Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2007, Az. I ZR 114/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5201

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 114/04 Verkündet am: 15. Februar 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : ja [X.]R : ja

[X.]-Leuchte [X.] § 17 Abs. 1 Werden Vervielfältigungsstücke eines in [X.] urheberrechtlich ge-schützten Werks der angewandten Kunst im Inland angeboten, so ist das Verbreitungsrecht des Urhebers auch dann verletzt, wenn die Veräußerung im Ausland (hier: [X.]) erfolgen soll und das Werk dort urheberrechtlich nicht geschützt ist. [X.], [X.]. v. 15. Februar 2007 - I ZR 114/04 - [X.] - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 15. Februar 2007 durch [X.] [X.] und [X.] Büscher, Dr. Schaffert, [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das [X.]eil des [X.], 5. Zivilsenat, vom 7. Juli 2004 auf-gehoben. Auf die Berufung der Kläger wird das [X.]eil des [X.], Zivilkammer 8, vom 17. Januar 2003 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als die Klage hinsichtlich des [X.] und des Antrags auf Schadensersatzfeststellung ab-gewiesen worden ist. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Tischleuchten mit den im Tenor des landgerichtlichen [X.]eils angeführten Merkmalen in [X.] anzubieten. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der [X.] ein Ord-nungsgeld von bis zu 250.000 •, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen am Geschäftsführer der [X.], angedroht. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern [X.] Schaden zu ersetzen, der ihnen aus den vorstehend be-- 3 - zeichneten Handlungen der [X.] entstanden ist und zukünf-tig noch entstehen wird. Im übrigen Umfang der Aufhebung (Auskunftserteilung) wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger zu 2 ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass des 1990 verstorbenen [X.] [X.], der zu den Pionieren der industriellen Produktgestaltung in [X.] zählt. [X.] war in der [X.] tätig, die zu der um die zwanziger Jahre des letzten Jahr-hunderts in [X.] und [X.] entstandenen [X.] gehörte. Während dieser Tätigkeit hat er die so genannte [X.]-Leuchte entworfen, die als Designobjekt der Bauhausepoche verbreitet Wertschätzung erfahren hat. Die Klägerin zu 1 ist ausschließliche Lizenznehmerin der urheberrechtli-chen Nutzungsrechte an den von [X.] entworfenen Leuchten. Auf der Grundlage des Lizenzvertrags produziert und vertreibt sie die [X.]-Leuchte, deren konkrete Gestaltung sich aus den nachfolgenden Abbildungen ergibt: 1 - 4 - Die in [X.] ansässige Beklagte bringt Nachbildungen der [X.]-Leuchte auf den Markt. Den Vertrieb in [X.] hat sie eingestellt. Die [X.] hat sich den Klägern gegenüber strafbewehrt verpflichtet, es zu unterlas-sen, Nachbildungen der [X.]-Tischleuchten in der Bundesrepublik [X.] zu vertreiben oder sonstwie in den Verkehr zu bringen und in der Bundesrepublik [X.] für den Vertrieb der Tischleuchten zu werben, oh-2 - 5 - ne in der Werbung deutlich darauf hinzuweisen, dass das Eigentum an den Möbeln den Kunden in [X.] übertragen wird. 3 Die Beklagte bewirbt nunmehr Nachbildungen der [X.]-Leuchten auf einer [X.] [X.]seite sowie in [X.] Printmedien in der Weise, dass [X.] Kunden die Leuchten durch Übereignung in [X.] erwerben können. Die Kunden können die Ware selbst am Sitz der [X.] in [X.] abholen oder mit dem Transport der Möbel nach [X.] einen Transporteur beauftragen. Die Kläger sind der Auffassung, die Beklagte erfülle mit ihrer gezielt an [X.] Verbraucher gerichteten Werbung den Tatbestand des öffentlichen Anbietens [X.] von § 17 Abs. 1 [X.]. Es komme nicht darauf an, ob auch das Inverkehrbringen rechtsverletzend sei. Im Übrigen stünde die [X.]-Leuchte aufgrund einer im Jahre 2001 in [X.] getretenen Änderung auch nach [X.] Recht unter urheberrechtlichem Schutz. 4 Die Kläger haben - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeu-tung - beantragt, 5 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen [X.] zu unterlassen, Tischlampen wie nachstehend gekennzeichnet durch die folgenden Merkmale in [X.] anzubieten: a) Die pilzförmig gestaltete Tischlampe ist rotationssymmetrisch und be-steht aus drei Gestaltungsabschnitten, Kopfteil, Mittelsäule und Sockel; aa) das Kopfteil wird von einem unten abgeschnittenen Kugelsegment gebildet, (1) das größer ist als eine Halbkugel, (2) das aus undurchsichtigem, aber lichtdurchlässigem Glas be-steht und - 6 - (3) das mit seinem Schnittrand auf einem umlaufenden, metallisch glänzenden Band aufliegt; bb) das Mittelstück besteht aus einer zentrisch angebrachten Säule aus Glasmaterial und innen zentrisch verlaufendem Metallstab, wobei die Säulenenden oben und unten mit metallisch glänzenden [X.] versehen sind; cc) der Sockel besteht aus einer Scheibe aus durchsichtigem Glasma-terial, deren Durchmesser in etwa dem Durchmesser des Kugel-segments des Kopfteils entspricht; b) der Schalter ist ein Zugschalter mit einem Bändel oder einer Kette mit aneinander gereihten Kügelchen, der unterhalb des Kopfteils, aber ober-halb der unteren metallisch glänzenden Säulenfassung aus einem metal-lisch glänzenden gestalteten Teil der Säule austritt; c) das elektrische Zuführkabel tritt in den unteren [X.] oberhalb der als Sockel dienenden Scheibe in die Säule ein,
und/oder a) die pilzförmig gestaltete Tischlampe ist rotationssymmetrisch und besteht aus den drei Gestaltungsabschnitten Kopfteil, Mittelsäule und Sockel; aa) das Kopfteil wird von einem unten abgeschnittenen Kugelsegment gebildet, (1) das größer ist als eine Halbkugel, (2) das aus undurchsichtigem, aber lichtdurchlässigem Glas be-steht und (3) das mit seinem Schnittrand auf einem umlaufenden, metallisch glänzenden Band aufliegt; bb) das Mittelstück besteht aus einer zentrisch angebrachten Säule aus Metall, an deren oberem Ende sich die metallische Lampenfassung befindet; cc) der Sockel besteht aus einer Scheibe aus Metall, deren Durchmes-ser in etwa dem Durchmesser des Kugelsegments des Kopfteils entspricht; auf der Unterseite der Scheibe befinden sich mehrere niedrige Standfüße; b) der Schalter ist ein Zugschalter mit einem Bändel oder einer Kette mit aneinander gereihten Kügelchen, der in geringem Abstand unterhalb des Kopfteils aus der Säule austritt; c) das elektrische Zuführkabel tritt unter der als Sockel dienenden Metall-scheibe in die Säule ein. - 7 - 2. den Klägern Auskunft über den Umfang der unter 1. beschriebenen Handlungen zu erteilen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern [X.] Schaden zu ersetzen, der ihnen aus den vorstehend unter 1. be-zeichneten Handlungen der [X.] entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, der [X.] sei zu unbestimmt, da die Leuchten nicht bildlich wiedergegeben seien. Ein Inverkehrbringen im Inland erfolge nicht, da durch ihr Geschäftsmodell [X.] sei, dass die Leuchten bereits in [X.] übereignet würden. Das Verbrei-tungsrecht sei auch nicht durch das Angebot im Inland verletzt. Ein Angebot könne nur dann urheberrechtsverletzend sein, wenn es auf ein im Inland [X.] Inverkehrbringen gerichtet sei. Im Übrigen würde das beantragte Ver-bot gegen Art. 28 [X.] verstoßen, da ihr Geschäftsmodell zulässigerweise das [X.] innerhalb der Mitgliedstaaten der [X.] ausnutze. 6 Das [X.] hat die Klage insoweit abgewiesen. 7 Die dagegen gerichtete Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben ([X.], 41). 8 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klä-ger ihr hinsichtlich des Anbietens abgewiesenes Klagebegehren weiter. Die [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen. 9 - 8 - Entscheidungsgründe: 10 I. Das Berufungsgericht hat in der Werbung der [X.] für die von ihr vertriebenen Nachbildungen der [X.]-Leuchte kein Anbieten [X.] von § 17 Abs. 1 [X.] gesehen und den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung sowie die darauf bezogenen Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der [X.] deshalb verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: Ein Anbieten sei nur dann gemäß § 17 Abs. 1 [X.] unzulässig, wenn es auf ein urheberrechtswidriges Inverkehrbringen im Inland gerichtet sei. Zwar sei das Tatbestandsmerkmal des Anbietens [X.] von § 17 Abs. 1 [X.] wie bei § 9 [X.] eine eigenständige Benutzungsalternative. Diese könne jedoch nicht los-gelöst von der eigentlichen Verletzungsform gesehen werden, auf die sie ge-richtet sei. Wenn - wie im vorliegenden Fall - der Erwerbsvorgang im Ausland abgeschlossen werde, müsse der inländische Rechtsinhaber ein Anbieten die-ser Veräußerung im Inland hinnehmen. Ob hinreichend deutlich auf den Eigen-tumsübergang im Ausland hingewiesen werde, sei für die urheberrechtliche Be-urteilung irrelevant. 11 Offen könne bleiben, ob eine andere Beurteilung gerechtfertigt wäre, wenn die streitgegenständliche Nachbildung auch im Ausland urheberrechtsver-letzend wäre. Denn ein Urheberrechtsschutz bestehe für die [X.]-Leuchte in [X.] nicht. Zwar seien nach Art. 22 des Gesetzesdekrets Nr. 95/2001 vom 2. Februar 2001 in [X.] nunmehr auch Werke der ange-wandten Kunst urheberrechtsschutzfähig. Die Beklagte könne jedoch die Nach-bildungen aufgrund einer zehnjährigen Übergangsfrist für die Unterstellung von Designobjekten unter den Urheberrechtsschutz weiterhin vertreiben. Zwar [X.] - 9 - de auch vertreten, dass diese Übergangsfrist nur für die Modelle Geltung [X.], für die zuvor ein Schutzrecht bestanden habe. Mit Blick auf den not-wendigen Vertrauensschutz sei jedoch die Auffassung richtig, wonach die Übergangsfrist auch solche Fälle erfasse, in denen eine Urheberrechtsschutz-fähigkeit des fraglichen Gegenstands gänzlich verneint worden sei. Zu berücksichtigen sei ferner, dass ein Verbot der angegriffenen [X.] gegen Art. 28 [X.] verstoßen würde. Die Werbung für ein zulässiges Inverkehrbringen in [X.] müsse auch in [X.] möglich sein. Dies sei natürliche Folge eines [X.]s in [X.]. Ein Verbot wäre eine Maßnahme gleicher Wirkung [X.] von Art. 28 [X.], die nicht nach Art. 30 [X.] ge-rechtfertigt wäre. Zwar könnten nationale Gesetzgeber Beschränkungen der Warenverkehrsfreiheit zugunsten des Schutzes des geistigen Eigentums [X.]. Die Beschränkung müsse aber gerechtfertigt sein, um die Rechte zu wah-ren, die den spezifischen Gegenstand des Urheberrechts ausmachten. Dies sei aber hinsichtlich der Möglichkeit der Werbung für ein im Ausland zulässiges Rechtsgeschäft nicht der Fall, da ansonsten das [X.] über Art. 30 [X.] nivelliert würde. 13 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und hinsichtlich des [X.] sowie des Antrags auf Feststellung der Schadensersatz-pflicht der [X.] zur antragsgemäßen Verurteilung. Hinsichtlich des [X.] führen sie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 14 1. Die Klage ist in dem in der Revisionsinstanz noch anhängigen Umfang - mit Ausnahme des [X.] - zulässig. 15 - 10 - a) Die auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen (vgl. [X.] 167, 91 [X.]. 20 - Arzneimittelwerbung im [X.], m.w.N.) zu prüfende internationale Zuständigkeit ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ. Das EuGVÜ ist anwendbar, weil die Klage am 17. Februar 2002 und damit vor In-krafttreten der [X.] am 1. März 2002 (Art. 76 Abs. 1 [X.]) erhoben worden ist (Art. 66 Abs. 1 [X.], § 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 ZPO). 16 Nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis [X.] ist, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer un-erlaubten Handlung gleichsteht, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Hand-lung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Unter die Zuständigkeit des [X.] der unerlaubten Handlung f[X.] auch Klagen wegen Urheber-rechtsverletzungen (vgl. [X.] in Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl., Vor §§ 120 ff. [X.]. 172; zum gleichlautenden Art. 5 Abs. 3 [X.] Dreier in Dreier/[X.], Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., Vor §§ 120 ff. [X.]. 61). Erfolgs-ort [X.] von Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ ist jeder Ort, an dem die behauptete Verletzung des geschützten Rechtsgutes eingetreten ist. Der Gerichtsstand hängt nicht davon ab, dass tatsächlich eine Verletzung des nationalen Rechts erfolgt ist. Es reicht aus, dass eine Verletzung behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (vgl. [X.], [X.]. v. 13.10.2004 - I ZR 163/02, [X.], 431, 432 - [X.]; [X.] 167, 91 [X.]. 21 - Arznei-mittelwerbung im [X.]). Ist die Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ durch den Ort des schädigenden Ereignisses begründet, erstreckt sie sich auch auf Unterlassungsansprüche, die aus der behaupteten Verletzung hergeleitet wer-den (vgl. [X.], [X.]. v. 1.10.2002 - C-167/00, [X.]. 2002, [X.] = NJW 2002, 17 - 11 - 3617 [X.]. 48, 49 - [X.]; [X.], [X.]. v. 24.10.2005 - [X.], [X.], 689 [X.]. 7). 18 Der Ort des schädigenden Ereignisses liegt im Streitfall in [X.]. Die Beklagte hat u.a. in der in [X.] erscheinenden Zeitschrift "M. " (Heft Nr. 4 vom 13.3.2003, [X.] - Anlage [X.]) in [X.]r Sprache für ihre Waren - auch für [X.] - mit dem Hinweis geworben, es könne ein Katalog angefordert oder bei der [X.], bei der man [X.] spreche, [X.] werden. Auch der [X.]-Auftritt der [X.] war in [X.]r Spra-che gehalten und an [X.] Kunden gerichtet (vgl. [X.] [X.], 431, 432 - [X.]; [X.] 167, 91 [X.]. 22 - Arzneimittelwerbung im [X.]). b) Die Anträge auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatz-pflicht sind hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Den [X.] an einen Unterlassungsantrag bei Urheberrechtsverletzung kann grundsätzlich durch eine wörtliche Beschreibung des Gegenstands, auf den sich die Verurteilung zur Unterlassung beziehen soll, genügt werden, sofern sich die Eigenschaften des Gegenstands, auf die es ankommt, - wie hier - mit Worten beschreiben lassen (vgl. [X.] 142, 388, 391 - [X.]). Im Übri-gen hat das [X.] angenommen, dass die als Anlage eingereichte und in den Tatbestand des landgerichtlichen [X.]eils aufgenommene Abbildung des Produkts der [X.] die im Klageantrag enthaltene Beschreibung der [X.] ergänzen soll. Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des Unterlassungs- und des Antrags auf Schadensersatzfeststellung bestehen daher nicht. 19 c) Demgegenüber fehlt dem Antrag auf Auskunftserteilung die hinrei-chende Bestimmtheit [X.] von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 20 - 12 - aa) Ein auf Auskunftserteilung gerichteter Klageantrag genügt den An-forderungen an die Bestimmtheit nur, wenn er unter Bezugnahme auf die [X.] Verletzungshandlung Gegenstand, Zeitraum sowie Art und Umfang der Auskunft bezeichnet (vgl. [X.] in Hefermehl/[X.]/[X.], Wettbewerbs-recht, 25. Aufl., § 12 UWG [X.]. 2.61; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprü-che und Verfahren, 9. Aufl., [X.]. 52 [X.]. 5; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., Vor §§ 14-19 [X.]. 144; Fezer/Büscher, UWG, § 12 [X.]. 254 f.). Im vorliegen-den Fall wird das Auskunftsbegehren der Kläger lediglich dahin umschrieben, dass Auskunft über den Umfang der im Unterlassungsantrag beschriebenen Handlungen, also des Anbietens der näher bezeichneten Leuchten, erteilt wer-den soll. Dadurch wird insbesondere hinsichtlich des Zeitraums und des Inhalts der begehrten Auskunft nicht hinreichend deutlich, welche Angaben die [X.] zur Erfüllung des Anspruchs machen muss. Auch der zur Auslegung des [X.]s heranzuziehenden Erklärung der Kläger, das Auskunftsbegehren umfasse sämtliche in § 101a [X.] genannten [X.], kann eine hinreichende Bestimmung von Inhalt und Umfang der zu erteilenden Auskunft nicht entnom-men werden. Der Anspruch auf Drittauskunft gem. § 101a [X.] bezieht sich in erster Linie auf Auskünfte über Verletzungshandlungen, die in der Herstellung oder in der Verbreitung von Vervielfältigungsstücken durch deren Inverkehr-bringen bestehen. Aus dieser Bezugnahme lässt sich daher nicht mit der not-wendigen Bestimmtheit entnehmen, worauf sich die zu erteilenden Auskünfte erstrecken sollen, wenn wie im Streitfall als Verletzungshandlung lediglich das Anbieten von Vervielfältigungsstücken in Betracht kommt. 21 bb) Mangels Bestimmtheit ist die Klage insoweit unzulässig. Eine ab-schließende Entscheidung ist dem Senat jedoch nicht möglich, da den Klägern mit Blick auf § 139 ZPO Gelegenheit gegeben werden muss, den Antrag, der nicht von vornherein unbegründet ist, zu präzisieren (vgl. [X.], [X.]. [X.] - I ZR 127/02, [X.], 692, 694 = [X.], 1009 - "[X.]). 22 - 13 - 23 2. Die auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der [X.] gerichteten Ansprüche der Kläger gem. § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat das Berufungsgericht zu Unrecht verneint. Entge-gen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt in der Werbung der [X.] für Nachbildungen der [X.]-Leuchte in [X.] eine Verletzung des [X.] von § 17 Abs. 1 [X.]. a) Die Kläger begehren mit ihren Klageanträgen, die auf das Verbot des Anbietens von Nachbildungen der [X.]-Leuchten durch die Beklagte in [X.] gerichtet sind, Schutz für das Inland. Nach dem Schutzlandgrund-satz sind daher die Vorschriften des [X.] Urheberrechtsgesetzes an-wendbar (vgl. [X.] 126, 252, 255 - Folgerecht bei Auslandsbezug; 152, 317, 321 f. - [X.]). Die Werbung der [X.] für ihre Waren findet (auch) im Inland statt. 24 b) Die Beklagte hat den bereits im [X.]eil des [X.]s zugrunde ge-legten Vortrag der Kläger nicht bestritten, dass die [X.]-Leuchte als Werk der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 [X.] in [X.] ur-heberrechtlichen Schutz genießt, es sich bei den von der [X.] angebote-nen Leuchten um Vervielfältigungsstücke dieses Werks handelt und die Kläger zur Geltendmachung der Rechte aktivlegitimiert sind. Auch in der [X.] erhebt die Beklagte insoweit keine [X.]. 25 c) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass in [X.], in denen im Inland zum Erwerb der angebotenen Ware im Ausland aufge-fordert wird, kein Anbieten [X.] von § 17 Abs. 1 [X.] vorliegt. 26 - 14 - aa) Das Anbieten [X.] von § 17 Abs. 1 [X.] ist im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und fällt nicht mit dem juristischen Begriff eines Vertragsangebots zusammen (ganz h.M., vgl. [X.] in Schricker aaO § 17 [X.]. 7; [X.] in Dreier/[X.] aaO § 17 [X.]. 11; [X.] in Möhring/[X.], [X.], 2. Aufl., § 17 [X.]. 11; Heerma in [X.]/[X.], [X.] zum Urheberrecht, 2. Aufl., § 17 [X.]. 7; Schricker, [X.]. 2004, 786, 789; [X.], [X.] 2006, 135, 136; für den insoweit gleichlautenden § 9 [X.] [X.], [X.]. v. 16.9.2003 - X ZR 179/02, [X.], 1031, 1032 - Kupplung für optische Geräte). Daher stellen auch Werbemaßnahmen, bei denen wie im Streitfall zum Erwerb der beworbenen Vervielfältigungsstücke eines Werks aufgefordert wird, ein Angebot an die Öffentlichkeit [X.] von § 17 Abs. 1 [X.] dar. 27 bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt ein Anbieten [X.] von § 17 Abs. 1 [X.] auch dann vor, wenn im Inland zum Erwerb im [X.] aufgefordert wird und der im [X.] stattfindende Veräußerungs-vorgang dort kein Urheberrecht verletzt. 28 (1) Das Anbieten ist eine gegenüber dem Inverkehrbringen eigenständi-ge Verbreitungshandlung. Die Tatbestandsalternativen des § 17 Abs. 1 [X.] stehen schon nach ihrem Wortlaut selbstständig nebeneinander (vgl. [X.] 113, 159, 162 - [X.]; [X.] in Schricker aaO § 17 [X.]. 6; Schricker, [X.]. 2004, 786, 787; für das Patentrecht [X.] [X.], 1031, 1032 - Kupplung für optische Geräte; [X.], [X.]. v. 5.12.2006 - [X.], [X.], 221 [X.]. 10 = [X.], 340 - Simvastatin, zum Abdruck in [X.] 170, 115 vorgesehen; Scharen in [X.], [X.], 10. Aufl., § 9 [X.] [X.]. 40 m.w.N.; [X.] in Busse, [X.], 6. Aufl., § 9 [X.]. 74; a.[X.], [X.]. 1983, 560, 564). Grund hierfür ist, dass das Ausschließlichkeitsrecht auch im Vorfeld der anderen Verlet-29 - 15 - zungshandlungen greifen soll (zu § 9 [X.] [X.] [X.], 1031, 1032 - Kupplung für optische Geräte). Das Verbot des Anbietens soll der bereits im Angebot selbst liegenden Gefährdung der wirtschaftlichen Chancen des Rechtsinhabers entgegentreten (vgl. Schricker, EWiR 2005, 187, 188). Für das Verbreiten in Form des Anbietens kommt es daher auch nicht darauf an, ob das Anbieten Erfolg hat oder erfolglos bleibt ([X.] 113, 159, 163 - [X.]). (2) Aus Sinn und Zweck des Verbots des Anbietens von Erzeugnissen, die Gegenstand eines Schutzrechts sind, hat die patentrechtliche Rechtspre-chung zu § 9 [X.] gefolgert, dass dem Schutzrechtsinhaber während der Lauf-zeit des Schutzrechts der für Erzeugnisse gewährte Schutz hinsichtlich aller Verletzungstatbestände und damit auch hinsichtlich des Anbietens ungeschmä-lert zur Verfügung stehen soll. Deshalb sei es, so lange der Schutz bestehe, jedem [X.] schlechthin verboten, das geschützte Erzeugnis anzubieten. [X.] umfassende Verbot diene insbesondere dazu, den Schutzrechtsinhaber in effektiver Weise bis zum Schutzrechtsablauf dadurch zu schützen, dass jegli-che das Schutzrecht verletzende Handlung ohne weitere Differenzierung wäh-rend der gesamten Laufzeit des Schutzrechts von [X.] in § 9 [X.] normierten Verboten erfasst werde, sofern sie nur einen der gesetzlich vorgesehenen [X.] erfülle und nicht im Stadium einer Vorbereitungshandlung stehen bleibe ([X.] [X.], 221 [X.]. 10 - Simvastatin). 30 (3) Umfang und Grenzen des Schutzes des urheberrechtlichen Aus-schließlichkeitsrechts vor Verletzungen durch Angebote an die Öffentlichkeit [X.] des § 17 Abs. 1 [X.] sind demgegenüber nicht enger zu bemessen. Daher ist der Tatbestand des § 17 Abs. 1 [X.] verwirklicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - im Inland zum Erwerb im Ausland aufgefordert wird (so auch für diese Fallgestaltung Schricker, EWiR 2005, 187, 188; [X.], [X.] 2006, 135, 137; wohl auch [X.] in Dreier/[X.] aaO § 17 [X.]. 11; zu § 9 [X.] vgl. 31 - 16 - [X.] [X.]. 1999, 67; [X.] 2005, 124; Scha-ren in [X.] aaO § 9 [X.] [X.]. 14; [X.] in Busse aaO § 9 [X.]. 133; [X.], [X.]. 1983, 560, 564 f.; a.A. wohl Kraßer, [X.], 5. Aufl., § 33 II d 5). Das Ausschließlichkeitsrecht des inländischen Schutzrechtsinhabers wird durch das an Inländer gerichtete Angebot beein-trächtigt, da es ihm Kunden entziehen und sich dadurch auf die wirtschaftliche Verwertung des Urheberrechts im Schutzland auswirken kann. Der Rechtsinha-ber braucht es nicht hinzunehmen, dass durch das Anbieten im Schutzland an Inländer ein die Verwertung seines Rechts im Schutzland beeinträchtigender Geschäftsverkehr gefördert wird. Ein an Inländer gerichtetes Angebot von [X.] eines Werks ist, wie auch die Werbung der [X.] zeigt, auf die Befriedigung eines im Inland bestehenden Bedarfs gerichtet. Die bereits im Angebot liegende Beeinträchtigung des [X.] des Rechtsinhabers besteht unabhängig davon, ob die Veräußerung des [X.] vor oder nach dem Import in das Schutzland erfolgt. cc) Das Gebot der richtlinienkonformen Auslegung führt zu keinem ande-ren Ergebnis. 32 § 17 Abs. 1 [X.] ist unter Berücksichtigung von Artikel 4 der Richtlinie 2001/29/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwand-ten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ([X.]. [X.] Nr. L 167 v. 22.6.2001, S. 10) auszulegen. In Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.], der das Verbreitungsrecht regelt, ist das Anbieten zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift sind jedoch neben ihrem Wortlaut auch der [X.], in dem sie steht, sowie die mit der Regelung verfolgten Ziele zu berücksichtigen (vgl. [X.], [X.]. v. 19.9.2000 - [X.]/98, [X.]. 2000, [X.] = EuZW 2000, 723 [X.]. 50 - [X.]/[X.] - 17 - mission; [X.]. v. [X.] - [X.]/05, [X.], 225 = [X.]. 2007, 316 [X.]. 34 - [X.]/[X.]). Aus dem Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 2001/29/[X.] geht hervor, dass sie zur Wahrung eines hohen Schutzniveaus im Bereich des geistigen Eigentums beitragen soll. In Erwägungsgrund 9 wird betont, dass jede Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte von ei-nem hohen Schutzniveau ausgehen muss, da diese Rechte für das geistige Schaffen wesentlich sind. Nach Erwägungsgrund 11 ist eine rigorose und wirk-same Regelung zum Schutz der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte eines der wichtigsten Instrumente, um die notwendigen Mittel für das kulturelle Schaffen in [X.] zu garantieren und die Unabhängigkeit und Würde der Ur-heber und ausübenden Künstler zu wahren. Erwägungsgrund 11 weist ferner darauf hin, dass ein angemessener Schutz der Urheber und ausübenden Künstler nur gewährleistet ist, wenn sie auch eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke erhalten. Um dieses Ziel der Richtlinie zu erreichen, ist es unerlässlich, den in Artikel 4 Abs. 1 enthaltenen umfassenden Begriff der Verbreitung an die Öffentlichkeit "in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise" dahin auszulegen, dass er das Anbieten von Vervielfältigungs-stücken umfasst (vgl. Schricker, [X.]. 2004, 786, 789). Da das [X.] des Urhebers, wie dargelegt, bereits durch das Anbieten im In-land beeinträchtigt wird, erfordert das Ziel der Richtlinie, ein hohes Schutzni-veau, insbesondere auch einen rigorosen und wirksamen Schutz, zu wahren, eine Auslegung, die das Anbieten eines Vervielfältigungsstücks im Inland auch dann als Verbreitungshandlung erfasst, wenn dessen Inverkehrbringen im ([X.]) Ausland erfolgen soll. [X.]) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist diese Auslegung mit Art. 28, 30 [X.] zu vereinbaren. 34 - 18 - (1) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass jede Regelung, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel un-mittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, eine Maßnah-me gleicher Wirkung [X.] von Art. 28 [X.] ist (vgl. [X.], [X.]. v. 11.7.1974 - [X.], [X.]. 1974, 837 = NJW 1975, 515 [X.]. 5 - Dassonville; [X.]. v. 11.12.2003 - [X.]/01, [X.]. 2003, [X.] = GRUR 2004, 174 [X.]. 66 = [X.], 205 - [X.]er Apothekerverband/[X.]). Nach der Rechtspre-chung des Gerichtshofs der [X.]en sind Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften daraus ergeben, dass Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, be-stimmten Vorschriften entsprechen müssen, selbst dann, wenn diese Vorschrif-ten unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten, nach Art. 28 [X.] verbotene Maßnahmen gleicher Wirkung, es sei denn, dass sich ihre Anwendung durch einen Zweck rechtfertigen lässt, der im Allgemeininteresse liegt und den [X.] des freien Warenverkehrs vorgeht ([X.] GRUR 2004, 174 [X.]. 67 - [X.]er Apothekerverband/[X.], m.w.N.). 35 (2) Ein den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgehendes Inte-resse besteht bei Beschränkungen, die aus Gründen des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, zu dem auch das Urheberrecht zählt, gerechtfertigt sind (vgl. Art. 30 [X.]). Beschränkungen des freien Warenverkehrs zum Schutz des geistigen Eigentums einschließlich des Urheberrechts sind zulässig, solan-ge sie nicht zu einer künstlichen Abschottung der Märkte führen (vgl. [X.], [X.]. v. 14.7.1981 - 187/80, [X.]. 1981, 2063 = [X.]. 1982, 47 [X.]. 4 - [X.]/ Stephar und [X.]; [X.]. [X.] - 402/85, [X.]. 1987, 1747 = [X.]. 1988, 243 [X.]. 11 - Basset/[X.]; [X.]. v. 24.1.1989 - 341/87, [X.]. 1989, 79 = [X.]. 1989, 319 [X.]. 7 f. - [X.]/[X.] Im- und Export). Verschie-denheiten in den nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz des geistigen [X.] - 19 - gentums, die zu Beschränkungen des innergemeinschaftlichen Handels führen, sind gerechtfertigt, wenn sie auf den Unterschieden der Regelungen beruhen und diese untrennbar mit dem Bestehen der ausschließlichen Rechte verknüpft sind ([X.] [X.]. 1989, 319 [X.]. 12 - [X.]/[X.] Im- und Ex-port). Dies ist im vorliegenden Fall anzunehmen, da - wie oben unter [X.] dargelegt - das Verbot des Anbietens die ausschließliche Verwertung des [X.] [X.] gewährleistet und die Beschränkung des italieni-schen Anbieters auf den unterschiedlichen Schutzvoraussetzungen des deut-schen und des [X.] Urheberrechts beruht (so auch Schricker, EWiR 2005, 187, 188; [X.], [X.] 2006, 135, 138). Die Einbeziehung von An-geboten im Inland zum Erwerb im Ausland ist, wie gleichfalls bereits dargelegt (unter [X.]), zur Erreichung eines wirksamen und hohen Schutzniveaus des Urheberrechts geboten und stellt daher weder ein Mittel zur willkürlichen Dis-kriminierung noch eine verschleierte Maßnahme zur Beschränkung des Han-dels [X.] von Art. 30 Satz 2 [X.] dar. ee) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist eine Vorlage an den Gerichtshof der [X.]en gemäß Art. 234 [X.] nicht geboten. Die Auslegung des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] ist im [X.] auf die Ziele der Richtlinie nicht zweifelhaft. Die im Streitfall aufgeworfenen Fragen der Beschränkung des freien Warenverkehrs zum Schutz des geistigen Eigentums sind durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] Gemeinschaften - wie dargelegt - hinreichend geklärt. 37 d) [X.] kann daher, ob die streitgegenständliche Nachahmung auch [X.] Urheberrecht verletzt. Ebenso kann offenbleiben, ob die Rü-gen der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts begründet sind, die Beklagte bewerbe nur ein ausländisches Inverkehrbringen der Nachbildun-gen der [X.]-Leuchte. 38 - 20 - 39 III. Danach ist das [X.]eil gemäß § 562 ZPO aufzuheben. 40 1. Hinsichtlich des [X.] sowie des Antrags auf Feststel-lung der Schadensersatzpflicht kann der Senat selbst entscheiden, da die [X.] gemäß § 563 Abs. 3 ZPO zur Entscheidung reif ist. a) Die für den Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 [X.] erforder-liche Begehungsgefahr ist hinsichtlich der [X.] nicht durch die Unterwerfungserklärung der [X.] entf[X.]. Eine Unterlas-sungserklärung führt grundsätzlich nur dann zum Wegfall der [X.], wenn sie den bestehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach In-halt und Umfang voll abdeckt ([X.], [X.]. v. 9.11.1995 - I ZR 212/93, [X.], 290, 291 = [X.], 199 - Wegfall der Wiederholungsgefahr; [X.]. v. 31.5.2001 - I ZR 82/99, [X.], 180 = [X.], 1179 - Weit-Vor-Winter-Schluss-Verkauf). Die Frage, in welchem Umfang eine Teilunterwerfungserklä-rung zu einer Beschränkung des Unterlassungsanspruchs führen kann, kann offenbleiben. Eine eingeschränkte Unterwerfungserklärung kann jedenfalls dann nicht zu einem teilweisen Wegfall des Unterlassungsanspruchs führen, wenn keine nachvollziehbaren Gründe des Schuldners für die Einschränkung erkennbar sind oder berechtigte Interessen des Gläubigers beeinträchtigt wer-den (vgl. [X.] in Hefermehl/[X.]/[X.] aaO § 12 UWG [X.]. 1.134 ff.). Im vorliegenden Fall betrifft die Unterwerfungserklärung der [X.]n hinsichtlich der [X.] nur den unwesent-lichen Teilaspekt, dass in der Werbung nicht ausdrücklich auf den Eigentums-übergang in [X.] hingewiesen wird. Insoweit ist ein berechtigtes Interesse der [X.] an einer Beschränkung nicht zu erkennen. 41 - 21 - b) Das für den Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 1 [X.] erforder-liche Verschulden der [X.] ist gegeben. Die Beklagte hat sich im [X.] Fall erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt und daher fahrlässig gehandelt (vgl. [X.], [X.]. [X.], [X.], 248, 252 = [X.], 214 - SPI[X.]EL-CD-ROM, insoweit in [X.] 148, 221 nicht abgedruckt). 42 2. Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs besteht - wie oben unter II 1 c dargelegt - mangels hinreichender Bestimmtheit des Antrages keine Entschei-dungsreife. Die Sache ist daher insoweit zur neuen Verhandlung und Entschei-dung - auch über die Kosten des Rechtsstreits - an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen. 43 [X.] Büscher Schaffert

Bergmann [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.01.2003 - 308 O 354/01 - [X.], Entscheidung vom 07.07.2004 - 5 U 143/03 -

Meta

I ZR 114/04

15.02.2007

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2007, Az. I ZR 114/04 (REWIS RS 2007, 5201)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5201

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I ZR 91/11 (Bundesgerichtshof)


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5 U 143/03

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