Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2010, Az. 4 StR 157/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 4318

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[X.] vom 3. August 2010 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 3. August 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] ([X.]) vom 18. Dezember 2009 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-klagte wegen Untreue in 85 Fällen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird. Die Einzelstrafen für die Taten 2b, 4b, 6b, 14d, 16b, 17b, 17c, 18b bis 18h, 19b, 28b bis [X.], 29b bis [X.], [X.], [X.], 31c, 32b, 32c, 33b, 34b, 35b, 41b bis 41f, 45b, 46b, [X.], [X.], 47c, 48b, [X.], 50b und 51 der Urteilsgründe entfallen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Untreue —im besonders schweren Fallfi in 129 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Entgegen der Auffassung des [X.]s stehen die Fälle 51 und 52 nicht in [X.]. 2 Nach den Feststellungen rief der Angeklagte im Januar 2007 die Zeugin [X.]an und bat sie, die Bestellung von [X.] tatsächlich für den Weiterverkauf auf eigene Rechnung vorgesehenen [X.] Heizthermen für Wohnungen in der [X.](Fall 51) sowie in der [X.]und der [X.](Fall 52) in [X.]zu veranlassen, was diese im Folgenden auch tat. Danach liegt Tateinheit vor, weil der Angeklagte die Bestellungen [X.] auch wenn diese später nicht gemeinsam ausgeführt wurden [X.] durch dieselbe Handlung veran-lasste (vgl. [X.], Beschluss vom 26. August 1993 [X.] 1 StR 505/93, [X.]R StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 26). 3 2. Ebenso hält die Annahme 77 selbständiger Taten in den Fällen der Er-teilung von [X.] rechtlicher Überprüfung nicht stand. 4 a) Nach den insoweit getroffenen Feststellungen erteilte der Angeklagte dem Mitangeklagten im Namen seiner Arbeitgeberin für insgesamt 77 der be-stellten Heizthermen Aufträge zur Montage, die dieser verabredungsgemäß nicht durchführte, aber in Rechnung stellte. Dabei vergab der Angeklagte an manchen Tagen Aufträge für mehrere Thermen, die er von [X.] ließ und dann entweder unterschrieb oder über ein Online-Portal freigab (Fälle 2a und 2b, 4a und 4b, 6a und 6b, 14c und 14d, 16a und 16b, 17a bis 17c, 18a bis 18h, 19a und 19b, 28a bis [X.], 29a bis [X.], 30a bis [X.], [X.] und 31c, 32a bis 32c, 33a und 33b, 34a und 34b, 35a und 35b, 41a bis 41f, 45a und 45b, 46a bis [X.], 47a bis 47c, 48a und 48b, [X.] und [X.] sowie 50a und 50b). 5 - 4 - b) Die jeweils am selben Tag erteilten [X.] stehen jedenfalls in natürlicher Handlungseinheit. Eine solche liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des [X.] auch für einen Dritten objektiv als [X.] erscheint, und wenn die einzelnen Betätigungen auf einer einzigen [X.] beruhen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 1. September 1994 [X.] 4 StR 259/94, [X.], 46 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die [X.] wurden in den aufgeführten Fällen jeweils am selben Tag demselben Auftragnehmer zum Nachteil derselben Geschädigten hinsichtlich solcher Heizthermen erteilt, deren Bestellungen auch das [X.] als jeweils einheitlichen Vorgang gewertet hat. Es liegt daher nahe, dass der Angeklagte die jeweilige Vergabe der Aufträge zusammen erledigte und nicht auf Grund eines neuen Tatentschlusses handelte. 6 3. § 265 StPO steht einer Umstellung des Schuldspruchs nicht entgegen; denn der Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen verteidigen können. 7 4. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall derjenigen Einzel-strafen, die von der [X.] neben der höchsten Einzelstrafe für die an jeweils demselben Tag begangenen Taten verhängt wurden. Einer Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe bedarf es dagegen nicht. Denn durch die Zusammenfassung mehrerer Taten zu jeweils einer einzigen Tat ändert sich deren Schuldgehalt nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2010 [X.] 4 StR 592/09 m.w.N.). Der Senat schließt daher [X.] auch im Hinblick auf den unverän-dert gebliebenen Gesamtschaden von annähernd 300.000 EUR [X.] aus, dass die 8 - 5 - verhängte Gesamtstrafe bei zutreffender Beurteilung des [X.] niedriger ausgefallen wäre. 5. Wegen des lediglich geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). 9 Ernemann Roggenbuck [X.] Bender

Meta

4 StR 157/10

03.08.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2010, Az. 4 StR 157/10 (REWIS RS 2010, 4318)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4318

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