Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2007, Az. 3 StR 330/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2089

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 11. September 2007 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und [X.]s - zu 1. a) und 3. auf dessen Antrag - am 11. September 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. März 2007 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen schuldig ist, b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen [X.] aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-nes Kindes in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen, unter Einbeziehung mehrerer Einzelstrafen aus den Urteilen des [X.] vom 10. Mai 1999 und des [X.] vom 31. Mai 1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs 1 - 3 - Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge und zwei Verfahrensrügen. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs dahin, dass die jeweilige tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen entfällt; denn hinsichtlich dieser Straftat ist [X.] eingetreten, wie der [X.] in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend dargelegt hat. 2 Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des [X.]. Das [X.] hat es ausdrücklich als strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte bei jeder der drei Taten zwei Straftatbestände verwirklicht hat. Auch wenn es nach der Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich möglich ist, verjährte Taten bei der Strafzumessung - wenn auch mit einge-schränktem Gewicht - zu berücksichtigen (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 11, 19, 24), kann der Senat hier nicht ausschließen, dass das [X.] ohne die strafschärfende Verwertung der tateinheitlichen Verurteilung wegen sexuel-len Missbrauchs von Schutzbefohlenen auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte. 3 - 4 - Im Übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die [X.] sowie die Sachrüge keinen Rechtsfehler ergeben, der zu einem weitergehenden Erfolg der Revision führen könnte (§ 349 Abs. 2 StPO). Die von der Revision als fehlerhaft beanstandete [X.] konnte allenfalls Auswirkungen auf den Strafausspruch haben. 4 [X.]Miebach von [X.][X.]

Meta

3 StR 330/07

11.09.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2007, Az. 3 StR 330/07 (REWIS RS 2007, 2089)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2089

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 498/07 (Bundesgerichtshof)


4 StR 88/14 (Bundesgerichtshof)


4 StR 88/14 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes: Verletzung des Doppelverwertungsverbots bei strafschärfender Berücksichtigung eines Qualifikationsmerkmals


3 StR 315/14 (Bundesgerichtshof)


2 StR 548/08 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.