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PDF anzeigen5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 10. September 2003in der [X.] versuchten [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. September 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 13. Dezember 2002 wird nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer [X.] Auslagen aufzuerlegen (§ 74 JGG).Zum Vorbringen im Schriftsatz des Verteidigers vom 10. September 2003merkt der [X.] unbeschadet dessen, daß ein entsprechender verfahrens-rechtlicher Einwand in der Revisionsbegründung nicht erhoben worden ist [X.] an:Mit Blick auf die Schwere der Tat wiegen die allerdings ganz erheblichen ju-stizbedingten [X.] nicht so schwer, als daß sie die Ein-- 3 -stellung wegen eines Verfahrenshindernisses geboten hätten (vgl. [X.] 2003, 2225 ff.). Die vom [X.] verhängte [X.] dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insoweit noch vereinbar.[X.] [X.] Schaal
Meta
10.09.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2003, Az. 5 StR 330/03 (REWIS RS 2003, 1728)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1728
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