Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.02.2019, Az. 5 B 2/19 D, 5 B 2/19 D (5 C 3/19 D)

5. Senat | REWIS RS 2019, 9757

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Gegenstand

Revisionszulassung; Widerlegung der Vermutung eines immateriellen Nachteils im Sinne von § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG durch rechtswidriges Verhalten


Gründe

1

Die Beschwerde des [X.] ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und unter welchen Voraussetzungen die Vermutung eines immateriellen Nachteils im Sinne von § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG durch rechtswidriges Verhalten widerlegt wird.

Meta

5 B 2/19 D, 5 B 2/19 D (5 C 3/19 D)

28.02.2019

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 21. November 2018, Az: 2 P-EK 466/16, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 198 Abs 2 S 1 GVG, Art 8 ÜberlVfRSchG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.02.2019, Az. 5 B 2/19 D, 5 B 2/19 D (5 C 3/19 D) (REWIS RS 2019, 9757)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9757

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