Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2011, Az. V ZB 200/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5239

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]/10

vom

30. Juni 2011

in der Grundbu[X.]hsa[X.]he
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 31 Abs. 1, § 76 Abs. 2
a)
Die Verfügungsbefugnis einer Kapitalanlagegesells[X.]haft na[X.]h § 31 Abs. 1 [X.] ist jedenfalls als Teil des [X.] na[X.]h § 26 Abs. 1 Nr.
3 und 4 [X.] eintragungsfähig.
b)
In der Eintragung des [X.] na[X.]h § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 [X.] muss die Depotbank genannt werden.

[X.], Bes[X.]hluss vom 30. Juni 2011 -
V [X.]/10 -
OLG Nürnberg

AG Nürnberg

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 30. Juni 2011 dur[X.]h den [X.] [X.] [X.], die Ri[X.]hter [X.] und Prof.
Dr.
S[X.]hmidt-Ränts[X.]h, die Ri[X.]hterin [X.] und [X.]
Czub
bes[X.]hlossen:
Auf die Re[X.]htsbes[X.]hwerde der Beteiligten zu 2 werden die [X.] des 10. Zivilsenats des [X.] vom 16. Juli 2010 und des Amtsgeri[X.]hts -
Grundbu[X.]hamt -
Nürn-berg vom 29. März 2010 sowie die Verfügung des Amtsgeri[X.]hts

Grundbu[X.]hamt

Nürnberg vom 16. Februar 2010 aufgehoben.

Das Amtsgeri[X.]ht

Grundbu[X.]hamt

wird angewiesen, die Eintra-gung der Verfügungsbefugnis der Beteiligten zu 2 in Abteilung II der betroffenen Grundbu[X.]hblätter ni[X.]ht aus den in dem Bes[X.]hluss vom 29. März 2010 und der Verfügung vom 16. Februar 2010 ge-nannten Gründen zurü[X.]kzuweisen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:

I.

Die Beteiligten s[X.]hlossen am 15. Dezember 2009 einen notariell beur-kundeten Anleger-
und Einbringungsvertrag, in dessen Anlage unter anderen 1
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-
die eingangs genannten Grundstü[X.]ke aufgeführt sind. In § 2 enthält der Vertrag folgende Regelung:

.
und [X.]
[das sind die Beteiligten] erklären hiermit ausdrü[X.]kli[X.]h die in der Anlage 2 zum Anleger-

der Bewilligungser

-anträge in Bezug auf den gesamten einzubringenden Grundbesitz.
Dem jeweiligen Grundbu[X.]hamt ist eine auszugsweise Ausfertigung gegenwärti-ger Urkunde, beinhaltend die Eintragungsbewilligung sowie einen Auszug aus dem Verzei[X.]hnis der einzubringenden Immobilien, vorzulegen.
Zuglei[X.]h mit dem Eintragungseintrag ist dem Grundbu[X.]hamt der Antrag des Treuhänders na[X.]h § 70 [X.] auf Lös[X.]hung eines eingetragenen Treuhänder-

Die erwähnte Anlage 2 enthält folgende Erklärungen:

.
Lebensversi[X.]herungs-Aktienge-sells[X.]haft, Sitz [X.]. n-.
[X.].

Immobilien Kapi-talanlagegesells[X.]haft mbH, Sitz A. , als Sa[X.]heinlage eingebra[X.]ht. Das Grundeigentum verbleibt gemäß § 30 Abs. 1 [X.] im Eigentum der [X.] , weil für das Sondervermögen gemäß §
91 Absatz
3 [X.] mit Zustimmung der [X.]
von den Bestimmungen des § 75 [X.] abgewi[X.]hen wurde.
Die Verfügungsbefugnis über das Grundeigentum ist damit gemäß § 31 Abs. 1 [X.] auf die [X.]Immobilien Kapitalanlagegesells[X.]haft [X.], die gemäß § 26 Abs. 3 und 4 [X.] [si[X.], ri[X.]htig: § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 [X.]] nur mit Zustimmung der Depotbank für das Sondervermögen verfügen kann.
Wir, die [X.]
Lebensversi[X.]herungs-Aktiengesells[X.]haft und die [X.] Kapitalanlagegesells[X.]haft mbH bewilligen und beantragen daher in [X.] bei dem jeweiligen Grundstü[X.]k/Wohnungseigentum/Teileigentum/Er[X.]aure[X.]ht im Grundbu[X.]h einzutragen:
1.
Gemäß § 31 Abs. 1 [X.] ist die P. Immobilien [X.] mit Sitz in A. verfügungsbere[X.]htigt.
2.
Verfügungen bedürfen der Zustimmung der jeweiligen Depotbank für das .
[X.]

Das Amtsgeri[X.]ht hat die Eintragung na[X.]h Nr. 2 der vorstehenden Erklä-rung in den Grundbü[X.]hern vorgenommen. Den Antrag auf Vornahme au[X.]h der in [X.] vorgesehenen Eintragung hat es zurü[X.]kgewiesen. Die Bes[X.]hwerde der 2
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Beteiligten zu 2 hat das [X.] zurü[X.]kgewiesen ([X.], 2055). Mit der zugelassenen Re[X.]htsbes[X.]hwerde mö[X.]hte die Beteiligte zu 2 die [X.] au[X.]h dieser Eintragung errei[X.]hen.

II.

Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht meint, die Eintragung na[X.]h [X.] sei unzulässig. Zwar dürfe über die Grundstü[X.]ke nur no[X.]h die Beteiligte zu 2 verfügen. Das [X.] allenfalls eingetra-gen werden, dass der Beteiligten zu 1 verboten ist, über die Grundstü[X.]ke zu verfügen. Im Übrigen genüge die vorgelegte Bewilligung au[X.]h der Form na[X.]h ni[X.]ht. Erforderli[X.]h sei ein Na[X.]hweis in der Form des §
20 [X.].

III.

Diese Erwägungen halten einer re[X.]htli[X.]hen Prüfung ni[X.]ht stand. Die zu-lässige Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist begründet. Die Befugnis einer [X.] na[X.]h § 31 Abs. 1 [X.], über Gegenstände des Sondervermögens in der Form von Anlegervermögen zu verfügen, kann jedenfalls als Teil des [X.] na[X.]h § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 [X.] in das Grundbu[X.]h ein-getragen werden.

1. Die Eintragungsfähigkeit der Verfügungsbefugnis der [X.] na[X.]h § 31 Abs. 1 [X.] wird unters[X.]hiedli[X.]h beurteilt. Während das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht sie verneint, wird sie von den übrigen mit der Frage, soweit ersi[X.]htli[X.]h, befassten Geri[X.]hten mit unters[X.]hiedli[X.]her Begründung bejaht. Teils wird in der Verfügungsbefugnis der Kapitalanlagegesells[X.]haft eine Bes[X.]hrän-kung der Verfügungsbefugnis der Anleger gesehen ([X.], Bes[X.]hluss 4
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vom 31. August 2009

8 T 1583/09; [X.], Bes[X.]hluss vom 10. Dezember 2009

83 [X.]/09). Teils wird die Eintragungsfähigkeit aus der sonst beste-henden Mögli[X.]hkeit eines gutgläubigen Erwerbs abgeleitet. Könnte die [X.] ni[X.]ht eingetragen werden, könn-ten die ni[X.]ht mehr verfügungsbefugten Anleger das Sondervermögen als einge-tragene Eigentümer an einen gutgläubigen Erwerber veräußern (OLG Ham-burg, Bes[X.]hluss vom 29. Oktober 2010

13 W 45/10; [X.], Bes[X.]hluss vom 12. März 2010

5 [X.]/09). Teils wird die Eintragungsfähigkeit der [X.] der Kapitalanlagegesells[X.]haft damit begründet, dass der ein-tragungsfähige Zustimmungsvorbehalt na[X.]h § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 [X.] ohne diese ni[X.]ht na[X.]hzuvollziehen sei ([X.], Bes[X.]hluss vom 18. Mai 2010

20 W 85/10, juris; [X.], Bes[X.]hluss vom 25. Januar 2011

2 W 168/10; [X.], Bes[X.]hluss vom 30. September 2009

13 T 12935/09).

2. Die zuletzt genannte Ansi[X.]ht hält der Senat für zutreffend.

a) Die Verfügungsbefugnis der Beteiligten zu 2 als Kapitalanlagegesell-s[X.]haft soll hier ni[X.]ht isoliert als eigenständige Verfügungsbes[X.]hränkung der Beteiligten zu 1 eingetragen werden, sondern als Teil des seinerseits eintra-gungsfähigen [X.] na[X.]h § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 [X.]. Das ist zulässig und au[X.]h geboten. Der Zustimmungsvorbehalt na[X.]h §
26 Abs. 1 Nr.
3 und 4 [X.] ist nur na[X.]hvollziehbar, wenn au[X.]h die Verfügungsbefugnis
der Kapitalanlagegesells[X.]haft eingetragen wird.

b) Dass der Zustimmungsvorbehalt na[X.]h § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 [X.] in das Grundbu[X.]h eingetragen werden kann, bestimmt das [X.] ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h, ergibt si[X.]h aber s[X.]hon aus der Verpfli[X.]htung der Kapitalanlagege-7
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sells[X.]haft na[X.]h § 76 Abs. 1 Satz 1 [X.], die
Eintragung der Verfügungsbe-s[X.]hränkung herbeizuführen, und der Verpfli[X.]htung der Depotbank na[X.]h § 27 Abs. 3 [X.], die Einhaltung dieser Verpfli[X.]htung zu überwa[X.]hen (LG Mün-[X.]hen
I, Bes[X.]hluss vom 30. September 2009

13 T 12935/09 Umdru[X.]k Seite 4; Bauer/v. Oefele/[X.], [X.], 2. Aufl., [X.] Rn. 111; S[X.]höner/Stöber, Grundbu[X.]hre[X.]ht, 14. Aufl., Rn. 4066). Außerdem finden auf Verfügungen ohne die erforderli[X.]he Zustimmung der Depotbank na[X.]h § 26 Abs. 2 Satz 4
[X.] die Vors[X.]hriften zugunsten derjenigen, die Re[X.]hte von einem Ni[X.]htbere[X.]htigten herleiten, entspre[X.]hende Anwendung. Ein gutgläubig zustimmungsfreier Erwerb muss dur[X.]h Eintragung des [X.] verhindert werden können (Meikel/[X.], [X.], 10. Aufl., Anhang §§ 19, 20 Rn. 39, 54). Davon gehen das Grundbu[X.]hamt und das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht zu Re[X.]ht aus.

[X.]) Sie haben aber übersehen, dass der Zustimmungsvorbehalt nur mit der Nennung au[X.]h der Verfügungsbefugnis der Kapitalanlagegesells[X.]haft na[X.]h-vollziehbar ist.

[X.]) Ohne weitere Zusätze ist der Zustimmungsvorbehalt nur verständ-li[X.]h, wenn die Kapitalanlagegesells[X.]haft selbst Eigentümerin des Sonderver-mögens ist. Der Zustimmungsvorbehalt gilt na[X.]h § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 [X.] für eine
Verfügung über das Sondervermögen dur[X.]h die Kapitalanlagegesell-s[X.]haft. Dass es hierzu kommen kann, ergibt si[X.]h nur dann ohne weiteres aus der Eintragung des Vorbehalts im Grundbu[X.]h, wenn diese selbst Eigentümerin ist.

[X.]) Ist die Kapitalanlagegesells[X.]haft hingegen

wie hier

ni[X.]ht Eigen-tümerin des Sondervermögens, ist der Zustimmungsvorbehalt ohne einen Hin-weis auf die Verfügungsbefugnis der Kapitalanlagegesells[X.]haft ni[X.]ht na[X.]hvoll-10
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ziehbar und leitet in die [X.]. Die Eintragung erwe[X.]kt dann, wie die hier vorge-nommene Eintragung belegt, den sa[X.]hli[X.]h unzutreffenden Eindru[X.]k, als unter-lägen Verfügungen der Beteiligten zu 1 als Eigentümerin der Zustimmung der Depotbank. Dass es in Wirkli[X.]hkeit zu Verfügungen der Beteiligten zu 1 als Ei-gentümerin gar ni[X.]ht
mehr kommen wird und si[X.]h der Zustimmungsvorbehalt nur auf Verfügungen der Beteiligten zu 2 bezieht, die diese im eigenen Namen vornimmt und na[X.]h § 31 Abs. 1 [X.] au[X.]h vornehmen darf, wird aus der Eintra-gung ni[X.]ht deutli[X.]h. Eine für den Re[X.]htsverkehr eindeutige Eintragung des [X.] ist nur zu errei[X.]hen, wenn ni[X.]ht nur der Vorbehalt, son-dern au[X.]h eingetragen wird, dass er si[X.]h auf Verfügungen der [X.] bezieht.

3. Die vorgelegte Bewilligung ist na[X.]h § 19 [X.] eine ausrei[X.]hende Grundlage für die Eintragung.

Für den bereits eingetragenen Zustimmungsvorbehalt selbst zieht das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht das ni[X.]ht in Zweifel. Seine Ansi[X.]ht, die zusätzli[X.]he Eintra-gung au[X.]h der Verfügungsbefugnis der Beteiligten zu 2 bedürfe analog §
20 [X.] des Na[X.]hweises einer entspre[X.]henden Einigung, wird von anderen mit der Frage befassten Geri[X.]hten
ni[X.]ht geteilt ([X.], Bes[X.]hluss vom 25.
Januar 2011

2 W 168/10, Umbru[X.]h Seiten 8 f.; [X.], Bes[X.]hluss vom 30. September 2009 -
13 T
12935/09, Umbru[X.]h Seite 6; [X.], Be-s[X.]hluss vom 12. März 2010

5 [X.]/09, Umbru[X.]h Seiten 6 f.). Sie überzeugt au[X.]h den Senat ni[X.]ht. Die Verfügungsbefugnis der Beteiligten zu 2 als Kapital-anlagegesells[X.]haft ist ebenso wenig wie der Zustimmungsvorbehalt zugunsten der Depotbank die Folge einer dingli[X.]hen Einigung, die der Auflassung eines Grundstü[X.]ks verglei[X.]hbar wäre und deshalb verglei[X.]hbaren Na[X.]hweisanforde-rungen unterliegen könnte. Beide sind vielmehr gesetzli[X.]h zwingende Folgen 13
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der Einbringung der
Grundstü[X.]ke in das Sondervermögen [X.]
Immo
P.

I bei der Beteiligten zu 2. Das Vorliegen dieser Voraussetzung kann für den Zustimmungsvorbehalt ebenso wie für die Verfügungsbefugnis der [X.] zu 2 dur[X.]h eine Bewilligung der Beteiligten
zu 1 (so [X.] [X.]O) na[X.]hgewiesen werden.

4. Der Vollziehung des zurü[X.]kgewiesenen Teils des Eintragungsantrags steht au[X.]h ni[X.]ht entgegen, dass die Depotbank in dem Eintragungsantrag ni[X.]ht genannt wird.

a) Der Zustimmungsvorbehalt kann seinen Zwe[X.]k allerdings nur erfüllen, wenn die Depotbank, deren Bestellung zudem na[X.]h § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] der Genehmigung dur[X.]h die Aufsi[X.]htsbehörde bedarf, in der Eintragung ge-nannt wird ([X.], Bes[X.]hluss vom 18. Mai 2010

20 W 85/10, juris
Rn.
23; [X.], Bes[X.]hluss vom 29. Oktober 2010

13 W 45/10, Umbru[X.]h Seite 4; [X.], Bes[X.]hluss vom 10. Dezember 2009 -
83 [X.]/09 Umbru[X.]h Seite 7). Davon geht, wie si[X.]h aus § 76 Abs. 2 [X.] ergibt, au[X.]h der Gesetzgeber aus. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift kann die Bestellung der Depotbank dur[X.]h eine Bes[X.]heinigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsi[X.]ht na[X.]hgewiesen werden, aus der si[X.]h ergibt, dass die [X.] angeordnet hat.

b) Dieses Versäumnis re[X.]htfertigt es aber ni[X.]ht, den Vollzug des no[X.]h ausstehenden Teils der beantragten Eintragung abzulehnen. Der fehlerhafte Teil des Antrags ist bereits im Grundbu[X.]h vollzogen. Der no[X.]h ausstehende Teil der Eintragung wird von diesem Fehler ni[X.]ht berührt.

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5. Die vorgenommene Eintragung ist unri[X.]htig, soweit die Depotbank ni[X.]ht namentli[X.]h bezei[X.]hnet ist. Dieser Fehler kann na[X.]h § 22 [X.] beri[X.]htigt werden, indem die bestellte Depotbank dur[X.]h Vorlage einer Bes[X.]heinigung na[X.]h § 76 Abs. 2 [X.] oder in anderer na[X.]h § 29 [X.] zulässiger Form na[X.]h-gewiesen wird. Dazu ist die Beteiligte zu 2 na[X.]h § 76 Abs. 1 [X.] gesetzli[X.]h verpfli[X.]htet.

I[X.]

Eine Kostenents[X.]heidung ist ni[X.]ht veranlasst. Die Bestimmung des [X.] beruht auf § 30 Abs. 1 KostO.

Krüger

Lemke

S[X.]hmidt-Ränts[X.]h

Stresemann

Czub

Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidungen
vom 16.02.2010
und vom

29. März 2010 -
Rennweg Bl. 2266 u.a. -
OLG Nürnberg, Ents[X.]heidung vom 16.07.2010 -
10 W 641/10 -

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Meta

V ZB 200/10

30.06.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2011, Az. V ZB 200/10 (REWIS RS 2011, 5239)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5239

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