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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:250418BXIIZB216.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII [X.]
vom
25. April 2018
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 1896 Abs. 2 Satz 2
Eine Betreuung kann trotz Vorsorgevollmacht dann erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet
ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu [X.], insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interes-sen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Be-troffenen begründet. Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint (im [X.] an Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 -
XII [X.]/16 -
FamRZ 2017, 1712).
BGH, Beschluss vom 25. April 2018 -
XII [X.] -
LG [X.]
AG
Meldorf
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Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 25.
April 2018 durch [X.], [X.], Dr.
Nedden-Boeger und [X.] und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 3.
April 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land-gericht zurückverwiesen.
Wert: 5.
Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 1 begehrt die Einrichtung einer Betreuung für ihre Mut-ter.
Diese leidet an einer mittelgradigen bis schweren Demenz vom Typ [X.]. Am 22. Januar 2014 erteilte die Betroffene ihrer weiteren
Tochter, der Beteiligten zu 2, eine notariell beurkundete General-
und Vorsorgevollmacht
(im Folgenden: Vorsorgevollmacht).
Mit der Behauptung, die Betroffene sei bereits seit dem Jahr 2012 ge-schäftsunfähig
gewesen, was ihre Schwester ausgenutzt habe,
um sich und 1
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ihrer Nichte (der Tochter der Beteiligten zu 1)
nicht zustehende Vorteile zu [X.], hat die Beteiligte zu 1 die Einrichtung einer Betreuung angeregt. Das Amtsgericht hat dies abgelehnt
und das Betreuungsverfahren eingestellt. Das [X.] hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1
zurückgewiesen. [X.] wendet sie sich mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Das [X.]
hat ausgeführt, dass wegen der Bevollmächtigung der Beteiligten zu 2
die Einrichtung einer Betreuung nicht erforderlich sei.
Da Geschäftsfähigkeit die Regel, ihr Fehlen die Ausnahme sei, sei bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, dass der [X.] im Zeitpunkt der Erteilung einer Vorsorgevollmacht geschäftsfähig gewesen sei. Nur wenn positiv feststehe, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung ge-schäftsunfähig gewesen
und auch weiterhin psychisch oder körperlich außer-stande
sei, Vollmachten zu erteilen bzw. Hilfen von sich aus in Anspruch zu nehmen oder sogar die Notwendigkeit der Inanspruchnahme zu erkennen, komme
die Anordnung einer Betreuung in Betracht.
Hier
könne
nicht festgestellt werden, dass die Betroffene zum Zeitpunkt der Erteilung der Vorsorgevollmacht zugunsten der Beteiligten zu 2
bereits geschäftsunfähig gewesen sei. Zwar könne dessen ungeachtet eine Betreuung bei fraglicher Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung auch dann eingerichtet werden, wenn [X.] zu nehmende Anhaltspunkte für eine mangelnde Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr bestünden. Davon sei jedoch bei notariell beurkundeten [X.], bei denen der Notar, wie auch im vorliegenden Fall, niedergelegt ha-4
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be, dass der Urkundsbeteiligte nach seiner Überzeugung "voll geschäftsfähig"
sei, nicht auszugehen.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das [X.] den Anhaltspunkten, die gegen eine [X.] sprechen, nicht nachgegangen ist.
a) Eine Betreuung kann trotz Vorsorgevollmacht dann erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 -
XII [X.]/16 -
FamRZ 2017, 1712 Rn. 19 mwN).
Dabei entscheidet der Tatrichter über
Art und Umfang seiner Ermittlun-gen nach pflichtgemäßem Ermessen. Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Tat-sachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (Senatsbe-schluss vom 19. Juli 2017 -
XII [X.]/16 -
FamRZ 2017, 1712 Rn. 22 mwN).
b) Solche Rechtsfehler liegen hier indes vor. Die Beteiligte zu 1 hat be-reits ihre Anregung, ein Betreuungsverfahren einzuleiten, damit begründet, dass ihre Schwester die Demenzerkrankung und die Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen im Oktober 2014 in unredlicher Weise zu dem Zwecke ausgenutzt habe, sich das Grundstück der Betroffenen bzw. den Nießbrauch rechtswidrig anzueignen. Außerdem hat sie auf ihre Strafanzeige zum Nachteil der [X.] zu 2
hingewiesen.
Jedenfalls hätte der Umstand, dass die beiden
der Be-6
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troffenen gehörenden
Grundstücke
bis auf das Nießbrauchsrecht
unentgelt-lich übertragen worden sind, den Tatrichter dazu veranlassen müssen, sich mit der Frage der Geeignetheit der Beteiligten zu 2
auseinanderzusetzen. Auch wenn diese bei dem Grundstücksgeschäft nicht als Bevollmächtige der Be-troffenen mitgewirkt hat, hätten
sich die Instanzgerichte jedoch mit den von der Beteiligten zu 1 erhobenen Vorwürfen
befassen müssen.
3. Gemäß §
74 Abs. 5 und 6 Satz 2 FamFG ist der angefochtene Be-schluss aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil noch weitergehende Ermittlungen anzustellen sind.
Die Zurückverweisung gibt dem [X.] auch Gelegenheit, weitere Ermittlungen mit Blick auf die Geschäftsfähigkeit
der Betroffenen
im Zeitpunkt der Vollmachterteilung anzustellen. Dabei kommt auch die Beiziehung weiterer
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ärztlicher Befunde in Betracht, da die Betroffene ihre behandelnden Ärzte im Rahmen der Vorsorgevollmacht von der Schweigepflicht entbunden haben dürf-te.
Dose
Schilling
Nedden-Boeger
[X.]
Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.03.2017 -
70 XVII 1820 -
LG [X.], Entscheidung vom 03.04.2017 -
4 [X.]/17 -
Meta
25.04.2018
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2018, Az. XII ZB 216/17 (REWIS RS 2018, 10172)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 10172
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