Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2011, Az. IV ZR 16/11

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 744

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 16/11

Verkündet am:

7.
Dezember 2011

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

[X.] § 2348

§ 2348 [X.] regelt lediglich die [X.] des Erbverzichts als abstraktes erbrechtliches Verfügungsgeschäft. Eine entsprechende Anwendung auf dingliche Vollzugsgeschäfte, die mit einem Erbverzicht im Zusammenhang stehen, kommt nicht in Betracht.

[X.], Urteil vom 7.
Dezember 2011 -
IV ZR 16/11 -
OLG Stuttgart

LG Stuttgart

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin Dr. Kessal-Wulf, [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Karczewski
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2011

für Recht erkannt:

Die Revision
gegen das Urteil des 1.
Zivilsenats des [X.] vom 28.
Dezember 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist Teil einer von O.

N.

gegründeten Me-diengruppe. Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Komple-mentär-GmbH der Klägerin ist K.

N.

, der [X.] von O.

N.

. Die [X.] ist seine Schwester. Am 20.
Oktober 2004 ge-währte O.

N.

der Klägerin ein Darlehen in
Höhe von 60.000

zu
verzinsen mit 6% ab 1.
November 2004
und kündbar
mit [X.] zum Monatsende.

Am 19.
Dezember 2007 schlossen O.

N.

und die [X.] zunächst einen privatschriftlichen Kommanditanteilsübernahme-
und Leibrentenvertrag (im Folgenden: [X.]), durch den O.

N.

seine Kommanditbeteiligung an der N.

Medi-en W.

GmbH & Co. KG an die [X.] übertrug. Diese ver-1
2
-
3
-

pflichtete sich im Gegenzug, eine lebenslange monatliche Leibrente in Höhe von 40.903,01

zu zahlen. Ferner heißt es in [X.] Vertrages:

"(1)
Herr O.

N.

tritt hiermit seine sämtli-chen gegenwärtigen und künftigen Forderungen, insbesondere Darlehensforderungen, die er gegen seinen [X.] K.

N.

und gegen mit [X.] verbundenen Unternehmen, insbesondere die N.

Medien S.

GmbH & Co. KG, die N.

Medien B.

GmbH & Co. KG und die G.

Vertriebs-GmbH hat bzw. er-langt, an seine Tochter B.

N.

ab. B.

N.

nimmt die Abtretung hiermit an.

(2)
Die Abtretungen
gem.
vorstehendem Absatz (1)
ste-hen unter der aufschiebenden Bedingung, dass K.

N.

gegen die mit der vorliegenden Vereinbarung bezweckte Übertragung der Komman-ditanteile von O.

N.

auf B.

N.

rechtliche Maßnahmen einleitet oder sonstige Handlungen oder Maßnahmen im weitesten Sinn einleitet oder ergreift, die geeignet sind, die Über-tragung der [X.] auf B.

N.

rückgängig zu machen oder ihre mit der Über-tragung der [X.] bezweckte Stellung als Kommanditistin in rechtlicher Hinsicht, insbe-sondere vermögens-
und gesellschaftsrechtlicher Hinsicht, zu beeinträchtigen.

(3)
B.

N.

verpflichtet sich für den Fall des [X.]s, entweder die gemäß vorste-henden Abs.
1 und 2 erworbenen hälftigen Forde-rungen an ihre Schwester U.

N.

abzu-treten oder an sie den nach Abzug der hinsichtlich der abgetretenen Forderung entstandenen [X.] verbleibenden und realisierten hälftigen Betrag auszukehren."

-
4
-

Am selben Tag schlossen O.

N.

und die [X.] ei-nen notariellen Erb-
und Pflichtteilsverzichtsvertrag. In diesem heißt es unter "A. Vorbemerkung":

"Herr O.

N.

hat seine Kommanditbeteiligung ,-
an der N.

Medien W.

GmbH & Co. KG an seine Tochter, Frau B.

N.

im Wege der Sonder-rechtsnachfolge durch Kommanditanteils-
und Leibren-tenvertrag vom 19.12.2007 abgetreten. Das rechtliche Wirksamwerden der Abtretung über die Kommanditantei-,-
steht unter der aufschie-benden Bedingung der Eintragung von Frau B.

N.

in das Handelsregister unter Klarstellung der [X.], d.h. die Abtretung wird erst zu [X.] Zeitpunkt wirksam.

Vertragsgegenstand ist ein Erb-
und Pflichtteilsverzicht, den Frau B.

N.

im Gegenzug unter den Be-dingungen der Wirksamkeit der Anteilsübertragung sowie des Unterbleibens der Geltendmachung des durch den Erbverzicht bedingten höheren Pflichtteilsanspruchs der verbleibenden Erben von Herrn N.

erklären möchte."

Nach
der Regelung des Erb-
und Pflichtteilsverzichts
in B §
1 und §
2
bestimmt §
3 sodann:

"Bedingung

Die Verzichtserklärungen vorstehend §§
1 und 2 stehen
unter den aufschiebenden Bedingungen, dass:

a)
der Kommanditanteil von Herrn O.

N.

im ,-
an der N

Medien W.

wirksam und frei von Rechten Dritter auf Frau B.

N.

übergeht und keine gesellschafts-
3
4
-
5
-

und/oder erbvertraglichen Verpflichtungen und/oder Verfügungen dem entgegenstehen.

und

b)
die nach dem Erbverzicht verbleibenden gesetzlichen Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger von Herrn O.

N.

keine Pflichtteils-
und/oder [X.] (auch nicht einen Zusatz-pflichtteil) gegenüber Frau B.

N.

gel-tend machen."

Weiter heißt es unter "C. Garantie":

"Herr O.

N.

garantiert selbständig seiner Tochter Frau B.

N.

, die eine monatliche Nettoleibren,01
an ihn zu zahlen hat, dass er keine gesellschafts-
und/oder erbvertragli-chen Regelungen getroffen hat, die einer
wirksamen
Übertragung der in Abschnitt B. §
3 lit.
a) näher bezeich-neten Gesellschaftsbeteiligungen entgegenstehen wür-

Die [X.] ist zwischenzeitlich im Handelsregister eingetragen. Mit Schreiben vom 24.
August 2009 legte sie gegenüber der Klägerin die Abtretung offen und erklärte, die Bedingung sei eingetreten. Eine [X.] erklärte sie nicht.

Auf Antrag der
Klägerin
hat das Landgericht
festgestellt, dass der [X.]n aus dem Darlehensvertrag keine Zinsansprüche und kein durch Kündigung fällig zu stellender Kapitalrückzahlungsanspruch gegen die Klägerin zustehen. Die Berufung der [X.]n hat das Berufungsge-richt
mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass der [X.]n aus dem Darlehensvertrag zwischen O.

N.

und der Klägerin derzeit keine Zinsansprüche und kein durch Kündigung fällig 5
6
7
-
6
-

zu stellender Kapitalrückzahlungsanspruch zustehen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Erbverzichtsvertrag als abstraktes Verfügungsgeschäft bedürfe gemäß §
2348 [X.] der hier ein-gehaltenen Form der notariellen Beurkundung. Der Anteilsübernahme-
und Leibrentenvertrag, in dem die Abtretung der Darlehensforderung des O.

N.

gegen die Klägerin geregelt sei,
unterliege demge-genüber keiner Form. Auch eine entsprechende Anwendung von §
2348 [X.] komme nicht in Betracht. Es sei zwischen abstraktem verfügendem Rechtsgeschäft und schuldrechtlichem Kausalgeschäft zu trennen. Zwar sei
für die schuldrechtliche Verpflichtung zur Abgabe
des Erbverzichts §
2348 [X.] entsprechend anzuwenden. Auch könne eine schuldrechtli-che Abfindungsvereinbarung in ihrem ganzen Inhalt der notariellen Beur-kundung bedürfen, wenn sie die Verpflichtung zum Erbverzicht [X.]. Selbst wenn insoweit ein Formmangel anzunehmen wäre, sei dieser jedenfalls durch den formgültigen Vollzug des Erbverzichts entsprechend §
311b
Abs.
1 Satz
2 [X.] geheilt.

Unabhängig hiervon sei die Frage der Beurkundungspflicht für die dinglichen Verträge zu beurteilen. Auch wenn davon auszugehen sei, dass die beiden dinglichen Verträge "miteinander stehen und fallen" soll-ten, folge hieraus für das dingliche Vollzugsgeschäft keine entsprechen-8
9
10
-
7
-

de Anwendung von §
2348 [X.]. Der Schutz-
und Warnfunktion werde für den Fall einer Verknüpfung des Erbverzichts durch eine Bedingung mit einem anderen Geschäft bereits dadurch Rechnung getragen, dass die Bedingung, die den Erbverzicht bestimme, ihrerseits der Beurkun-dung bedürfe. Auch könnten nicht dingliche Vollzugsgeschäfte wie tat-sächliche Handlungen, z.B. die Zahlung eines Geldbetrages, der Beur-kundungspflicht unterfallen.

Die Regelung über die Forderungsabtretung verstoße auch nicht gegen die guten Sitten gemäß §
138 Abs.
1 [X.]. Der Schuldner einer Forderung habe keinen Anspruch darauf, dass er seinen bisherigen Gläubiger behalte. Ein hinreichender Schutz für ihn werde durch die Ver-einbarung eines Abtretungsverbots nach §
399 [X.], welches die Kläge-rin nicht bewiesen
habe, oder über den Erhalt von Einreden und Einwen-dungen nach §
404 [X.] erreicht. Ferner sei der Bestimmtheitsgrundsatz hinsichtlich der abzutretenden Forderung gewahrt. Der [X.]n stün-den allerdings derzeit keine Zahlungs-
und Zinsansprüche aus dem [X.] zu, da die in V.
Ziff.
2 des [X.]es vereinbar-te
aufschiebende Bedingung nicht eingetreten sei.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Die in dem [X.] vom 19.
Dezember 2007 erfolgte Abtretung der Darlehensforderung des O.

N.

gegen die Klägerin an die [X.] ist wirksam. Eine Nichtigkeit wegen Formman-gels
gemäß §§
2348, 125 [X.] liegt nicht vor.

11
12
13
-
8
-

a) Gemäß §
2346 Abs.
1 Satz
1 [X.] können Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers durch Vertrag mit diesem auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Dieser Erbverzichtsvertrag bedarf nach §
2348 [X.] der notariellen Beurkundung. Bei ihm handelt es sich um ein abstraktes erbrechtliches Verfügungsgeschäft ([X.], Beschluss vom 29.
November 1996
[X.], [X.]Z 134, 152, 154; Urteil vom 4.
Juli 1962
[X.], [X.]Z 37, 319, 327; [X.]/[X.], [X.] [2010] Einl. zu §§
2346 bis 2352 Rn.
15, 17, 19
f., 37; [X.]/[X.], 5.
Aufl. §
2346 Rn.
2
f.). Diese erforderliche Beurkundung ist durch den Erb-
und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 19.
Dezember 2007 erfolgt. Der [X.] unterliegt demgegenüber nicht der notariellen Beur-kundungspflicht. Die Abtretung der [X.] sowie damit zu-sammenhängend die Abtretung der Forderungen gegen die
Klägerin
ist gemäß §§
398, 413 [X.] formfrei möglich. Für das [X.] ist gemäß §
761 Satz
1 [X.] Schriftform vorgesehen, die [X.] ist.

b) Auch eine entsprechende Anwendung von §
2348 [X.] auf die in dem [X.] enthaltene Forderungsabtretung kommt nicht in Betracht.
Zwar liegt dem abstrakten Erbverzicht in der Regel auch ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft zugrunde ([X.], Beschluss vom 29.
November 1996 [X.]O; Urteil vom 4.
Juli 1962 -
[X.], [X.]Z 37, 319, 327; [X.]/[X.]
[X.]O Rn.
37). Hierbei kann es sich um die schuldrechtliche Verpflichtung zur Abgabe eines Verzichts handeln oder um einen gegenseitigen Vertrag, der etwa
die Verpflichtung zur Abgabe der Verzichtserklärung gegen die Erbringung von Abfindungsleistungen durch den Erblasser vorsieht (hierzu [X.]/[X.], §
2346 Rn.
120
ff.).
Ob für ein derartiges Kausalgeschäft ebenfalls die Formvor-schrift des §
2348 [X.] gilt, hat der [X.] bisher offen ge-14
15
-
9
-

lassen (Urteile vom 14.
Dezember 1995
[X.], NJW 1996, 1062 unter [X.]; vom 4.
Juli 1962
[X.], [X.]Z 37, 319, 328; für eine entsprechende Anwendung von §
2348 [X.] etwa [X.] [X.] 2011, 384; [X.] 1999, 356; [X.] 1974,
263,
265;
[X.]/[X.], §
2346 Rn.
119, §
2348 Rn.
10; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 2.
Aufl. §
2346 Rn.
26; §
2348 Rn.
3; [X.]/[X.], 5.
Aufl. §
2346 Rn.
22, §
2348 Rn.
2; [X.], [X.] 1995, 229, 230
f.).

Diese Frage muss hier ebenso wenig entschieden werden wie die-jenige, ob und inwieweit sich die Beurkundungspflicht des Erb-
und
Pflichtteilsverzichtsvertrages auch auf den [X.] erstreckt, weil der Erblasser in diesem Gegenleistungen für den Erbverzicht er-bringt (vgl. hierzu [X.]/[X.], §
2348 Rn.
10; [X.]
[X.]O
231
f.). Ebenso kann offen bleiben, ob bei Formunwirksamkeit eines dem Erbverzicht zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts Heilung in entspre-chender Anwendung von §
311b Abs.
1 Satz
2 [X.], §
15 Abs.
4 Satz
2 GmbHG durch die notarielle Beurkundung des dinglichen [X.] nach §
2348 [X.] in Betracht kommt (hierzu etwa [X.] 1999, 356; [X.]
[X.]O
233; [X.]/[X.], §
2346 Rn.
119; §
2348 Rn.
17; [X.]/[X.], §
2348 Rn.
8; [X.]
[X.]O
§
2348 Rn.
6; [X.]/[X.], [X.] 70.
Aufl. §
2346 Rn.
6; §
2348 Rn.
2).

c) Selbst wenn ein
dem abstrakten Erbverzicht zugrunde liegendes
Verpflichtungsgeschäft einschließlich des [X.]es der Formvorschrift des §
2348 [X.] unterläge, hätte dies nicht zur Folge, dass auch für die Wirksamkeit der dinglichen Abtretung der Darlehens-forderung notarielle Beurkundung erforderlich wäre.
Die [X.] des §
2348 [X.] erstreckt sich nicht auf weitere dingliche Vollzugs-geschäfte über den Erbverzicht hinaus.
16
17
-
10
-

[X.]) Zwar nimmt das Berufungsgericht
an, dass auch die beiden dinglichen Verträge des Erbverzichts sowie der Anteilsübernahme und der Leibrente "miteinander stehen und fallen" sollen. Dies folgt schon [X.], dass nach B.
§
3 des Erb-
und Pflichtteilsverzichtsvertrages die Verzichtserklärung unter der aufschiebenden Bedingung der Übertragung des Kommanditanteils auf die [X.] steht. Soll der Erbverzicht unter einer Bedingung, insbesondere der des Bewirkens einer Abfindung, ste-hen, so muss die Bedingung in der notariellen Urkunde einen
wenn auch unvollkommenen

Ausdruck finden (Soergel/[X.], [X.] 13.
Aufl. §
2348 Rn.
6; [X.]/[X.], §
2348 Rn.
8; [X.]
[X.]O
230). [X.] Erfordernis ist erfüllt, da in dem Erb-
und Pflichtteilsverzichtsvertrag ausdrücklich auch die Beurkundung der Bedingung der wirksamen Abtre-tung des Kommanditanteils des O.

N.

an die [X.] er-folgte.

bb) Jedoch ist es nicht erforderlich, dass für das dingliche [X.]sgeschäft selbst auch noch der gesamte [X.] beurkun-det werden müsste. Die [X.] dinglicher Vollzugsgeschäfte ist isoliert für die einzelnen [X.] zu betrachten, der [X.] der auf einem einheitlichen Kausalgeschäft beruhenden [X.] mithin für jedes selbständig zu beurteilen (vgl. [X.]/[X.], §
2346 Rn.
122; §
2348 Rn.
16, 18; Soergel/[X.], §
2348 Rn.
5; [X.]
[X.]O; [X.]
[X.]O
232, 234). Das gilt selbst bei einer rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Verbindung zweier [X.] infolge eines zugrunde liegenden gemeinsamen Kausalge-schäfts. Dies hat etwa zur Folge, dass der Mangel der Form des Erbver-zichts nicht durch einen
im Vertrag gleichzeitig enthaltenen Grundstück-18
19
-
11
-

sübertragungsvertrag gemäß §
313 Satz
2 [X.] a.F. geheilt werden kann (vgl. [X.] NJW-RR 2002, 584).

Der Zusammenhang oder
die Abhängigkeit mehrerer dinglicher Vollzugsgeschäfte voneinander führt nicht dazu, dass für den dinglichen Vollzug eine einheitliche Form zu gelten hätte, hier beim Erbverzicht die notarielle Beurkundung entsprechend §
2348 [X.]. Entgegen der [X.] der Klägerin gibt es keinen Meinungsstreit bezüglich der Frage, welche Formpflicht für [X.] gilt, die mit einem Erbver-zicht zusammenhängen. Die Ausführungen im Schrifttum hierzu be-schränken sich auf die Frage der [X.] des Kausalgeschäfts
für einen Erbverzicht sowie damit zusammenhängender Rechtsgeschäfte
(vgl. die Nachweise oben zu I[X.]
1.
a), b)
und c)
[X.]). Auch aus den
vom Berufungsgericht
herangezogenen Nachweisen ergibt sich
nicht, dass die neben dem Erbverzicht weiter durchzuführenden
dinglichen [X.]sgeschäfte der notariellen Form des §
2348 [X.] bedürften
(vgl. So-ergel/[X.], §
2348 Rn.
6; [X.]/[X.], §
2348 Rn.
1). Diese Aus-führungen beziehen sich ausschließlich
auf das einheitliche Beurkun-dungserfordernis des §
2348 [X.] für das schuldrechtliche Kausalge-schäft, wenn der Erbverzicht mit einer Abfindung verbunden ist.
[X.] heißt es auch bei [X.]/[X.] lediglich, wenn eine Entgeltleis-tung Bedingung des Erbverzichts sei, unterliege auch sie der Formpflicht ([X.] 14. Aufl.
§
2348 Rn.
1). Von der [X.] mit dem [X.] Erbverzicht zusammenhängender anderer [X.] ist dagegen nicht die Rede.

cc) Die Schutz-
und Warnfunktion gebietet es gleichfalls nicht, dass neben dem Erbverzicht noch sämtliche weiteren [X.] notariell beurkundet werden müssten. Ein Vollzug des Erbver-20
21
-
12
-

zichts kommt nur in Betracht, wenn er notariell beurkundet ist. Steht er unter einer
Bedingung, so muss auch diese beurkundet werden. Diese beiden Voraussetzungen sind hier eingehalten. Demgegenüber ist nicht zu fordern, dass alle
zum
Vollzug
der [X.] zusätzlich erfor-derlichen [X.]
notariell beurkundet werden müssten.
Hierfür spricht insbesondere, dass zwar der Erbverzichtsvertrag
auf-schiebend bedingt von der wirksamen Übertragung der [X.] abhängt, der privatschriftliche [X.] dagegen nicht auf den Erbverzichtsvertrag verweist und nicht unter der Bedingung seiner Wirksamkeit steht.

[X.]) Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des [X.] des § 2348 [X.] hätte demgegenüber
eine erhebliche Erschwe-rung dinglicher Vollzugsgeschäfte im Zusammenhang mit einem Erbver-zicht zur Folge. Vorliegend
mag es noch möglich sein, zusammen mit dem dinglichen Erbverzicht auch die weiteren Erfüllungsgeschäfte der Kommanditanteilsübertragung, der Leibrentengewährung oder der Forde-rungsabtretung notariell zu beurkunden. Sind demgegenüber im Rahmen der Abfindungsvereinbarung andere Verpflichtungen zu erfüllen, so führ-te ein einheitliches Erfordernis notarieller Beurkundung zu gänzlich un-praktikablen Ergebnissen. Wäre der Erblasser etwa verpflichtet, im [X.] für einen Erbverzicht bewegliche Gegenstände zu übereignen, so hätte dies zur Folge, dass abweichend von §
929 [X.] für das dingliche Vollzugsgeschäft nicht mehr Einigung und Übergabe ausreichen, son-dern für jedes einzelne Rechtsgeschäft noch eine notarielle Beurkundung erforderlich wäre. Hätte der Erblasser als Gegenleistung für den Erbver-zicht ein Grundstück zu übertragen, so müsste nicht nur das schuldrecht-liche Geschäft gemäß §
311b Abs.
1 Satz
1 [X.] notariell beurkundet werden, sondern auch der dingliche Vollzug, obwohl nach §§
873, 925 22
-
13
-

[X.] der Eigentumsübergang bei Grundstücken sich durch Auflassung und Eintragung vollzieht.

ee) Aus der Rechtsprechung des [X.] ergibt sich auch sonst nicht, dass für [X.] im Falle eines rechtli-chen Zusammenhangs der zugrunde liegenden [X.] ein Grundsatz einheitlicher Gesamtbeurkundung gälte. So hat der XI[X.] [X.] entschieden, eine Abrede über nachehelichen Unterhalt, die für sich genommen formfrei sei, unterliege insgesamt dem Formzwang nota-rieller Beurkundung, wenn sie zusammen mit einem formpflichtigen Zu-gewinn-
und Versorgungsausgleich vertraglich geregelt werde (Urteil vom 29.
Mai 2002
[X.] ZR 263/00, [X.], 1179 unter 1). In [X.] Fall ging es ausschließlich um eine schuldrechtliche Vereinbarung hinsichtlich des Unterhalts bzw. der Wahl der Unterhaltsabfindung. [X.] hat der XI[X.] Zivilsenat nicht
gefordert, dass auch die dingliche Erfüllung der Unterhaltsvereinbarung notarieller Form bedürfe. Selbst wenn ein Verzicht auf weiteren Unterhalt vereinbart worden sein sollte, lässt sich hieraus jedenfalls nichts für die hier maßgebliche Frage herlei-ten, ob bei der Erfüllung eines Erbverzichts-
und Abfindungsvertrages nicht nur der Erbverzicht, sondern auch die übrigen Erfüllungsgeschäfte notariell beurkundet werden müssen.

Auch aus dem Bereich des Erbvertrages lässt
sich für die hier maßgebliche Frage nichts Entscheidendes
herleiten. Zwar müssen die mit einem Erbvertrag verbundenen Rechtsgeschäfte dann notariell [X.] werden, wenn sie mit diesem eine rechtliche Einheit bilden ([X.], Urteil vom 3.
November 1961
V ZR 48/60, [X.]Z 36, 65, 71). Hieraus lässt sich dagegen nicht herleiten, dass sich dieses Beurkundungserfor-dernis nicht nur auf das schuldrechtliche Kausalgeschäft, sondern zu-23
24
-
14
-

sätzlich auf sämtliche Erfüllungshandlungen zu beziehen hätte. Die Ab-tretung der Darlehensforderung war somit formfrei möglich.

2. Ohne Erfolg macht die Revision
ferner geltend, dass die auf-schiebende Bedingung für die Abtretung gegen die guten Sitten gemäß §
138 Abs.
1 [X.] verstoße. Die Abtretung steht unter der aufschieben-den Bedingung, dass K.

N.

Maßnahmen ergreift, um die Übertragung der [X.] auf die [X.] rückgängig zu ma-chen oder deren Stellung als Kommanditistin zu beeinträchtigen. Hier
sollte der
Bruder der [X.]n davon abgehalten
werden, gegen die Übertragung der [X.] an sie vorzugehen. Diese Vereinba-rung verstößt aber nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und ge-recht Denkenden. Insbesondere kann weder von einer knebelnden Wir-kung dieser Abrede gesprochen werden, noch werden die Grundrechte des K.

N.

aus Artt.
6, 20 Abs.
3 GG verletzt, weil ihm die ge-richtliche Klärung der Wirksamkeit der Kommanditanteilsübertragung im familiären Nahbereich versagt wäre. Es bleibt K.

N.

unbe-nommen, die Wirksamkeit der Anteilsübertragung in Zweifel zu ziehen und hiergegen rechtliche Schritte zu unternehmen. Rechtliche Folge ist lediglich, dass die bisher seinem Vater O.

N.

zustehenden Forderungen gegen ihn bzw. eines seiner Unternehmen nunmehr an die [X.] abgetreten werden. Allein in dem Wechsel der [X.] liegt keine Verschlechterung der Rechtsstellung des Schuldners. Zur Rückzahlung des Darlehens bleibt die Klägerin im einen wie im anderen Fall verpflichtet. Ein Recht des
Schuldners auf Beibehaltung seines Gläubigers gibt es nicht. Ein ausreichender Schutz des Schuldners wird vielmehr
über §
404 [X.] erreicht. Entsprechend kann die Klägerin auch gegenüber der [X.]n einwenden, es sei zwischen ihr bzw. K.

N.

einerseits sowie O.

N.

andererseits verabredet 25
-
15
-

gewesen, dass die Darlehensforderung nicht zurückgezahlt bzw. erlas-sen
werden sollte.

Nicht zur Sittenwidrigkeit führt auch der Umstand, dass K.

N.

als Alleinerbe seines Vaters O.

N.

vorgesehen ist. Zunächst hat dies nicht die Konfusion von Forderung und Schuld
zur Folge, da Schuldnerin der Darlehensforderung nicht K.

N.

persönlich, sondern die Klägerin ist. Im Übrigen muss diese ohnehin [X.] damit
rechnen, dass ihr Gläubiger die Forderung noch zu seinen Lebzeiten abtreten wird.

3. Zu Unrecht macht die Klägerin ferner geltend, die [X.] sei bereits deshalb nicht Forderungsinhaberin geworden, weil gemäß §
399 Alt.
2 [X.] ein Abtretungsverbot zwischen der Klägerin und O.

N.

vereinbart worden sei. Soweit das Berufungsgericht hierzu lediglich darauf abgestellt hat, die Klägerin habe für ihre Behauptung keinen hinreichenden Beweis angetreten, ist das allerdings unzutreffend, da die Klägerin sich für die mit O.

N.

getroffenen Vereinba-rungen ausdrücklich auf dessen Zeugnis berufen hat
(Schriftsatz vom 11.
Juni 2010 S.
14
f.). Gleichwohl ist die Entscheidung des Berufungs-gerichts im Ergebnis
richtig. Die Klägerin hat nicht behauptet, dass zwi-schen ihr und O.

N.

ein ausdrücklicher Ausschluss der Ab-tretung der Darlehensforderung vereinbart worden wäre. Zwar kann ein Abtretungsausschluss auch stillschweigend vereinbart werden. Hierfür sind aber, da hierdurch die Verkehrsfähigkeit einer Forderung reduziert wird, hinreichend
sichere
Anhaltspunkte erforderlich. Diese sind hier nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Klägern kann allein aus der behaupteten Vereinbarung zwischen K.

N.

und seinem Vater, dass die Kredite nicht zurückgezahlt werden sollen bzw. ein Stillhalteab-26
27
-
16
-

kommen bestehen solle, nicht geschlossen werden, dass die Forderung generell nicht abgetreten werden
darf. Vielmehr handelt es sich um rein schuldrechtliche Vereinbarungen, die die Klägerin, soweit sie hieran un-mittelbar überhaupt beteiligt gewesen sein sollte, der [X.]n nach der Abtretung gemäß §
404 [X.] entgegenhalten könnte. Einer Beweisauf-nahme bedurfte es mithin mangels schlüssigen Vortrags der Klägerin nicht.

4. Die abgetretene Darlehensforderung genügt auch dem [X.]

a) Eine abzutretende Forderung muss zum Zeitpunkt, in dem sie übergehen soll, individuell hinreichend bestimmt oder zumindest be-stimmbar sein ([X.], Urteil vom 15.
März 1978
[X.], [X.]Z 71, 75, 78; [X.]/Busche, [X.] [2005] §
398 Rn.
53, 60, 63
f.; [X.]/[X.], 5.
Aufl. §
398 Rn.
67). Die hier vereinbarte Ab-tretung erstreckt sich auf sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forde-rungen, insbesondere Darlehensforderungen. Um eine derartige bereits im Zeitpunkt der Abtretung entstandene Darlehensforderung handelt es sich vorliegend. Nicht erläutert wird des Weiteren zwar, was unter dem Begriff des "verbundenen Unternehmens" zu verstehen ist. Jedenfalls ergibt sich aus der Regelung aber eindeutig, dass Forderungen des O.

N.

gegen die Klägerin erfasst sein sollen, da diese in der Abtretung ausdrücklich erwähnt ist. Eine mögliche Unwirksamkeit des Zusatzes über die "verbundenen Unternehmen"
hätte auf die Abtretung der Forderung gegen die Klägerin keinen Einfluss.

b) Nicht ausdrücklich befasst hat sich das Berufungsgericht
mit der Frage, ob die hinreichende Bestimmtheit daran scheitert, dass nicht klar 28
29
30
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17
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ist, unter welchen Umständen die aufschiebende Bedingung hinsichtlich der Abtretung eintreten soll. Das ist allerdings keine Frage der [X.] oder Bestimmbarkeit der abzutretenden Forderung, sondern allenfalls der Bestimmtheit der aufschiebenden Bedingung. Da derjenige, der Rechte aus dem [X.] herleiten will, hier die [X.] aus der erfolgten Abtretung, den [X.] nachweisen muss, gehen Unklarheiten ohnehin zu seinen Lasten. Soweit die Revision sich auf ein Urteil des [X.] vom
22.
Juni 1989 ([X.], NJW 1989, 2383) beruft, lässt sich dieses auf den vorliegenden Fall nicht übertra-gen. Dort ging es um eine Inhaltskontrolle der Vorausabtretung künftiger Ansprüche nach §
9 Abs.
1 [X.]. Derartige Klauseln halten der [X.] nur stand, wenn sie Zweck und Umfang der Zession sowie die Voraussetzungen, unter denen der Verwender von ihr Gebrauch machen darf, hinreichend eindeutig bestimmen ([X.]O unter II 1). Hier handelt es sich demgegenüber um eine Individualvereinbarung. Insoweit hat das Berufungsgericht
nicht die Vereinbarung der aufschiebenden Bedingung als unwirksam angesehen, sondern lediglich auf der Grundlage des [X.] festgestellten Sachverhalts den [X.] nicht für gegeben erachtet.

Zwar weist die
Bedingung unklare Elemente auf wie die Einleitung oder das Ergreifen "sonstiger Handlungen oder Maßnahmen im weitesten B.

N.

rückgängig zu machen". Ähnliches gilt, sofern von der Beeinträchtigung der bezweckten Stellung der [X.]n als Kommandi-tistin die Rede ist. Zutreffend hat das Berufungsgericht
aber darauf hin-gewiesen, dass die Bedingung jedenfalls soweit fassbar ist, als in dieser von der Einleitung rechtlicher Maßnahmen die Rede ist oder davon, dass die Stellung der [X.]n als Kommanditistin in rechtlicher Hinsicht [X.]
-
18
-

einträchtigt werden muss. Mithin
liegt eine hinreichende Bestimmtheit der Bedingung vor, die eine entsprechende Prüfung ihrer Voraussetzun-gen anhand des zugrunde liegenden
Sachverhalts ermöglicht, wie die Ausführungen des Berufungsgerichts
zum fehlenden [X.] zeigen.

5. Ohne Erfolg beruft die Klägerin
sich ferner darauf, die Abtretung der Forderung sei bereits deshalb gemäß §§
518
Abs.
1, 125 Satz
1 [X.] formunwirksam, weil sie ein Schenkungsversprechen zugunsten von U.

N.

enthalte, das nicht notariell beurkundet
und auch nicht vollzogen worden sei. Zwar hat sich die [X.] in V.
Abs.
3 des Über-nahmevertrages verpflichtet,
für den Fall des [X.]s entwe-der die nach Abs.
1 und 2 erworbenen hälftigen Forderungen an ihre Schwester U.

N.

abzutreten oder an sie den nach Abzug der hinsichtlich der abgetretenen Forderung entstandenen Rechtsverfol-gungskosten verbleibenden und realisierten hälftigen Betrag auszukeh-ren. Es steht aber schon nicht fest, dass dieser Vereinbarung ein [X.] zugunsten von U.

N.

zugrunde liegt. [X.] ist nicht ersichtlich, dass ihr durch die Vereinbarung etwas unentgeltlich im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter gemäß §
328 Abs. 1 [X.] zugewendet werden sollte. Die [X.] hat unbestritten vorgetragen, dass U.

N.

keinen unmittelbaren Zahlungsan-spruch erwerben sollte. Selbst
wenn ein echter
Vertrag zugunsten Dritter und eine Schenkung vorlägen, so wäre ein Formverstoß jedenfalls ge-mäß §
518 Abs.
2 [X.] geheilt. Bereits mit dem wirksamen Abschluss des Vertrages zugunsten Dritter erwirbt der Dritte einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versprechenden, so dass bereits hierin der Schen-kungsvollzug zu sehen ist (vgl. [X.], Urteil vom 29.
Januar 1964
[X.], [X.]Z 41, 95, 97; [X.]/[X.], §
518 Rn.
20).
32
-
19
-

Selbst bei einer Unwirksamkeit der erfolgten Teilabtretung in Ab-satz
3 ist nicht ersichtlich, dass hiervon die Abtretung der Forderung durch O.

N.

an die [X.] gemäß V. Abs.
1 und 2 berührt wäre. Für eine Gesamtnichtigkeit nach §
139 [X.] ist nichts ersichtlich.

6. Vergeblich
beruft die Revision sich schließlich
darauf, der [X.] nach B.
§
3 des Erb-
und Pflichtteilsverzichtsvertrages sei be-reits deshalb nicht wirksam, weil die vereinbarte aufschiebende Bedin-gung, dass die verbleibenden gesetzlichen Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger von O.

N.

keine Pflichtteils-
und/oder Pflichtteilsergänzungsansprüche (auch nicht einen Zusatzpflichtteil) ge-genüber der [X.]n geltend machen, endgültig ausgefallen sei.
Ob die Bedingung endgültig ausgefallen ist, kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die [X.] als Begünstigte der Bedingung berechtigt ist, auf diese einseitig auch in Zukunft zu verzichten (vgl. [X.], Urteil vom 21.
September 1994
[X.], [X.]Z 127, 129, 133).
Der
Bedin-gungseintritt bzw. sein Ausfall haben jedenfalls keinen Einfluss auf die dingliche Wirksamkeit der Abtretung der Darlehensforderung. Zwar steht der Erbverzicht unter anderem unter der aufschiebenden Bedingung der Wirksamkeit der Übertragung der [X.]. Umgekehrt fehlt es aber an einer Regelung, dass der [X.] einschließlich der darin vorgesehenen Forderungsabtretungen unter der aufschiebenden Bedingung des wirksamen Eintritts des Erbverzichts stünde. Ob die Be-33
34
-
20
-

klagte im Falle eines Ausfalls der Bedingung
schuldrechtlich verpflichtet sein könnte, die abgetretenen Forderungen wieder an O.

N.

zurück zu übertragen, ist für das Verhältnis der Parteien unerheblich.

Dr. [X.][X.]

[X.]

[X.] Dr.
Karczewski
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.07.2010 -
7 O 78/10 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.12.2010 -
1 U 113/10 -

Meta

IV ZR 16/11

07.12.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2011, Az. IV ZR 16/11 (REWIS RS 2011, 744)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 744

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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