Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.03.2022, Az. B 6 KA 32/21 B

6. Senat | REWIS RS 2022, 2466

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Tenor

Der Antrag des [X.], ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 7. Oktober 2021 - L 5 KA 18/20 - Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 4285,30 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die beklagte [X.] ([X.]) verpflichtet ist, für die Quartale 1/2014 und 2/2014 weiteres vertragszahnärztliches Honorar an den [X.]läger auszuzahlen.

2

Der 1956 geborene [X.]läger war seit 1983 bis zur Entziehung seiner Zulassung im Jahr 2016 (vgl [X.] vom [X.] - [X.] [X.]/19 B - [X.] 4-2500 § 95 [X.]; das [X.] <[X.]ammer> lehnte mit Beschluss vom [X.] - 1 BvR 2523/19 - den Antrag des [X.] auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab) im Bezirk der beklagten [X.] zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Am 15.12.1992 trat er alle bestehenden und zukünftigen Honorarforderungen gegen die Beklagte an seine frühere Ehefrau ab. Mit Beschluss vom 12.9.2008 wurde über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet. Am 22.9.2008 trat die frühere Ehefrau die Honoraransprüche an den Vater des [X.] ab. Am 30.9.2008 erklärte der Insolvenzverwalter gegenüber dem [X.]läger, dass dessen Vermögen aus der Tätigkeit als Zahnarzt nicht mehr zur Insolvenzmasse gehöre und Ansprüche aus dieser Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden könnten. Mit Wirkung zum [X.] gab die Gläubigerversammlung das Vermögen des [X.] aus seiner zahnärztlichen Tätigkeit frei. Im August 2009 trat die frühere Ehefrau des [X.] die gegen die Beklagte gerichteten Ansprüche im vollen Umfang an den [X.]läger ab, der sie wiederum am 22.6.2011 im Rahmen einer Globalzession an seinen am 27.5.2019 verstorbenen Vater abtrat. Der Vater des [X.] wurde durch die Schwester des [X.] beerbt; der [X.]läger hatte das Erbe zunächst ausgeschlagen, focht die Ausschlagung später jedoch an. Ein Erbschein ist nicht erteilt.

3

Die Beklagte bewilligte dem [X.]läger für die im Quartal 1/2014 erbrachten Leistungen nach Abzug bereits getätigter Zahlungen [X.] 13 474,34 [X.] weiteres Honorar [X.] 12 265,51 [X.] (Bescheid vom 23.4.2014), wovon sie nach Aufrechnung mit Forderungen aus mehreren [X.] des [X.] bzw des [X.] nebst Zinsen einen Betrag [X.] 8261,26 [X.] auszahlte. Im anschließenden Widerspruchsverfahren half die Beklagte dem Widerspruch des [X.] hinsichtlich eines Abzugsbetrages [X.] 3630,28 [X.] ab, da [X.]ostenschuldner in dem landgerichtlichen Verfahren der Vater des [X.] gewesen war; im Übrigen wies sie ihn zurück (Widerspruchsbescheid vom 1.7.2014).

4

Ferner bewilligte die Beklagte dem [X.]läger für die im Quartal 2/2014 erbrachten Leistungen nach Abzug bereits getätigter Zahlungen [X.] 6236,94 [X.] weiteres Honorar [X.] 12 989,52 [X.], wovon sie nach Aufrechnung mit Forderungen aus mehreren [X.] des [X.] nebst Zinsen einen Betrag [X.] 9078,19 [X.] auszahlte (Bescheid vom 26.5.2014; Widerspruchsbescheid vom 1.7.2014).

5

Der auf Auszahlung der einbehaltenen Beträge (373,97 [X.] bzw 3911,33 [X.], insgesamt 4285,30 [X.]) gerichteten [X.]lage hat das [X.] insofern stattgegeben, als es den Bescheid vom 23.4.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.7.2014 aufgehoben und die Beklagte - gemäß Weisung des [X.] - zur Zahlung an den [X.]läger verurteilt hat, soweit die Beklagte eine Gegenforderung [X.] 143,22 [X.] aus zwei [X.] des [X.] vom [X.] (2 O 262/12) in Abzug gebracht hat (Urteil vom 11.11.2020). Hinsichtlich dieser Forderung habe es an einer Aufrechnungslage gefehlt, da der Honoraranspruch aus der vertragszahnärztlichen Tätigkeit des [X.] im Quartal 1/2014 aufgrund der Abtretung materiell dem Vater des [X.] zugestanden habe, während die Zahlungsverpflichtung aus den [X.] den [X.]läger treffe und ihre Grundlage nicht in der vertragszahnärztlichen Tätigkeit habe und damit nicht unter den in § 69 Abs 1 Satz 3 [X.]B V normierten Funktionsvorbehalt falle (Hinweis auf B[X.] Urteil vom 11.12.2019 - [X.] [X.]/18 R - [X.] 4-7610 § 406 [X.]).

6

Nachdem die Beklagte im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom [X.] hilfsweise mit einer Forderung [X.] 143,40 [X.] aus einem [X.]ostenfestsetzungsbeschluss des [X.] vom [X.] ([X.] [X.] 79/18 ER) aufgerechnet hat, hat das L[X.] auf die Berufung der Beklagten das Urteil des [X.] geändert und die [X.]lage auch abgewiesen, soweit der [X.]läger die Zahlung von weiteren 143,22 [X.] an sich beantragt hat; im Übrigen hat es die Berufung der Beklagten und die Berufung des [X.] insgesamt zurückgewiesen (Urteil vom 7.10.2021 - L 5 [X.] 18/20). Zur Begründung hat das L[X.] unter teilweiser Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des [X.] ausgeführt: Die Beklagte habe zu Recht und wirksam mit ihren Forderungen aus den [X.] des [X.] aufgerechnet. Soweit der [X.]läger sich sinngemäß auf das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB berufe, indem er die Unpfändbarkeit des [X.] gemäß § 850i ZPO geltend mache, liege ein entsprechender Beschluss des Vollstreckungsgerichts nicht vor. Unabhängig hiervon sei im Hinblick auf die geleisteten Zahlungen für die Quartale 1/2014 und 2/2014 (insgesamt 40 681,01 [X.]) nicht erkennbar, dass mit den verfolgten [X.] unpfändbares Einkommen betroffen sei. Dass er die Forderungen der Beklagten aus den [X.] durch eigene Aufrechnungen zum Erlöschen gebracht hätte, habe der [X.]läger nicht belegen können. Auch habe das [X.] zu Recht entschieden, dass die Honorarforderung nicht durch die Aufrechnung der Beklagten mit einer Gegenforderung [X.] 143,22 [X.] aus den gegen den [X.]läger ergangenen [X.] des [X.] vom [X.] und 21.1.2014 (2 O 262/12) erloschen sei. Allerdings könne der [X.]läger aufgrund der von der Beklagten im Berufungsverfahren hilfsweise erklärten Aufrechnung mit einer Forderung [X.] 143,40 [X.] aus dem [X.]ostenfestsetzungsbeschluss des [X.] vom [X.] ([X.] [X.] 79/18 ER) keine Zahlung beanspruchen, da die Forderung hierdurch getilgt sei. Insofern greife auch die Erweiterung der [X.] über die zivilrechtliche Regelung des § 406 BGB hinaus aufgrund des "[X.]" in § 69 Abs 1 Satz 3 [X.]B V nach Maßgabe der vom B[X.] in seinem Urteil vom 11.12.2019 ([X.] [X.]/18 R - [X.] 4-7610 § 406 [X.]) aufgestellten Grundsätze.

7

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des L[X.] wendet sich der [X.]läger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Gleichzeitig beantragt er die Gewährung von Prozesskostenhilfe ([X.]) für dieses Verfahren.

8

II. Der Antrag auf Bewilligung von [X.] und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen (dazu A.), die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen (dazu B.).

9

A. Der Antrag des [X.], ihm [X.] unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu gewähren, ist abzulehnen. [X.] ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 [X.]G) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. [X.] Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 [X.]G abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf nur zugelassen werden, wenn der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G), das Urteil von einer Entscheidung des B[X.], des [X.] oder des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G). Nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung der Ausführungen des [X.] fehlen Anhaltspunkte dafür, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen dieser Zulassungsgründe darlegen könnte.

1. Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des [X.] hinausgehende grundsätzliche Bedeutung. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (stRspr; vgl zB [X.] vom 29.11.2006 - [X.] [X.] 23/06 B - [X.] 4-1500 § 153 [X.] Rd[X.]3 mwN; [X.] vom 28.10.2015 - [X.] [X.] 12/15 B - [X.] 4-2500 § 116 [X.]1 RdNr 5; [X.] vom 15.10.2020 - [X.] [X.] 16/20 B - juris RdNr 8). Die [X.]lärungsbedürftigkeit fehlt, wenn die aufgeworfene Frage bereits geklärt ist und/oder wenn sich die Antwort ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus schon vorliegender Rechtsprechung klar beantworten lässt ([X.] vom 11.10.2017 - [X.] [X.] 29/17 B - juris RdNr 4). [X.] ist nicht gegeben, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage nicht im Revisionsverfahren zur Entscheidung anstünde oder wenn die Bedeutung über den Einzelfall hinaus fehlt, weil eine weitergehende Bedeutung der Rechtsfrage für weitere Fälle nicht erkennbar ist oder die Rechtsfrage aufgrund besonderer Gestaltung des Rechtsstreits einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung nicht zugänglich ist (vgl zB [X.] vom 13.2.2019 - [X.] [X.] 17/18 B - juris RdNr 7).

Solche Rechtsfragen sind hier nicht erkennbar. Der [X.]läger hat im Wesentlichen geltend gemacht, die an seinen Vater abgetretenen Vergütungsansprüche seien gemäß § 850i ZPO unpfändbar. Zudem seien Aufrechnungen nur mit Forderungen gegen den direkten Gläubiger zulässig. Soweit in seinem Vorbringen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung enthalten sind, hat der Senat hierzu bereits in seinen Urteilen vom 27.6.2018 ([X.] [X.] 38/17 R - [X.] 4-2500 § 79 [X.]) und vom 11.12.2019 ([X.] [X.]/18 R - [X.] 4-7610 § 406 [X.]) Stellung genommen. Insbesondere hat der Senat in der Entscheidung vom 11.12.2019 - worauf auch die Vorinstanzen Bezug genommen haben - bereits entschieden, dass eine [X.](Z)[X.] gegenüber einer vom Vertrags(zahn)arzt an einen Dritten abgetretenen Honorarforderung mit eigenen Ansprüchen gegen den Vertrags(zahn)arzt trotz [X.]enntnis von der Abtretung aufrechnen kann, soweit die Gegenforderungen ihre Grundlage in der vertrags(zahn)ärztlichen Tätigkeit haben. Weitere grundsätzliche Rechtsfragen, die sich hier stellen könnten, sind weder erkennbar noch vom [X.]läger vorgetragen.

Dass dem [X.]läger im Übrigen in den Quartalen 1/2014 und 2/2014 diejenigen Teilbeträge seiner Honoraransprüche, die als Arbeitseinkommen unpfändbar waren (§ 850 Abs 1 und 2 iVm §§ 850c, 850e und 850f ZPO) und daher (weil gemäß § 400 BGB grundsätzlich nicht wirksam abtretbar) ihm selbst zustanden, verblieben sind, ist angesichts der erfolgten Zahlungen der Beklagten an den [X.]läger für diese Quartale ([X.] bzw Nachzahlungen [X.] 13 474,34 [X.] bzw 6236,94 [X.] sowie [X.] [X.] 11 891,54 [X.] <8261,26 [X.] sowie 3630,28 [X.], Quartal 1/2014> bzw 9078,19 [X.] , insgesamt 40 681,01 [X.] für zwei Quartale) auch unter Berücksichtigung der laufenden Praxiskosten nicht zweifelhaft.

2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das L[X.] entscheidungstragend von Rechtsprechung des B[X.], des [X.] oder des [X.] abgewichen sein könnte.

3. Ebenso fehlt jeglicher Anhalt dafür, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des L[X.] darlegen könnte. Nach § 160 Abs 2 [X.] [X.]G ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 [X.]G und § 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das L[X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dass ein solcher Verfahrensmangel aufgezeigt werden und vorliegen könnte, ist nicht ersichtlich.

4. Da dem [X.]läger keine [X.] zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 121 Abs 1 ZPO).

B. Die von dem [X.]läger [X.] eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung [X.] als unzulässig zu verwerfen, weil der [X.]läger insoweit nicht durch einen vor dem B[X.] zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 [X.]G) vertreten ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 [X.]G).

C. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der [X.]läger die [X.]osten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO).

D. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 G[X.]G. Sie entspricht dem Betrag der vom [X.]läger begehrten Auszahlung.

                [X.]                Just                Loose

Meta

B 6 KA 32/21 B

16.03.2022

Bundessozialgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Mainz, 11. November 2020, Az: S 3 KA 130/17, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.03.2022, Az. B 6 KA 32/21 B (REWIS RS 2022, 2466)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2466

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