Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2000, Az. 1 StR 80/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2157

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[X.]/00vom24. Mai 2000in der [X.] -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 24. Mai 2000 beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den [X.] des Urteils des [X.] in der [X.] 6. Dezember 1999 wird als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegenexhibitionistischer Handlungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. [X.] zunächst eine Verurteilung durch das Amtsgericht - Jugendrichter - [X.], die die kleine [X.] des [X.] auf Berufung [X.] hin im Schuldspruch wegen anderer Beurteilung des Konkurrenz-verhältnisses abgeändert hatte; weitergehend hatte sie die Unterbringung [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Auf die dage-gen unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten hatte das [X.] die beiden Urteile aufgehoben, weil die kleine Jugend-kammer mit der Anordnung der Unterbringung ihre Rechtsfolgenkompetenzüberschritten und rechtsfehlerhaft ihre sachliche Zuständigkeit angenommenhabe. Die nach Zurückverweisung der Sache zur Entscheidung berufene große[X.] des [X.] hat in ihrem wiederum mit der Revision er-folglos angefochtenen Urteil ausgesprochen, daß der Angeklagte die Kostensämtlicher Verfahren zu tragen hat, nicht jedoch die Gebühr für das [X.] -verfahren vor dem [X.], von deren Erhebungabgesehen werde. Die Hälfte der notwendigen Auslagen des Angeklagten injenem ersten Revisionsverfahren hat sie der Staatskasse auferlegt.Gegen diese Kostenentscheidung wendet sich der Angeklagte mit seinersofortigen Beschwerde, die indessen erfolglos bleibt. Der Kostenausspruchentspricht dem Gesetz. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tra-gen, weil er wegen der angeklagten Taten verurteilt worden ist (§ 465 Abs. 1StPO). Seine Berufung war ohne Erfolg geblieben (§ 473 Abs. 1 StPO). Diedagegen eingelegte Revision zum [X.] hatteim Ergebnis einen Teilerfolg hinsichtlich des [X.]; dement-sprechend hat das [X.] in der angegriffenen Entscheidung der Staats-kasse die Hälfte der dem Angeklagten im Revisionsrechtszuge erwachsenennotwendigen Auslagen auferlegt (§ 473 Abs. 4 StPO). Von der Erhebung [X.] hat es abgesehen, ersichtlich wegen unrichtiger Sachbe-handlung durch das Berufungsgericht, das seine Rechtsfolgenkompetenzüberschritten hatte (vgl. die angewendeten kostenrechtlichen Vorschriften, dar-unter § 8 Abs. 1 GKG, [X.]; vgl. auch [X.], 163, 170). Diese Ent-scheidung ist nicht zu beanstanden. Die Vorschrift über die Nichterhebung vonGebühren und Auslagen der Staatskasse bei unrichtiger Sachbehandlung (§ 8Abs. 1 Satz 1 GKG, siehe auch § 1 Abs. 1 GKG) ist auf die notwendigen [X.] des Angeklagten nicht anwendbar (vgl. [X.], 191; [X.] inKK StPO 4. Aufl. § 465 Rdn. 3a). Es ist auch nicht unbillig, den Angeklagten mitder Hälfte seiner ihm durch die erste Revision erwachsenen notwendigen [X.] zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO); denn dieses Rechtsmittel gegen [X.] des [X.] war nicht allein auf das Überschreiten derRechtsfolgenkompetenz der kleinen [X.] gestützt, sondern hatte- 4 -jenes Urteil mit der Sachrüge vollumfänglich angefochten (vgl. [X.] in [X.][X.], [X.]. § 465 Rdn. 6).Die vom Beschwerdeführer begehrte Kostenquotelung (§ 464d StPO)mußte das [X.] nicht vornehmen. Eine solche Entscheidung steht [X.] des Gerichts. Da die Quotelung für einfache, leicht überschaubareFälle gedacht ist (vgl. [X.]/[X.], [X.]. § 464dRdn. 1), bedurfte die Nichtanwendung auch keiner ausdrücklichen Erörterung.Die Kostenentscheidung für dieses Beschwerdeverfahren folgt aus §473 Abs. 1 Satz 1 StPO.Maul [X.]Wahl Boetticher Schluckebier

Meta

1 StR 80/00

24.05.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2000, Az. 1 StR 80/00 (REWIS RS 2000, 2157)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2157

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