Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.06.2017, Az. 1 B 29/17, 1 B 29/17 (1 C 10/17)

1. Senat | REWIS RS 2017, 9913

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Gegenstand

Revisionszulassung; nachträgliche Divergenz; Rechtswidrigkeit einer Abschiebungsanordnung bzw. -androhung


Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen nachträglicher Divergenz zuzulassen.

2

Mit Beschluss vom 3. April 2017 - 1 C 9.16 - hat der [X.] entschieden, dass die nach § 31 Abs. 3 Satz 1 [X.] zu treffende Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 [X.] vorliegen, sich in Fällen unzulässiger Asylanträge nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 [X.] nicht auf den Herkunftsstaat des Asylbewerbers, sondern auf den Zielstaat der Überstellung bzw. Abschiebung bezieht und eine Abschiebungsanordnung nach § 34a [X.] bzw. eine Abschiebungsandrohung nach § 35 [X.] nicht allein deswegen rechtswidrig ist, weil in dem Bescheid die gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 [X.] vorgesehene Feststellung zu nationalen [X.] nach § 60 Abs. 5 und 7 [X.] fehlt. Von diesem Rechtssatz weicht das Urteil des [X.] ab. Ihm lässt sich ein Rechtssatz des Inhalts entnehmen, dass die in einem Bescheid, der einen Asylantrag als unzulässig ablehnt, enthaltene Abschiebungsandrohung schon dann rechtswidrig ist, wenn das [X.] der Beklagten keine Feststellung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 [X.] getroffen hat. In Bezug auf diese Frage hatte die Beschwerde der Beklagten die erhobene Grundsatzrüge auch in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise begründet; die Voraussetzungen einer Revisionszulassung unter dem Gesichtspunkt nachträglicher Divergenz (s. BVerwG, Beschluss vom 6. April 2009 - 10 [X.]) liegen mithin vor.

3

Ist die Revision in dem Umfange, in dem die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist, bereits aus diesem Grunde zuzulassen, bedürfen die weiterhin von der Beklagten erhobenen [X.] keiner Bescheidung.

Meta

1 B 29/17, 1 B 29/17 (1 C 10/17)

06.06.2017

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 25. Januar 2017, Az: 2 A 339/16, Urteil

§ 31 Abs 3 S 1 AsylVfG 1992, § 34a AsylVfG 1992, § 35 AsylVfG 1992, § 60 Abs 7 AufenthG, § 60 Abs 5 AufenthG, § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 133 Abs 3 S 3 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.06.2017, Az. 1 B 29/17, 1 B 29/17 (1 C 10/17) (REWIS RS 2017, 9913)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9913

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