Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.11.2020, Az. AnwZ (Brfg) 32/20

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2020, 2080

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Gegenstand

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls: Verstoß gegen die Berufsausübungsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz


Leitsatz

1. Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) verstößt nicht gegen das Grundrecht des Rechtsanwalts auf freie Berufsausübung. Denn die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO dient dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, also eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts. Mildere, ebenso wirksame Maßnahmen, die dem Anliegen des Gesetzes in gleicher Weise Rechnung tragen, kommen nicht in Betracht.

2. Die strengen Anforderungen der Rechtsprechung an die Ausräumung einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden (Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät und Verabredung rechtlich abgesicherter Maßnahmen mit dieser zur effektiven Verhinderung einer Gefährdung der Mandanten) verstoßen nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.

3. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Die Anstellung in einer Sozietät gewährleistet eine lückenlose Überwachung des vermögenslosen Rechtsanwalts, was bei einer Anstellung in einer Einzelkanzlei nicht der Fall ist.

Tenor

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das am 15. Juni 2020 verkündete Urteil des 1. Senats des Schleswig Holsteinischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der am 19. April 1961 geborene Kläger ist seit dem 24. November 1989 im [X.]ezirk der [X.]eklagten als Rechtsanwalt zugelassen. Er war zunächst selbständig tätig. In der [X.] vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 war er in der [X.] seines [X.]ruders angestellt. Mit [X.]escheid vom 21. November 2019 widerrief die [X.]eklagte die Zulassung des [X.] wegen [X.]. Im [X.]punkt des Widerrufs war der Kläger mehrfach im Schuldnerverzeichnis eingetragen; am 4. November 2019 hatte er die Vermögensauskunft abgegeben. Die Klage des [X.] gegen den [X.] ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des [X.].

II.

2

Der Antrag des [X.] ist nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

3

1. Rechtsfragen von grundsätzlicher [X.]edeutung (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wirft die Sache nicht auf.

4

a) Dieser [X.] ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen [X.]edeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihrer [X.]edeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihrer Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des [X.] erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juli 2020 - [X.] ([X.]) 7/20, juris Rn. 4).

5

b) Diesen Anforderungen genügt die [X.]egründung des Zulassungsantrags nicht. Unabhängig hiervon sind Grundsatzfragen nicht ersichtlich.

6

aa) Der Kläger verweist auf sein Grundrecht auf freie [X.]erufsausübung. Er meint, sein Vermögensverfall rechtfertige kein [X.]erufsverbot. Dies trifft nicht zu. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] dient dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, also eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts. [X.], ebenso wirksame Maßnahmen, die dem Anliegen des Gesetzes in gleicher Weise Rechnung tragen, kommen nicht in [X.]etracht (vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 9. November 2018 - [X.] ([X.]) 61/18, [X.], 95 Rn. 12 mwN).

7

bb) Der Kläger bezweifelt weiter die Verfassungsmäßigkeit der Senatsrechtsprechung dazu, unter welchen Voraussetzungen trotz des [X.] des Rechtsanwalts eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausgeschlossen ist. Seiner Ansicht nach verstößt eine Ungleichbehandlung der in einer [X.] und der in einer Sozietät angestellten Rechtsanwälte gegen das Gleichbehandlungsgebot. Dies trifft nicht zu. Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann eine Gefährdung der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (grundlegend [X.], [X.]eschluss vom 18. Oktober 2004 - [X.] ([X.]) 43/03, [X.], 511 f.; vgl. auch [X.], [X.]eschluss vom 22. Juni 2011 - [X.] ([X.]) 12/11, juris Rn. 3). Eine [X.] bietet - anders als eine [X.] - die Gewähr, dass auch während der Urlaubszeit oder bei einer etwaigen Erkrankung eines Sozius die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen des in Vermögensverfall befindlichen Rechtsanwalts überwacht werden kann ([X.], [X.]eschlüsse vom 18. Oktober 2004, aaO S. 512; vom 22. Juni 2011, aaO).

8

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verstoßen die genannten strengen Anforderungen an die Ausräumung einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG ([X.], [X.]eschluss vom 9. November 2018 - [X.] ([X.]) 61/18, [X.], 95 Rn. 12 mwN). Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Die Anstellung in einer Sozietät gewährleistet eine lückenlose Überwachung des vermögenslosen Rechtsanwalts, was bei einer Anstellung in einer [X.] nicht der Fall ist.

9

2. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen ebenfalls nicht.

a) Dieser [X.] setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird ([X.], [X.]eschlüsse vom 29. Dezember 2016 - [X.] ([X.]) 36/16, juris Rn. 3; vom 15. Dezember 2017 - [X.] ([X.]) 11/17, juris Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den [X.] dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen ([X.], [X.]eschluss vom 24. November 2014 - [X.] ([X.]) 7/14, [X.], 898 Rn. 8; vgl. auch [X.]VerfGE 134, 106 = NJW 2013, 3506 Rn. 40).

b) Der Kläger hält eine Gefährdung der Rechtsuchenden deshalb für ausgeschlossen, weil er sich niemals an fremdem Geld vergreifen würde. Die Ausgestaltung seines Arbeitsvertrages habe überdies seinen Zugriff und den Zugriff seiner Gläubiger auf [X.] ausgeschlossen. Aus welchen [X.]estimmungen des Arbeitsvertrages sich dies ergeben soll, erläutert der Kläger allerdings nicht. Die im Tatbestand des Urteils des Anwaltssenats wiedergegebenen arbeitsvertraglichen [X.]estimmungen sehen keine Überwachung der anwaltlichen Tätigkeit des [X.] vor, wie sie in dem Arbeitsvertrag vorgesehen waren, welcher dem Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 ([X.] ([X.]) 43/03, [X.], 511) zugrunde lag. Selbst auferlegte [X.]eschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen ([X.], [X.]eschlüsse vom 15. Dezember 2017 - [X.] ([X.]) 11/17, juris Rn. 17 mwN; vom 21. Dezember 2018 - [X.] ([X.]) 33/18, juris Rn. 12).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die [X.] auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].

Grupp     

        

Lohmann     

        

Liebert

        

Wolf     

        

Merk     

        

Meta

AnwZ (Brfg) 32/20

23.11.2020

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Schleswig, 15. Juni 2020, Az: 1 AGH 3/20

Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 14 Abs 2 Nr 7 BRAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.11.2020, Az. AnwZ (Brfg) 32/20 (REWIS RS 2020, 2080)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2080

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