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PDF anzeigenECLI:DE:BGH:2020:100820B5STR280.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 280/20
vom
10. August 2020
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
-
2
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2020 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 28. Januar 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten erge-ben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonde-ren Kosten und die dem Neben-
und Adhäsionskläger in der
Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge erweist sich aus den in der Antragsschrift des Generalbun-desanwalts genannten Gründen auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzung des § 244 Abs. 3 und 4 StPO als unzulässig.
Das Urteil beruht nicht auf der fehlenden Erörterung des § 213 StGB (§ 337
Abs. 1 StPO), weil der Senat ausschließt, dass das Landgericht anders ent-schieden hätte.
Cirener Gericke Köhler
Resch von Häfen
Vorinstanz:
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3
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Hamburg, LG, 28.01.2020 -
6610 Js 53/19 602 Ks 7/19 2 Ss 39/20
Meta
10.08.2020
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2020, Az. 5 StR 280/20 (REWIS RS 2020, 11337)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11337
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