Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.01.2011, Az. 8 B 32/10

8. Senat | REWIS RS 2011, 9949

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Gegenstand

Prüfung einer Verfahrensverbindungsentscheidung im Revisionsverfahren


Gründe

1

Die [X.]eschwerde der Klägerin, die sich auf eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sowie auf Verfahrensmängel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruft, und die [X.]eschwerde des [X.]eigeladenen zu 8, die daneben auch die Grundsatzrüge nach § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erhebt, haben keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

2

1. Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung zukommt ([X.]eschluss vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Daran fehlt es hier. Soweit die [X.]eschwerde des [X.]eigeladenen zu 8 sich gegen die Annahme eines verfolgungsbedingten Verlusts der mittelbaren [X.]eteiligung des Rechtsvorgängers der [X.]eigeladenen zu 1 bis 6, Dr. [X.], an der [X.] als der ursprünglichen Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Grundstücke wendet, arbeitet sie keine noch ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts heraus. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, die Anwendung des § 1 Abs. 6 [X.] i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 [X.] im Stil einer [X.]erufungsbegründung zu kritisieren und der verwaltungsgerichtlichen Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung die eigene gegenüberzustellen. Die [X.]eschwerde der Klägerin formuliert ebenfalls keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage, sondern schließt sich nur dem verfassungsrechtlichen Vorbringen des [X.]eigeladenen zu 8 an.

3

Unabhängig von den [X.] fehlt eine grundsätzliche [X.]edeutung auch, weil in der Rechtsprechung bereits geklärt ist, dass sowohl die Vermutungsregel des § 1 Abs. 6 Satz 2 [X.] i.V.m. Art. 3 Abs. 1 bis 3 [X.] als auch der Vorrang des [X.]s des Erstgeschädigten nach § 3 Abs. 2 [X.] mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG in Einklang stehen ([X.]eschlüsse vom 8. Dezember 1994 - [X.]VerwG 7 [X.] - [X.] 112 § 1 [X.] Nr. 34 und vom 27. April 2006 - [X.]VerwG 7 [X.] - [X.] 2006, 467 f.).

4

2. Die geltend gemachte Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls nicht hinreichend gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet.

5

Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.]verfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen deren Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat ([X.]eschluss vom 21. Juni 1995 - [X.]VerwG 8 [X.] - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 18). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das [X.]verwaltungsgericht oder das [X.]verfassungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer [X.] nicht ([X.]eschluss vom 17. Januar 1995 - [X.]VerwG 6 [X.] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 342).

6

Hinsichtlich des geltend gemachten [X.] werden die [X.]eschwerden den dargelegten Anforderungen nicht gerecht. Die Rüge, dass das Verwaltungsgericht von dem [X.]eschluss des [X.] vom 11. Februar 2003 ([X.]VerwG 8 [X.] 120.02) abweiche und sich stattdessen der Rechtsprechung des [X.] in dem Urteil vom 22. November 2005 (3 [X.]/03) angeschlossen habe, wonach die Übertragung eines einer Erbengemeinschaft zustehenden Vermögenswerts durch diese auf einen der Miterben keine restitutionsausschließende Verfügung über das Eigentum an dem Vermögenswert im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 3 [X.] darstelle, reiche dafür nicht aus.

7

Dessen ungeachtet hat das [X.]verwaltungsgericht in der Entscheidung vom 11. Februar 2003 ([X.]VerwG 8 [X.] 120.02) keinen die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt, dass in [X.], die vor einer Rückübertragungsentscheidung bezüglich des restitutionsbehafteten Vermögenswerts von Miterben geschlossen werden, eine Verfügung im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 3 [X.] zu sehen ist, die einen [X.]anspruch zur Folge hat. Das [X.]verwaltungsgericht war in der zitierten Entscheidung mit einer Grundsatzrüge zu der Frage befasst, ob die fehlende [X.]estandskraft eines [X.] zur Unwirksamkeit des Erwerbs durch Erbteilskaufvertrag eines Miterben führt. Es hat diese Frage mangels Entscheidungserheblichkeit nicht entschieden. Vielmehr ist es aufgrund der Sachlage davon ausgegangen, dass die Klägerin aufgrund eines notariellen Schenkungsvertrages, für den als Wirksamkeitsvoraussetzung eine Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt worden war, und der späteren Eintragung im Grundbuch Eigentum an dem Grundstück erworben hat. Im Zusammenhang mit der schuldrechtlichen Wirkung der [X.] des § 3 Abs. 3 [X.] und im Hinblick darauf, dass sich die Wirksamkeit einer Eigentumsübertragung "allein zivilrechtlich bestimmt" und selbst die bestandskräftige Aufhebung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung nur ein schuldrechtliches Abwicklungsverhältnis begründet, hat es auf § 3 Abs. 4 Satz 3 [X.] unter [X.]ezug auf seine Entscheidung vom 28. August 1997 (- [X.]VerwG 7 C 63.96 - [X.] 428 § 3 [X.] Nr. 20) hingewiesen. [X.]ei dieser Aussage handelt es sich nicht um einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz, sondern um eine zusätzliche Überlegung (obiter dictum) im Zusammenhang mit der schuldrechtlichen Wirkung der [X.] in § 3 Abs. 3 [X.].

8

Nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.]eschluss vom 29. Januar 2004 - [X.]VerwG 8 [X.] - [X.] 428 § 3 [X.] Nr. 50) geht der [X.] nach § 3 Abs. 4 Satz 3 [X.] unter und verwandelt sich in einen Anspruch auf [X.], wenn über das Eigentum an einem restitutionsbefangenen Gegenstand verfügt worden ist. Ebenso wie nach dem restitutionsrechtlichen Konnexitätsgrundsatz die Gleichartigkeit von [X.] und [X.] gegeben sein muss, setzt auch die Vorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 3 [X.] voraus, dass derselbe Vermögenswert, über den durch Veräußerung verfügt worden ist, zugleich auch Gegenstand des [X.]s ist. Dementsprechend hat das [X.]verwaltungsgericht in dem [X.]eschluss vom 28. August 1995 (- [X.]VerwG 7 [X.] - [X.] 428 § 6 [X.] Nr. 13) entschieden, dass bei Veräußerung eines Unternehmens im Wege des [X.] ein [X.] nicht bereits deswegen erlischt, weil er sich auf einen Vermögensgegenstand bezieht, der zu dem veräußerten Unternehmen gehört. Vielmehr ist bei der Veräußerung eines Unternehmens nur ein unternehmensbezogener [X.] betroffen. [X.]ezieht sich der [X.] nicht auf den Nachlass, sondern auf einen zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstand, fehlt es an der erforderlichen Identität zwischen dem veräußerten und restitutionsbelasteten Vermögenswert. Gleiches gilt für den umgekehrten Fall, dass sich der [X.] auf ein Grundstück bezieht und der veräußerte Vermögenswert einen Erbanteil betrifft. Im vorliegenden Fall waren nach der Feststellung des [X.] von der Veräußerung nicht die restitutionsbehafteten Grundstücke erfasst, sondern der jeweilige Miterbenanteil am Nachlass von [X.] Erben, so dass eine Gleichartigkeit von [X.] und [X.] nicht gegeben ist. Im Übrigen hindert eine unentgeltliche Verfügung über das Eigentum an dem restitutionsbefangenen Vermögenswert dessen Rückübertragung nach der Rechtsprechung des [X.] nicht ([X.]eschluss vom 23. Mai 2000 - [X.]VerwG 8 [X.] 31.00 - [X.] 428 § 3 [X.] Nr. 37).

9

Die angefochtene Entscheidung weicht auch im Übrigen nicht von dem Urteil des [X.] vom 28. August 1997 (a.a.[X.]) oder dem Urteil des [X.]gerichtshofs vom 4. März 1999 - [X.] - ([X.] 1999, 346) ab. Unabhängig davon, dass die Abweichung von einer Entscheidung des [X.]gerichtshofs den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht erfüllt, liegt auch keine Divergenz vor. [X.]eide Urteile betreffen den Verkauf anmeldebelasteter Grundstücke und gehen davon aus, dass die Wirksamkeit des Veräußerungs- und des [X.] von der Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung abhängt, und die wirksame Grundstücksveräußerung zum Erlöschen des Rückübertragungsanspruchs führt. Damit besteht kein Rechtssatzwiderspruch zur Annahme des [X.], die Restitution eines Grundstücks könne zwar durch eine wirksame Grundstücksveräußerung, aber nicht durch einen Erbteilskauf ausgeschlossen werden. Eine Abweichung besteht auch nicht, soweit das Verwaltungsgericht meint, § 3 Abs. 4 Satz 3 [X.] sei nach seinem Sinn und Zweck nur auf entgeltliche Verfügungen, und nicht auf Schenkungen anzuwenden. Zur Frage der teleologischen Reduktion bei unentgeltlichen Verfügungen verhalten sich die angeblichen Divergenzentscheidungen nicht. Diese Frage war für sie auch nicht entscheidungserheblich.

Einwände gegen die Richtigkeit der Annahme, die Klägerin habe das Grundstück unentgeltlich erworben, wurden erst nach Ablauf der [X.]eschwerdebegründungsfrist mit Schriftsatz vom 9. August 2010 geltend gemacht. Unabhängig davon könnten sie keine Divergenz begründen, weil sie keinen Rechtssatzwiderspruch, sondern nur die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht betreffen.

3. Auch der [X.] gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.

Die [X.]eschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe eine Überraschungsentscheidung gefällt, weil es von seiner in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsansicht diametral abgewichen sei und sich der Rechtsauffassung des [X.] angeschlossen habe.

Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) wegen Erlasses einer Überraschungsentscheidung greift nicht durch. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs verbietet, dass ein [X.]eteiligter durch die angegriffene Entscheidung im Rechtssinne "überrascht" wurde. Eine solche Entscheidung liegt vor, wenn das Gericht seiner Entscheidung tragend eine Rechtsauffassung zugrunde gelegt hat, die weder im Verwaltungs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und die etwa in ihrer Spezialität zunächst als fernliegend anzusehen ist (Urteil vom 19. Juli 1995 - [X.]VerwG 4 C 62.82 - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 170; [X.]eschlüsse vom 23. Dezember 1991 - [X.]VerwG 5 [X.] 80.91 - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 241 und vom 9. Dezember 1999 - [X.]VerwG 6 [X.] - [X.] 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 16). Nach der Rechtsprechung des [X.]verfassungsgerichts beinhaltet das Verbot von Überraschungsentscheidungen, einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage einer Entscheidung zu machen und damit dem Rechtsstreit eine Wendung zu geben, mit der die [X.]eteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten ([X.]eschluss vom 19. Mai 1992 - 1 [X.]vR 986/91 - [X.] 86, 133 <144 f.>). Das ist vorliegend nicht der Fall. Selbst wenn das Verwaltungsgericht entgegen der in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung, nicht der Entscheidung des [X.] zu folgen ([X.]), nunmehr doch dem in dieser Entscheidung vertretenen Standpunkt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des [X.] folgt, war das Gericht an den in der mündlichen Verhandlung gegebenen rechtlichen Hinweis bei seiner Urteilsfindung nicht gebunden; denn hierbei konnte es sich nur um seine vorläufige Rechtsauffassung handeln, deren Mitteilung der Gewährung rechtlichen Gehörs dient, damit sich die [X.]eteiligten dazu äußern können. Im Übrigen entscheidet das Gericht aufgrund der mündlichen Verhandlung nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO).

Auf die in diesem Zusammenhang von der Klägerin gerügte Gehörsverletzung, weil in der mündlichen Verhandlung das Verwaltungsgericht nur eine Restitution hinsichtlich des Anteils des Herrn [X.] an der Erbengemeinschaft von 15,4 % für möglich gehalten habe, kommt es nicht an, weil nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts die Entgeltlichkeit der Erbteilskaufverträge für die Restitutionsentscheidung ohne Relevanz war.

Soweit sich die [X.]eschwerde dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht keinerlei Prüfung bezüglich der möglichen Verfassungswidrigkeit vorgenommen habe und auch keine Differenzierung hinsichtlich einer freiwilligen rechtsgeschäftlichen Vereinbarung zwischen einem [X.] Mitbürger und einem nicht nationalsozialistisch eingestellten und nicht [X.] [X.]ürger, sondern einem [X.] [X.]ürger, seinem Geschäftsfreund, im Vergleich zu [X.] vorgenommen habe, wendet sich die [X.]eschwerde gegen die richterliche Überzeugungsbildung, die grundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnen ist. Maßgeblich ist hierbei die Rechtsauffassung des Gerichts. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass bezüglich beider Rechtsgeschäfte, die [X.] und seine Witwe mit [X.] abgeschlossen haben, die Vermutungsregel des Art. 3 Abs. 1 [X.]uchst. b der Anordnung [X.] (49)180 der Alliierten Kommandantur [X.]erlin vom 26. Juli 1949 greift und diese Rechtsgeschäfte ungerechtfertigte Entziehungen des Vermögens sind. Diese Vermutung hat das Verwaltungsgericht als nicht widerlegt angesehen. Feststellungen zu einem Verkauf unter "Freunden" hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil nicht getroffen. Diesbezüglich hat die [X.]eschwerde auch keine Verfahrensrügen erhoben, so dass der Senat an die Feststellungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO).

Zu Fragen der Verfassungswidrigkeit, insbesondere im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und 3 GG musste sich das Verwaltungsgericht im Urteil nicht äußern, weil nach seinen Feststellungen diese Fragen für die [X.]eteiligten nicht relevant waren. In Anbetracht der Rechtsprechung des [X.] und des [X.]verfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 2 [X.] und der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht von einem Zwangsverkauf ausgegangen ist, mussten sich ihm derartige Fragen auch nicht aufdrängen.

Was die Rüge anbelangt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass ein bestandskräftiger [X.] vom 4. Mai 1992, mit dem das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des [X.] an die Erbengemeinschaft nach [X.] übertragen hatte und die Erbengemeinschaft nach [X.] bereits im Grundbuch eingetragen war, mit dem streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2006 aufgehoben worden ist, dringt die [X.]eschwerde ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der [X.]escheid vom 4. Mai 1992, mit dem die streitgegenständlichen Grundstücke an die Erbengemeinschaft nach [X.] zurückzuübertragen waren, nicht bestandskräftig geworden ist, weil dieser [X.]escheid an die Erben nach [X.] nicht zugestellt worden ist ([X.]) und diese nach [X.]ekanntgabe des [X.]escheides am 7. Januar 1994 am 10. Januar 1994 rechtzeitig Widerspruch eingelegt haben. Der [X.]escheid vom 4. Mai 1992 wurde demzufolge in Nummer 1 des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2006 aufgehoben und nicht gemäß § 48 VwVfG zurückgenommen. Das Verwaltungsgericht hat das Interesse am [X.]estand des aufgehobenen [X.]escheides berücksichtigt. Diesem Interesse hat es jedoch unter Hinweis auf die konkurrierenden Restitutionsansprüche früherer Eigentümer und mangels einer Verfügung über das Eigentum an den Grundstücken im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 1 [X.] kein vorrangiges Gewicht eingeräumt ([X.] 8).

Das Verwaltungsgericht hat auch nicht gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen, weil es den öffentlichen Glauben des Grundbuchs (§ 892 [X.]G[X.]), den "Rechtsgrundsatz der Sicherheit des Grundstücksverkehrs" und den "Vertrauensschutz in die [X.]estandskraft öffentlich rechtlicher [X.]escheide" in seiner Entscheidung nicht beachtet habe. Wer in der Vergangenheit oder gegenwärtig im Grundbuch eingetragen war bzw. ist, spielt im vorliegenden Rechtsstreit keine entscheidungstragende Rolle, weil die Tatsache, wer im Grundbuch als Eigentümer steht, auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Restitutionsentscheidung keine Auswirkungen hat. Gemäß § 34 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 18a [X.] gehen die Rechte an dem zurückzuübertragenden Vermögenswert auf den [X.]erechtigten über. [X.]ei der Rückübertragung von Eigentum an Grundstücken ersucht die [X.]ehörde das Grundbuchamt um die erforderliche [X.]erichtigung des Grundbuches. § 873 [X.]G[X.] (Einigung und Eintragung) ist nicht anwendbar, weil § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] als [X.] vorgeht. Der Eigentumsübergang auf den [X.] kann damit nicht durch Verweigerung von Mitwirkungshandlungen des im Grundbuch Eingetragenen verzögert oder vereitelt werden. Eine [X.]estandskraft des [X.]escheides vom 4. Mai 1992 war aus den zuvor dargelegten Gründen nicht eingetreten, so dass mithin schon deshalb kein Verstoß gegen Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes ersichtlich ist.

Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft die den Streitgegenstand betreffenden identischen Verfahren nicht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (§ 93 VwGO), kann die Zulassung der Revision schon deswegen nicht rechtfertigen, weil [X.]eschlüsse über die Trennung und Verbindung von Verfahren nach § 146 Abs. 2 VwGO mit der Folge unanfechtbar sind, dass sie nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen (§ 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO; [X.]eschluss vom 19. November 1982 - [X.]VerwG 9 [X.] 674.82 - [X.] 310 § 132 Nr. 217). Unbeschadet dessen kann die [X.]eschwerde Mängel rügen, die als Folge der beanstandeten Trennung dem angefochtenen Urteil selbst anhaften (Urteil vom 17. Februar 1972 - [X.]VerwG 8 C 84.70 - [X.]VerwGE 39, 319 <324>; [X.]eschluss vom 6. Dezember 2007 - [X.]VerwG 9 [X.] - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 43). Solche Mängel sind von der [X.]eschwerde nicht hinreichend dargelegt worden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Sie trägt vor, durch die unterlassene gebotene Verbindung sei keine einheitliche letztinstanzliche Entscheidung möglich, weil nicht gewährleistet sei, dass alle [X.]eteiligten gegen die einzelnen Urteile Rechtsmittel einlegten. Einen Mangel, der in der Entscheidung selbst begründet ist, bezeichnet die [X.]eschwerde damit nicht. Unabhängig davon bietet eine einheitliche Entscheidung verbundener Verfahren auch nicht die Gewähr, dass alle [X.]eteiligten Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung einlegen.

Soweit die [X.]eschwerden mit Schriftsatz vom 11. Juni bzw. vom 9. August 2010 geltend machen, der notarielle [X.] zwischen [X.] und seiner Tochter stelle rechtlich keinen reinen Schenkungsvertrag dar, das Verwaltungsgericht habe diesbezüglich eine falsche rechtliche [X.]ewertung vorgenommen, ist dieser Vortrag im vorliegenden [X.]eschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen, weil er nicht innerhalb der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfolgt ist. Ebenso verhält es sich mit dem Hinweis auf die Argumentation des Kollegen [X.] in dem Verfahren [X.]VerwG 8 [X.] 33.10. Im Übrigen genügt eine [X.]ezugnahme des Rechtsanwalts auf Schriftsätze von Kollegen der [X.]egründungspflicht des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nur, wenn aus ihr erkennbar wird, dass der Rechtsanwalt eine eigene Prüfung und Sichtung und rechtliche Durchdringung des [X.] vorgenommen hat ([X.]eschlüsse vom 19. Juli 1977 - [X.]VerwG 8 [X.] 84.76 - [X.] 310 § 67 VwGO Nr. 47 und vom 13. Juli 1989 - [X.]VerwG 4 [X.] 140.88 - [X.] 406.11 § 236 [X.]auG[X.] Nr. 1). Das ist vorliegend nicht der Fall.

Meta

8 B 32/10

31.01.2011

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Weimar, 4. Dezember 2009, Az: 8 K 207/06, Urteil

§ 146 Abs 2 VwGO, § 173 VwGO, § 93 VwGO, § 557 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.01.2011, Az. 8 B 32/10 (REWIS RS 2011, 9949)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9949

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