Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2016, Az. V ZB 3/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 10628

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:020616BVZB3.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]/14
vom

2. Juni 2016

in der Grundbuchsache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 35
Enthält ein notarielles Testament eine allgemein gehaltene [X.] oder eine spezielle [X.] mit nicht eindeutigen Verhaltensanfor-derungen, erfordert der Nachweis der Erbfolge in der Regel die Vorlage eines Erbscheins.

[X.], Beschluss vom 2. Juni 2016 -
V [X.]/14 -
OLG [X.]

[X.]

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2
-

Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 2. Juni 2016
durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterinnen
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr.
Brückner, [X.] Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des [X.] vom 27.
November 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1 und 2 haben der Beteiligten zu 3 die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu ersetzen.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 30.000

Gründe:
I.
Die Eltern der Beteiligten errichteten am 8. März 1985 ein notariell beur-kundetes gemeinschaftliches Testament, in welchem sie sich, soweit hier von Interesse, wechselseitig zu Alleinerben des Erstversterbenden und ihre drei Kinder, die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens, zu Schlusserben des Letztversterbenden einsetzten. Für die [X.] enthält das Testament eine Teilungsanordnung, nach welcher die drei Beteiligten einzelne jeweils näher bezeichnete Grundstücke erhalten sollen, die Beteiligte zu 3 mit der Maßgabe, dass sie im Fall des Verkaufs oder einer Schenkung den [X.]
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ten zu 1 und 2 eine Ausgleichszahlung zu leisten hat. Am Schluss des Testa-ments heißt es:

n [X.]bestimmungen nicht einverstan-den ist, erhält nur den Pflichtteil unter Anrechnung dessen, was er be-reits zu Lebzeiten von uns bekommen hat, wozu auch die Kosten einer

Der Vater der Beteiligten verstarb zuerst. Die Beteiligte zu 3 verlangte von der überlebenden Mutter den Pflichtteil und verständigte sich mit ihr 2012 in aller wechselseitigen Ansprüche aus Anlass des Todes des [X.]. Am 1.
Januar 2013 verstarb die Mutter.
Nach Eröffnung des [X.] durch das Nachlassgericht hat das Grundbuchamt auf Antrag der Beteiligten zu 3 alle drei Beteiligten in [X.] als neue Eigentümer der Grundstücke ihrer Eltern in das Grundbuch eingetragen. Hiergegen haben die Beteiligten zu 1 und 2 mit der Begründung Widerspruch erhoben, die Beteiligte zu 3 habe ihr Erbrecht verloren, weil sie nach dem Tod des [X.] ihren Pflichtteil geltend gemacht habe. Das Grund-buchamt hat den Widerspruch zurückgewiesen. Die Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchten die Beteiligten zu 1 und 2 in erster Linie die Löschung der Eintragung der Beteiligten zu 3 als Mit-erbin, hilfsweise die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen diese Eintra-gung erreichen.
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II.
Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in [X.] 2014, 257 veröffentlicht worden ist, meint, die Voraussetzungen für die Eintra-gung eines Amtswiderspruchs lägen nicht vor. Die vorgenommene Eintragung sei inhaltlich zulässig. Es könne dahinstehen, ob das Grundbuchamt gesetzli-che Vorschriften verletzt habe. Eine etwaige Verletzung solcher Vorschriften habe jedenfalls nicht zur Unrichtigkeit des Grundbuchs geführt. Dafür müsse ebenfalls nicht entschieden werden, ob die [X.] am Ende des [X.] mangels Bestimmtheit unwirksam sei, wie das Grundbuchamt an-genommen habe. Jedenfalls habe die Beteiligte zu 3 ihr Erbrecht nicht verwirkt. Nach der Klausel verliere sie es nur, wenn sie mit den testamentarischen [X.] nicht einverstanden sei. Das Verlangen des Pflichtteils stelle kein Nichteinverständnis dar. Die Beteiligte zu 3 habe mit der Geltendmachung des Pflichtteils im Gegenteil ihre Enterbung durch das Testament anerkannt.

III.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nur im Ergebnis stand.
1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.]. Im Wege der Beschwerde kann die Löschung einer Eintragung nach §
71 Abs.
2 Satz 2 i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 2 [X.] nur verlangt werden, wenn die vorgenommene Eintragung inhaltlich unzulässig ist. Die Beschwerde gegen inhaltlich zulässige Eintragungen ist nach den genannten Vorschriften nur mit dem Antrag zulässig, gegen die Eintragung einen Amtswiderspruch einzutra-gen. Die hier vorgenommene Eintragung ist inhaltlich zulässig. Die Beschwerde 4
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kann deshalb nur Erfolg haben, wenn ein Amtswiderspruch einzutragen ist. Das setzt nach § 53 Abs. 1 Satz 1 [X.] voraus, dass das Grundbuchamt die Eintra-gung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen hat und das Grundbuch dadurch unrichtig (geworden) ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Grundbuchamt hat die Eintragung zwar unter Verletzung von § 35 [X.] vorgenommen (unten 2.). Es kann aber nicht angenommen werden, dass das Grundbuch dadurch unrichtig
geworden ist (unten 3.).
2. Das Grundbuchamt hätte die vorgenommene Eintragung nicht ohne Vorlage eines Erbscheins vornehmen dürfen.
a) Die Eintragung der Beteiligten als Eigentümer der Grundstücke ihrer Eltern setzte den Nachweis ihrer Erbfolge voraus. Der Nachweis der Erbfolge kann nach § 35 Abs. 1 Satz 1 [X.] im Grundsatz nur durch einen Erbschein geführt werden. Ergibt sich die Erbfolge nach dem eingetragenen Eigentümer aus einem notariell beurkundeten Testament, so genügt als Nachweis nach §
35 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 [X.] die Vorlage des [X.] und der [X.] über dessen Eröffnung durch das Nachlassgericht. Uneingeschränkt gilt diese Möglichkeit aber nur, wenn die Erbeinsetzung in dem notariell [X.] unbedingt erfolgt ist.
Enthält das Testament dagegen eine [X.] Erbeinsetzung, so genügt es allein als Nachweis der Erbfolge nicht. Vielmehr ist das Grundbuchamt unter Reduktion seines Ermessens nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 [X.] gehalten, einen Erbschein oder für den Nachweis ausreichende Erklärungen der Beteiligten in der Form des § 29 [X.] zu verlan-gen. Anerkannt ist das für den Fall eines notariell beurkundeten [X.], das eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel enthält. Darunter sind Klauseln zu verstehen, nach denen der eingesetzte Erbe sein Erbrecht verlieren soll, wenn er nach dem ersten Erbfall den Pflichtteil verlangt. Bei solchen Klauseln muss das Grundbuchamt nach herrschender Meinung entweder die Vorlage eines 7
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Erbscheins verlangen (so: [X.], Rpfleger 1993, 397; [X.], [X.], 30. Aufl., § 35 Rn. 39; für Möglichkeit: [X.], [X.], 1591) oder wenigstens Erklärungen der Erben in der Form des § 29 [X.], dass sie den Pflichtteil nicht geltend gemacht haben ([X.], [X.] 2013, 125,
126; [X.], [X.] 2011, 592, 593; [X.], [X.] 2010, 82 f.; Hügel/Wilsch, [X.], 3. Aufl., § 35 Rn. 117; [X.]/[X.], [X.], 7.
Aufl., § 35 [X.] Rn. 87; wohl auch Meikel/[X.], [X.], 11. Aufl., § 35 Rn.
124
f.).
b) Entsprechendes gilt bei allgemein gehaltenen [X.]n und bei speziellen [X.]n mit nicht eindeutigen Verhaltensanfor-derungen.
[X.]) Solche [X.]n führen ebenso wie eine Pflichtteilsstraf-klausel nach § 2075 [X.] dazu, dass die vorgesehene Erbeinsetzung durch den Umstand oder das Verhalten auflösend bedingt ist, an welchen oder wel-ches die Klausel anknüpft ([X.]/[X.], 6. Aufl., § 2074 Rn.
29; Soergel/
[X.], [X.], 13. Aufl., § 2075 Rn. 5; [X.]/[X.], [X.] [2013], § 2074 Rn.
62). Für die Ermittlung, ob ein im Sinne solcher [X.]n sank-tionsbewehrtes Verhalten des Bedachten vorliegt, bedarf es allerdings regel-mäßig zunächst der [X.]auslegung. Für diese ist allein der sich aus den Gesamtumständen ergebende Wille des Erblassers maßgeblich, der im Testa-ment einen, wenn auch unvollkommenen Ausdruck gefunden haben muss (zum Ganzen [X.], Urteil vom 24. Juni 2009 -
IV ZR 202/07, N[X.]-RR 2009, 1455 Rn. 23).
[X.]) Die bei der Ermittlung des [X.]ns gebotene Berücksichti-gung
der Gesamtumstände ist im [X.] regelmäßig nicht möglich. In diesem Verfahren können nämlich nach § 29 Abs. 1 [X.] die für die Eintragung erforderlichen Erklärungen nur durch öffentliche oder öffent-9
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lich beglaubigte Urkunden, andere Eintragungsvoraussetzungen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, nur durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden. Das Grundbuchamt darf deshalb bei der Berichtigung des Grundbuchs auf Grund eines öffentlichen [X.] regelmäßig nur
das Testament, in der Form des § 29 Abs. 1 [X.] abgegebene Erklärungen der [X.] und offenkundige Umstände berücksichtigen, nicht jedoch andere Um-stände, die nach dem materiellen Erbrecht bei der Ermittlung des Erblasserwil-lens aber zu berücksichtigen sind. Deshalb wird sich im [X.] regelmäßig nicht feststellen lassen, welches Verhalten des [X.] bei einer allgemein gehaltenen [X.] oder bei einer spe-ziellen [X.] mit nicht eindeutigen Verhaltensanforderungen zum Verlust des in dem Testament zugedachten Erbrechts führt. Das dem Grund-buchamt mit § 35 Abs. 1 Satz 2 [X.] eingeräumte Ermessen reduziert sich deshalb bei Testamenten mit solchen [X.]n auf null. Es bleibt dann bei der Regelung
in §
35 Abs. 1 Satz 1 [X.], wonach das Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen ist.
c) Danach hätte das Grundbuchamt die Berichtigung des Grundbuchs nicht allein auf der Grundlage des eröffneten öffentlichen [X.] der Eltern der Beteiligten vornehmen dürfen, sondern diese von der Vorlage eines [X.] abhängig machen müssen.
[X.]) In dem Testament der Eltern der Beteiligten ist die Einsetzung der Beteiligten als Schlusserben dadurch auflösend bedingt, dass diese mit den [X.]bestimmungen nicht einverstanden sind. Welches der Bezugspunkt dieses Nichteinverständnisses ist -
die testamentarischen Anordnungen oder ein darüber hinaus angestrebtes wirtschaftliches Ziel
-, ist ebenso wenig offen-sichtlich wie die Frage, ob als Betätigung des Nichteinverständnisses jedes Verhalten ausreicht (vgl. etwa [X.], Recht 1907 Nr. 313) oder ob an diese Betä-12
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tigung strengere Anforderungen zu stellen sind (vgl. etwa [X.], [X.] 1924, 1717; [X.], [X.], 13. Aufl., § 2075 Rn. 7 [X.]). Allein auf der Grundlage des [X.] konnte das Grundbuchamt deshalb nicht beurteilen, ob die Beteilig-ten oder einzelne von ihnen bei Vornahme der Berichtigung noch Schlusserben waren.
[X.]) Allein auf der Grundlage des [X.] konnte das Grundbuchamt auch nicht zu dem Ergebnis gelangen, die Beteiligten seien deshalb noch Schlusserben, weil die [X.] mangels ausreichender Bestimmt-heit nichtig sei.
[X.] Das Grundbuchamt ist zwar befugt und verpflichtet, ein notariell [X.] als Grundlage der Eintragung einer Erbfolge auszulegen ([X.], [X.] 2001, 589, 590; [X.]/von Oefele/[X.], [X.], 3.
Aufl., § 35 [X.], Rn. 145; [X.], [X.], 30. Aufl., §
35 Rn. 43). Richtig ist auch, dass eine [X.] wegen fehlender Bestimmtheit unwirksam sein kann. Dies kann im Hinblick auf das Gebot einer geltungserhaltenden Aus-legung nach § 2084 [X.] aber nur angenommen werden, wenn sich der mit der Klausel verfolgte [X.] auch bei der gebotenen Berücksichtigung aller Umstände nicht feststellen lässt. Deshalb darf das Grundbuchamt von der Un-wirksamkeit einer [X.] nur ausgehen, wenn es allein aufgrund der [X.] zu der gebotenen ([X.], Urteile vom 8. Dezember 1982 -
IVa [X.], [X.]Z 86, 41, 45 f. und vom 24. Juni 2009 -
IV ZR 202/07, N[X.]-RR 2009, 1455 Rn. 23, 25) umfassenden Würdigung aller Umstände in der Lage und das Ergebnis der Auslegung eindeutig ist ([X.], [X.] 2001, 589, 590; [X.], [X.], 30.
Aufl., §
35 Rn.
43), jedenfalls [X.] konkreten Zweifel verbleiben ([X.], [X.] 2006, 248).
(2) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach dem Wortlaut der Klausel kommen als Bezugspunkt des Nichteinverständnisses jedenfalls die 14
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[X.]bestimmungen in Betracht. Es ist nach dem Wortlaut des Testa-ments möglich, dass jede Form der Betätigung des Nichteinverständnisses zur Verwirkung ausreicht (vgl. [X.], Recht 1907 Nr. 313). Angesichts dessen konnte das Grundbuchamt nicht zu dem Ergebnis gelangen, die Klausel sei sicher un-wirksam. Daran verblieben vielmehr auf der Grundlage der im [X.] zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht aufklärba-re Zweifel. Das Grundbuchamt musste deshalb davon ausgehen, dass die Klausel wirksam sein und die Beteiligten oder einzelne von ihnen ihre Stellung als Schlusserben verloren haben konnten. Es musste die Berichtigung des Grundbuchs von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machen. Das ist un-terblieben. Dieses Versäumnis verstieß gegen § 35 [X.].
3. Es kann aber nicht angenommen
werden, dass das Grundbuch dadurch unrichtig geworden ist.
a) Die Unrichtigkeit des Grundbuchs muss nicht bewiesen werden. [X.] § 899 Abs. 2 Satz 2 [X.] genügt vielmehr die Glaubhaftmachung (allg. Mei-nung: [X.] 1995, 249, 254 f.; [X.], [X.] 2006, 146, 147 und 2011, 322, 324; [X.], [X.], 30. Aufl., § 53 Rn. 28; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 53 [X.] Rn. 7; Meikel/[X.], [X.], 11. Aufl., § 53 Rn. 113). Zur Glaubhaftmachung müssen die Beteiligten zu
1 und 2 nicht be-weisen, dass die Klausel nur in dem von ihnen für richtig gehaltenen Sinne [X.] werden kann. Es genügt vielmehr, wenn das unter freier Würdigung der nach § 294 ZPO zugelassenen Beweismittel überwiegend wahrscheinlich ist (zu diesem Beweismaß: [X.], Beschluss vom 21.
Oktober 2010
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V [X.], N[X.]-RR 2011, 136 Rn. 7; [X.], Beschluss vom 9.
Februar 1998 -
II ZB 15/97, N[X.] 1998, 1870; MüKoZPO/Prütting, 5.
Aufl., §
294 Rn.
24). Diese Würdigung hat das Beschwerdegericht nicht vorgenommen. Der 17
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[X.] kann sie aber nachholen, weil andere im [X.] verwertbare Erkenntnisquellen nicht ersichtlich sind.
b) Auf dieser Grundlage ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Grundbuch unrichtig ist.
[X.]) Das lässt sich allerdings entgegen der Ansicht des [X.] nicht schon mit der Erwägung begründen, die Beklagte habe mit ihrer Klage auf Auszahlung des Pflichtteils die [X.]bestimmung nicht in Frage gestellt, sondern ihre darin enthaltene Enterbung ausdrücklich anerkannt (ähn-lich allerdings [X.], Recht 1905 Nr. 2556). Hintergrund der [X.] kann nämlich der Wunsch der Eltern gewesen sein, dass dem überlebenden Teil bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert verbleibt (vgl. [X.] 2004, 5, 8; [X.], N[X.]-RR 2011, 1515
f.). Dieser Wille wäre durchkreuzt, wenn Kinder Pflichtteilsansprüche nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehegatten geltend machen (vgl. [X.], Urteil vom 15.
Dezember 1956 -
IV
ZR 101/56, [X.]Z 22, 364, 368). Es ist deshalb ohne Weiteres möglich, dass die Eltern der Beteiligten unter einem Nichteinverständ-nis mit den [X.]bestimmungen auch die Geltendmachung des [X.] verstanden haben.
[X.]) Ob ein solches Verständnis der Klausel mit überwiegender Wahr-scheinlichkeit zutrifft,
lässt sich aber auf der Grundlage der im [X.] allein verwertbaren [X.]urkunde aber nicht feststel-len.
[X.] Die Eltern der Beteiligten haben ein notariell beurkundetes sogenann-tes [X.] errichtet. Dieses enthält indessen nicht die bei solchen Testamenten übliche Pflichtteilsstrafklausel, sondern eine allgemeiner gefasste Klausel, die auf das Nichteinverständnis mit den [X.]bestimmungen ab-19
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stellt. Sie lässt sich nach ihrem Wortlaut als eine Klausel deuten, die die übliche Pflichtteilsstrafklausel erweitern und neben der Geltendmachung des Pflichtteils noch andere Tatbestände erfassen soll. Sie kann aber auch als eine Einschrän-kung der üblichen Pflichtteilsstrafklausel verstanden werden, die nicht die Gel-tendmachung des Pflichtteils sanktionieren will, sondern nur einen Angriff auf die in dem Testament bestimmte Erbfolge und die darin vorgesehene Teilungs-anordnung für den Schlusserbfall.
(2) Der Wortlaut des [X.] bietet keine greifbaren Anhaltspunkte
dafür, ob die Auslegung der [X.] in dem einen Sinne näher liegt als ihre Auslegung in dem anderen Sinn. Aufschluss hierüber kann nur der [X.] geben. Welche Vorstellungen die Eltern der Beteiligten mit der [X.] verbunden haben, erschließt sich aus dem Testament nicht. Sie können und müssen auf Grund außerhalb des [X.] liegender Um-stände ermittelt werden. Die Ermittlung solcher Umstände ist, wie bereits [X.], im [X.] wegen der in § 29
[X.] bestimm-ten Beschränkung der verwertbaren Erkenntnisquellen auf öffentliche und öf-fentlich beglaubigte Urkunden
nicht möglich. Dieser Umstand wiederum führt dazu, dass sich im vorliegenden Verfahren nicht klären lässt, welches [X.] der Klausel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutrifft. Die Ausle-gung muss vielmehr in einem Verfahren erfolgen, in dem auch außerhalb des [X.] liegende Umstände in dem materiell-rechtlich gebotenen Umfang berücksichtigt werden können, etwa in einem Rechtsstreit vor dem Prozessge-richt. Die Durchführung eines solchen Verfahrens wird den Beteiligten weder durch die Eintragung noch durch die Versagung eines Amtswiderspruchs ver-sperrt.

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IV.
Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst, da sie sich aus dem Gesetz ergibt (§ 22 Abs. 1, § 134 Abs. 1 Satz 2 GNotKG). Der [X.] hält es für sachgerecht, die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu
3 auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach §
84 FamFG anzuordnen. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §
36 Abs. 1, §
134 Abs.
1 Satz
2 GNotKG.
[X.]
Schmidt-Räntsch
Brückner

Göbel
Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.] -
Grundbuchamt -
, Entscheidung vom 02.05.2013 -
BS-628-1 -

OLG [X.], Entscheidung vom 27.11.2013 -
20 [X.]/13 -

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Meta

V ZB 3/14

02.06.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2016, Az. V ZB 3/14 (REWIS RS 2016, 10628)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10628

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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