Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.04.2014, Az. VII ZR 163/13

7. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6154

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Gegenstand

Handelsvertretervertrag: Dispositionsfreiheit bei der Regelung von Bezirksprovisionen im Rahmen der Anzeigenaquisition für eine Werbezeitschrift


Leitsatz

Die gesetzlichen Regelungen über die Bezirksprovision sind in den allgemeinen Grenzen dispositiv. Aus Art. 7 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (ABl. EG Nr. L 382 S. 17) ergibt sich nichts Gegenteiliges.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 7. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 40.000,00 €

Gründe

I.

1

Die Klägerin, eine ehemalige Handelsvertreterin der [X.], verfolgt mit einer Stufenklage Ansprüche auf Auskunft über bestimmte nicht verprovisionierte, ihrer Meinung nach aber provisionspflichtige Geschäfte sowie auf Zahlung des sich aus der zu erteilenden Auskunft ergebenden Provisionsbetrags.

2

Die Beklagte verlegt die kostenlose [X.] "D. M.", die wöchentlich in der Region [X.] verteilt wird. Sie schloss mit der Klägerin am 21. September 1993 einen Handelsvertretervertrag; hierin wurde der Klägerin für einen bestimmten, gesondert festgelegten Bezirk die Vertretung der [X.] zum Zwecke der Akquisition von [X.]ungsanzeigen und Werbebeilagen übertragen. Nach § 7 des Vertrags erhielt die Klägerin Provision nur für die von ihr während der Vertragsdauer mit Kunden in ihrem Bereich ordnungsgemäß abgeschlossenen Geschäfte; aus Aufträgen, die ohne ihr Mitwirken erteilt würden, sollte kein Provisionsanspruch entstehen. Der Vertrag wurde auf unbestimmte [X.] geschlossen.

3

Eine weitere kostenlose, wöchentlich verteilte [X.] mit der Bezeichnung "[X.]" wurde von der [X.] herausgegeben; mit der Verteilung der beiden [X.]en war die [X.]. GmbH beauftragt.

4

Die Klägerin wie auch andere Handelsvertreter der [X.] wurden ab dem Ende der 1990er-Jahre aufgefordert, auch für die [X.] "[X.]" Anzeigen und Beilagen zu akquirieren. Am 27. November 2003 schloss die Klägerin eine schriftliche Ergänzungsvereinbarung zu dem bestehenden Handelsvertretervertrag; darin heißt es, dass mit dieser Vereinbarung der Gegenstand der Handelsvertretung erweitert werde; ergänzend zu der vertraglich vereinbarten Vertretung beauftrage die Beklagte die Klägerin zusätzlich mit der Vermittlung von Anzeigen und Beilagen für das Anzeigenblatt "[X.]"; diese Vermittlungstätigkeit werde mit dem gleichen Provisionssatz vergütet, wie im bestehenden Handelsvertretervertrag bezüglich der [X.] "D. M." vereinbart. Die zunächst bis 31. Mai 2004 befristete Geltung der Ergänzungsvereinbarung wurde schriftlich bis 31. Dezember 2004 verlängert. Danach setzte die Klägerin die Handelsvertretertätigkeit auch hinsichtlich des [X.] "[X.]" fort und erhielt hierfür von der [X.] auch Provisionen. Mit Wirkung zum 30. September 2009 kündigte die Beklagte den Handelsvertretervertrag.

5

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe auch Provision für Aufträge des [X.] zu, die dieses Unternehmen der [X.] für den "[X.]" erteilt habe, auch wenn sie, die Klägerin, selbst solche Aufträge nicht vermittelt habe. Dabei gehe es um Geschäfte ab dem 1. Januar 2007. Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, die Beklagte schulde der Klägerin auch Provision für Geschäfte, die der Kunde [X.] dem "[X.]" für eine im Oktober 2009 neu eröffnete Filiale in [X.] erteilt habe. Schließlich macht die Klägerin geltend, ihr stünden Provisionsansprüche aufgrund von Aufträgen zu, die der Drogeriemarkt M. - ein weiterer Kunde der [X.], den die Klägerin vermittelt habe - ab 1. Januar 2009 für den "[X.]" erteilt habe.

6

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Provisionsansprüche unter anderem unter Hinweis auf die in § 7 des Vertrages getroffene Regelung für nicht gegeben gehalten, weil die Klägerin an den Aufträgen nicht mitgewirkt habe. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, die nach Zulassung der Revision ihre vorinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgen möchte. Die Beklagte beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückzuweisen.

II.

7

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

8

1. Die von der Beschwerde im Hinblick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung aufgeworfene Rechtsfrage, ob § 87 Abs. 2 HGB insoweit dispositiv ist, als für den Provisionsanspruch eines [X.] zusätzlich eine Kausalität seiner Tätigkeit für den Vertragsschluss vorausgesetzt wird, ist nicht klärungsbedürftig.

9

a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (vgl. [X.], Beschluss vom 24. April 2013 - [X.], NJW-RR 2013, 897 Rn. 4; Beschluss vom 27. März 2003 - [X.], [X.]Z 154, 288, 291). [X.] sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden oder die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. [X.], [X.], 19, 20 m.w.[X.]). Vereinzelt gebliebene abweichende [X.] gebieten die Zulassung der Revision nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 12. September 2013 - [X.], NJW 2013, 3360 Rn. 10 m.w.[X.]).

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die [X.]keit der genannten Rechtsfrage zu verneinen.

aa) Es entspricht ganz überwiegender, mit den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 1/3856 S. 23) in Einklang stehender Meinung, dass die gesetzlichen Regelungen über die [X.] in den allgemeinen Grenzen dispositiv sind (vgl. MünchKommHGB/von [X.], 3. Aufl., § 87 Rn. 99; [X.] in Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, § 87 HGB Rn. 102; [X.], Vertriebsrecht, 2. Aufl., § 87 HGB Rn. 13 f.; [X.] in Baumbach/[X.], HGB, 36. Aufl., § 87 Rn. 48; [X.], [X.] 156 (1992), 512, 519; zweifelnd [X.] in [X.]/[X.]/[X.], HGB, 7. Aufl., § 87 Rn. 3), und dass jedenfalls durch Individualvereinbarung bezüglich der [X.] von § 87 Abs. 2 HGB Abweichendes vereinbart werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 9. Juni 1978 - [X.], [X.], 982, 983).

bb) Aus Art. 7 Abs. 2 erster Gedankenstrich der - Warenvertreter betreffenden und deshalb im Streitfall nicht unmittelbar einschlägigen - Richtlinie 86/653/[X.] des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (ABl. EG Nr. L 382 S. 17) ergibt sich nichts Gegenteiliges ([X.], [X.] 156 (1992), 512, 517 ff.; zweifelnd [X.] in [X.]/[X.]/[X.], HGB, 7. Aufl., § 87 Rn. 3). Angesichts der Entstehungsgeschichte dieser Richtlinie besteht keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel (vgl. [X.], [X.]. 1982, 3415 Rn. 16 - [X.]), dass Art. 7 Abs. 2 erster Gedankenstrich Vereinbarungen der Parteien des [X.] nicht hindert, die von der in der genannten Richtlinienbestimmung vorgesehenen Provisionsregelung bezüglich der Provision des [X.] abweichen. Im Vorschlag einer Richtlinie des [X.] die (selbständigen) Handelsvertreter betreffend, ABl. EG Nr. C 13/2 vom 18. Januar 1977, ist die betreffende Regelung, soweit sie für den Handelsvertreter vorteilhaft ist, zwingend ausgestaltet. Nach Art. 35 Abs. 1 des genannten Vorschlags ist eine Vertragsbestimmung nichtig, mit der die Parteien zum Nachteil des Handelsvertreters unter anderem von Art. 12 Abs. 1 abweichen. Die Endfassung der Richtlinie 86/653/[X.] enthält eine Art. 35 Abs. 1 des Vorschlags entsprechende Bestimmung nicht. Vielmehr ist nur in einzelnen [X.] der Endfassung der Richtlinie 86/653/[X.] (vgl. Art. 10 Abs. 4, Art. 11 Abs. 3, Art. 12 Abs. 3, Art. 19) statuiert, dass von bestimmten Artikeln nicht durch Vereinbarung zum Nachteil des Handelsvertreters abgewichen werden kann. Art. 7 der Richtlinie 86/653/[X.] enthält eine solche Regelung gerade nicht. Dem Urteil des Gerichtshofs vom 12. Dezember 1996 - [X.]/95, [X.]. 1996 [X.] (Kontogeorgas) ist nichts Abweichendes zu entnehmen. Nach diesem Urteil ist Art. 7 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 86/653/[X.] dahin auszulegen, dass ein Handelsvertreter, dem ein Bezirk zugewiesen ist, Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte hat, die ohne seine Mitwirkung mit Kunden abgeschlossen wurden, die diesem Bezirk angehören. In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Parteien eine [X.] nicht ausdrücklich ausgeschlossen oder eingeschränkt, sondern insoweit keinerlei Regelung getroffen (vgl. von Hase, BuW 2003, 685, 689). Im Übrigen sehen die gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 86/653/[X.] in Österreich (Art. 8 Abs. 4 [X.] Handelsvertretergesetz) und [X.] (Art. 1748 Abs. 2 Codice Civile) ausdrücklich vor, dass Vereinbarungen der Parteien zulässig sind, die von der in Art. 7 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 86/653/[X.] vorgesehenen Provisionsregelung bezüglich der Provision des [X.] abweichen (vgl. von Hase, BuW 2003, 685, 689).

cc) Vor diesem Hintergrund hält der Senat ein Vorabentscheidungsersuchen an den [X.] zur Auslegung von Art. 7 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 86/653/[X.] im Streitfall nicht für veranlasst.

2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).

Kniffka                     Safari Chabestari                         Eick

              Kartzke                                   Graßnack

Meta

VII ZR 163/13

24.04.2014

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Nürnberg, 7. Juni 2013, Az: 5 U 2094/12

§ 87 Abs 2 HGB, Art 7 Abs 2 Ss 2 EWGRL 653/86

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.04.2014, Az. VII ZR 163/13 (REWIS RS 2014, 6154)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6154

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

VII ZR 163/13

18 U 31/21

Zitiert

XII ZR 159/12

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