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PDF anzeigen[X.]/00vom15. Oktober 2001in dem [X.] 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Oktober 2001durch [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. [X.],[X.] und die Richterin [X.]:Der Antrag der Beklagten, die Beschwer auf über 60.000,00 DMfestzusetzen, wird zurückgewiesen.Gründe:Das Berufungsgericht hat bei der Festsetzung der Beschwer auf einenBetrag von [X.] zutreffend allein die Klageforderung zugrunde ge-legt. Die von dem Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellte [X.] von 13.000,00 DM hätte es nur dann berücksichtigen müssen, wenn dar-über eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen wäre (§ 19 Abs. 3GKG; § 322 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Aufrechnung als [X.] zurückgewiesen. In einem solchen Falle liegt im Hinblick auf die [X.] gestellte Forderung eine der Rechtskraft fähige Entscheidungnicht vor (vgl. [X.], [X.]. v. 26. September 1990 - [X.] 5/90, [X.] 1991,240; [X.]. v. 24. Februar 1994 - [X.], NJW 1994, 1538).- 3 -Der Antrag der Beklagten war somit zurckzuweisen.[X.] [X.] Goette [X.]Mke
Meta
15.10.2001
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2001, Az. II ZR 238/00 (REWIS RS 2001, 1031)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1031
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