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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe
Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des [X.] vom 9. Januar 2012, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung und hinsichtlich der [X.] seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Das [X.] hat u.a. den Angeklagten B. wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat es abgelehnt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit es den Schuldspruch und den Strafausspruch betrifft. Jedoch kann der [X.] keinen Bestand haben.
Das [X.] hat für seinen [X.] § 66 Abs. 1 und 3 StGB in der für Anlasstaten, die bis zum 31. Dezember 2010 begangen wurden, gemäß Art. 316 e Abs. 1 Satz 2 [X.] geltenden Fassung herangezogen, die aufgrund der Weitergeltungsanordnung des [X.] ([X.], Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09 u.a., [X.]E 128, 326, 404 ff.) in eingeschränktem Umfang weiter anwendbar ist. Es hat aber versäumt, dazu auch die nach den genannten Bestimmungen erforderliche Ermessensentscheidung zu treffen. Dem Revisionsgericht ist es grundsätzlich verwehrt, die fehlende Ermessensentscheidung des Tatrichters zu ersetzen.
Der Senat kann auch nicht ausschließen, dass die Ermessensausübung zum Wegfall der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung führt. Der mit der Maßregel verfolgte [X.] kann bereits durch die lebenslange Freiheitsstrafe erfüllt werden. Der Angeklagte wird weiterhin die lebenslange Freiheitsstrafe zu verbüßen haben und nicht in den Maßregelvollzug gelangen, wenn er nach Ende der [X.] der lebenslangen Freiheitsstrafe wegen der [X.] immer noch als gefährlich gelten sollte. Insoweit handelt es sich um einen vergleichbaren Maßstab wie bei der Beurteilung der materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung. Deren Anordnung neben lebenslanger Freiheitsstrafe kann daher kaum praktische Bedeutung entfalten (vgl. Senat, Urteil vom 25. Juli 2012 – 2 [X.]/12).
Becker Fischer Schmitt
Berger Eschelbach
Meta
12.12.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Wiesbaden, 9. Januar 2012, Az: 1 KLs 2234 Js 1025/10
§ 57a StGB, § 66 Abs 3 StGB, Art 316e Abs 1 StGBEG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.12.2012, Az. 2 StR 325/12 (REWIS RS 2012, 496)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 496
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 325/12 (Bundesgerichtshof)
2 StR 178/16 (Bundesgerichtshof)
Strafverurteilung: Fakultative Anordnung der Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe
2 StR 178/16 (Bundesgerichtshof)
4 StR 168/18 (Bundesgerichtshof)
Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe: Zulässigkeit des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung
2 StR 140/21 (Bundesgerichtshof)
Strafzumessung: Berücksichtung der Wechselwirkung zwischen zeitiger Freiheitsstrafe und Anordnung der Sicherungsverwahrung; Verhältnismäßigkeitsprüfung für die Maßregelanordnung …