Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2003, Az. 5 StR 330/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1728

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5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 10. September 2003in der [X.] versuchten [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. September 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 13. Dezember 2002 wird nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer [X.] Auslagen aufzuerlegen (§ 74 JGG).Zum Vorbringen im Schriftsatz des Verteidigers vom 10. September 2003merkt der [X.] unbeschadet dessen, daß ein entsprechender verfahrens-rechtlicher Einwand in der Revisionsbegründung nicht erhoben worden ist [X.] an:Mit Blick auf die Schwere der Tat wiegen die allerdings ganz erheblichen ju-stizbedingten [X.] nicht so schwer, als daß sie die Ein-- 3 -stellung wegen eines Verfahrenshindernisses geboten hätten (vgl. [X.] 2003, 2225 ff.). Die vom [X.] verhängte [X.] dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insoweit noch vereinbar.[X.] [X.] Schaal

Meta

5 StR 330/03

10.09.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2003, Az. 5 StR 330/03 (REWIS RS 2003, 1728)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1728

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