Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2020, Az. 5 StR 280/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11337

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[X.]:[X.]:BGH:2020:100820B5STR280.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 280/20

vom
10. August 2020
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2020 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
[X.]s Hamburg vom 28. Januar 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten erge-ben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonde-ren Kosten und die dem Neben-
und [X.] in der
Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge erweist sich aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzung des § 244 Abs. 3 und 4 StPO als unzulässig.
Das Urteil beruht nicht auf der fehlenden Erörterung des § 213 StGB (§ 337
Abs. 1 StPO), weil der Senat ausschließt, dass das [X.] anders ent-schieden hätte.
[X.] Gericke Köhler

Resch von Häfen

Vorinstanz:
-
3
-
Hamburg, [X.], 28.01.2020 -
6610 [X.] 2 Ss 39/20

Meta

5 StR 280/20

10.08.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2020, Az. 5 StR 280/20 (REWIS RS 2020, 11337)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11337

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