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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am:
26. April 2006
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]Z: nein _____________________ [X.] § 12 (1) [X.]. [X.] Eine Übers[X.]hwemmung im Sinne von § 12 (1) [X.]. [X.] [X.] liegt au[X.]h dann vor, wenn so starker Regen auf einen Berghang niedergeht, dass er weder vollständig versi[X.]kert no[X.]h sonst geordnet auf natürli[X.]hem Weg [X.]n kann, sondern sturz-ba[X.]hartig den Hang [X.]. [X.], Urteil vom 26. April 2006 - [X.] - [X.]
AG Essen-Borbe[X.]k
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgeri[X.]htshofes hat dur[X.]h den [X.] und [X.], [X.], Fels[X.]h und Dr. [X.] auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 26. April 2006 für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgeri[X.]hts Essen vom 12. Mai 2005 aufgehoben. Die Sa[X.]he wird zu neuer Verhandlung und Ents[X.]hei-dung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen. Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte, ihre frühere Prozessbevollmä[X.]h-tigte, wegen der Verletzung anwaltli[X.]her Pfli[X.]hten auf S[X.]hadensersatz in Anspru[X.]h. 1 Im August 2002 war die Klägerin mit ihrem Pkw, für den sie eine Kraftfahrzeugteilversi[X.]herung (Teilkasko) mit einer Selbstbeteiligung ge-nommen hatte, im [X.] unterwegs. Am 28. August 2002 befuhr sie eine [X.] auf der vom Berghang aus gesehen äußeren Fahrbahn. Da es an den vorangegangenen Tagen nahezu ununterbro-2 - 3 -
[X.] sehr stark geregnet hatte, flossen erhebli[X.]he Nieders[X.]hlagsmengen sturzba[X.]hartig über den Steilhang in Ri[X.]htung Fahrbahn ab. Dabei [X.] au[X.]h auf dem Hang liegende Gesteinsbro[X.]ken vom [X.]. Die Klägerin bemerkte einen sol[X.] großen Stein auf dem vor ihr liegenden Teil des [X.]. Da sie erkannte, dass [X.] auf die Straße stürzen würde, leitete sie zur Vermeidung einer Kollision ein Auswei[X.]hmanöver na[X.]h re[X.]hts ein. Trotzdem wurde ihr Pkw von [X.] an der linken vorderen Felge getroffen. Infolge des Auswei[X.]hma-növers stieß der Pkw gegen die am re[X.]hten Fahrbahnrand verlaufende Begrenzungsmauer der [X.]. Der Klägerin entstand ein S[X.]haden in Höhe von insgesamt 2.417,04 •. Davon entfielen auf den dur[X.]h die Kollision mit [X.] an der linken Fahrzeugseite entstandenen S[X.]ha-den 1.288,67 •.
Ihre gegen den Versi[X.]herer geri[X.]htete Klage auf Erstattung des Gesamtbetrages wies das Amtsgeri[X.]ht mit der Begründung ab, es habe keine Übers[X.]hwemmung im Sinne des § 12 (1) I [X.] [X.] vorgelegen. [X.] Klausel lautet auszugsweise: 3 "Die Fahrzeugversi[X.]herung umfasst die Bes[X.]hädigung (–) des Fahrzeugs (–) in der Teilversi[X.]herung (–) dur[X.]h un-mittelbare Einwirkung von (–) Übers[X.]hwemmung auf das Fahrzeug. (–) Einges[X.]hlossen sind S[X.]häden, die dadur[X.]h verursa[X.]ht werden, dass dur[X.]h diese Naturgewalten [X.] auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausges[X.]hlossen sind S[X.]häden, die auf ein dur[X.]h diese Na-turgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurü[X.]kzu-führen [X.] 4 Die als Prozessbevollmä[X.]htigte der Klägerin tätige Beklagte [X.] s[X.]huldhaft die [X.]. - 4 -
Die Klägerin hat daraufhin ihre frühere Prozessbevollmä[X.]htigte wegen positiver Verletzung des [X.] in Anspru[X.]h genom-men. Das Amtsgeri[X.]ht hat die Klage mangels S[X.]hadens abgewiesen, weil eine bedingungsgemäße Übers[X.]hwemmung ni[X.]ht vorgelegen habe. Das Re[X.]htsmittel der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelas-senen Revision verfolgt sie ihren Klageantrag weiter. 5 Ents[X.]heidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefo[X.]htenen Urteils und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Berufungsgeri[X.]ht. 6 [X.] Na[X.]h Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts liegt eine "Über-s[X.]hwemmung" im Sinne des § 12 (1) I [X.] [X.] vor, wenn Wasser in erheb-li[X.]hem Umfang meist mit s[X.]hädli[X.] Wirkungen ni[X.]ht auf normalem Wege [X.], sondern auf sonst ni[X.]ht in Anspru[X.]h genommenem [X.] in Ers[X.]heinung trete und dieses überflute. Dass ein Gewässer über die Ufer trete, sei ni[X.]ht erforderli[X.]h. Gemessen daran fehle es hier an ei-ner Übers[X.]hwemmung, da auf einen Berghang auftreffendes [X.] übli[X.]herweise au[X.]h über diesen [X.], also gerade ni[X.]ht auf einem sonst ni[X.]ht in Anspru[X.]h genommenen Gelände in Ers[X.]heinung trete. Zwar habe der Bundesgeri[X.]htshof in seinem Urteil vom 21. Mai 1964 - [X.] - [X.], 712 die Voraussetzungen einer Übers[X.]hwem-mung bejaht, wenn si[X.]h Erdrei[X.]h, Steine u. ä. mit dem auf den Hang auf-treffenden Regenwasser vermis[X.]hten, mit ihm abflössen und dann gegen 7 - 5 -
einen Pkw ges[X.]hleudert würden. Na[X.]h den damals getroffenen [X.] habe der betreffende Berghang jedo[X.]h über Abflussrinnen ver-fügt, über die die großen Regenwassermengen ni[X.]ht mehr geordnet [X.] abgeleitet werden können. Das Wasser sei vielmehr teilweise über den Hang abgeflossen, teilweise in ihn eingedrungen. Zu verglei[X.]hbaren Abflussvorri[X.]htungen habe die Klägerin hier ni[X.]hts vorgetragen.
I[X.] Das hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand. 8 1. Für die Auslegung des Begriffs "Übers[X.]hwemmung" in § 12 (1) I [X.] [X.] kommt es auf das Verständnis des dur[X.]hs[X.]hnittli[X.] Versi[X.]he-rungsnehmers an, das si[X.]h am Wortlaut der Klausel und deren Sinn und Zwe[X.]k orientiert ([X.]Z 123, 83, 85). Dieser wird die Klausel dahin [X.], dass ihm das aus dem tägli[X.] Leben bekannte Risiko eines Übers[X.]hwemmungss[X.]hadens abgenommen werden soll. Vor diesem [X.] ers[X.]hließt si[X.]h der Begriff der Übers[X.]hwemmung - mangels [X.] Anhaltspunkte in der Klausel selbst - für ihn unter Rü[X.]kgriff auf den allgemeinen Spra[X.]hgebrau[X.]h (vgl. [X.], Urteil vom 19. Oktober 1983 - [X.] - [X.], 28 unter [X.] für den Sturms[X.]haden). Da-na[X.]h liegt - wie der Bundesgeri[X.]htshof bereits in seiner Ents[X.]heidung vom 21. Mai 1964 - [X.] - [X.], 712 - erkannt hat, eine Übers[X.]hwemmung im Sinne der Klausel vor, wenn Wasser in erhebli-[X.]hem Umfang meist mit s[X.]hädli[X.] Wirkungen ni[X.]ht auf normalem We-ge abfließt, sondern auf sonst ni[X.]ht in Anspru[X.]h genommenem Gelände in Ers[X.]heinung tritt und dieses überflutet. Dagegen setzt eine Über-s[X.]hwemmung im Sinne des § 12 (1) I [X.] [X.] ni[X.]ht voraus, dass ein [X.] - 6 -
wässer über die Ufer tritt. Das sieht au[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht im An-satz zutreffend. 2. Ni[X.]ht zu folgen ist dagegen seiner Auffassung, bei diesem [X.] könne eine Übers[X.]hwemmung dann ni[X.]ht vorliegen, wenn Regenwasser auf einen Berghang treffe, weil das Wasser übli-[X.]herweise über dieses Gelände [X.], also gerade ni[X.]ht auf sonst ni[X.]ht in Anspru[X.]h genommenem Gelände in Ers[X.]heinung trete. Das greift zu kurz und lässt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht mit dem dafür in Anspru[X.]h genomme-nen Urteil des Bundesgeri[X.]htshofs vom 21. Mai 1964 (aaO) vereinbaren. Denn eine Übers[X.]hwemmung im Sinne der Klausel liegt au[X.]h dann vor, wenn starker Regen auf einem Berghang in einem Maße niedergeht, dass er weder vollständig versi[X.]kert oder sonst geordnet über natürli[X.]he Wege (z.B. Rinnen oder Fur[X.]) [X.]n kann; au[X.]h insoweit tritt Wasser auf sonst ni[X.]ht in Anspru[X.]h genommenem Gelände in Ers[X.]hei-nung, wennglei[X.]h es si[X.]h aufgrund der Hanglage ni[X.]ht sammelt, sondern - sturzba[X.]hartig - den Hang hinab fließt. 10 3. Einer unmittelbaren Einwirkung einer Übers[X.]hwemmung auf das versi[X.]herte Fahrzeug, wie sie § 12 (1) I [X.] [X.] voraussetzt, steht au[X.]h ni[X.]ht entgegen, dass - wovon im Revisionsverfahren auszugehen ist - das auf den Berghang auftreffende und über diesen [X.]nde Wasser Steine mit si[X.]h geführt hat, von denen dann einer gegen das Fahrzeug geraten ist (vgl. s[X.]hon [X.], Urteil vom 21. Mai 1964 aaO; [X.] 1979, 178) 11 - 7 -
II[X.] Für die neue Verhandlung und Ents[X.]heidung weist der Senat auf Folgendes hin: 12 Gemäß § 12 (1) I [X.] Satz 4 [X.] sind diejenigen S[X.]häden vom Ver-si[X.]herungss[X.]hutz ni[X.]ht umfasst, die auf ein dur[X.]h die betreffende Natur-gewalt veranlasstes Verhalten des Fahrers zurü[X.]kzuführen sind. Dana[X.]h darf zwis[X.] die dur[X.]h das Naturereignis bedingte Einwirkung und de-ren Erfolg, also die Bes[X.]hädigung oder Zerstörung des Kraftfahrzeugs, keine weitere Ursa[X.]he treten. Diese Klarstellung, die keinen e[X.]hten Risi-koauss[X.]hluss enthält, da si[X.]h die Bes[X.]hränkung des Versi[X.]herungs-s[X.]hutzes s[X.]hon aus dem Erfordernis der Unmittelbarkeit der Verursa-[X.]hung ergibt ([X.] NJW-RR 1989, 26, 27; [X.] in [X.]/[X.], [X.]. § 12 [X.] Rdn. 40; Stiefel/[X.], Kraft-fahrtversi[X.]herung 17. Aufl. § 12 Rdn. 54), trägt dem Umstand Re[X.]hnung, dass die Kfz-Teilversi[X.]herung im Unters[X.]hied zur Vollversi[X.]herung im Sinne des § 12 (1) II [X.] nur S[X.]häden de[X.]kt, die dur[X.]h ganz bestimmte Ursa[X.] ausgelöst worden sind. Es sollen die Fälle vom Versi[X.]herungs-s[X.]hutz ausgenommen werden, in denen das Naturereignis "Über-s[X.]hwemmung" die Reaktion des Fahrers im Sinne eines mitursä[X.]hli[X.] Abwei[X.]s vom [X.] beeinflusst, weil in diesen Fällen die Grenze zwis[X.] dem (vollkaskoversi[X.]herten) Risiko des Fahrerverhal-tens und dem (teilkaskoversi[X.]herten) Risiko des Übers[X.]hwemmungs-s[X.]hadens nur s[X.]hwer zu ziehen ist ([X.] [X.] 1986, 27, 28; [X.] VersR 1972, 241, 242; [X.] VersR 1968, 889). So-weit der Pkw infolge einer Auswei[X.]hbewegung der Klägerin und des da-dur[X.]h bedingten Auftreffens auf die Begrenzungsmauer der Straße be-s[X.]hädigt wurde, ist der Versi[X.]herer deshalb ni[X.]ht aus § 12 (1) I [X.] [X.] 13 - 8 -
zur Leistung verpfli[X.]htet. Ob die Klägerin insoweit ein Vers[X.]hulden trifft, ist unerhebli[X.]h ([X.] aaO).
Die Revision weist allerdings zutreffend darauf hin, dass der Klä-gerin gegen den Versi[X.]herer insoweit ein Aufwendungsersatzanspru[X.]h wegen [X.] (§§ 62, 63 VVG) zustehen könnte (vgl. [X.]Z 113, 359). Das wird vom Berufungsgeri[X.]ht gegebenenfalls zu prüfen sein. 14 Terno Dr. S[X.]hli[X.]hting [X.]
Fels[X.]h Dr. [X.] Vorinstanzen: AG Essen-Borbe[X.]k, Ents[X.]heidung vom 07.12.2004 - 6 C 320/04 - [X.], Ents[X.]heidung vom 12.05.2005 - 10 S 34/05 -
Meta
26.04.2006
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2006, Az. IV ZR 154/05 (REWIS RS 2006, 3849)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3849
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
20 U 233/14 (Oberlandesgericht Hamm)
IV ZR 212/05 (Bundesgerichtshof)
IV ZR 248/08 (Bundesgerichtshof)
Leistungsbegrenzung in der Kraftfahrzeug-Teilversicherung: Fahrzeugbeschädigung durch den Täter aus Wut über fehlgeschlagene Entwendung
IV ZR 235/19 (Bundesgerichtshof)
IV ZR 248/08 (Bundesgerichtshof)
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