Bundessozialgericht, Urteil vom 14.03.2012, Az. B 14 AS 98/11 R

14. Senat | REWIS RS 2012, 8155

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Unterhaltsanspruch - Anspruchsübergang auf Grundsicherungsträger - Höhe des übergegangenen Unterhaltsanspruchs - Absetzung Versicherungspauschale - verfassungskonforme Auslegung


Leitsatz

1. Auf den Träger der Grundsicherung übergegangene Ansprüche sind nicht als Einkommen des Hilfebedürftigen zu berücksichtigen.

2. Vom gesetzlichen Anspruchsübergang nicht erfasst sind die vom Einkommen abzusetzenden Beträge, die nicht zur Deckung des grundsicherungsrechtlichen Bedarfs einzusetzen sind.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 25. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe eines Anspruchs auf [X.] ([X.]) nach dem [X.] ([X.]) für den Zeitraum vom [X.] bis zum 31.12.2007 streitig.

2

Die geschiedene Klägerin lebt gemeinsam mit ihren 1986 und 1994 geborenen Söhnen in einem Haushalt. Einer im Scheidungsurteil titulierten Verpflichtung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Höhe von 550 Euro monatlich kam ihr geschiedener Ehemann zwar laufend und vollständig nach, die Zahlungen erfolgten aber nicht fristgerecht. Die Klägerin und ihre Kinder bezogen daneben seit dem 1.1.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.], wobei die Rechtsvorgängerin des beklagten [X.] wegen der unregelmäßigen Unterhaltszahlungen verschiedentlich Änderungsbescheide erlassen hatte, mit denen nachträglich zugeflossenes Einkommen berücksichtigt und entsprechend Leistungen nach dem [X.] zurückgefordert worden waren.

3

Vom [X.] an zahlte der geschiedene Ehemann den monatlichen Unterhalt an den Beklagten. Bei der Ermittlung des Hilfebedarfs berücksichtigte der Beklagte deshalb Einkommen bei der Klägerin vom [X.] an nicht mehr, sodass auch die Absetzung einer [X.] - anders als zuvor - außer Betracht blieb (Bescheid vom 2.8.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2007).

4

Auf die Klage der Klägerin zum Sozialgericht ([X.]) [X.] hat das [X.] den Beklagten unter Änderung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom [X.] bis zum 31.12.2007 weitere Leistungen nach dem [X.] in Höhe von 30 Euro monatlich zu gewähren (Urteil vom [X.]). Auf die Berufung des Beklagten hat das [X.] ([X.]) [X.] dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Es könne dahinstehen, ob der Beklagte durch den gesetzlichen Anspruchsübergang nach § 33 Abs 1 Satz 1 [X.] Gläubiger des Unterhaltsanspruchs geworden sei, wie es das [X.] angenommen habe, oder dem Anspruchsübergang § 33 Abs 2 Satz 1 [X.] entgegengestanden habe. Ohne den Zufluss von Einkommen sei jedenfalls § 11 Abs 2 [X.] iVm § 3 Abs 1 Nr 1 [X.]/[X.] ([X.]-V) in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung (alte Fassung - aF) nicht anwendbar mit der Folge, dass Absetzungen vom Einkommen zugunsten der Klägerin nicht berücksichtigt werden könnten. Dieses Ergebnis könne weder durch richterliche Rechtsfortbildung im Rahmen einer analogen Anwendung des § 3 Abs 1 Nr 1 [X.]-V aF noch durch eine über den Wortlaut hinausgehende verfassungskonforme Auslegung korrigiert werden. Auch auf Grundlage eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bestehe ein Anspruch auf weitere 30 Euro monatlich nicht. Zwar habe die Mitteilung des Beklagten an den geschiedenen Ehemann, dass eine schuldbefreiende Zahlung ab Dezember 2007 nicht mehr an die Klägerin, sondern nur noch an ihn selbst möglich gewesen sei, nicht vollumfänglich zugetroffen. Tatsächlich habe der geschiedene Ehemann dann schuldbefreiend an die Klägerin leisten können, wenn die Zahlungen pünktlich erfolgt wären (Hinweis auf § 33 Abs 2 Satz 2 [X.]). Diese Fehlinformation sei jedoch nicht an die Klägerin selbst erfolgt, wie es der sozialrechtliche Herstellungsanspruch erfordere, sondern lediglich an einen [X.]. Darüber hinaus treffe den Beklagten keine Pflicht, Unterhaltsberechtigten die Möglichkeit der Anrechnung einer [X.] zu eröffnen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass dem Unterhaltsberechtigten bei einem eher unzuverlässigen Unterhaltsschuldner auch Vorteile daraus erwüchsen, wenn der Beklagte den Unterhalt nicht als Einkommen anrechne.

5

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin. Sie rügt, die Auslegung durch das [X.] verletzte Art 3 Abs 1 Grundgesetz. Ihr stünden 30 Euro monatlich weniger zur Verfügung als vor dem [X.], mit denen sie tatsächlich bestehende Versicherungen bedient habe. Die Schlechterstellung gegenüber Leistungsberechtigten, die ihre Ansprüche zeitgerecht durchsetzen könnten, habe keinen sachlichen Grund.

6

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.]s [X.] vom 25. Januar 2011 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts [X.] vom 9. Februar 2010 zurückzuweisen.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er ist der Auffassung, dass ein Anspruchsübergang nach § 33 [X.] stattgefunden habe. [X.] man den Anspruchsübergang für unrechtmäßig, habe allenfalls der Unterhaltsschuldner einen Zahlungsanspruch gegenüber ihm in Höhe des vermeintlich zu Unrecht vereinnahmten Unterhalts und die Klägerin ggf einen Anspruch gegen den Unterhaltsschuldner auf Auszahlung der noch offenen Forderungen (hier in Höhe der [X.]). Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt habe allerdings die Klägerin einen Anspruch gegenüber ihm - dem Beklagten - auf Zahlung von 30 Euro monatlich im streitigen Zeitraum.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist unbegründet. Im Ergebnis zutreffend hat das [X.] entschieden, dass der [X.]lägerin weitere Leistungen von dem Beklagten nicht zustehen. Der vom geschiedenen Ehemann der [X.]lägerin an den Beklagten gezahlte Unterhalt stellt kein Einkommen der [X.]lägerin dar. Zwar hat ein [X.] jedenfalls nicht in Höhe des gesamten Unterhaltsanspruchs stattgefunden. Der Ausgleich insoweit findet jedoch nicht zwischen dem Beklagten und der [X.]lägerin statt. Dies allein bedeutet entgegen der Auffassung der [X.]lägerin keine gleichheitswidrige Schlechterstellung.

1. Streitgegenstand sind allein Ansprüche der [X.]lägerin auf höhere Leistungen. Die von Beginn an anwaltlich vertretene [X.]lägerin hat die Zahlung von weiteren 30 Euro monatlich allein an sich begehrt. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 2.8.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2007, der hinsichtlich des streitigen Zeitraums vom [X.] bis zum 31.12.2007 die vorangehenden Bescheide ersetzt hat.

2. Die [X.]lägerin hat nach den Feststellungen des [X.] als erwerbsfähige Hilfebedürftige (vgl § 7 Abs 1 Satz 1 [X.]) - wie ihre [X.]inder, die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft leben (vgl § 7 Abs 2, 3 [X.]) - dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Da der Beklagte nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] den gesamten nach §§ 19, 20, 21 und 22 [X.] relevanten Bedarf der [X.]lägerin durch die Bewilligung von Leistungen gedeckt hat, stehen ihr höhere Ansprüche auf [X.] nicht zu.

Wegen der Höhe ihrer Ansprüche ist zunächst der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft aus dem Bedarf jeder einzelnen Person zu ermitteln und sodann das zu berücksichtigende Einkommen (vgl § 11 [X.]) im Verhältnis der Einzelbedarfe zum Gesamtbedarf zu verteilen (§ 9 Abs 2 Satz 3 [X.]). Dabei steht das ihren [X.]indern zugeflossene Einkommen nicht zur Verteilung in der Bedarfsgemeinschaft an, da es deren Bedarf nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] nicht vollständig deckt (vgl [X.]-4200 § 9 [X.] RdNr 24). Zutreffend hat der Beklagte Einkommen der [X.]lägerin insbesondere aus der titulierten Unterhaltsforderung bei der Bedarfsermittlung nicht berücksichtigt (dazu unter 3). Aus der Entgegennahme des gesamten vom geschiedenen Ehemann geschuldeten Unterhalts durch den Beklagten, die jedenfalls hinsichtlich der Absetzbeträge nach § 11 Abs 2 [X.] iVm der [X.]-V rechtswidrig ist, erwachsen der [X.]lägerin dem Beklagten gegenüber keine unmittelbaren Zahlungsansprüche (dazu unter 4).

3. Nach der Rechtsprechung ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 [X.] (in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.], [X.] 1706 - GSiFoG) grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (vgl etwa [X.] vom 30.7.2008 - [X.] AS 26/07 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.]; Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - [X.], 291 = [X.] 4-4200 § 11 [X.]). Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt.

Tatsächliche Zahlungen an die [X.]lägerin hat der geschiedene Ehemann im streitigen Zeitraum nicht geleistet. Soweit der Unterhaltsanspruch durch Zahlung an den Beklagten befriedigt worden ist, scheidet die Berücksichtigung der Zahlungen als Einkommen der [X.]lägerin aus (dazu unter a). Bei zutreffender Anwendung der Regelungen zum [X.] entsteht dabei die von der [X.]lägerin erkannte Ungleichbehandlung zu solchen Leistungsberechtigten nicht, die einen bestehenden Anspruch rechtzeitig realisieren können und denen entsprechende Absetzbeträge nach § 11 Abs 2 [X.] iVm der [X.]-V zustehen. Denn in Höhe dieser Beträge verbleibt der Anspruch beim Leistungsberechtigten (dazu unter b).

a) Bei den Beträgen, die ein Jobcenter infolge des Übergangs von Ansprüchen des Leistungsberechtigten nach § 33 [X.] idF des GSiFoG erhält, handelt es sich nicht um Einkommen des Leistungsberechtigten iS des § 11 [X.]. Dem Leistungsberechtigten verbleibt infolge eines [X.]s zwar das Stammrecht auf den Unterhalt. Ein entsprechender Zahlungsanspruch besteht jedoch in Höhe des kraft Gesetzes übergegangenen Teils nicht mehr. Ausschließlich die auf diesem Anspruch auf Auszahlung beruhende Zahlung vermittelt aber den nach § 11 [X.] entscheidenden Zufluss (entsprechend für den Fortfall des Stammrechts, nicht aber des Zahlungsanspruchs [X.] vom 23.8.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.]3 RdNr 24). Um Einkommen handelt es sich schon deshalb nicht, weil der verspätet (durch den Träger der Grundsicherung) realisierten Forderung die Funktion der Sicherung des Lebensunterhalts durch ihren Verbrauch, an der die Auslegung des Begriffs "Einkommen" zu messen ist (dazu etwa [X.] vom [X.] AS 21/10 R - [X.], 258 = [X.] 4-4200 § 11 [X.], RdNr 29), nicht mehr zukommen kann. Der [X.] findet seine Berechtigung gerade darin, dass ein Anspruch als "bereites Mittel" im Zeitpunkt der Bedürftigkeit für den Hilfebedürftigen nicht realisierbar war und der Lebensunterhalt insoweit bereits durch die Zahlung von Leistungen nach dem [X.] gedeckt worden ist.

Fließt infolge eines [X.]s dem Leistungsberechtigten zu berücksichtigendes Einkommen iS des § 11 Abs 1 [X.] nicht zu, kommt bei der Berechnung des [X.]-Anspruchs auch die (fiktive) Absetzung von Beträgen nach § 11 Abs 2 [X.] iVm mit der [X.]-V nicht in Betracht.

b) Nach der gesetzgeberischen [X.]onzeption des § 33 Abs 1 Satz 1 [X.] entsteht infolge eines [X.]s weder eine von Verfassungs wegen zu schließende Lücke, wie die [X.]lägerin und das [X.] meinen, noch muss der Leistungsberechtigte einen wirtschaftlichen Verlust hinnehmen, wie es das [X.] dargelegt hat. [X.] ist nämlich die Ausgangsannahme der Vorinstanzen und des Beklagten, hinsichtlich der Beträge, die nach § 11 Abs 2 [X.] von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen sind, komme ein [X.] nach § 33 Abs 1 Satz 1 [X.] überhaupt in Betracht.

§ 33 Abs 1 Satz 1 [X.] bestimmt: Haben Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären.

Hinsichtlich der Höhe des [X.]s gilt deshalb zum einen, dass der Unterhaltsanspruch stets nur bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen übergeht (dazu bereits [X.] Urteil vom 1.12.2010 - [X.] - FamRZ 2011, 197 = juris RdNr 18). Entscheidend sind dabei die Aufwendungen, die der Träger gerade für den Unterhaltsberechtigten erbracht hat. Eine Ausnahme gilt insoweit nur für Unterhaltsansprüche für [X.]inder wegen der Besonderheiten der Berücksichtigung des [X.]indergeldes bei Wegfall ihrer eigenen Bedürftigkeit (vgl § 33 Abs 1 Satz 2 [X.]; dazu [X.] aaO).

Zum anderen geht der Anspruch entsprechend dem letzten Satzteil des § 33 Abs 1 Satz 1 [X.] nur insoweit über, als bei rechtzeitiger Leistung des verpflichteten Dritten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Dies verlangt die Prüfung, ob unter Anwendung der Vorschriften über die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen (vgl §§ 11, 12 [X.]) der übergegangene Anspruch überhaupt zur Bedarfsdeckung heranzuziehen gewesen wäre. Ausgeschlossen ist der Übergang von Ansprüchen, wenn und soweit solche Ansprüche nach §§ 11, 12 [X.] nicht zur Deckung des Bedarfs einzusetzen sind (vgl [X.] in LP[X.]-[X.], 4. Aufl 2011, § 33 RdNr 29; [X.] in jurisP[X.]-[X.], 3. Aufl 2012, § 33 Rd[X.]9; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 33 Rd[X.]6). Auch wenn ein titulierter Unterhaltsanspruch wegen unregelmäßiger Zahlungen des [X.] nicht geeignet ist, den Bedarf des Hilfebedürftigen als "bereites Mittel" zu decken, geht er nach § 33 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 2 [X.] nur insoweit auf den Grundsicherungsträger über, als er im Falle der rechtzeitigen Erfüllung bei der Bedarfsermittlung als Einkommen zu berücksichtigen gewesen wäre. Absetzbeträge nach § 11 Abs 2 iVm der [X.]-V werden vom [X.] also nicht erfasst.

Soweit der Anspruch danach beim Leistungsempfänger verbleibt, trifft diesen auch das Risiko der Durchsetzbarkeit gegenüber dem Schuldner. Fließen ihm Teile eines im Übrigen übergegangenen Anspruchs in der Folge tatsächlich zu, berechnen sich die von diesem Einkommenszufluss nach § 11 Abs 2 [X.] zu berechnenden Absetzbeträge aus dem Gesamtbetrag der ursprünglichen Forderung. Infolge eines gesetzlichen [X.]s steht ein Leistungsberechtigter also nicht besser, aber auch nicht schlechter als solche Leistungsberechtigte, die einen Anspruch, der nicht von einem [X.] erfasst wird, selbst geltend machen.

4. Der Beklagte hat damit zwar die Reichweite des gesetzlichen [X.]s nach § 33 [X.] verkannt, soweit er darauf hingewirkt hat, dass der geschiedene Ehemann den gesamten Unterhaltsanspruch an ihn zahlt. Ansprüche der [X.]lägerin gegen den Beklagten, über die der Senat zu befinden hätte, erwachsen daraus aber nicht.

a) Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, den das [X.] erörtert hat, besteht nicht. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat nach der Rechtsprechung des B[X.] (vgl für das Recht der Grundsicherung etwa [X.] vom 31.10.2007 - [X.]/11b [X.]/06 R - [X.] 4-1200 § 14 [X.]) zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 Sozialgesetzbuch [X.]), verletzt hat. Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können. Es fehlt zumindest an der zuletzt genannten Voraussetzung, weil ein [X.] nach § 33 [X.] in der seit dem 1.8.2006 geltenden Fassung nicht mehr von einer Überleitungsanzeige gegenüber dem Schuldner abhängt, die als Verwaltungsakt ggf durch eine Amtshandlung hätte korrigiert werden können.

b) Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch scheidet ebenfalls aus. Ein solcher Anspruch (grundlegend dazu [X.] vom 13.4.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.], 116 = [X.] 4-4200 § 16 [X.]) gleicht eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage aus und verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des [X.], wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund oder ohne eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erfolgt ist. Hier fehlt es schon daran, dass der Beklagte von der [X.]lägerin etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat.

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 14 AS 98/11 R

14.03.2012

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Düsseldorf, 9. Februar 2010, Az: S 25 AS 16/08, Urteil

§ 11 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 05.12.2006, § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 2 vom 05.12.2006, § 33 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 20.07.2006, § 33 Abs 2 S 2 SGB 2 vom 20.07.2006, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 14.03.2012, Az. B 14 AS 98/11 R (REWIS RS 2012, 8155)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8155

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