Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revisionszulassung; Widerlegung der Vermutung eines immateriellen Nachteils im Sinne von § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG durch rechtswidriges Verhalten
Die Beschwerde des [X.] ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und unter welchen Voraussetzungen die Vermutung eines immateriellen Nachteils im Sinne von § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG durch rechtswidriges Verhalten widerlegt wird.
Meta
5 B 2/19 D, 5 B 2/19 D (5 C 3/19 D)
28.02.2019
Bundesverwaltungsgericht 5. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 21. November 2018, Az: 2 P-EK 466/16, Urteil
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 198 Abs 2 S 1 GVG, Art 8 ÜberlVfRSchG
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.02.2019, Az. 5 B 2/19 D, 5 B 2/19 D (5 C 3/19 D) (REWIS RS 2019, 9757)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 9757
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 C 3/19 D (Bundesverwaltungsgericht)
Zur Widerlegung der Vermutung eines immateriellen Nachteils nach § 198 Abs. 2 GVG
III ZR 277/16 (Bundesgerichtshof)
Entschädigungsanspruch wegen sachlich nicht gerechtfertigter Verfahrensverzögerung: Rechtsgutverletzung auch bei Aussichtslosigkeit der Klage; Bearbeitungsdauer für eine …
III ZR 277/16 (Bundesgerichtshof)
B 10 ÜG 1/19 R (Bundessozialgericht)
Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - spät erhobene Verzögerungsrüge - Rechtsmissbrauch - Entschädigungsanspruch auch für Beigeladene …
11 EK 5/15 (Oberlandesgericht Hamm)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.