Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2017, Az. 3 StR 410/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 3031

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:021117B3STR410.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 410/17

vom
2. November
2017
in dem Sicherungsverfahren
gegen

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung
des Beschwerde-führers und des Generalbundesanwalts
am 2. November
2017
gemäß §
349 Abs.
4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des [X.] vom 16. Mai 2017 mit den [X.].
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bei ihm [X.] Waffen und Munition eingezogen. Dagegen wendet sich der [X.] mit seiner auf die [X.] der Verletzung formellen und materiel-len Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, auf die Verfahrensbeanstandung kommt es danach nicht mehr an.
[X.] Nach den Feststellungen des [X.] führte der im Tatzeitraum 89 bzw. 90 Jahre alte Beschuldigte nach dem Tod seiner Ehefrau -
aus der Ehe gingen drei in den Jahren 1959 bis 1963 geborene Kinder hervor -
mit der etwa acht Jahre jüngeren Nebenklägerin seit Mitte der 1980er Jahre eine harmoni-sche Beziehung. Mit ihrem [X.] aus erster Ehe verstand er sich ebenfalls gut und erwarb mit ihm gemeinsam ein Grundstück, das sie sich teilten. Ab dem Jahr 2014 änderte sich das Verhalten des Beschuldigten, der sowohl gegen-1
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über seiner Lebensgefährtin, deren [X.], aber auch gegenüber seinen leibli-chen Kindern zunehmend misstrauisch wurde. Es zeigten sich zudem [X.] einer Demenzerkrankung, so dass er sich im März 2015 bei einem Fach-arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie vorstellte, der eine leichte kognitive Störung sowie eine im Vordergrund stehende paranoide Störung di-agnostizierte und den zudem auf einen Rollator angewiesenen Beschuldigten medikamentös behandelte. Im täglichen Zusammenleben mit seiner Lebensge-fährtin kam es gleichwohl zunehmend zu Unstimmigkeiten, die in heftige [X.] ausarteten. Der Beschuldigte mutmaßte -
zu Unrecht -, sie habe sich [X.] zugewandt; außerdem verfestigte sich bei ihm die
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gleichfalls unzutreffende -
Überzeugung, er sei bei dem gemeinsamen Grund-stücksgeschäft mit dem [X.] seiner Lebensgefährtin übervorteilt worden. Aus diesem Grund versteckte er unter anderem Notarverträge in dieser [X.] vor der Nebenklägerin, vergaß aber in der Folgezeit den Ablageort und be-schuldigte anschließend seine Lebensgefährtin, sie habe ihm die Dokumente gestohlen.
Auf der Grundlage dieser Vorgeschichte hat die [X.] die [X.] Taten festgestellt:
Bereits im Mai 2015 kam es zu einem Streit, in dessen Verlauf die Ne-benklägerin ins Schlafzimmer lief; der Beschuldigte folgte ihr, warf sie aufs Bett, drückte ihr für ein paar Sekunden den Hals zu und verlangte von ihr, dass sie das gemeinsam bewohnte Haus verlassen solle. Da sie sich wehrte, ließ er von ihr ab; sie verließ ihn wegen der langjährigen Lebenspartnerschaft nicht (Fall 1).
Im Oktober 2016 glaubte der Beschuldigte, seine Lebensgefährtin habe ihn bestohlen. In der Küche des Hauses umfasste er von hinten ihren Hals und drohte, ihr ein Messer in den Bauch zu stechen, so dass sie "verrecke". An-3
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schließend zog er sie zur Haustür und schubste sie mit den Worten: "Das ist hier mein Haus, hier kommst Du nicht mehr rein." aus dem Haus. Die Neben-klägerin kehrte gleichwohl nach einiger Zeit zurück und legte sich unbehelligt in ihr Bett. Auch jetzt wollte sie den Beschuldigten nicht verlassen und hoffte auf Besserung infolge der ärztlichen Behandlung (Fall 2).
Am Abend des 4.
November 2016 kam es indes zu einem erneuten Streit. Der Beschuldigte warf seiner Lebensgefährtin, die ihm die verordneten Medikamente bereitgestellt hatte, vor, sie wolle ihn vergiften. Die Nebenklägerin wollte sich dem "Geschrei" entziehen und begab sich ins Schlafzimmer. Der Beschuldigte folgte ihr, drückte sie gegen einen Schrank und würgte sie mit beiden Händen am Hals. Sodann zog er aus seiner Hosentasche eine gelade-ne Pistole, drückte ihr den Lauf schmerzhaft gegen den Kopf und drohte, sie zu erschießen. Kurzzeitig ließ er jedoch von ihr ab, so dass sie auf die Straße flie-hen konnte.
Er folgte ihr, forderte sie auf, stehen zu bleiben und drohte erneut, sie zu erschießen. Sodann schoss der Beschuldigte mindestens zweimal ge-zielt mit Tötungsabsicht auf seine fliehende Lebensgefährtin, verfehlte sie [X.], so dass sie erfolgreich in die Dunkelheit flüchten konnte (Fall 3). [X.] suchte er weiter nach ihr und vermutete sie im Haus eines Nachbarn, bei dem gerade eine Hochzeitsfeier stattfand. Als man ihm dort den Zutritt verwehr-te, zog er erneut die Pistole und zielte auf den Kopf des Nachbarn, bis er sich schließlich überzeugen ließ, dass die Nebenklägerin sich dort nicht aufhielt, er die Waffe wieder einsteckte und nach Hause ging (Fall 4); auf dem Weg dorthin versteckte er die Pistole in einem Gebüsch, wo sie nach seiner Festnahme ge-funden wurde. Bei der anschließenden Durchsuchung seines Hauses wurden weitere Schusswaffen und Munition sichergestellt; der Beschuldigte verfügte nicht über die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis für den Besitz daran.
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Das [X.] ist -
sachverständig beraten -
zu der Annahme gelangt, bei dem Beschuldigten sei zu den jeweiligen [X.] aufgrund einer leichtgradigen Demenz und akuten Realitätsverkennungen die Einsichtsfähig-keit aufgehoben gewesen.
I[X.] Die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychi-atrischen Krankenhaus gemäß §
63 StGB hält auf der Grundlage der getroffe-nen Feststellungen revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf nur [X.] werden,
wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der [X.] aufgrund einer nicht nur vorübergehenden [X.] Störung im Sinne eines der in § 20 StGB genannten Eingangsmerk-male schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war und die Tatbegehung hierauf beruht. In diesem Zusammenhang ist darzulegen, wie sich die festgestellte, einem Merkmal der §§ 20, 21 StGB unterfallende Er-krankung in der jeweiligen [X.] auf die Einsichts-
oder die Steuerungs-fähigkeit ausgewirkt hat und warum die [X.] auf den entsprechenden Zustand zurückzuführen sind (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 10.
August 2017 -
3 [X.], juris Rn.
6 mwN).
2. Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht.
Bereits die Voraussetzungen einer aufgrund aufgehobener Einsichtsfä-higkeit ausgeschlossenen Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) des Beschuldigten bei Begehung der [X.] sind nicht in nachvollziehbarer Weise dargestellt und belegt.
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Das [X.] hat
insoweit die Ausführungen des Sachverständigen referiert, dass die bei dem Beschuldigten diagnostizierte leichtgradige Demenz dem Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung zuzuordnen sei, aufgrund der nicht sehr stark ausgeprägten kognitiven Störungen damit allein jedoch keine aufgehobene Einsichtsfähigkeit begründet werden könne; zu den jeweiligen [X.] hätten jedoch zusätzlich jeweils aktuelle Realitätsver-kennungen vorgelegen, so dass "im Ergebnis von einer aufgehobenen [X.] auszugehen sei". Dem hat sich die [X.] angeschlossen und ausgeführt, in den Fällen 1 und 2 sei der Beschuldigte fälschlicherweise davon ausgegangen, dass seine Lebensgefährtin ihn betrüge und finanziell ausnutze. Im Fall 3 habe er angenommen, sie
wolle ihn vergiften und hätte ihm wichtige notarielle Urkunden entwendet -
letzteres ergibt sich allerdings nicht aus den Feststellungen zu diesem Fall. Tatsächlich habe sie keine Unterlagen an sich genommen und nur gewollt, dass er seine Medikamente nahm. Die "kaum nachvollziehbare Bedeutung", die der Beschuldigte der gesuchten Ur-kunde beigemessen habe, zeige, dass es
ihm aufgrund seiner eingeschränkten [X.] nicht möglich sei, "vernünftige Einsichten zu bilden", weshalb das [X.] "die Voraussetzungen für die Anwendung des §
20 StGB bejaht" hat.
Dies genügt nicht. Dass der Beschuldigte aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen eine unzutreffende Vorstellung von der Wirklichkeit gehabt haben mag, führt nicht für sich genommen schon zur Annahme aufgehobener Einsichtsfähigkeit, insbesondere fehlt eine nachvollziehbare Begründung dafür, warum der Beschuldigte zweifelsfrei nicht in der Lage gewesen sein sollte, das Unrecht seiner Tat zu erkennen; es geht weder aus den wiedergegebenen Aus-führungen des Sachverständigen noch aus den Schlussfolgerungen der [X.] hervor, dass und warum er in der konkreten Situation angenommen 12
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haben sollte, er habe seine Lebensgefährtin würgen, auf sie schießen oder -
im Fall 4, zu dem sich die Urteilsgründe insoweit ebenso wenig verhalten, wie zu der Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten bei der Begehung des Dauerdelikts des unerlaubten Waffenbesitzes -
seinen Nachbarn mit einer Schusswaffe [X.] dürfen.
Die Sache bedarf deshalb umfassend neuer Verhandlung und Entschei-dung.
II[X.] Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
1. Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden. [X.] kommen bei schuldunfähigen Tätern dagegen allein im selbständigen Einzie-hungsverfahren in Betracht (§ 435 StPO),
wenn die Voraussetzungen des §
76a Abs. 1 Satz 1 StGB vorliegen (vgl. zur früheren Gesetzeslage nach §
76a Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 StGB aF [X.], Beschlüsse vom 11. Juli
2017 -
3 StR 121/17, juris Rn. 3; vom 16. März 2016 -
4 [X.], juris Rn. 3; jeweils mwN). Der insoweit gemäß § 435 Abs. 1 StPO im Sinne einer [X.] erforderliche gesonderte Antrag ist bislang nicht gestellt worden, er kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass die Staatsanwaltschaft in der dem Sicherungsverfahren zugrunde liegenden Antragsschrift (§ 414 Abs. 2 Satz 2 StPO) ausgeführt hat, dass "die sichergestellten Asservate der Einzie-hung unterliegen" (vgl. [X.], Beschluss vom
11.
Juli 2017 -
3
StR 121/17, juris Rn. 4).
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2. Die für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB notwendige Prognose, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des [X.], seines [X.] und der von ihm begangenen Anlassdelikte zu entwickeln. Sie muss sich auch darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten in Zukunft von dem Beschuldigten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist. Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen ([X.], Beschluss vom 22.
August 2017
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3 [X.], juris Rn.
9 mwN). Es erscheint zweifelhaft, ob die bisherigen, ausgesprochen knappen Ausführungen des [X.] hierzu diesen Anfor-derungen genügen; insbesondere befasst sich das Urteil insoweit nicht mit der aus den Feststellungen ersichtlichen körperlichen Gebrechlichkeit des [X.], dem nach dem schriftlichen Sachverständigengutachten daraus 17
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resultierenden, "als sehr begrenzt" anzusehenden konkreten Gefahrenpotential und den von dem Sachverständigen in Erwägung gezogenen alternativen Un-terbringungsmöglichkeiten.
[X.] Gericke

Tiemann Hoch

Meta

3 StR 410/17

02.11.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2017, Az. 3 StR 410/17 (REWIS RS 2017, 3031)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3031

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3 StR 121/17

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