Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2020, Az. VIII ZA 3/20

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11750

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[X.]:[X.]:BGH:2020:170320BVIIIZA3.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZA 3/20
vom
17. März 2020
in dem Rechtsstreit

-
2 -

Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 17. März 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richterin Dr.
Fetzer, [X.]
Bünger und Dr.
Schmidt sowie
die Richterin Wiegand

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten, ihr Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil den [X.] vom 22. Januar 2020 zu gewähren, wird
zurückgewiesen.

Gründe:

Die beantragte Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens
des Beschwer-dewertes von mehr als 20.000

544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) unzulässig wäre und deshalb von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hätte (§
114
Abs.
1 Satz
1
ZPO).

Nach der Rechtsprechung des Senats bemisst sich die Beschwer durch eine Verurteilung zur Räumung einer Wohnung gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem 3
1/2-fachen Jahresbetrag der Nettomiete, wenn es sich (wie hier) um ein unbe-fristetes Mietverhältnis handelt und die "streitige"
[X.] deshalb nicht bestimmt ist (st. Rspr.;
vgl. nur Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 -
VIII ZR 178/16, [X.], 162
Rn. 3
mwN).

1
2
-
3 -

Der [X.] beträgt danach lediglich 11.664,42

-
bezüglich des [X.] -
aus dem 3 1/2-fachen Betrag der [X.], woraus sich bei einer monatlichen N

).

Dr.
Milger
Dr.
Fetzer
Dr.
Bünger

Dr.
Schmidt
Wiegand
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.08.2018 -
42 [X.] (2) -

LG [X.], Entscheidung vom 22.01.2020 -
1 [X.]/18 -

3

Meta

VIII ZA 3/20

17.03.2020

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2020, Az. VIII ZA 3/20 (REWIS RS 2020, 11750)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11750

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VIII ZA 3/20

VIII ZR 178/16

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