STRAFRECHT STRAFTATEN KATASTROPHEN Hinzufügen
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Fahrlässige Tötung und Körperverletzung: Verantwortlichkeit eines Bauingenieurs für den Tod und die Verletzung von Personen infolge des Einsturzes des Dachs einer Eissporthalle wegen Unterlassens der pflichtgemäßen "handnahen" Überprüfung der Dachkonstruktion bzw. positiver Aussagen über den Tragwerkszustand des Dachs
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger [X.], [X.], M., H., B. und Z. wird das Urteil des [X.] vom 18. November 2008, soweit es den Angeklagten [X.]. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten dieser Rechtsmittel - an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Das [X.] hat den Angeklagten - in einem Verfahren gegen insgesamt drei Angeklagte - von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung in 15 tateinheitlichen Fällen rechtlich zusammentreffend mit fahrlässiger Körperverletzung in sechs tateinheitlichen Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und sechs Nebenkläger mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen. Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung des [X.]eils, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
I.
Das angefochtene [X.]eil betrifft den Einsturz des Daches der von der [X.] [X.] betriebenen [X.] am 2. Januar 2006. 15 Besucher fanden dabei den Tod, sechs weitere wurden schwer verletzt.
Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten, einem Diplomingenieur (FH), Fachbereich Ingenieurbau, zur Last gelegt, er habe den Tod und die Verletzung dieser Besucher durch unzureichende Überprüfung der Dachkonstruktion der Eishalle im Rahmen eines ihm von der [X.] [X.] erteilten Auftrags zur Ermittlung des [X.] fahrlässig verursacht. Unter Verletzung der gebotenen Sorgfalt habe er es unterlassen, die Träger des Daches umfassend aus nächster Nähe - „[X.]“ - zu betrachten. Risse und weitere Schäden seien so unentdeckt geblieben. Auf diese mit dem gebotenen Nachdruck hingewiesen, hätten die Verantwortlichen der [X.] [X.] tiefer gehende Untersuchungen veranlasst und schließlich Maßnahmen ergriffen, um der Gefahr, die von der eingeschränkten Tragfähigkeit der Dachkonstruktion der Eishalle ausging, zu begegnen, etwa durch Schließung der [X.] oder zumindest durch Begrenzung der Schneelast.
Das [X.] hat die vorgeworfene Pflichtverletzung zwar festgestellt. Es sah es jedoch nicht mit dem erforderlichen Maß an Sicherheit für erwiesen an, dass das Fehlverhalten des Angeklagten für das Unglück ursächlich war. Denn es bestünden erhebliche Zweifel, dass die Verantwortlichen der [X.] [X.] die Befunde, wären sie denn vom Angeklagten erhoben und mitgeteilt worden, zum Anlass für weitere Maßnahmen genommen hätten.
II.
Das [X.] hat dazu folgende Feststellungen getroffen:
1. Planung und Bau des [X.]nkomplexes.
Die [X.] [X.] betrieb seit dem [X.] auf dem Gelände [X.] 18 eine Schwimm- und [X.]. Die [X.] wurde während der Sommermonate als Tennishalle genutzt. Es handelte sich um zwei eigenständige, von einander getrennte Gebäudeteile, die durch einen Mitteltrakt verbunden waren. Die Dächer der beiden [X.]n waren jeweils als Flachdachkonstruktion in [X.] ausgeführt. Die [X.] wurde zunächst in einer zweiseitig offenen Bauweise hergestellt. Von vorneherein war die Erstellung einer rundum geschlossenen [X.] ins Auge gefasst und beim Bau planerisch zu berücksichtigen. Die Verglasung der zunächst noch offenen Seiten erfolgte dann im Jahre 1977.
Die Planung der [X.] war hinsichtlich der Tragfähigkeit der aus geleimten Holzteilen gebildeten Überdachung, einer sogenannten Kämpferträgerkonstruktion, von vorneherein mit Mängeln behaftet. Auch die Errichtung verlief nicht fehlerfrei.
Für die Kämpferträgerkonstruktion gab es eine allgemeine baurechtliche Zulassung. Diese erstreckte sich aber nur auf eine Ausführung der Kämpferträger als Doppel-T-Träger bis zu einer maximalen Höhe von 1,20 m. Wegen der großen Spannweite (ca. 40 m) erhielten die (ca. 48 m langen) Träger jedoch eine Höhe von 2,87 m. Außerdem entschieden sich die Planer für [X.]. Eine baurechtliche Zulassung im Einzelfall wurde nicht eingeholt. Ob diese hätte erteilt werden können, ist offen. Jedenfalls hätte die dann zuständige oberste [X.] Baubehörde besondere und erhöhte Anforderungen bezüglich der Güteklasse der Holzauswahl (ausschließlich Güteklasse I) und des verwendeten [X.] (ausschließlich feuchtigkeitsunempfindliche Resorcinharzprodukte) gestellt, Auflagen hinsichtlich der Ebenheit der Kämpferstegplatten vor der Verklebung erteilt und Hinweise auf die mindere Belastbarkeit bei der Verwendung von Generalkeilzinkenstößen sowie zur Holzfeuchte bei der Herstellung der Bauteile gegeben.
Tatsächlich wurde dann Holz der [X.] und überwiegend feuchtigkeitsempfindlicher [X.] ([X.]) verwendet.
Die gewählte Konstruktion bewirkte, dass die Biege-, Druck- und Zugspannungen die nach der entsprechenden [X.]-Norm maximal zulässigen Werte um 42 % überschritten. Dies blieb verborgen, da der zuständige Bauingenieur die erforderlichen statischen Nachweise nicht oder unzutreffend erbrachte.
Die Überschreitung der zulässigen Belastungswerte führte dazu, dass statt des vorgeschriebenen statischen [X.] von mindestens 2,1 von vorneherein nur der Faktor 1,5 erreicht wurde. Aufgrund des üblichen Alterungsprozesses war bis zum [X.] - ca. 33 Jahre nach der Errichtung der [X.] - mit einer Minderung des [X.] um den Faktor 0,5 - 0,6 zu rechnen, bei ordnungsgemäßer Bauweise also mit einem verbleibenden Sicherheitsfaktor von mindestens 1,5. Wegen des tatsächlich geringeren [X.] verblieb am [X.] rechnerisch nur noch ein Sicherheitsfaktor „unter 1“.
Hinsichtlich der Schneelast war zum [X.]punkt der Errichtung der [X.] - ordnungsgemäße Planung und mängelfreier Bau vorausgesetzt - 150 kg/m² der richtige Bemessungswert. In einem handschriftlichen Zettel aus der Statik wurde der Wert der maximal zulässigen Schneelast sogar mit 175 kg/m² beziffert.
Die Verwendung des wasserlöslichen [X.]s hätte aufgrund dreier Aspekte keine Verwendung finden dürfen:
- Zum einen schon wegen der großen Spannweite und der damit bedingten hohen Belastung der Konstruktion.
- Weiter wegen der erhöhten Feuchtigkeit (Kondenswasser) in geschlossenen [X.]n. Hierauf hatte der Architekt der [X.] schon in seinem Schreiben vom 22. Juli 1971 an die [X.] [X.] hingewiesen.
- Schließlich wegen der sogenannten Blockverklebung der vorgefertigten Stege auf die vorgefertigten Gurte statt der Verbindung der einzelnen Brettlagen durch Nagelpressklebung. Die Blockverklebung - sie war nicht Stand der Technik - hatte zur Folge, dass die Klebefugen häufig größer als ein Millimeter waren. Dann ist [X.] nicht mehr geeignet.
Statt des [X.]s hätten in allen Bereichen Resorcinharzprodukte als Klebstoff verwendet werden müssen. Die Mehrkosten bezifferte der Architekt seinerzeit auf 25.000,-- DM.
Über die Planungsfehler hinaus war der Herstellungsprozess mangelhaft, da die Zinkenprofile der Generalzinkenstöße der Stegplatten und die Generalkeilzinkenstöße der Gurte unterschiedliche Profile aufwiesen, so dass die Verklebungen nicht durchgehend gleichmäßig waren, und da zwischen der Fräsung der Kämpferstegplatten und deren Verklebung zur fertigen Trägerlänge beim Transport mehr als die nach [X.] zulässige Maximalzeit von 24 Stunden verstrichen war.
2. Die Betriebszeit.
Die ständige Feuchtigkeit als Folge bauphysikalisch bedingter Kondenswasserbildung löste den [X.] im Laufe der [X.] immer weiter auf. Dies schwächte die - ohnehin vermindert tragfähige - Dachträgerkonstruktion bis sie schließlich nicht mehr in der Lage war, die - bei starkem Schneefall - erforderlichen Lasten zu tragen.
Hinzu kam Folgendes, wenn dies auch - wie die Untersuchungen nach dem Unglück am 2. Januar 2006 ergaben - für den Einsturz der [X.] nicht ursächlich war:
- Wegen Mängeln in der Dacheindeckung (zu geringe Neigung) und zu gering bemessener Regenablaufrohre kam es während der gesamten Betriebsdauer der [X.] immer wieder zu größeren Wassereinbrüchen, woran auch Nachbesserungsarbeiten im Jahre 1975 nichts änderten. Seit Ende der siebziger Jahre wurden an den [X.]n deutliche Wasserablaufspuren und Wasserflecken erkennbar.
- Mit der Verglasung der [X.] im Jahr 1977 erfolgte der Einbau von vier Abluftanlagen auf die Dachfläche mit einem Gewicht von jeweils 575 kg. Dies erfolgte ohne Baugenehmigungsverfahren und ohne statische Überprüfung.
Bei einer Untersuchung der Sekundärkonstruktion über dem Dach der Schwimmhalle hatte der Angeklagte schon im Jahre 2001 in einem Kurzgutachten in diesem Bereich starke Beschädigungen und fehlende Standfestigkeit dieses Teils festgestellt, die er auf die besonderen klimatischen Verhältnisse in der Schwimmhalle zurückführte. Dem Tragwerk des Daches der Schwimmhalle attestierte er in einem weiteren Kurzgutachten vom Mai 2002 zwar uneingeschränkte Tragfähigkeit. Er wies aber darauf hin, dass die Rohrleitungssysteme in diesem Bereich in äußerst bedenklichem Zustand seien. Die in Folge drohender Undichtigkeiten eintretenden Durchnässungen hätten dann negativen Einfluss auf die gesamte Holzkonstruktion mit möglichen Schäden, die nicht ohne weiteres erkannt werden könnten.
Außerdem weise - so der Angeklagte schon im Jahre 2001 - die frei tragende [X.] über dem Eingangsbereich der [X.]n erhebliche Schäden auf. „Die Tragfähigkeit der Holzleimbinder scheint nicht mehr gegeben, da sich die einzelnen Leimverbindungen bereits lösen. ... Eine Sanierung kann nur durch Ersatz des gesamten [X.] erfolgen.“
Der Angeklagte wiederholte diese Hinweise auf Mängel bei der Schwimmhalle und am Vordach in der hier maßgeblichen Studie für die Sanierung des [X.] im März 2003.
Die [X.] [X.] sah sich zunächst nicht veranlasst, bezüglich der [X.] festgestellten Mängel irgendwelche Maßnahmen zu ergreifen. Erst als im Jahr 2005 ein Bauteil des [X.] heruntergefallen war, wurde die [X.] tätig, indem sie das Vordach abstützte und später abriss.
[X.] „ist der Überzeugung“, dass die [X.] möglichst wenig Geld in den [X.]nkomplex investieren wollte. Insbesondere ab dem [X.] wurde seitens der [X.] nur mehr das unbedingt Nötigste veranlasst aufgrund finanzieller Probleme und der Unschlüssigkeit darüber, was mit der [X.] geschehen sollte.
Seit dem [X.] stellte die [X.] [X.] - allgemeine - Überlegungen an, was mit dem Gebäudekomplex [X.] und Schwimmhalle in Zukunft geschehen solle, da die Technik insbesondere der Schwimmhalle veraltet und der Betrieb unwirtschaftlich war. Dabei war für die [X.] auch eine Option, den Gebäudekomplex vollständig abzureißen. In diesem Zusammenhang sollte vorab der im Falle einer Sanierung erforderliche Aufwand ermittelt werden.
Dazu trat die [X.] zunächst an den Architekten [X.] heran. Dieser sollte die Schwimm- und [X.] begutachten, um erforderliche Sanierungskosten zu ermitteln und die Frage zu klären, ob sich eine Sanierung bei der vorhandenen Bausubstanz überhaupt lohne. Bei einem deshalb anberaumten Ortstermin fielen dem Zeugen in der Eishalle [X.] und an den Nebenträgern des Dachtragewerks Wasserspuren auf. Aufgrund des „augenfälligen Zustands des gesamten Gebäudekomplexes“ teilte der Zeuge mündlich und zudem mit Schreiben vom 9. Juli 2002 den Verantwortlichen der [X.] mit, dass, bevor ein Sanierungsplan mit Kostenschätzung gemacht werden könne, [X.] das Gebäude genauer, d.h. in ausreichender Tiefe untersuchen müssten. Nachdem der Zeuge dann wochenlang nichts mehr von der [X.] gehört hatte, rief er dort an. Er bekam die Auskunft, dass man es sich anders überlegt habe.
Nach den Darlegungen eines von der [X.] gehörten Sachverständigen hätte eine umfassende und tiefgehende Untersuchung, insbesondere eine ordnungsgemäße und fachgerechte Standsicherheitsprüfung mindestens 30.000,-- € gekostet.
3. Der dem strafrechtlichen Vorwurf zugrunde liegende Vorgang.
Statt des Architekten [X.] wurde nunmehr der Angeklagte am 27. Januar 2003 mit der Abgabe des hier maßgeblichen Bestandsgutachtens - später auch Studie genannt - gegen eine Pauschalvergütung in Höhe von 3.000,-- € einschließlich Mehrwertsteuer, beauftragt.
Gefordert waren in einem „Gesamtgutachten“ - so die [X.] - mit den „technischen Erläuterungen“ die Kostenschätzungen für die als notwendig erkannten Sanierungsmaßnahmen für folgende Bauteile: Dachhaut, Dachkonstruktion, Dachentwässerung, Abdichtungen, Stahlbetonkonstruktion und Fassadenkonstruktion der Schwimm- und der [X.], Sekundärdachkonstruktion und Wärmedämmung der Schwimmhalle, Abdichtungen und Stahlbetonkonstruktion der Tiefgarage sowie Bodenaufbau, Dämmung und Estrich der [X.]. „Die Erstellung eines Standsicherheitsgutachtens war seitens der [X.] [X.] nicht in Auftrag gegeben worden und auch nicht gewollt“. Der Angeklagte war deshalb auch nicht verpflichtet, die statischen Unterlagen anzusehen und zu überprüfen.
Dagegen war eine „[X.]e“ Untersuchung, so die Feststellung der sachverständig beratenen [X.], also eine Betrachtung der gesamten Dachkonstruktion aus nächster Nähe vom Auftrag umfasst.
Der Angeklagte überprüfte den Gebäudekomplex bei [X.], nachdem ihm verschiedene Unterlagen hierzu übergeben worden waren. Eine (geprüfte) Statik über die Dachkonstruktion befand sich nicht darunter.
Die gebotene „[X.]e“ Untersuchung der Dachkonstruktion, insbesondere aller Leimbinder, nahm der Angeklagte dabei nicht vor. Vielmehr untersuchte er lediglich den ersten Leimbinder genauer, der einen deutlich sichtbaren Wasserfleck aufwies, ohne hier jedoch Schäden festzustellen. Die übrigen Leimbinder begutachtete er nur mit einem Teleobjektiv im Bereich der Auflager der Träger auf den Betonpfeilern. Bei einer „[X.]en“ Überprüfung hätte der Angeklagte offene Fugen zwischen der Verleimung der Untergurte und den seitlichen Stegplatten und Verfärbungen an den Kleinfugen der Holzkonstruktion vorgefunden. In den Fugen hätte man feststellen können, dass hier brüchige Leimverbindungen vorliegen. Die Verfärbungen wären Hinweise auf das Eindringen von Feuchtigkeit in die Holzkonstruktion gewesen.
Unter dem Datum des 13. Februar 2003 erstellte der Angeklagte eine Grobgliederung für einen Maßnahmenkatalog, die er dem Bauamt der [X.] [X.] übergab. Darin führte er aus, die Dachkonstruktion der Eishalle sei in Ordnung. Anschließend fand ein weiterer Ortstermin statt.
Das Ergebnis seiner Untersuchungen fasste der Angeklagte dann in seiner „Studie für die Sanierung des Bauvorhabens [X.] und Schwimmhalle, [X.] 18 in 83435 [X.]“ vom 21. März 2003 zusammen. Darin führte er unter anderem aus:
„… baulicher Zustand der [X.]:
Die Tragkonstruktionen - sowohl Holz- als auch Stahlbetonkonstruktion der gesamten [X.] - befinden sich in einem allgemein als gut zu bezeichnenden Zustand. In der Holzkonstruktion sind lediglich Wasserflecken aufgrund von Unregelmäßigkeiten/Wassereinbrüchen aus der Dachentwässerung festzustellen. Diese haben jedoch weder auf die Qualität noch auf die Tragfähigkeit des Tragwerks Einfluss. Schäden sind aufgrund der aufgetretenen Durchfeuchtung nicht erkennbar.
…
Fazit: Abschließend ist festzustellen, dass die Gesamtanlage aus tragwerkplanerischer Sicht einen guten Eindruck macht.“
Der Angeklagte schrieb ergänzend, dass aufgrund der Lebensdauer der Anlage verschiedene Bauteile nunmehr sanierungs- bzw. erneuerungsbedürftig seien. Insbesondere gelte dies für die Dachkonstruktion der Schwimmhalle mit ihren untergeordneten Bauteilen, die umlaufende Attikaverkleidung in der Schwimm- sowie in der [X.], [X.] in der [X.], sowie die Kompletterneuerung des Eingangsbereichs. Einen Sanierungs- oder Erneuerungsbedarf hinsichtlich der Dachkonstruktion der [X.] erwähnte der Angeklagte nicht.
4. Weiteres zur Betriebszeit.
Im März 2004 erstellte der Architekt [X.], Referent für [X.], im Auftrag der [X.] [X.] nach einer Ortsbesichtigung eine Stellungnahme, in der er betonte, dass jedenfalls bezüglich der Dachkonstruktion der Schwimmhalle genauere Untersuchungen nötig seien. Eine Reaktion seitens der [X.] erfolgte hierauf nicht.
Während der gesamten Dauer der Betriebszeit der [X.] erfolgte keine Behandlung der Dachträger, wie z.B. das Aufbringen eines Schutzanstrichs. Genauso wenig sah sich die [X.] [X.] veranlasst, zu irgend einem [X.]punkt eine Überprüfung der [X.] durch einen Sachverständigen auf ihre Tragfähigkeit vorzunehmen, obwohl aufgrund der häufigen Wassereinbrüche und der sichtbaren Wasserablaufbahnen an den Trägern hierzu Anlass bestanden hätte. Bis zum [X.]punkt des Einsturzes am 2. Januar 2006 hatte die [X.] [X.] auch keine konkreten Maßnahmen für eine Sanierung oder Erneuerung des Gebäudekomplexes in die Wege geleitet. Im städtischen Bauamt bestanden bei den Verantwortlichen bis dahin keine Bedenken hinsichtlich der Standsicherheit der Dachkonstruktion. Tatsächlich bestand trotz aller Mängel keine akute Gefahr des Einsturzes der [X.], sofern nicht zusätzliche Belastungen, etwa durch Schnee, hinzukamen.
5. Der Einsturz der [X.].
Bedingt durch Schneefälle vor und am 2. Januar 2006 befand sich auf dem Dach der [X.] eine hohe Schneedecke. Am Vormittag des 2. Januar 2006 ermittelte der Betriebsleiter um 10.00 Uhr eine Schneelast von 166 kg/m². Dies empfand er im Hinblick auf den ihm vorliegenden oben genannten Zettel aus einer Statik mit dem darauf vermerkten [X.] von 175 kg/m² als unproblematisch. Möglicherweise betrug die Schneelast zu dem genannten [X.]punkt sogar nur 146 kg/m² und lag damit unter dem zur Bauzeit als statisch richtig angesehenen Höchstwert von 150 kg/m². Deshalb entschloss sich das Betriebspersonal, - erst - nachdem vom [X.] eine Warnung vor weiteren starken Schneefällen ab 15.00 Uhr herausgegeben worden war, die [X.] ab 16.00 Uhr nach Beendigung des [X.] zu sperren, um das Dach am nächsten [X.] räumen zu lassen, wie dies in früheren Jahren schon geschehen war. Nicht berücksichtigt waren bei diesen Werten, die das Betriebspersonal zum Maßstab nahm, die konstruktiven und baulichen Mängel und die alterungsbedingte Schwächung der Dachkonstruktion, die deshalb tatsächlich nicht mehr in der Lage war, die Lasten zu tragen.
Um 15.55 Uhr stürzte das Dach der [X.] ein. 15 Menschen wurden durch herabfallende Teile getötet, sechs weitere wurden schwer verletzt.
III.
1. Das [X.] hat die Pflichtverletzung des Angeklagten in der Unterlassung der „[X.]en“ Untersuchung der Dachkonstruktion gesehen, also in der fehlenden Begutachtung der Dachträger aus nächster Nähe. Ohne diese hätte er in seiner [X.] vom 21. März 2003 den guten Zustand der Dachkonstruktion nicht bescheinigen dürfen.
Bei einer „[X.]en“ Untersuchung hätte der Angeklagte die oben genannten Schäden (offene Fugen zwischen der Verleimung der Untergurte und den seitlichen Stegplatten, Verfärbungen an den Kleinfugen der Holzkonstruktion, brüchige Leimverbindungen, mit den Verfärbungen Hinweise auf das Eindringen von Feuchtigkeit in die Holzkonstruktion) feststellen können. Dies hätte ihn dann veranlassen müssen, der [X.] eine aufwändigere und tiefergehende Untersuchung vorzuschlagen. In Betracht gekommen wäre die Erweiterung seines Auftrags oder die Hinzuziehung weiterer Spezialsachverständiger. Dies hätte der Angeklagte nachdrücklich empfehlen sowie eine statische Standsicherheitsprüfung anraten müssen.
Den Schwerpunkt der Pflichtverletzung des Angeklagten hat die [X.] im Unterlassen der „[X.]en“ Untersuchung gesehen und nicht in der Bescheinigung des guten Zustandes der [X.] in seiner in Schriftform übersandten Studie.
2. [X.] hat allerdings nicht mit dem erforderlichen Maß an Sicherheit festzustellen vermocht, dass das Fehlverhalten des Angeklagten für den Einsturz der [X.] am 2. Januar 2006 ursächlich war. Die Kammer hat sich nicht davon überzeugen können, dass der tatsächlich eingetretene Erfolg bei pflichtgemäßem Handeln des Angeklagten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre.
Aufgrund der pflichtgemäßen Untersuchungen wäre kein Zustand festgestellt worden, der ein sofortiges Handeln unbedingt erfordert hätte, weil etwa akute Einsturzgefahr bestanden hätte.
Aufgrund dessen, dass die oben geschilderten Vorgänge, die schon genügend Anlass zu tiefergehenden Untersuchungen hätten geben müssen, nicht fruchteten, hat es die [X.] sogar mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass entsprechende Vorschläge des Angeklagten zu weitergehenden Untersuchungen bei den Verantwortlichen der [X.] [X.] Gehör gefunden hätten. Darauf weise insbesondere hin, dass die entsprechenden Forderungen der Architekten [X.] im Juli 2002 und [X.] im März 2004 zu genaueren Untersuchungen unbeachtet blieben.
IV.
[X.] hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, da die Beweiswürdigung nicht frei von [X.] ist.
1. [X.] ist von zutreffenden rechtlichen Überlegungen ausgegangen.
a) Der Angeklagte hatte im Rahmen des ihm von der [X.] [X.] erteilten [X.] zur Feststellung des [X.] der Eishalle eine von der [X.] übernommene - abgeleitete - Garantenstellung gegenüber der Allgemeinheit. Im Rahmen des Umfangs seines [X.] hatte er alles zu tun, um mögliche Gefahren für Leib und Leben der Besucher der [X.] zu vermeiden.
aa) Begehen durch Unterlassen ist nach § 13 Abs. 1 StGB nur dann strafbar, wenn der Täter rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch [X.] entspricht. Bei den unechten [X.] muss ein besonderer Rechtsgrund nachgewiesen werden, wenn jemand ausnahmsweise dafür verantwortlich gemacht werden soll, dass er es unterlassen hat, zum Schutz fremder Rechtsgüter positiv tätig zu werden. Die Gleichstellung des Unterlassens mit [X.] setzt deshalb voraus, dass der Täter als Garant für die Abwendung des Erfolgs einzustehen hat ([X.], [X.]. vom 25. Juli 2000 - 1 [X.][X.]R StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 16] m.w.N.).
bb) Ob eine solche Garantenstellung besteht, die es rechtfertigt, das Unterlassen der Schadensabwendung dem Herbeiführen des Schadens gleichzustellen, ist nicht nach abstrakten Maßstäben zu bestimmen. Vielmehr hängt die Entscheidung letztlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab; dabei bedarf es einer Abwägung der Interessenlage und des Verantwortungsbereichs der Beteiligten. Vertragliche Pflichten aus gegenseitigen Rechtsgeschäften reichen demgemäß nicht ohne weiteres zur Begründung einer strafbewehrten Garantenpflicht aus. Eine strafrechtlich relevante Hinweis- und Aufklärungspflicht im Rahmen vertraglicher Beziehungen setzt deshalb voraus, dass besondere Umstände - wie etwa ein besonderes Vertrauensverhältnis, eine ständige Geschäftsverbindung, überlegenes Fachwissen oder generell Situationen, in denen der eine darauf angewiesen ist, dass ihm der andere die für seine Entschließung maßgebenden Umstände offenbart - vorliegen (vgl. [X.], [X.]. vom 25. Juli 2000 - 1 [X.][X.]R StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 16]; [X.]. vom 22. März 1988 - 1 [X.]; [X.]. vom 15. Juni 1954 - 1 StR 526/53 - [[X.]St 6, 198, 199]; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB 27. Aufl. § 263 Rdn. 22 f.).
cc) Nach diesen Maßstäben oblag es dem Angeklagten - der auch bereits zuvor für die [X.] [X.] Begutachtungen in Bezug auf etwaige [X.] der Eis- und Schwimmhalle vorgenommen hatte und der als Bauingenieur über entsprechendes Fachwissen verfügte -, die im Rahmen des ihm erteilten Auftrags erforderlichen Untersuchungen der Eishalle auf bauliche Mängel ordnungsgemäß vorzunehmen. Dazu gehörte auch, die [X.] [X.] bei der Schätzung des [X.] über die im Rahmen seines [X.] erkennbaren Hinweise auf gravierende Mängel zu unterrichten. Nur so konnte die [X.] gegebenenfalls Maßnahmen zur Abwendung der davon ausgehenden Gefahren für Leib und Leben der Besucher der [X.] veranlassen. Diese - neben die Verantwortlichkeit der [X.] [X.] als Betreiberin der [X.] tretende - Garantenstellung des Angeklagten erwuchs aus seiner Übernahme der Feststellung von [X.] im Rahmen des [X.]. Sie bezog sich auch auf die Beseitigung der von diesen Mängeln für die Allgemeinheit ausgehenden Gefahren. Denn die vertragliche Übernahme der Feststellung sanierungsbedürftiger [X.] begründete zugleich eine Schutzfunktion gegenüber der Allgemeinheit, die in den durch eine unzureichende Mängelfeststellung und -beseitigung geschaffenen Gefahrenbereich geraten würde.
b) Der sachkundige Angeklagte, ein Bauingenieur, musste auch wissen, dass - selbst nur pauschale - Aussagen zum Sanierungsbedarf der Dachkonstruktion nicht verlässlich gemacht werden können, ohne die Leimbinder aus nächster Nähe auf Risse und Fugen hin zu überprüfen. Die möglichen Konsequenzen unzureichender Prüfung und damit weiterhin verborgen gebliebener Mängel in der Dachkonstruktion eines in die Jahre gekommenen [X.]nkomplexes mit großer Spannweite, bei der er selbst schon - gerade an Leimverbindungen - erhebliche Schäden festgestellt hatte, waren für ihn vorhersehbar.
c) Fahrlässige Tötung und fahrlässige Körperverletzung sind Erfolgsdelikte. Strafbarkeit liegt bei diesen nur dann vor, wenn das tatbestandsrelevante Verhalten den Erfolg verursacht, wenn der Erfolg auf der Fahrlässigkeit beruht. [X.] Fahrlässigkeit ist nur bei fahrlässigen Tätigkeitsdelikten (z.B. § 316 Abs. 2 StGB) strafbar und kann gegebenenfalls als Gefährdungsdelikt erfasst werden. „Fahrlässiger Versuch“ ist straflos (vgl. Vogel in [X.]. § 15 Rdn. 179).
Zur Beurteilung der Kausalität bei den (unechten) [X.] ist auf die hypothetische Kausalität, die so genannte „[X.]“ abzustellen. Danach ist ein Unterlassen dann mit dem tatbestandsmäßigen Erfolg als „quasi-ursächlich“ in Zurechnungsverbindung zu setzen, wenn dieser beim Hinzudenken der gebotenen Handlung entfiele, wenn also die gebotene Handlung den Erfolg verhindert hätte (st. Rspr., vgl. nur [X.], [X.]. vom 4. März 1954 - 3 [X.] - [[X.]St 6, 1, 2]; [X.]. vom 19. Dezember 1997 - 5 StR 569/96 - [[X.]St 43, 381, 397]; [X.]. vom 26. Juni 1990 - 2 StR 549/89 [[X.]St 37, 106, 126]; [X.]. vom 6. November 2002 - 5 [X.] - [[X.]St 48, 77, 93]; Weigend in [X.]. § 13 Rdn. 70; [X.] in [X.]/[X.], StGB 27. Aufl. § 13 Rdn. 61; [X.] in [X.]/[X.], StGB § 13 Rdn. 10; [X.], StGB 57. Aufl. Vor § 13 Rdn. 39 jew. m.w.N.).
Als ursächlich für einen schädlichen Erfolg darf ein verkehrswidriges Verhalten also nur dann angenommen werden, wenn davon auszugehen ist, dass es bei verkehrsgerechtem Verhalten nicht dazu gekommen wäre, wenn der Erfolg nicht unabhängig davon eingetreten wäre. Dabei streitet für einen Angeklagten der Grundsatz in dubio pro reo. Allerdings steht der Bejahung der Ursächlichkeit die bloße gedankliche Möglichkeit eines gleichen Erfolgs auch bei Vornahme der gebotenen Handlung nicht entgegen. Vielmehr muss sich dies aufgrund bestimmter Tatsachen so verdichten, dass die Überzeugung vom Gegenteil mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vernünftigerweise ausgeschlossen ist ([X.], [X.]. vom 25. September 1957 - 4 StR 354/57 - [[X.]St 11, 1]; [X.]. vom 29. November 1985 - 2 StR 596/85 -; [X.]. vom 26. Juni 1990 - 2 StR 549/89 - [[X.]St 37, 106, 126 f.]; [X.]. vom 19. April 2000 - 3 [X.] - [[X.]R StGB § 13 Abs. 1 Ursächlichkeit 1]; [X.]. vom 6. März 2008 - 4 [X.] - [[X.]St 52, 159, 164]).
Es genügt nicht, dass ein Unterlassen der gebotenen Handlung das Risiko erhöht (zur Risikoerhöhungstheorie vgl. Vogel in [X.]. § 15 Rdn. 193). Es kann hier dahinstehen, ob Ursächlichkeit angenommen werden kann, wenn bei Vornahme der Handlung der Erfolg zwar nicht vermieden, aber mit Sicherheit die dem Erfolg zugrunde liegende Gefahrensituation durch Beeinflussung des [X.] verändert worden wäre (so [X.], Kausalität und Garantenstellung bei den unechten Unterlassungen, [X.], 73, 76 f.).
Die nach den bisherigen Feststellungen vorliegende Situation nacheinander erfolgter Unterlassungen ist nicht mit der auf [X.] angesiedelten Entscheidung von [X.] vergleichbar, nichts zu veranlassen, (vgl. dazu [X.], [X.]. vom 26. Juni 1990 - 2 StR 549/89 - [[X.]St 37, 106] - Lederspray-Fall) bzw. mit [X.] Untätigbleiben der Mitglieder entsprechender Gremien (vgl. dazu [X.], [X.]. vom 6. November 2002 - 5 [X.] - [[X.]St 48, 77] - [X.]). [X.]ießen etwa die Geschäftsführer einer GmbH einstimmig, eine gebotene Handlung zu unterlassen, so liegt - nur - hinsichtlich dieser Entscheidung selbst mittäterschaftliches Handeln vor. Keiner der Beteiligten kann dann seinen Beitrag zu dieser Pflichtverletzung damit in Frage stellen, dass er sich darauf beruft, im Falle seines Widerspruchs wäre er überstimmt worden ([X.]St 37, 106, 129). Entsprechendes gilt beim stillschweigenden Konsens der Angehörigen eines Gremiums, dem die Schadensabwendungspflicht als Ganzes obliegt, nichts zu tun. Auch dann kann sich keines der - parallel - schweigenden Mitglieder darauf berufen, sein Widerspruch hätte ohnehin kein Gehör gefunden. Die Frage, ob die so getroffene Kollegialentscheidung - das kollektive Unterlassen, die kollektive Pflichtwidrigkeit - für den Erfolg kausal war, beantwortet sich auch dann nach den Regeln der hypothetischen Kausalität (vgl. [X.]St 37, 106, 126 f.).
2. Allerdings ist die Beweiswürdigung, aufgrund derer die [X.] zum Ergebnis fehlender Ursächlichkeit des Pflichtenverstoßes für den Tod und die Verletzung der Besucher der Eishalle am 2. Januar 2006 kommt, nicht frei von [X.].
a) Die Formulierung, „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ müsse die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den [X.] feststehen, besagt nicht, dass höhere Anforderungen an das erforderliche Maß an Gewissheit von der Kausalität als sonst gestellt werden müssen. „Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ ist nichts anderes als die überkommene Beschreibung des für die richterliche Überzeugung erforderlichen Beweismaßes (vgl. [X.], [X.]. vom 26. Juni 1990 - 2 StR 549/89 - [[X.]St 37, 106, 127]). Da es sich nicht um die Feststellung realer Kausalzusammenhänge handelt, muss das Gericht eine hypothetische Erwägung anstellen und sich auf deren Grundlage eine Überzeugung bilden. Hierbei „nach höherer oder geringerer Wahrscheinlichkeit abzustufen, trifft die Art und Weise der Überzeugungsbildung nicht“ (Weigend in [X.]. § 13 Rdn. 72).
b) [X.] hat für ihre Bewertung, die Verantwortlichen der [X.] wären entsprechend ihrer bisherigen Handhabung auf jeden Fall untätig geblieben, insbesondere darauf abgestellt, dass auch der Architekt [X.] im Jahre 2002 - wie später auch noch der Architekt [X.] im Jahre 2004 - vergebens vertiefte Untersuchungen anregten. Dabei hat sich die [X.] nicht damit auseinandergesetzt, dass sich die Entscheidungsgrundlage für die Verantwortlichen der [X.] bei [X.] „[X.]er“ Untersuchung der Deckenkonstruktion der [X.]ndecke durch den Angeklagten nicht vergleichbar dargestellt hätte. Der Architekt [X.] hatte zwar - bei oberflächlicher Betrachtung zur Abklärung der Frage, ob er einen Prüfungsauftrag überhaupt übernimmt - Mängel erkannt, wie [X.] und Wasserspuren sowie einen - gemeint ist wohl: schlechten - Allgemeinzustand. Dies führte dann bei ihm, wie im Jahre 2004 beim Architekten [X.], - nur - zur Einsicht, ohne vertiefte Untersuchungen sei der Sanierungsbedarf nicht zu ermitteln. Auf konkrete Schäden, die erhöhte Risiken unmittelbar hätten signalisieren können, haben beide nicht hingewiesen. Das konnten und mussten sie auch nicht. [X.] hätte der Angeklagte bei „[X.]er“ Untersuchung im Februar/März 2003 signifikante, konkret auf Gefahr hindeutende Erscheinungen an Trägerelementen der Dachkonstruktion der [X.] entdeckt und diese Information an die [X.] weitergegeben. Insbesondere Hinweise auf die brüchigen Leimverbindungen wären Alarmsignale gewesen, selbst wenn bei der [X.] Unkenntnis darüber geherrscht haben sollte, dass weitgehend wasserlöslicher Klebstoff verwendet worden war. Das Ausmaß der Schäden und der Umfang der tatsächlichen Gefahr wären zwar erst bei weitergehenden Untersuchungen zutage getreten. Dass das Aufdecken konkreter auf eine mögliche Gefahrenlage hindeutender Schäden an der Tragkonstruktion bei den Verantwortlichen der [X.] überhaupt keine Reaktion ausgelöst hätte, hätte jedenfalls der Erörterung bedurft.
c) Als durchgreifender Darstellungsmangel (Lücke) erweist sich in diesem Zusammenhang insbesondere, dass sich die [X.] nicht damit auseinandergesetzt hat, ob die [X.] bei einer Mitteilung der oben genannten, konkreten auf eine potentielle Gefahrenlage hinweisenden Mängel im Tragwerk des Daches der [X.] nicht wenigstens für den Fall höherer Schneelasten vorsorglich mit einer Begrenzung des Betriebs bzw. der Veranlassung früherer Räumung des Daches reagiert hätte. Im Hinblick auf das Alter der [X.] und in Kenntnis der früheren Warnhinweise (Mängel an der Dachkonstruktion der Schwimmhalle, Auflösung der Leimverbindungen am Vordach, herabstürzende Teile) hätte es sich den zuständigen Mitarbeitern im Bauamt der [X.] [X.] dann aufdrängen können, dass nicht mehr ohne weiteres von der zum [X.]punkt der Erbauung des [X.]nkomplexes statisch maximal zulässigen Schneelast ausgegangen werden darf. Zumal die [X.] nach den bisherigen Feststellungen den Kostenaufwand für eine vertiefte Untersuchung scheute, hätte es möglicherweise nahe gelegen, dass sie dann zunächst die kostengünstigere Variante gewählt hätte und dem Betriebspersonal neue Anweisungen für die während des Betriebs der [X.] maximal zulässige Belastung des Daches mit Schnee gegeben hätte. Auch dies hätte jedenfalls der Erörterung bedurft.
d) Vor allem aber hätte sich die [X.] mit folgender Frage auseinandersetzen müssen, die sich ihr nach den bisherigen Feststellungen hätte aufdrängen müssen:
Es liegt nicht fern, dass der Angeklagte mit seiner positiven Äußerung in seiner Studie vom 21. März 2003 zur Tragkonstruktion - auch des Daches der [X.] - der Erwartungshaltung seitens der Verantwortlichen der [X.] entsprechen wollte. Diese waren möglicherweise erkennbar an einer solchen kostengünstigen - scheinbar - zweifelsfreien sachverständigen Äußerung interessiert. Denkbar ist dann, dass ihnen eine solche Information willkommen war, um teure tiefergehende Untersuchungen zu vermeiden und eine Entscheidung über das weitere Vorgehen vordergründig risikolos hinausschieben zu können.
Folgende Punkte könnten hierauf hindeuten:
Nach den bisherigen Feststellungen bestand keine Pflicht des Angeklagten zur Überprüfung der Standsicherheit der [X.]n. Er ermittelte deren Standfestigkeit und die Tragkraft der Dachkonstruktion auch nicht. Er äußerte sich in seiner „Studie“ vom 21. März 2003 gleichwohl - zwar vorsichtig (guter Eindruck, allgemein als gut zu bezeichnender Zustand) - aber letztlich ausdrücklich positiv zur Tragfähigkeit sowohl der Stahlbeton- wie auch der Holzkonstruktion. Dies lag außerhalb des Auftrags. Und er äußerte sich zudem zur Tragkonstruktion der [X.], ohne sich hierzu eine ausreichende Erkenntnisgrundlage verschafft zu haben. Dessen dürfte er sich als Fachmann auch bewusst gewesen sein. Hierbei wäre auch zu berücksichtigen gewesen, dass er selbst bereits im Jahre 2001 am Vordach des Eingangsbereichs beschädigte Leimverbindungen festgestellt hatte. Außerdem wies der Angeklagte im Zusammenhang mit seiner Äußerung zur Sekundärkonstruktion des Daches der Schwimmhalle und zum dortigen Rohrsystem selbst darauf hin, dass eindringendes Wasser zu Schäden führt, die nicht leicht von außen erkennbar sind. Trotz allem stellte er seine positiven Äußerungen nicht unter den Vorbehalt vertiefter Überprüfungen. Der allgemeine Hinweis, dass Teile der in die Jahre gekommenen [X.]nkomplexe einer Sanierung bedürften, beinhaltet dies jedenfalls nicht, zumal das Dach der [X.] dabei gerade nicht genannt wird.
Auch den Verantwortlichen der [X.] waren nach den bisherigen Feststellungen die genannten früheren Warnhinweise (Vordach und Schwimmhalle) und das Alter der [X.] bekannt. Sie hätten wohl auch erkannt haben können, dass der Auftragsumfang (kein Gutachten zur Standfestigkeit) und das Auftragsvolumen (3.000,-- €) im Widerspruch standen zu der uneingeschränkt positiven Aussage des Angeklagten zum Tragwerk - auch des Daches - der [X.] ohne jeden Vorbehalt vertiefter Prüfungen. Denn auch im zuständigen Amt der [X.] dürften Fachleute mitgewirkt haben. Die Verantwortlichen der [X.] könnten die positive Aussage zum Tragwerk der [X.] in der „Studie“ des Angeklagten als willkommenen - nur scheinbar - tragfähigen und bewusst nicht hinterfragten Freibrief dafür genommen haben, weiterhin keine ernsthaften Aktivitäten zur Abwehr von Gefahren zu entfalten, die bei einer 33 Jahre alten, möglicherweise in einem ersichtlich schlechten Zustand befindlichen und nie auf ihre Standfestigkeit überprüften [X.] dieser Bauweise nicht völlig auszuschließen waren.
Dies hätte jedenfalls der Erörterung bedurft.
Denn damit könnte sich die Auswirkung der - nach den bisherigen Feststellungen vorwerfbar - auf unzureichender Grundlage erstellten „Studie“ des Angeklagten auf das Verhalten der Verantwortlichen der [X.] [X.] anders, als bisher festgestellt, darstellen. Der Schwerpunkt könnte dann beim [X.], der Abgabe dieser Erklärung liegen. Dessen Ursächlichkeit für die Untätigkeit der [X.] und in der Folge für den Einsturz und für den Tod sowie die Verletzungen der Besucher am 2. Januar 2006 könnte sich bei entsprechenden Feststellungen dann geradezu aufdrängen.
Sollte sich das Verhalten der Verantwortlichen der [X.] in diesem Zusammenhang ebenfalls als pflichtwidrig herausstellen, könnte Nebentäterschaft mit einer Fahrlässigkeitstat des Angeklagten vorliegen. Zwar kann die Zurechnung eines Erfolgs nicht allein auf ein bloßes objektives Ineinandergreifen jeweils individuell fahrlässigen Verhaltens gestützt werden. Denn bei fahrlässigen Delikten entfällt die bei [X.] begrenzende Funktion der Zurechnung des Tatplans (vgl. [X.], StGB 57. Aufl. § 25 Rdn. 26). Wenn sich jedoch in der Pflichtwidrigkeit des einen auch die Pflichtwidrigkeit des anderen verwirklicht, kann Nebentäterschaft gegeben sein (vgl. [X.] aaO § 15 Rdn. 16c, vgl. auch [X.], [X.]. vom 22. Januar 1953 - 4 StR 417/52 - [[X.]St 4, 20, 21]). Da die [X.] jedes Tatbeitrags auch in diesen Fällen erwiesen sein muss, wird der Begriff der Nebentäterschaft zwar heute vielfach als überflüssig angesehen (vgl. etwa [X.] in [X.]. § 25 Rdn. 222). In Fällen der vorliegenden Art könnte dies die gemeinsame Verursachung - ohne dass Mittäterschaft vorliegt - jedoch treffend kennzeichnen, zumal in derartigen Fällen hinsichtlich der Zurechnung des Erfolgs auch normative Gesichtspunkte von Bedeutung sein könnten (vgl. [X.] in [X.]/[X.], StGB § 25 Rdn. 3; [X.] aaO Vor § 13 Rdn. 38, 48 ff.).
Mittäterschaftliche Verursachung läge vor, wenn zwischen dem Angeklagten und den Verantwortlichen der [X.] gar - ausdrücklich oder stillschweigend - bewusstes Zusammenwirken festzustellen wäre.
3. Nach allem bedarf die Sache daher - diesen Angeklagten betreffend - der erneuten Verhandlung und Entscheidung.
[X.] Hebenstreit
Elf Jäger
Meta
12.01.2010
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Urteil
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Traunstein, 18. November 2008, Az: 2 KLs 200 Js 865/06, Urteil
§ 13 Abs 1 StGB, § 222 StGB, § 229 StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.01.2010, Az. 1 StR 272/09 (REWIS RS 2010, 10586)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 10586
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 272/09 (Bundesgerichtshof)
Denkmalrechtliche Anordnungen zur Instandsetzung des Daches einer Kapelle
4 StR 268/22 (Bundesgerichtshof)
Voraussetzungen einer Verurteilung wegen Brandstiftung an einer Lagerhalle
3 StR 377/14 (Bundesgerichtshof)
16 K 5094/19 (Verwaltungsgericht Gelsenkirchen)