligen Werbedienstleisters anzupreisen:

http://www.stein-werbung.de/plus.php);

http://www.werbungplus.de/);

http://www.martin-reklamen.ch/unserplus_de.cfm);

- „Unser Plus: Wir verfügen über langjährige Erfahrung in nahezu allen Bereichen der Druckwerbung. … (http://www.printexwerbung.de/).

Ein „Mehrwert“ wird mit Hilfe des Wortes „Plus“ und dem damit gleichzusetzenden Pluszeichen auch bei den Dienstleistungen „Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung“ sowie den [X.] und Personaldienstleistungen zum Ausdruck gebracht, wie die Leistungsbeschreibungen entsprechender Dienstleister zeigen:

http://www.management-link.de/WerWirSindPartner/);

- „Doppelte Kernkompetenz ist unser Plus und ihr Vorteil. Neben den klassischen Ingenieurleistungen bietet Ihnen unser Unternehmen … Unternehmensberatung …“ (Unternehmensberatung Gernsheim);

- „[X.] Konzept für Arbeitgeber … Nach einem gemeinsam erarbeiteten Stellenprofil suchen wir bundesweit Ihr Personal …“ (Unternehmensberatung Metterhauser);

- „!!! Unser Plus !!! Hervorragende Mitarbeiter – Elektronische Zeiterfassung – Persönliche Kundenbindung“ (http://adhocpersonal.de).

Im hier betroffenen Bereich der Energiewirtschaft wird das Pluszeichen auch vielfach als Hinweis auf bestimmte Tarifarten („[X.]“ [[X.]]; „strom [X.]“ [Stadtwerke [X.]; [X.]]; „[X.] STROM Plus“ [Stadtwerke [X.]]; „Halplus Strom [X.]“ [EVH]) oder als dekoratives Element in den jeweiligen Internetauftritten („[X.]“; „[X.]“) genutzt (Anlagen 1 – 5 in 29 W (pat) 509/13, [X.]. 88 – 93 [X.], auch alle nachfolgend genannten Anlagen befinden sich in der Parallelverfahrensakte 29 W (pat) 509/13).

„Plus“ in der Bedeutung besonderer, über den üblichen Standard hinausreichender Dienstleistungen wird auch in der Branche der Energieberater und –versorger häufig verwendet:

http://www.koethenergie.de/privatkunden/service-beratung/);

http://www.sanieren-profitieren.de);

http://www.e5plus.at/);

www.progas.de/downloads.html).

bbb)

Dies gilt auch in Bezug auf die in Klasse 36 beanspruchten Dienstleistungen aus den Bereichen des Immobilien- und Versicherungswesens sowie der Vermögensverwaltung: Sowohl das Wort „plus“ als auch das Pluszeichen als Symbol dafür werden hier als sachliche Angabe einer positiven Eigenschaft der Dienstleistung im Sinne eines zusätzlichen Vorteils bei deren Inanspruchnahme verstanden:

[X.]:

+ Wir sind erfolgreich in der Langzeitvermietung …“ (Internetauftritt der Agentur Plus, Anlage 9, [X.]. 97 [X.]);

- „Das plus an Service“ (Anlage 10, [X.]. 98 [X.]);

- „Ihr Plus bei Immobilien“ (Anlage 11, [X.]. 99 [X.]);

- „Plus

- Internetauftritt der [X.] (mit Pluszeichen, Anlage 14, [X.]. 102 [X.]);

- „[X.] - das Plus am Bau“ (Anlage 15, [X.]. 103 [X.]);

http://www.kneilmann.de);

http://www.tuk-dresden.de/verwlten-a-vermieten);

http://www.hennecke-immobilien.de/Verkauf.html);

- „Das ist unser Plus an Service. Das ist [X.]“ (http://www.distler24/de/);

Vermögensverwaltung:

- Internetauftritt der vier plus GbR (mit Pluszeichen, Anlage 15a, [X.]. 104 [X.]);

- „Mein [X.] an Sicherheit“ (Anlage 15b, [X.]. 105 [X.]);

- „Großes Plus für alle Kunden: Ihr Vermögen ist absolut sicher …“ (Anlage 15c, [X.]. 106 [X.]);

- „[X.]“ (Anlage 15d, [X.]. 107 [X.]);

- „Ihr großes Plus an Leistung - [X.]“ (Anlage 15e, [X.]. 108 [X.]);

+ Die Chancen im Einzelnen: Chancen der europäischen Renten- und Aktienmärkte …“ (Produktinformation UniBalancePlus der [X.], Anlage 15f, [X.]. 109 [X.]);

Versicherungswesen:

- „IHR [X.] AN

- „Ein Plus für Ihre Gesundheit“ (mit Pluszeichen, Anlage 17, [X.]. 111 [X.]);

- „Gesundheitskarte Plus

- „Ihre Vorteile

- „Das Plus an Leistung - [X.] - Das Plus an Sicherheit“ (Anlage 20, [X.]. 114 [X.]);

- „Unser Plus für gesetzlich Versicherte“ (LVM Versicherung).

ccc)

Auch hinsichtlich der in Klasse 37 angemeldeten Dienstleistungen aus den Bereichen Bau- und Reparaturwesen sowie Installationsarbeiten wird mit dem Wort „Plus“ bzw. dem entsprechenden Zeichen nur darauf hingewiesen, dass deren Inanspruchnahme dem Kunden einen zusätzlichen Vorteil verschafft:

Bauwesen

- „Das Energie [X.] Haus“ (Anlage 21, [X.]. 115 [X.])

- „[X.]“ (Anlage 22, [X.]. 116 [X.])

- „Familienhaus Plus“ & „Effizienzhaus [X.] (Anlage 23, [X.]. 117 [X.])

- „Internetauftritt der [X.] (Pluszeichen neben [X.], Anlage 24, [X.]. 118 [X.]);

+ UNSER [X.] FÜR SIE – ENTWICKLUNG UND BERATUNG … [X.] & MÜLLER Gruppe ist eine der führenden Bauunternehmungen [X.] (http://www.wolff-mueller.de/assets/files/Publikationen/Downloads/WM_NachhaltigBauen.pdf);

Instandhaltung

http://www.aufzugswartungsdienst.de/);

http://www.dietrich-scheurle.de/);

Klempnerarbeiten, Installation

- „E. + K. Lang – Sanitär und Heizung … Unsere Vielseitigkeit ist unser [X.] und unsere Kompetenz ist über [X.] Grenzen bekannt … (http://www.hls-portal.de/HLS/Bremen/1080/Sanit...);

Elektroinstallation

- „Unser Plus: Elektro Ullrich verfügt über einen Liefer- und Installationsservice … (http://www.euronics.de/weikersheim/info/Ueber-Uns).

Der Umstand, dass sich die angemeldeten Dienstleistungen teilweise auch auf Versorgungsanlagen sowie Leitungen und Zähler für elektrische und thermische Energie sowie Gas beziehen, ist dabei unerheblich, da es sich um einen von den Oberbegriffen erfassten Teilbereich handelt und für die Oberbegriffe Verwendungsbelege vorhanden sind.

ddd)

Auch bei den in Klasse 42 beanspruchten technischen Dienstleistungen wird das Wort „Plus“, dem das angemeldete Bildzeichen entspricht, verwendet, um eine größere Leistungsfähigkeit der Erbringer in den Vordergrund zu stellen:

http://www.oschim.de/ingenieur/service.htm);

+ Beratung, Planung, Montage und Service – alles aus einer Hand … (http://www.lebensgerecht.de/liftsysteme.html);

- „Experts of Photovoltaic … Unser Plus: Fundiertes Fachwissen (http://pvexperts.de/das-netzwerk/4/Vorteile).

Für die Energieberatungsdienstleistungen sind bereits Verwendungsnachweise für „Plus“ bzw. das entsprechende Zeichen erörtert worden.

Was die Messdienstleistungen und die im Zusammenhang mit Messgeräten stehenden Dienstleistungen Vermietung, Softwareinstallation und –wartung für die [X.] betrifft, ist zu berücksichtigen, dass die Strommessgeräte regelmäßig mit einem Kreuz zur Kennzeichnung des [X.] versehen sind. (vgl. Anlagen 25 – 29, [X.]. 119 – 132 [X.]). Das angemeldete „Pluszeichen“ gibt somit nur ein Merkmal der Messgeräte wieder, die Gegenstand dieser Dienstleistungen sind, so dass es sich insoweit ebenfalls nicht als betrieblicher Herkunftshinweis eignet.

eee)

Im Zusammenhang mit den in Klasse 45 angemeldeten [X.]leistungen und juristischen Dienstleistungen nehmen die angesprochenen Verkehrskreise das vorliegende Bildzeichen ebenfalls nur als Pluszeichen wahr. Denn auch in diesen Bereichen ist es üblich, mit „Plus“ im oben bereits dargelegten Sinne die besondere Qualität der Dienstleistungen oder Dienstleister hervorzuheben:

Sicherheits-(beratungs)Dienstleistungen

- „DAS [X.] AN SICHERHEIT“ … „Mit dem Plus an Sicherheit sorgen wir für einen reibungslosen Ablauf eines Vorhabens und stehen Ihnen auch bei der Planung mit unserer Kompetenz beratend zur Seite (Anlage 30, [X.]. 124 [X.]);

- „“Mehr als nur ein [X.] oder Detektei – Schl. - das Plus an Leistung und Service“ (Anlage 31, [X.]. 125 [X.]);

- „Technische Unterstützung gibt ein Plus an Sicherheit“ (Anlage 32, [X.]. 126 [X.]);

- „Unser Plus gegenüber anderen [X.]leistern ist besonders unsere Flexibilität. … (http://www.netuschil-sicherheit.de/);

Juristische Dienstleistungen

- „Das Plus an Hilfe: [X.]“ (Anlage 34, [X.]. 128 [X.]);

- „das plus an Service“ (Anlage 35, [X.]. 129 [X.]);

- „Wir schaffen Mehrwerte - Starke Partner für Ihr Plus an Leistung“ (Anlage 36, [X.]. 130 [X.]);

- „Unsere 7 Pluspunkte …“ (Anlage 37, [X.]. 131 [X.]).

fff)

www.google.de zu Pluszeichen festgestellt wurde.

2.

Da es dem angemeldeten Bildzeichen hinsichtlich der in Rede stehenden Dienstleistungen an jeglicher Unterscheidungskraft mangelt, kann dahingestellt bleiben, ob seiner Eintragung auch ein schutzwürdiges Interesse der Mitbewerber an seiner freien Verwendbarkeit entgegen steht (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]).

3.

Soweit sich die Anmelderin auf mehrere Voreintragungen beruft, können diese ebenfalls keinen Eintragungsanspruch begründen.

Zwar kann eine uneinheitliche Entscheidungspraxis des [X.], die dazu führt, dass in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen wesentlich gleiche Sachverhalte ohne nachvollziehbaren Grund ungleich behandelt worden sind, grundsätzlich eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 GG darstellen. Dies setzt aber voraus, dass sich die bisherige [X.] als willkürlich herausstellt und nicht erkennen lässt, welche der vorangegangenen Entscheidungen rechtmäßig und welche rechtswidrig waren ([X.] 29 W (pat) 43/04 – juris [X.]. 15 – [X.]). Allein aus einer oder wenigen vorangegangenen Entscheidungen lässt sich jedoch noch nicht der Vorwurf einer willkürlichen Ungleichbehandlung ableiten, zumal es sich um rechtswidrig vorgenommene Eintragungen oder Eintragungen vor Eintritt einer Richtlinien- oder Rechtsprechungsänderung handeln kann. Niemand kann sich auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen ([X.] GRUR 2009, 667, 668 Rdnr. 18 – Volks.Handy, Volks.Camcorder, Volks.Kredit und [X.]). Für die erforderliche Bereinigung des Markenregisters sieht das Gesetz das Löschungsverfahren vor, das von jedermann eingeleitet werden kann.

Soweit die Anmelderin auf mehrere [X.] Bildmarken mit Kreuzdarstellungen vor überwiegend dunklem Hintergrund hinweist ([X.] BE 5), ist festzustellen, dass diese schon von der grafischen Ausgestaltung her deutliche Unterschiede aufweisen. Das Gleiche gilt für die angeführten [X.]n Marken mit [X.] Bezug ([X.] BE 8), zumal es sich dabei um Wort-/Bildmarken handelt, die mit dem vorliegenden Bildzeichen nicht vergleichbar sind.

Was die von der Anmelderin angeführten mit Wirkung für die [X.] international registrierten Bildmarken ([X.] BE 6) und die Gemeinschaftsmarken ([X.]e BE 7 und [X.]) betrifft, reichen diese Eintragungen nicht aus, um das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Inland auszuräumen. Die in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] auf der Grundlage des harmonisierten Markenrechts oder vom Harmonisierungsamt aufgrund der Gemeinschaftsmarkenverordnung getroffenen Entscheidungen über absolute Eintragungshindernisse sind für nachfolgende Verfahren in anderen Mitgliedstaaten  unverbindlich  ([X.]   [X.],  428,   432,  Nr. 63 – [X.]; [X.], 674 Rdnr. 43 f. - Postkantoor). Sie vermögen nicht einmal eine Indizwirkung zu entfalten ([X.], 778, 779 Rdnr. 18 – [X.]).

Meta

29 W (pat) 510/13

08.05.2013

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.05.2013, Az. 29 W (pat) 510/13 (REWIS RS 2013, 5997)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5997

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

29 W (pat) 509/13 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Bildmarke (Schweizer-Kreuz)" – Nachahmung eines Hoheitszeichens


30 W (pat) 546/12 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "medipresse (Wort-Bild-Marke)" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis – keine Nachahmung des Schweizer Kreuzes


29 W (pat) 8/16 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "POS + Mehr als Service! (Wort- Bildmarke)" – keine Unterscheidungskraft – keine Rückzahlung …


30 W (pat) 510/13 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "CONFIG+" – keine Unterscheidungskraft


26 W (pat) 506/18 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "PLUSCARD" – teilweise Rücknahme der "Anmeldung bzw. die Beschwerde" – Wirkung – Auslegung …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.