30. Senat | REWIS RS 2017, 15907
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Markenbeschwerdeverfahren – "OxoPhos" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2014 049 608.9
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 9. Februar 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker, des [X.] [X.] sowie des [X.] Dr. Meiser
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 1 des [X.] vom 29. Oktober 2014 aufgehoben.
I.
Die am 10. Juni 2014 angemeldete Bezeichnung
[X.][X.]
soll als Marke für die Waren
„Klasse 1:
[X.]phororganische Verbindungen (chemische Erzeugnisse)“
eingetragen werden.
Mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 hat die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 1 des [X.] die Anmeldung zurückgewiesen, da es sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine freihaltungsbedürftige Angabe i. S. des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] handele.
Der Wortbestandteil „[X.]-“ werde in der chemischen Nomenklatur als Vorsilbe (Präfix) zur Benennung von Verbindungen benutzt und zeige das Vorhandensein eines doppelt gebundenen Sauerstoffatoms an; in der organischen Chemie bezeichne „[X.]-“ Verbindungen mit einem Sauerstoffatom, das doppelt an Kohlenstoff oder ein anderes Element gebunden sei. Wortkombinationen mit „[X.]“ seien zudem gängig.
Der weitere Bestandteil „[X.]“ werde als Abkürzung für [X.]phor erkannt. In dieser Bedeutung sei „[X.]“ auch lexikalisch nachweisbar und im Sprachgebrauch nachweisbar. Neben „P“ als Symbol für das chemische Element [X.]phor werde daher auch das Kürzel „[X.]“ als Abkürzung für „[X.]phor“ verstanden.
[X.][X.] ohne weiteres den Hinweis entnehmen, dass es sich um „Sauerstoff-[X.]phor-Verbindungen“ (mit doppelt gebundenen Sauerstoffatomen) handele. Auch in ihrer Gesamtheit werde die Kombination von „[X.]“ und „[X.]“ als rein beschreibende Angabe verstanden.
Darüber hinaus fehle der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren auch das zur Eintragung erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]), da sie sich lediglich in der Beschreibung der Art bzw. der Beschaffenheit der so gekennzeichneten Waren erschöpfe. Die konkrete Art der Wortzusammensetzung sei nicht derart phantasievoll, dass dadurch eine unterscheidungskräftige Eigenart begründet würde.
[X.][X.] in Bezug auf die beanspruchten Waren „phosphororganische Verbindungen“ weder lexikalisch nachweisbar noch gebräuchlich sei. Dies gelte auch für die Einzelbestandteile, bei denen es sich nicht um gängige Abkürzungen handele, was insbesondere auf den Bestandteil „[X.]“ zutreffe. Die seitens der Markenstelle dazu durchgeführte Recherche belege allenfalls einen Gebrauch dieses Bestandteils, nicht aber, dass es sich um eine gängige bzw. gebräuchliche Abkürzung für [X.]phor handele. Zudem werde dieser Bestandteil – wie die Anlagen [X.] und 8 belegten – auch herkunftshinweisend verwendet. Insgesamt seien daher die in [X.][X.] möglicherweise enthaltenen Bedeutungsanklänge im Sinne einer sprechenden Marke hinreichend phantasievoll kombiniert und verfremdet.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 1 vom 29. Oktober 2014 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der angegriffene Beschluss war aufzuheben, da der Eintragung des [X.] kein Schutzhindernis gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 [X.] entgegensteht. Insbesondere fehlt dem Wortzeichen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen weder jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.], noch stellt es eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] dar.
1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.] [X.] 2012, 610, Rn. 42 - [X.]; [X.] 2008, 608, 611, Rn. 66 f. - [X.]; [X.] 2013, 731, Rn. 11 - [X.]; [X.] 2012, 1143, Rn. 7 - [X.]; [X.] 2012, 1044, 1045, Rn. 9 - [X.]; [X.] 2010, 825, 826, Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; [X.] 2010, 935, Rn. 8 - Die Vision; [X.] 2006, 850, 854, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.] [X.] 2006, 233, 235, Rn. 45 - Standbeutel; [X.] 2006, 229, 230, Rn. 27 - BioID; [X.] 2008, 608, 611, Rn. 66 - [X.]; [X.] 2008, 710, Rn. 12 - [X.]; [X.] 2009, 949, Rn. 10 – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.] 2012, 1143, Rn. 7 - [X.]; [X.] 2012, 1044, 1045, Rn. 9 - [X.]; [X.] 2012, 270, Rn. 8 - Link economy).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. [X.] [X.] 2006, 411, 412 Rn. 24 – Matratzen [X.]/[X.]; [X.] 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT.2; [X.] 2010, 935 Rn. 8 – Die Vision; [X.] 2010, 825, 826 Rn. 13 - [X.]; [X.] 2006, 850, 854 Rn. 18 - [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. [X.] [X.] 2004, 428, 431 Rn. 53 - [X.]; [X.] 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; [X.] 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.] 2004, 674, 678 Rn. 86 - Postkantoor; [X.] 2012, 1143, 1144 Rn. 9 - [X.]; [X.] 2012, 270, 271 Rn. 11 – [X.]; [X.] 2009, 952, 953 Rn. 10 - [X.]; [X.] 2006, 850, 854 Rn. 19 – [X.]; [X.] 2005, 417, 418 - [X.]; [X.] 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; [X.] 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] 2006, 850, 854 Rn. 19 - [X.]; [X.] 2003, 1050, 1051 - [X.]; [X.] 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] 2010, 1100 Rn. 23 - [X.]!; [X.] 2006, 850, 855 Rn. 28 f. - [X.]).
2. Nach diesen Grundsätzen kann dem Wortzeichen [X.][X.] nicht die notwendige Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] für die beanspruchten Waren abgesprochen werden.
Allein maßgeblich sind insoweit die im [X.] genannten „phosphororganischen Verbindungen“. Hingegen dienen die in Klammern aufgeführten Waren „[chemische Erzeugnisse]“ nur der Zuordnung zu einem in der [X.] Klassifikation aufgeführten Warenbegriff; sie sind selbst jedoch nicht Gegenstand der Anmeldung.
In Bezug auf diese Waren lässt sich aber ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht feststellen.
[X.][X.] trotz ihrer Ausgestaltung als einheitliches Markenwort schon aufgrund der Binnengroßschreibung als eine Kombination der Bestandteile „[X.]“ und „[X.]“ erkennen wird.
Dabei wird er dem im [X.] nachgestellten (und dem altgriechischen Begriff für „Licht“ entsprechenden) Bestandteil „[X.]“ naheliegend auch einen allgemeinen Hinweis auf „[X.]phor“ entnehmen, da die beanspruchten Waren „phosphororganische Verbindungen“ in irgendeiner Form das chemische Element „[X.]phor“ enthalten, darauf beruhen oder jedenfalls einen Bezug zu diesem Element aufweisen können.
[X.]verbindungen“ chemische Verbindungen, in denen Sauerstoff doppelt an das gleiche Fremdatom gebunden ist bzw. solche, die o[X.]säuren“ sind eine Klasse von sauer reagierenden chemischen Verbindungen, die aus Sauerstoff, Wasserstoff und mindestens einem weiteren Element bestehen. In der anorganischen Chemie wird der Begriff als Synonym für Sauerstoffsäuren verwendet (https://de.wikipedia.org/wiki/[X.]s%C3%A4uren zu „[X.]säuren“). Darunter fällt insbesondere auch die gemeinhin als „[X.]phorsäure“ bezeichnete Orthophosphorsäure H3PO4 als wichtigste Sauerstoffsäure des [X.]phors und eine der wichtigsten anorganischen Säuren ( vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/ [X.]phors%C3%A4ure zu „[X.]phorsäure“).
[X.][X.] vordergründig die Vorstellung aufdrängt, dass die beanspruchten Waren (irgend)einen Bezug zu Sauerstoff und [X.]phor aufweisen, so kann der Kombination [X.][X.] in ihrer Gesamtheit dennoch ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.
[X.][X.] handelt es sich nicht um einen gebräuchlichen und/oder lexikalisch nachweisbaren Fachbegriff; belegbar ist insoweit nur eine kennzeichnende Benutzung von [X.][X.] für Produkte der Anmelderin.
[X.][X.] als integrierter, nicht selbständig hervortretender Bestandteil in (internationalen) fachbegrifflichen Begriffsbildungen wie „[X.]phosphorsäure“, „[X.]phosphat“ oder - englischsprachig - „oxophosphorus acid“ nachweisen lässt, ist ungeachtet der Frage, ob es sich dabei überhaupt um „phosphororganische Verbindungen“ handelt, eine Verwendung von [X.][X.] als Kurzwort für eine dieser Verbindungen ebenfalls nicht nachweisbar, so dass der Verkehr bereits aus diesem Grunde keinen Anlass hat, [X.][X.] in diesem Sinne zu verstehen.
[X.][X.] auch nicht ohne weiteres aus sich heraus als verkürzende Beschreibung von „Sauerstoff-[X.]phor-Verbindungen“ bzw. „phosphororganische Verbindungen“ mit „Sauerstoff-[X.]phor-Bindungen“ verstehen (vgl. dazu Römpp a. a. O. S. 3292 zu „[X.]phor-organische Verbindungen“). Dass im chemischen Fachsprachgebrauch „Sauerstoff-[X.]phor-Verbindungen“ allgemein auch als „[X.]phos-“ oder „[X.]phosphor-Verbindungen“ bezeichnet werden, hat die Markenstelle nicht ermittelt. Dem Senat bieten sich dafür keine Anhaltspunkte.
[X.][X.] stellt aber auch keine fachüblich gebildete beschreibende Beschaffenheitsangabe dar.
i de, deren Säuren und die Salze dieser Säuren sind (vgl. dazu Römpp a. a. O. S. 3070).
Es kann zudem nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der nachgestellte Bestandteil „[X.]“ lediglich als (beschreibende) Abkürzung bzw. als Kurzwort für das chemische Element „[X.]phor“ wahrgenommen und verstanden wird.
vorangestelltes Wortbildungselement bzw. als Vorsilbe in mit „[X.]ph(a)“, „[X.]pho“ oder auch „[X.]phor“ beginnenden (einheitlichen) chemischen Trivialnamen oder Fachbegriffen wie z. B. „[X.]phat“, „[X.]phin“, „[X.]gen“ etc. bezieht (vgl. Römpp, a. a. O., S. 3273), wobei „[X.]“ den Bedeutungsgehalt „lichterzeugend, lichterzeugt“ (z. B. „[X.]gen“) oder „[X.]phor enthaltend“ (z. b. „[X.]phan“) aufweisen kann (vgl. [X.] Das Wörterbuch chemischer Fachausdrücke, 2003, S. 526 zu „phos-, [X.]“).
[X.][X.] – als Endbestandteil von [X.] nicht belegen. Ein rein beschreibendes Verständnis der [X.] „[X.]“ liegt für den Verkehr in diesen Fällen auch nicht ohne weiteres nahe, da ohne die Endsilbe „phor“ ein wesentlicher Bezugspunkt für die Annahme einer beschreibenden Bedeutung des [X.] „[X.]“ i. S. von „[X.]phor“ fehlt (vgl. dazu [X.] 2013, 731 Nr. 20 – [X.]). Trotz seines in Zusammenhang mit den hier maßgeblichen „phosphororganischen Verbindungen“ erkennbaren warenbeschreibenden Anklangs handelt es sich daher bei „[X.]“ nicht um eine (beschreibende) Abkürzung, sondern um eine Abwandlung des Fachbegriffs „[X.]phor“ nach Art eines sprechenden Zeichens, dem jedenfalls nicht jegliche individualisierende Eigenart abgesprochen werden kann (vgl. dazu auch [X.] 2008, 905 Nr. 18 – PANTO).
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der von der Markenstelle durchgeführten und der Anmelderin übersandten Recherche. Diese weist lediglich eine kennzeichnende Verwendung von „[X.]“ als Bestandteil von Produktbezeichnungen in Zusammenhang mit chemischen/pharamzeutischen Erzeugnissen als Fertig- bzw. Endprodukte aus, trifft aber keine Aussage dazu, ob „[X.]“ auch in isolierter bzw. nachgestellter Form (ohne jeden weiteren konkretisierenden Zusatz) in Zusammenhang „phosphororganischen Verbindungen“ als Kurzwort bzw. Abkürzung für „[X.]phor“ verstanden wird. Dazu konnte der Senat ebenfalls nichts ermitteln.
[X.][X.] als Hinweis auf „Sauerstoff-[X.]phor-(Ver)Bindungen“ auch eine assoziative Ergänzung um den in [X.][X.] weder enthaltenen noch angedeuteten Begriff „(Ver)bindungen“. Insoweit ist aber zu beachten, dass der Beurteilung, ob das Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft besteht, die Marke in ihrer eingetragenen Form zugrunde zu legen und diese nicht um weitere Bestandteile (assoziativ) zu ergänzen ist (vgl. [X.] 2013, 731 - [X.]; [X.] 2011, 65Rn. 17 - Buchstabe T mit Strich).
[X.][X.] nicht um einen Fachbegriff und besteht für den Fachverkehr keine Veranlassung, in der unbestimmten, die Beschaffenheit der beanspruchten Waren allenfalls andeutenden Begriffskombination eine fachüblich gebildete beschreibende Beschaffenheitsangabe zu erkennen, erschöpft sich [X.][X.] auch für diesen Verkehrskreis nicht in einer Aneinanderreihung von beschreibenden oder auch sachbezogenen Aussagen. Vielmehr wirkt die Verwendung der fachlich wenig sinnvollen, in ihrem Aussagehalt zudem eher vagen und unbestimmten Kombination [X.][X.] in ihrer Gesamtheit trotz der beschreibenden Anklänge aus sich heraus noch hinreichend originell und individualisierend. Insoweit ist mit der Anmelderin davon auszugehen, dass die enthaltenen Bedeutungsanklänge im Sinne einer sprechenden Marke hinreichend phantasievoll kombiniert und verfremdet sind.
[X.][X.] deshalb nicht abgesprochen werden.
3. Da dem Anmeldezeichen in seiner Gesamtheit mangels einer im Vordergrund stehenden Sachaussage für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen Unterscheidungskraft zukommt, besteht an dem Begriff [X.][X.] auch kein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].
4. Daher war der angegriffene Beschluss aufzuheben.
Meta
09.02.2017
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.02.2017, Az. 30 W (pat) 550/14 (REWIS RS 2017, 15907)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 15907
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