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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.] 27/03vom14. März 2003in dem [X.]:ja[X.]Z: neinRechtspflegerG § 10; ZPO § 42Zur Ablehnung eines [X.] im Zwangsversteigerungsverfahren.[X.], [X.]uß vom 14. März 2003 - IXa [X.] 27/03 - [X.]AG [X.]- 2 -Der [X.] hat durch den [X.] [X.], [X.], [X.], von [X.] und die RichterinDr. Kessal-Wulfam 14. März 2003beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldner wird der [X.]uß der5. Zivilkammer des [X.] vom 31. Juli 2002 auf-gehoben.Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an das [X.].Gründe:[X.] Termin zur Zwangsversteigerung am 27. Februar 2002 lehnten [X.] den Rechtspfleger wegen Besorgnis der Befangenheit ab. [X.] wies das Befangenheitsgesuch mit [X.]uß vom 21. März 2002als unbegründet zurück. Die sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. [X.] Beschwerdeentscheidung wenden sich die Schuldner mit ihrer zugelas-senen Rechtsbeschwerde.- 3 -II.Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.1. Das [X.] hat über den von ihm angewandten Maßstab zur Be-urteilung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Rechtspfleger im [X.] folgendes ausgeführt: Gegenüber dem [X.], in dem die Berechtigung streitiger Ansprüche im Mittelpunkt stehe, gebe [X.], in dem es um die Realisierung [X.] gehe, deutlich eingeschränkte Prüfungspflichten und Prüfungsmög-lichkeiten des [X.]. Deshalb seien jedenfalls keine strengeren, son-dern tendenziell eher geringere Anforderungen an die Unparteilichkeit des[X.] und die Vermeidung des Scheins seiner Parteilichkeit zu stellen.2. Diese Auffassung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.Sie läßt besorgen, daß das [X.] bei der Bewertung der [X.] zu hohe Anforderungen an das Vorliegen der Befangenheit des [X.] gestellt hat.Der Rechtspfleger, der [X.] im Sinne von Art. 92 und 97 GG ist,entscheidet innerhalb des ihm nach § 3 RPflG übertragenen [X.].Das [X.] auf eine Entscheidung durch einen unparteiischenRechtspfleger folgt aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens ([X.] 101,397, 405 m.w.Nachw.; [X.], [X.] 37 ff),aus § 9 [X.] über die Unabhängigkeit des Rechtspfleger und insbesondereaus § 10 [X.] über Ausschluß und Ablehnung des [X.]. Nach § [X.] [X.] sind für die Ablehnung des [X.] die für den Richter- 4 -geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden (§§ 42 ff ZPO und §§ 24 ffStPO).a) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit eines Rich-ters/[X.] findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grundvorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtferti-gen. Dabei muß es sich um einen objektiven Grund handeln, der vom Stand-punkt des [X.] aus die Befürchtung erwecken kann, der [X.]tehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegen-über. [X.] subjektive, unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge [X.] scheiden als Ablehnungsgrund aus. Entscheidend ist, ob [X.] bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an [X.] eines [X.] zu zweifeln (vgl. [X.] 1993, 2230 m.w.Nachw.; [X.], [X.]. v. 30. Januar 1986 - [X.], 738; [X.][X.]) Dieser Maßstab gilt entgegen der Auffassung des [X.]s auchim Zwangsversteigerungsverfahren, das dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 1Buch[X.] i [X.] übertragen i[X.] Die Durchführung dieses Verfahrens, in dem [X.] durch den Hoheitsakt des Zuschlags Eigentum entzieht und auf [X.] überträgt, verlangt vom Rechtspfleger Unabhängigkeit, [X.] und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten (vgl. für die Auseinan-dersetzungsversteigerung unter Eheleuten [X.] 42, 64, 75; für das FGG-Verfahren [X.] 21, 139, 146). Das Zwangesversteigerungsverfahren erfor-dert wegen seiner weitreichenden wirtschaftlichen Auswirkungen und seinenden Beteiligten zumeist nicht leicht zugänglichen rechtlichen Schwierigkeitenund strengen Formerfordernissen eine verantwortungsvolle Verfahrensgestal-tung. Dem Rechtspfleger kommt die Aufgabe zu, durch die Beachtung der Ver-- 5 -fahrensvorschriften im Spannungsfeld zwischen den Interessen des Gläubigersund des Schuldners als Träger des [X.] beigleichmäßiger Wahrung der unterschiedlichen Belange der Verfahrensbeteilig-ten zu schaffen (Stöber, [X.] 17. Aufl. [X.]. [X.]. 5, 6). Zwar mögen in [X.] Rechtspfleger gelegentlich nur deshalb abgelehntwerden, um die Zwangsversteigerung zu verzögern oder gar zu verhindern([X.], [X.]. § 10 [X.]. 21). Darin liegt indes kein hin-reichender Grund, für die Zwangsversteigerung von den die Unparteilichkeit [X.] sichernden Grundsätzen abzuweichen, die seit langem einselbstverständlicher und unentbehrlicher Bestandteil der Gerichtsverfassungsind ([X.] 21, 139, 146).3. Danach kann der [X.]uß des [X.]s keinen Bestand haben.Es ist nicht auszuschließen, daß das [X.] insbesondere bei der Ge-samtwürdigung der geltend gemachten Ablehnungsgründe - Bestimmung [X.] auf 7.00 Uhr morgens, obwohl die Verfahrensbevollmächtigten [X.] von [X.] und [X.] nach [X.] anreisen mußten;Verweigerung der Akteneinsicht; Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen [X.] der Schuldner; Frage an deren weitere Verfah-rensbevollmächtigte, ob sie das Schreibwerkzeug des anderen Bevollmächtig-- 6 -ten sei - bei Anwendung des zutreffenden Maßstabes zu einem anderen Er-gebnis gelangt wäre und eine Besorgnis der Befangenheit des [X.]bejaht hätte. Deshalb ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung an das [X.] zurückzuverweisen.Kreft[X.][X.]von [X.]Kessal-Wulf
Meta
14.03.2003
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2003, Az. IXa ZB 27/03 (REWIS RS 2003, 3932)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3932
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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