Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2016, Az. I ZB 13/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 4402

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:061016BI[X.]13.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I [X.]/15
vom
6. Oktober
2016
in dem Verfahren
auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
Vertrag vom 24. Juni 2002 zwischen der [X.] und dem [X.] über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von [X.] Art. 8; SchSprAnerkÜbk Art. [X.] 2 Buchst. b
a)
Unter einer "genehmigten" Kapitalanlage im Sinne von Art.
8 des Vertrags vom 24.
Juni 2002 zwischen der [X.] und dem [X.] über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von [X.] ist auch eine Kapitalanlage zu verstehen, die ein Investor der [X.] im Hoheitsgebiet des [X.] in ein Vorhaben vornimmt, für das das nach dem [X.] "Investment Promotion Act" zuständige [X.] "[X.]" einen För-derbescheid ausgestellt hat.
b)
Einem ausländischen Schiedsspruch ist die Anerkennung und Vollstreckung regelmäßig nicht deshalb wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung nach §
1061 Abs.
1 Satz
1 ZPO in Verbindung mit Art.
[X.]
2 Buchst.
b des Übereinkommens vom 10.
Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-streckung ausländischer Schiedssprüche zu versagen, weil der Antragsteller den Schiedsspruch unter Verletzung einer ihm gegenüber einem [X.] vertraglichen Pflicht erwirkt hat.
[X.], Beschluss vom 6. Oktober 2016 -
I [X.]/15 -
[X.]

LG Berlin

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 6. Oktober 2016 durch [X.]
Dr.
Büscher, [X.]
Dr.
Koch, Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
[X.] und den Richter Feddersen
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des [X.] vom 23. Februar 2015 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Gegenstandswert:

Gründe:
A. Der Antragsgegner ist das [X.]. Der Antragsteller ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.]. Diese fusionierte am 16.
August 2001 mit der [X.]. Dadurch erlangte sie
deren Anteile an der [X.] Muang Tollway Co. Ltd. (nachfolgend: [X.]), einer Gesellschaft nach [X.]m Recht, die zur Fortentwicklung der öffentlichen Infrastruktur im [X.] in den 1980er Jahren ge-gründet worden war. Die Streithelfer des
Antragsgegners sind ebenfalls Gesell-schafter der [X.] und Mitglieder ihres Vorstands.
Die [X.] hatte sich an einer Ausschreibung des [X.] "[X.]"
für den Bau und Betrieb einer Auto-bahn von [X.] zum [X.] Muang Flughafen beteiligt; sie zählte zu den Gründungsgesellschaftern der [X.], die in der Folge die Konzession für den Bau und Betrieb dieser Autobahn erhielt. Unter dem 21. August 1989 schlossen
der Antragsgegner, vertreten durch das
"[X.]", und die [X.] einen Konzessionsvertrag über den Bau und Betrieb dieser
Autobahn.
Als 1
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-
3
-
einzige Einnahmequelle der [X.] waren Mautgebühren für die Nutzung der Straße über die [X.] von 25 Jahren vorgesehen. Die
Mautgebüh-ren sollten zu bestimmten Anlässen durch den Antragsgegner erhöht werden.
Das nach dem [X.] "Investment Promotion Act"
zuständige thailändi-sche "[X.]"
erteilte der [X.] für deren Vorhaben unter dem 16.
Mai 1991 und dem 6.
März 1998 jeweils einen Förderbescheid.
Zwischen August 1989 und Juli 1997 investierte die [X.] etwa 750

Am 24.
Juni 2002 schlossen die [X.] und das [X.] einen Vertrag über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (nachfolgend: [X.] -
[X.] 2002; [X.] [X.] S.
48). Dieser trat am 20. Oktober 2004 in [X.] ([X.] [X.] S.
1520). Gleichzeitig trat der [X.] über die Förde-rung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (nachfolgend: [X.]sschutzvertrag -
[X.] 1961, [X.] [X.]) außer [X.]. Während der [X.] 1961 nur eine Schiedsklausel für Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Vertrages zwischen den Vertragsparteien
vorgesehen hatte, enthält der [X.] 2002 eine Schiedsklausel auch für Streitigkeiten in Bezug auf Kapitalanlagen zwischen einer der Vertragsparteien und einem Investor der anderen Vertragspartei.
Im April 2005 wurde über das Vermögen der [X.] das Insol-venzverfahren eröffnet
und der Antragsteller zum Insolvenzverwalter bestellt. Im September 2005 erhob der Antragsteller für die [X.] in [X.] [X.] gegen den Antragsgegner wegen Verletzung der Verpflichtung aus
Art.
2 Abs.
3 [X.] 2002, die Kapitalanlagen von Investoren in jedem Fall ge-recht und billig zu behandeln und ihnen vollen Schutz zu gewähren, und bean-3
4
-
4
-
spruchte Schadensersatz wegen der Entwertung der
Gesellschafterrechte der [X.] an der [X.]
(nachfolgend auch [X.]-Schiedsverfahren).
Am 3. Dezember 2006 veräußerte die [X.] ihre Anteile an der [X.] an die Streithelfer. Der Anteilskaufvertrag enthielt eine
Regelung, wonach sich die [X.] und die Streithelfer regelmäßig be-züglich des Schiedsverfahrens gegen die [X.] Regierung beraten, die endgültige Entscheidung, ob dieses Schiedsverfahren beendet wird, jedoch den [X.] zusteht.
Am 12. Juli 2007 änderten die Vertragsparteien diese [X.] rückwirkend auf den 3. Dezember 2006 dahin, dass die Parteien ledig-lich verpflichtet sind, über die Fortführung oder Nichtfortführung des gegen den Antragsgegner eingeleiteten Schiedsverfahrens zu verhandeln. In einem "[X.]"
zu dieser Vereinbarung erklärte sich die [X.] bereit, das Schiedsverfahren auf Verlangen der Streithelfer zu beenden, falls zwischen
der [X.] und den [X.] keine Vereinbarung über eine Fortführung des Schiedsverfahrens über den 31.
März 2008 hinaus zustande kommt. Am 13. August 2007 unterzeichneten der Antragsteller und die Streithelfer einen zweiten "Side
Letter", in dem den [X.] unter bestimmten Umständen und gegen Zahlung von weiteren 3
Mio.

Antragsteller bereits vor Ablauf des 31.
März 2008 die Beendigung des Schiedsverfahrens zu verlangen. Mit Schreiben vom 17. September 2008 ver-langte der Streithelfer zu 1 vom Antragsteller vergeblich die Beendigung des Schiedsverfahrens. Am 15. Oktober
2008 leiteten die Streithelfer beim [X.] ([X.]) in [X.] ein Schiedsverfah-ren (nachfolgend auch
[X.]-Schiedsverfahren) gegen den Antragsteller ein, um seine Verurteilung zur Rücknahme der [X.] gegen den Antragsgegner zu erreichen.
5
-
5
-
Der Antragsgegner unterrichtete das Schiedsgericht des [X.]-[X.]s mit Schreiben vom 23.
April 2009 über das [X.]-Schiedsverfahren und vertrat die Ansicht, der Antragsteller habe treuwidrig gehandelt, da er durch die Fortsetzung des [X.]-Schiedsverfahrens gegen ihn absichtlich gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag mit den [X.] verstoßen habe.
Das [X.]-Schiedsgericht verurteilte den Antragsgegner mit Schiedsspruch vom 1.
Juli 2009 zur Zahlung von 29.210.000

Schadensersatz nebst Zinsen und Kosten wegen Verletzung der dem Antragsgegner gegenüber der [X.] als geschütztem Investor obliegenden Pflichten (Art.
2 Abs.
3 [X.] 2002) durch Verweigerung der Anhebung sowie zeitweilige Senkung der Maut-gebühren, Bau und Ausbau mautfreier Alternativrouten und die zeitweilige Schließung des [X.] Muang Flughafens.

Am 22.
Dezember 2009 legte der Antragsteller in dem [X.]-[X.] den Schiedsspruch des [X.]-Schiedsgerichts
vor. Daraufhin erklärten die Streithelfer einen Teilrücktritt von dem Anteilskaufvertrag mit dem Antrag-steller
und einen Verzicht auf die nachträgliche Erfüllung der Verpflichtung zur Rücknahme der [X.]. Stattdessen machten sie vor dem [X.]-Schiedsgericht die Rückzahlung des Betrags geltend, den sie nach ihrer [X.] für das Recht bezahlt hatten, die Rücknahme der gegen den Antrags-gegner gerichteten [X.] zu verlangen. Am 18. April 2011 erließ das [X.]-Schiedsgericht seinen Schiedsspruch, der die Feststellung enthält, dass die Vereinbarung und der erste "[X.]"
den [X.]
das Recht
gaben, vom Antragsteller
die Beendigung des Schiedsverfahrens zu verlangen
und der Antragsteller
seine Pflichten aus der Vereinbarung und dem ersten "[X.]"
verletzte, als er sich
weigerte, das Schiedsverfahren auf Verlangen der Streit-helfer
vom 17.
September 2008 zu beenden.
Den von den [X.] geltend gemachten Zahlungsanspruch wies das [X.]-Schiedsgericht
zurück. Es konnte 6
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-
6
-
sich nicht davon überzeugen, dass die Parteien des Anteilskaufvertrags
einen bestimmten Teil des Kaufpreises dem Recht der Streithelfer zugeordnet hatten, die Beendigung des Schiedsverfahrens zu verlangen.

Mit Beschluss vom 4. Juni
2012 hat das [X.] den [X.] des [X.]-Schiedsgerichts auf
Antrag des Antragstellers für vollstreckbar erklärt
(KG, Beschluss vom 4. Juni 2012 -
20 Sch 10/11, [X.] 2013, 112). Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners hat der [X.] den Beschluss des [X.] aufgehoben und die Sache zur erneuten Ent-scheidung an das [X.] zurückverwiesen
([X.], Beschluss vom 30.
Januar 2013 -
III [X.] 40/12, [X.] 2013, 110). Im wiedereröffneten [X.] hat das [X.] den Schiedsspruch wiederum
für vollstreckbar erklärt.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er seinen Antrag auf Zurückweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung weiterverfolgt. Der Antragsteller beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
B. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist von Gesetzes wegen statthaft (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO). Gegen die in §
1062 Abs.
1 Nr.
4 Fall
2 ZPO genannte Entscheidung des [X.] über einen Antrag betreffend die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs (§
1061 ZPO) findet gemäß §
1025 Abs.
4 in Verbindung mit §
1065 Abs.
1 Satz
1 ZPO die Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig (§
574 Abs.
2, §
575 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Das [X.] hat den am 1.
Juli 2009 in [X.] erlassenen [X.]
des Schiedsgerichts zu Recht für vollstreckbar erklärt.
[X.] Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des
Schiedsspruchs ist zulässig.
9
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11
12
-
7
-
1. Der [X.] hat im ersten Rechtsbeschwerdeverfahren entschieden, dass der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nur zulässig
ist, wenn die streitgegenständliche Investition
in den Anwendungs-bereich des [X.] 2002 fällt.
Diese rechtliche Beurteilung war für das [X.] bindend (§
577 Abs.
4 Satz
4 ZPO). Sie ist auch der Entscheidung im zweiten
Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde zu legen
(vgl. [X.], Beschluss
vom 12. Februar 2009
-
IX [X.], [X.], 712
Rn.
9).
a) Das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist kein Verfahren der Zwangsvollstreckung, sondern ein Erkenntnisverfahren eige-ner
Art.
Auf das Verfahren sind deshalb die Grundsätze über die Immunität aus-ländischer [X.] im Erkenntnisverfahren anzuwenden. Nach den gemäß §
20 Abs.
2 [X.], Art.
25 GG als Bundesrecht geltenden Regeln des allgemeinen Völkerrechts sind [X.] im Erkenntnisverfahren der Gerichtsbarkeit anderer [X.] nicht unterworfen, soweit ihre hoheitliche Tätigkeit (acta iure imperii) und nicht lediglich ihr kommerzielles Handeln (acta iure
gestionis) betroffen ist. Die mit dem Schiedsspruch vom 1. Juli 2009 entschiedene Klage betrifft die hoheitliche Tätigkeit des Antragsgegners. Im Schiedsspruch wird die [X.] zum Schadensersatz auf eine Verletzung von Art.
2 Abs.
3 [X.] 2002 durch
die Verweigerung der Anhebung sowie zeitweilige Senkung der Mautgebühren, den Bau und Ausbau mautfreier Alternativrouten und die zeitweilige Schließung des [X.] Muang Flughafens gestützt. Die Zulässigkeit des Antrags auf Voll-streckbarerklärung des Schiedsspruchs hängt damit davon ab, ob der Antrags-gegner sich der [X.] Gerichtsbarkeit unterworfen hat
(vgl. [X.], [X.] 2013, 110 Rn.
10 bis 12).
b) Nach Art.
10 Abs.
2 Satz
1 [X.] 2002 werden Streitigkeiten in Bezug auf Kapitalanlagen zwischen einer der Vertragsparteien des [X.] und einem Investor der anderen Vertragspartei, die innerhalb einer 13
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8
-
Frist von sechs Monaten ab dem [X.]punkt ihrer Geltendmachung durch eine der beiden Streitparteien nicht gütlich beigelegt werden können, auf Verlangen einer der Streitparteien einem Schiedsverfahren unterworfen. Nach Art.
10 Abs.
2 Satz
3 [X.] 2002 wird der Schiedsspruch nach innerstaatlichem Recht vollstreckt. Damit hat sich der Antragsgegner bezüglich der genannten [X.] nicht nur
dem Schiedsverfahren, sondern auch dem in [X.] als Vorstufe einer späteren Zwangsvollstreckung eines ausländischen [X.]s notwendigen Verfahren der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung
unterworfen. Diese Unterwerfung erfasst
allerdings nur
Sachverhalte, die unter den
[X.] 2002 fallen. Deshalb kommt es darauf an, ob
die streitgegenständliche Investition in den Anwendungsbereich des [X.] 2002 fällt
(vgl. [X.], [X.] 2013, 110 Rn.
13 bis 15).
2. Die streitgegenständliche Investition fällt nur dann in den Anwen-dungsbereich des [X.] 2002, wenn es sich dabei im Sinne von Art.
8 [X.] 2002 um eine genehmigte Kapitalanlage handelt, die ein Investor der [X.] in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des [X.] in dessen Hoheitsgebiet vorgenommen hat.
a)
Die streitgegenständliche Investition ist nach den Feststellungen des [X.] vor dem Inkrafttreten des [X.] 2002 vorgenommen worden. Gegenstand der [X.] ist ein Anspruch der [X.] gegen den Antragsgegner auf Schadensersatz wegen Verletzung der dem Antragsgegner gegenüber der [X.] als geschützten Investor obliegenden Pflichten (Art.
2 Abs.
3 [X.] 2002) durch Verweigerung der Anhebung sowie zeitweilige Senkung der Mautgebühren, Bau und Ausbau mautfreier Alternativrouten und die zeitweilige Schließung des [X.] Muang Flughafens. Der Antragsteller macht geltend, durch diese Pflichtverletzung des Antragsgegners seien die
Gesell-schafterrechte der [X.] an der [X.] entwertet worden. Danach han-16
17
-
9
-
delt es sich bei der Beteiligung der [X.] an der [X.] um die [X.], die Gegenstand der [X.] ist.
b) Nach den Feststellungen des [X.] fallen der Erwerb der Gesellschaftsanteile an der [X.] durch die [X.], die In-vestitionen der [X.] in die [X.] und der Erwerb der
Ge-sellschaftsanteile der [X.] an der [X.] durch die [X.] in die [X.] vor dem Inkrafttreten des [X.] 2002. Für vor seinem Inkraft-treten vorgenommene Investitionen gilt der [X.] 2002 nach seinem Art.
8, wenn es sich dabei um genehmigte Kapitalanlagen
handelt, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschrif-ten der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet vorgenommen haben.
Danach kommt es darauf an, ob es sich bei den hier in Rede stehenden Investi-tionen im Sinne von Art.
8 [X.] 2002 um genehmigte Kapitalanlagen
handelt, die Investoren
der [X.] in Übereinstimmung mit den Ge-setzen und sonstigen Vorschriften des [X.] in dessen [X.] vorgenommen haben.
3. Bei der Beteiligung der [X.] an der [X.] handelt es sich im Sinne von Art.
8 [X.] 2002 um eine Kapitalanlage, die ein Investor der Bundes-republik [X.] in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des [X.] in dessen Hoheitsgebiet vorgenommen hat.
a) Zur Beurteilung der Frage, ob die Beteiligung der [X.] an
der [X.] die Voraussetzungen des Art.
8 [X.] erfüllt, sind die nach Art.
1 [X.] 2002 für die Zwecke dieses Vertrags maßgeblichen Begriffsbestimmungen her-anzuziehen. Der Begriff "Kapitalanlagen"
umfasst nach Art.
1 Nr. 1 Buchst. b [X.] 2002 Vermögenswerte jeder Art, insbesondere aber nicht ausschließlich Aktien und andere Anteilsrechte an Gesellschaften sowie jede andere Art von 18
19
20
-
10
-
Beteiligungen an Gesellschaften. Der Begriff "Investoren"
bezieht sich nach Art.
1 Nr. 3
Buchst. b [X.] 2002 in Bezug auf jede Vertragspartei
auf juristische Personen, einschließlich Gesellschaften, Handelsgesellschaften, [X.] sowie andere Organisationen mit oder ohne Rechtspersönlich-keit, die gemäß der Gesetzgebung dieser Vertragspartei gegründet oder sonst ordnungsgemäß errichtet werden und ihren Sitz im Hoheitsgebiet der [X.] haben. Der Begriff "Hoheitsgebiet"
bezeichnet nach Art.
1 Nr. 5 [X.] 2002 in Bezug auf jede Vertragspartei das unter Souveränität der [X.] stehende Hoheitsgebiet.
b) Danach handelt es sich bei der Beteiligung der nach [X.] Recht gegründeten Gesellschaften [X.] und [X.], die
beide
ihren Sitz in [X.] haben, an der nach [X.]m Recht gegründeten [X.], die ihren Sitz in [X.] hat, um eine Kapitalanlage, die ein Investor der [X.] im Hoheitsgebiet des [X.] vorgenommen hat.
Es ist weder geltend gemacht noch sonst ersicht-lich, dass diese Kapitalanlage nicht in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des [X.] vorgenommen worden ist.
4. Das [X.] hat mit Recht angenommen, dass es sich bei der Beteiligung der [X.] an der [X.] um eine im Sinne von Art.
8 [X.] 2002 "genehmigte"
Kapitalanlage handelt. Unter einer "genehmigten"
Kapitalan-lage im Sinne von Art.
8 [X.] 2002 ist auch eine Kapitalanlage zu verstehen, die ein Investor der [X.] im Hoheitsgebiet des [X.] in ein Vorhaben
vornimmt, für das das nach dem [X.] "[X.]"
zuständige [X.] "[X.]"
einen Förderbescheid ausgestellt hat.
Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Das thai-ländische "[X.]"
hat der [X.] für deren Vorhaben des Baus und 21
22
-
11
-
Betriebs einer Autobahn von [X.] zum [X.] Muang Flughafen unter dem 16. Mai 1991 und dem 6.
März 1998 jeweils einen Förderbescheid erteilt.
a) Art.
8 [X.] 2002 erstreckt den Schutz des Vertrages auf Investitionen, die vor dem Inkrafttreten des [X.] 2002 vorgenommen worden sind. Bis zum Inkrafttreten des [X.] 2002 waren Investitionen nach dem [X.] 1961 geschützt (vgl. Art.
11 Abs.
2 Satz
2 [X.] 2002). Danach fällt eine Investition, die -
wie die hier in Rede stehende Beteiligung der [X.] und der [X.] an der [X.] -
zur [X.] der Geltung des [X.] 1961 vorgenommen worden ist, nach Art.
8 [X.] 2002 in den Schutzbereich des [X.] 2002, wenn es sich dabei im Sinne des [X.] 1961 um eine "genehmigte"
Kapitalanlage
handelt.
b) Die Frage, ob es sich bei der hier
in Rede stehenden Beteiligung der [X.] und der [X.] an der [X.] um eine "ge-nehmigte"
Kapitalanlage im Sinne des [X.] 1961 handelt, ist durch Auslegung des [X.] zu klären. Dafür gelten die besonderen Regeln für die Auslegung völ-kerrechtlicher Verträge.
Diese Regeln sind in Art.
31 bis 33 des [X.] über das Recht der Verträge ([X.] -
[X.]) vom 23.
Mai 1969 niedergelegt. Diese Vorschriften sind im Streitfall zwar nicht un-mittelbar anwendbar, weil der Antragsgegner nicht Vertragspartei der [X.] ist
(vgl. [X.]
II 2015, Fundstellennachweis
B, S.
666
f.). Gleichwohl kann für die Auslegung der zwischen den Parteien ge-schlossenen Verträge
auf diese Auslegungsregeln zurückgegriffen werden. Es handelt sich nämlich
um Regeln, denen Verträge unabhängig von der [X.] auf Grund des Völkerrechts unterworfen sind (Art.
4 [X.]). Die Bestimmungen des Art.
31 bis 33 [X.] kodifizieren inhaltsglei-ches Völkergewohnheitsrecht, das unabhängig von der Konvention besteht und bereits vor dem Inkrafttreten der Konvention
bestanden hat (zur [X.]er Flücht-23
24
25
-
12
-
lingskonvention vgl. [X.], [X.], 361 Rn.
35 bis 37; vgl. ferner [X.], Urteil vom 21. April 2016
I
ZR 43/14, [X.], 1048
Rn.
63
= [X.], 1114
-
An Evening with Marlene Dietrich).
Gemäß Art.
31 Abs.
1 [X.] ist ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zu-sammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zwe-ckes auszulegen. Für die Auslegung eines Vertrages bedeutet der Zusammen-hang den [X.] samt Präambel und Anlagen
(Art.
31 Abs.
2 [X.]). Außer dem Zusammenhang ist
in gleicher Weise
jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags
zu berücksichtigen, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht (Art.
31 Abs.
3 Buchst. b [X.]).
c) Werden zur Auslegung des Begriffs "genehmigte"
Kapitalanlage im Sinne des Art.
8 [X.] 2000 allein die insoweit in Betracht kommenden
[X.] des [X.] 1961 herangezogen und in Übereinstimmung mit der gewöhn-lichen, diesen Bestimmungen in ihrem
Zusammenhang zukommenden Bedeu-tung ausgelegt (Art.
31 Abs.
1 [X.]), stellt eine Kapitalanlage, die im [X.] des [X.] vorgenommen wird, nur dann eine
"[X.]"
Kapitalanlage
im Sinne des
Art.
8 [X.] 2002 dar, wenn sie in ein Vorhaben vorgenommen worden ist, das in einer von der
zuständigen Behörde des König-reichs [X.] ausgestellten Zulassungsurkunde als ein "genehmigtes Vorha-ben"
bezeichnet worden ist.

aa) Im [X.] 1961 ist nicht ausdrücklich geregelt, was unter einer "geneh-migten"
Kapitalanlage zu verstehen ist. In Art.
1 Abs.
1 [X.] 1961
ist vereinbart, dass jede Vertragspartei bemüht sein
wird, in ihrem Hoheitsgebiet die Anlage von Kapital durch Staatsangehörige oder Gesellschaften der anderen Vertrags-partei in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zuzulassen, sie nach 26
27
28
-
13
-
Möglichkeit zu fördern und die Erteilung von erforderlichen Genehmigungen wohlwollend zu erwägen. Ferner haben die Parteien
zu Art.
1 [X.] 1961 in Abs.
1 des
dem [X.] 1961 als Anlage beigefügten Protokolls Vereinbarungen
getroffen, die nach der Präambel dieses Protokolls als Bestandteil des Vertrags betrachtet werden sollen
und gemäß
Art.
31 Abs.
2 [X.] für
dessen Ausle-gung maßgeblich
sind. In
Abs.
1 Buchst. a des
Protokolls ist vereinbart, dass jede Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und den darauf [X.] Vorschriften sowie unter Berücksichtigung ihrer Richtlinien und veröf-fentlichten Pläne darüber entscheiden
kann, ob sie eine erforderliche Genehmi-gung erteilt, und dass die Kapitalanlage den vollen Schutz dieses Vertrags
ge-nießt, wenn die Genehmigung erteilt ist. In Abs.
1 Buchst. b des Protokolls ist hinsichtlich der Kapitalanlagen im Hoheitsgebiet des [X.] ver-einbart, dass sich der Ausdruck "Kapitalanlage"
im Sinne dieses Vertrags auf alle Kapitalanlagen
bezieht, die in Vorhaben vorgenommen werden, die von der zuständigen Behörde des [X.] in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften und der Verwaltungspraxis in der Zulassungsurkunde ("[X.]") als ein "genehmigtes Vorhaben"
("approved project") [X.] werden.
bb) Aus dem Wortlaut und dem Zusammenhang dieser Regelungen ergibt sich, dass Kapitalanlagen durch Staatsangehörige oder Gesellschaften der [X.] im Hoheitsgebiet des [X.] nicht bereits
dann den Schutz des [X.] 1961 genießen, wenn das [X.] eine für die Kapitalanlage erforderliche Genehmigung erteilt hat. [X.] genießen solche Kapitalanlagen nur dann den Schutz des [X.] 1961, wenn sie in Vorhaben vorgenommen werden, die von der zuständigen Behörde des [X.] in einer
Zulassungsurkunde ("certificate of admis-sion") als ein "genehmigtes Vorhaben"
("approved project") bezeichnet werden
(vgl. auch Denkschrift zum [X.] 1961, BT-Drucks. IV/1231, S. 17).
Nur
unter 29
-
14
-
dieser Voraussetzung können solche Kapitalanlagen -
stellt man allein auf den Wortlaut und den Zusammenhang der genannten Regelungen ab -
als "geneh-migte"
Kapitalanlagen im Sinne von Art.
8 [X.] 2002 anzusehen
sein.
[X.]) Danach würde es sich bei der Beteiligung der [X.] an der [X.] nicht um eine "genehmigte"
Kapitalanlage im Sinne von Art.
8 [X.] 2002 handeln. Es gibt keine Zulassungsurkunde einer [X.] Behörde, in der die Beteiligung der [X.] oder der [X.] an der [X.] oder der von der [X.] verwirklichte Bau und Betrieb der Autobahn als ein "genehmigtes Vorhaben"
bezeichnet wird. Die
von dem [X.] "[X.]"
ausgestellten
Förderbescheide
("certificates of promotion") vom 16. Mai 1991 und 6.
März 1998 sind
keine Zulassungsurkunden ("certificates of admission") im Sinne von Abs.
1 Buchst. b des Protokolls zum [X.] 1961; der Bau und Betrieb der
Autobahn von [X.] zum [X.] Muang Flughafen wird in den [X.] auch nicht als ein "genehmigtes Vorhaben"
("approved project") bezeichnet.
d) Werden bei der
Auslegung des Begriffs "genehmigte"
Kapitalanlage im
Sinne des Art.
8 [X.] 2002
darüber hinaus -
wie nach Art.
31 Abs.
3 Buchst. b [X.] geboten -
in gleicher Weise die spätere Übung
der Vertragsparteien bei der Anwendung der maßgeblichen
Bestimmungen des [X.] 1961 berücksichtigt, wird allerdings deutlich, dass nach dem übereinstimmenden Verständnis der Vertragsparteien auch solche Kapitalanlagen nach dem [X.] 1961
geschützt sein sollen, die ein Investor in ein Vorhaben
vornimmt, für das das "[X.]"
einen Förderbescheid ausgestellt hat.
aa) Eine Übung der Vertragsparteien bei der Anwendung der [X.] eines Vertrages kann auch in diplomatischer Korrespondenz im [X.] an den Abschluss des Vertrags zum Ausdruck kommen ([X.] in [X.]/[X.],
[X.], 2012, Art.
31 30
31
32
-
15
-
Rn.
78; [X.] in Festschrift [X.] (2015), Kapitel 8 Rn.
10). Dazu gehört der Briefwechsel zwischen den diplomatischen Vertretungen im Empfangsstaat und dem [X.], also der Austausch von [X.]
(zu [X.] als Quelle des Völkerrechts vgl. [X.], Urteil vom 29.
März 2010
-
3394/03, [X.] 2011, 231 Rn.
96
Medvedyev u.a./Frankreich).
bb) Das [X.] [X.] hat sich in einer [X.] vom 28. September 1972
auf
eine entsprechende Anfrage der [X.] Bot-schaft dazu
geäußert, welche Behörde für die Ausstellung der
Zulassungsur-kunde ("certificate of admission") im Sinne von Abs.
1 Buchst. b des Protokolls
zum [X.] 1961 zuständig
ist und wie bei der Ausstellung dieser
Zulassungsur-kunde verfahren wird. Die Ziffern
1 bis 3 dieser [X.] lauten wie folgt:
1.

The [X.] will be the competent authority to issue the necessary certificate of admission
as stipulated in paragraph 1 b) of the Pro-tocol to the Treaty between the Kingdom of [X.] and the Federal Re-public of Germany concerning the Promotion and Reciprocal Protection of Investments dated the 13th
December 1961.
2.
With respect to Investments for which a
certificate of promotion has been granted by the Board of Promotion of Industrial Investment under the Promo-tion of Industrial Investment Act, the certificate of promotion shall be deemed to
be a certificate of admission within the meaning of paragraph 1 b) of the Protocol to the Treaty.
3.
As regards all other Investments which are not under the scope of the Pro-motion of Industrial Investment Act but enjoy the privilege deriving from this Treaty, the [X.] will be the competent authority to issue a certificate of admission as required by the Treaty and the Protocol an-nexed thereto.
[X.]) Das [X.] hat zutreffend angenommen, in
dieser Verbalno-te des [X.] [X.]s komme zum Ausdruck, dass die Ertei-lung
eines Förderbescheids für das
Vorhaben, in das eine Kapitalanlage im Sinne des [X.] 1961 vorgenommen worden ist, der Erteilung einer Zulassungs-urkunde, wie sie in Abs.
1 Buchst. b des Protokolls zum [X.] 1961 vorgesehen ist, gleichzusetzen ist. In der [X.] wird zwischen der durch das Außenmi-33
34
-
16
-
nisterium zu erteilenden Zulassungsurkunde ("certificate of admission"),
wie sie in Abs.
1 Buchst. b des Protokolls zum [X.] 1961 vorgesehen ist, und dem
durch das "Board of Promotion of Industrial Investment"
nach dem "Promotion of Industrial Investment Act"
erteilten Förderbescheid ("certificate of promotion") unterschieden. In Bezug auf Kapitalanlagen, für die das "Board of Promotion of Industrial Investment"
(das
spätere "[X.]") nach dem "Promoti-on of Industrial Investment Act"
(dem späteren "Investment Promotion Act") ei-nen
Förderbescheid erteilt hat, soll der Förderbescheid als Zulassungsurkunde im Sinne von Absatz 1 Buchst. b des Protokolls zum [X.] 1961 gelten (Ziffer 2 der [X.]). Für alle anderen Kapitalanlagen, die nicht in den Anwen-dungsbereich des "Promotion of Industrial Investment Act"
fallen, aber die [X.] des
[X.] 1961 genießen, ist die nach dem [X.] 1961 und dem Protokoll zum [X.] 1961 erforderliche Zulassungsurkunde durch
das [X.] als zuständige Behörde zu erteilen (Ziffer 3 der [X.]).
dd) Die Rechtsbeschwerde
wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das [X.] angenommen hat, ein vom "[X.]"
nach [X.] des "Investment Promotion Act"
erteilter Förderbescheid sei nach der
[X.] auch dann geeignet, die in Abs.
1 Buchst. b des Protokolls zum [X.] 1961 vorgesehene Zulassungsurkunde zu ersetzen, wenn dieser Förderbe-scheid -
wie die im Streitfall erteilten Förderbescheide vom 16. Mai 1991 und 6.
März 1998 -
erst nach Abfassung der [X.] vom 28. September 1972 erteilt wurde.
(1) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist die [X.] vom 28. September 1972 nicht dahin zu verstehen, dass künftig nur eine vom [X.] erteilte Zulassungsurkunde die Anforderungen von Abs.
1 Buchst. b des Protokolls zum [X.] 1961 erfüllt und ein Förderbescheid des 35
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17
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"[X.]"
die Zulassungsurkunde zu ersetzen vermag, wenn er vor Abfassung der [X.] erteilt worden ist.

Aus dem Umstand, dass die in der [X.] enthaltene Erklärung des [X.] [X.]s, nach der ein durch das "Board of Promotion of Industrial Investment"
ausgestelltes "certificate of promotion"
als "certificate of admission"
im Sinne von Absatz 1 Buchst. b des Protokolls zum [X.] 1961 gelten soll, auf bereits erteilte Förderbescheide verweist, lässt sich für sich ge-nommen nicht herleiten, dass allein bereits vor Abfassung der [X.] erteil-te Förderbescheide mit der Zulassungsurkunde gleichzustellen sind. Vielmehr kann diese Formulierung auch dahin zu verstehen sein, dass es genügt, wenn für das Vorhaben, in das die Kapitalanlage vorgenommen wird, zum [X.]punkt der Vornahme der Kapitalanlage ein Förderbescheid erteilt ist.
Daraus, dass nach der
[X.] künftig allein für Kapitalanlagen, die zwar die Rechte aus dem [X.] genießen, aber nicht unter den "Promotion of Industrial Investment Act"
fallen, eine Zulassungsurkunde durch das [X.] erstellt werden soll, ist
zu schließen, dass es für Kapitalanlagen, die nicht nur die Rechte aus dem [X.] ge-nießen, sondern auch unter den "Promotion of Industrial Investment Act"
fallen, dabei bleiben soll, dass ein von dem "Board of
Promotion of Industrial
Invest-ment"
nach dem "Promotion of Industrial Investment Act"
erteilter Förderbe-scheid die nach dem [X.] erforderliche Zulassungsurkunde ersetzt.

Abweichendes folgt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht daraus, dass unter Ziffer 4 bis 6 der [X.] allein das Verfahren für die Er-teilung der Zulassungsurkunde geregelt ist. Das Verfahren für die Erteilung des Förderbescheids musste in der [X.] nicht geregelt werden, weil es be-reits im "Promotion of Industrial Investment Act"
gesetzlich geregelt war. Da es 37
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18
-
danach ausgeschlossen ist, dass in Bezug auf eine Kapitalanlage sowohl eine Zulassungsurkunde durch das [X.] als auch ein die Zulassungs-urkunde ersetzender Förderbescheid durch das "[X.]"
erstellt wird, besteht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde
bei diesem Ver-ständnis der [X.] nicht die Gefahr, dass es aufgrund einer Doppelzu-ständigkeit der Förderbehörde und des [X.]s zu einander wider-sprechenden Entscheidungen
kommt.

(2) Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, der späteren [X.] des [X.] [X.]s vom 28. Oktober 2003
sei zu entnehmen, dass ein Förderbescheid nicht schon seit der [X.] vom 28.
September 1972 der Zulassungsurkunde gleichgestellt sei.
Die [X.] vom 28. Oktober 2003 hat folgenden Wortlaut:
The [X.] presents its compliments to the Embassy of the Federal Republic of Germany and wishes to refer to the la

Note No. 423/2003 dated 17.
September 2003 submitting three questions regarding the .

In this connection, [X.] the certificates to full protec-tion under the Treaty between the Kingdom of [X.] and the Federal Repub-lic of Germany concerning the Promotion and Reciprocal Protection of Invest-ments signed
on 13 December 1961. The approval by the [X.] a[X.]ording to the Investment Promotion Act B.E. 2520 (1977) is
not a pre-requisite for the said protection, and the aforementioned certifications do not re-place the approval by the [X.].
In addition, on 19 August 2003, [X.] (C.A.) with a view to improving its practice and further facilitating foreign investments. [X.] n-nounced, [X.] maspecified in the aforementioned
certificates or not, shall be entitled for full pro-tection without the necessity to apply for the approval from the C.A.P. Commit-tee through the Ministry if they
fall under the following categories:
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-
19
-
-

Investment
that is granted the license approved by the Ministry of Com-merce or the Director-General of the Department of Business Development a[X.]ording to the Foreign Business Act B.E. 2542;
-

Investment that is granted the Certificate of Promotion from the Board of In-vestment;
-

Investment under government concessions.
Die im zweiten Teil dieser [X.] enthaltene Mitteilung, dass sich das [X.] Kabinett unter dem 19. August 2003 im Interesse der Verbes-serung der bisherigen Praxis und der Erleichterung von ausländischen [X.]en auf neue Leitlinien für die Erteilung der erforderlichen Zulassungsurkunde verständigt habe, lässt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht dar-auf schließen, dass ein Förderbescheid erst nach Verabschiedung der
neuen Leitlinien und nicht schon seit Abfassung der [X.] vom 28. September 1972 der Zulassungsurkunde gleichgestellt ist. Nach den neuen Leitlinien sollen künftige Investitionen in den Schutzbereich
des Investitionsschutzabkommens fallen, ohne dass es der Beantragung und Erteilung einer Zulassungsurkunde
bedarf, wenn sie in eine von drei näher bezeichneten Kategorien fallen, zu de-nen die Investitionen
zählen, für die das "[X.]"
einen Förderbe-scheid erteilt hat. Aus dieser Ankündigung folgt nicht
zwangsläufig, dass der Förderbescheid den Zulassungsbescheid erst nach der Verabschiedung der neuen Leitlinien ersetzt. Vielmehr ist es mit dieser Ankündigung vereinbar, dass der Förderbescheid die Zulassungsurkunde bereits vor der Verabschiedung der neuen Leitlinie ersetzte und die neuen Leitlinien den Kreis der die Zulassungs-urkunde ersetzenden Bescheide auf drei Kategorien erweiterten.
Dem ersten Teil der [X.] ist zu entnehmen, dass der [X.] bereits vor Abfassung dieser [X.] ersetz-te. Das [X.] [X.] teilt der [X.] Botschaft auf deren Anfrage mit, dass zwei durch das [X.] unter dem 19. Mai 2003 ausgestellte Urkunden, den in ihnen näher bezeichneten Investitionen zweier 42
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20
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Niederlassungen ([X.] Investoren) den durch das Investitionsschutzab-kommen von 1961 gewährten Rechtsschutz verschaffen. Dabei weist das thai-ländische [X.] darauf hin, dass eine Billigung der Investition durch das "[X.]"
auf der Grundlage des "Investment Promotion Act"
weder Voraussetzung für die Einbeziehung der Investitionen in den Schutzbereich des Abkommens sei, noch die durch das [X.] aus-gestellten Urkunden eine solche Billigung durch das "[X.]"
er-setzen könnten. Diese Mitteilung bestätigt somit die bereits in der [X.] vom 28. September 1972 beschriebene Verwaltungspraxis, nach der ein För-derbescheid des "[X.]"
die in
Abs.
1 Buchst. b des Protokolls zum [X.] 1961 vorgesehene Zulassungsurkunde ersetzt und Investitionen, die nicht in den Anwendungsbereich des "Investment Promotion Act", aber in den Schutzbereich des Investitionsschutzabkommens fallen, einer durch das [X.]
erteilten Zulassungsurkunde bedürfen.
ee) Die Rechtsbeschwerde
macht geltend, die zugunsten der [X.] und des von ihr verwirklichten Investitionsvorhabens durch das "Board of Invest-ment"
ausgestellten Förderurkunden seien auch unter Berücksichtigung der in der [X.] des [X.] [X.]s vom 28. September 1972 vorgesehenen Gleichstellung von [X.] und [X.] nicht geeignet, eine für die hier in Rede stehende Kapitalanlage der [X.] oder [X.] ausgestellte [X.] zu ersetzen. Ein vom "[X.]"
ausgestellter Förderbescheid könne jedenfalls nur dann an die Stelle der in Abs.
1 Buchst. b des Protokolls zum [X.] 1961 vorgesehenen Zulassungsurkunde treten, wenn er für die Kapi-talanlage erteilt und auf den Investor ausgestellt sei und das Vorhaben als "ge-nehmigtes Vorhaben"
bezeichne. Diesen Anforderungen genügten die der [X.] für das [X.] erteilten Förderbescheide nicht.
Damit dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch.
44
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21
-

Die Gleichstellung eines Förderbescheids mit einer Zulassungsurkunde bezieht sich nach dem Wortlaut der [X.] des [X.] [X.] vom 28. September 1972 allerdings (nur) auf "Kapitalanlagen", für die durch das "[X.]"
nach Maßgabe des "Investment Promotion Act"
ein Förderbescheid erteilt worden ist. Der in der [X.] verwendete Begriff "Kapitalanlagen"
umfasst jedoch Vorhaben, in die
Kapitalanlagen
vorge-nommen werden.
Gegenstand der nach Abs.
1 Buchst. b des Protokolls zum [X.] 1961 er-forderlichen Zulassung ist nach dem weiteren Wortlaut dieser Regelung gleich-falls
eine Kapitalanlage. Die der Ausstellung der Zulassungsurkunde zugrunde-liegende Prüfung bezieht sich nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedoch auf das Vorhaben, in das die Kapitalanlage vorgenommenen wird. Dieses [X.] wird bei positivem Ausgang der Prüfung als "genehmigtes Vorhaben"
bezeichnet. An diese Regelung
knüpft die in der [X.] vorgesehene Gleichstellung eines
durch das "[X.]"
erteilten Förderbescheids
mit der nach Abs.
1 Buchst. b des Protokolls zum [X.] 1961
erforderlichen Zu-lassungsurkunde an. Die Gleichstellung
bezweckt, Investoren bereits
dann in den Genuss des durch den [X.] 1961 gewährleisteten Rechtsschutzes kommen zu lassen, wenn das mit ihrer Kapitalanlage verwirklichte Vorhaben durch das "[X.]"
geprüft und mit der Erteilung eines
Förderbescheids ge-billigt
worden ist.
Danach ersetzt ein für das Vorhaben erteilter Förderbescheid die für die Kapitalanlage vorgesehene Zulassungsurkunde, wenn die Kapitalanlage in das Vorhaben vorgenommen wird. Es ist dann nicht erforderlich, dass für die Kapi-talanlage ein eigener Förderbescheid erteilt wird. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Investor das Vorhaben, in das die Kapitalanlage vorgenommen wird, 45
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22
-
selbst verwirklicht. Ein Förderbescheid kann daher auch dann an die Stelle der Zulassungsurkunde treten, wenn er nicht auf den Investor ausgestellt ist, son-dern auf die (juristische) Person, die
das Vorhaben verwirklicht, in das die Kapi-talanlage vorgenommen wird. Ferner ist es unerheblich, dass die durch das "[X.]"
ausgestellten Förderbescheide das geförderte Vorhaben nicht als "genehmigtes Vorhaben"
bezeichnen. In der
Zulassungsurkunde muss das Vorhaben, in das die Kapitalanlage vorgenommen wird, nach Abs.
1 Buchst. b des Protokolls zum [X.] 1961 zwar
als "genehmigtes Vorhaben"
[X.] werden, damit die Kapitalanlage den Schutz des [X.] 1961 erlangt. Für den Förderbescheid gilt diese Regelung jedoch auch dann nicht, wenn er die Zulassungsurkunde ersetzt.
ff) Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, es widerspreche dem Zweck der in Abs. 1 Buchst. b des Protokolls zum [X.] 1961 niedergeleg-ten Regelung, dem Antragsgegner eine
Entscheidung über die Zulassung und damit den Schutz einer ausländischen Kapitalanlage in jedem Einzelfall [X.], wenn die Erteilung eines Förderbescheids den Anwendungsbereich des [X.]s ohne weiteres zugunsten eines vom Adressaten des Förderbescheids zu unterscheidenden Investors eröffne.
Es entspricht dem übereinstimmenden Verständnis der Vertragsparteien, Abs. 1 Buchst. b des Protokolls zum [X.] 1961 entsprechend der in der Verbal-note vom 28. September 1972 geschilderten Anwendung dieser Regelung durch die [X.] Verwaltungspraxis dahin auszulegen, dass die in dieser Regelung vorgesehene
Zulassungsurkunde für die Kapitalanlage durch den Förderbescheid für das mit der Kapitalanlage zu verwirklichende Vorhaben er-setzt
wird. Die Vertragsparteien sind demnach übereinstimmend der [X.], dass der Zweck dieser Regelung bereits auf diese Weise
erreicht wird. Im Übrigen war dem Antragsgegner nach den vom [X.] getroffenen 48
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-
23
-
Feststellungen bei der Erteilung der
Förderbescheide
an die [X.] bekannt, dass das geförderte Vorhaben von einer [X.] Gesellschaft verwirk-licht wird, an der eine [X.] Gesellschaft beteiligt ist. Dem Antragsgegner war daher bewusst, dass die Investitionen der [X.] Gesellschaft in
dieses Vorhaben aufgrund der Erteilung der
Förderbescheide
den Schutz des [X.]sschutzabkommens erlangen. Dem von der Rechtsbeschwerde geltend ge-machten Zweck von Abs. 1 Buchst. b des Protokolls zum [X.] 1961, sicherzu-stellen, dass eine Kapitalanlage
nicht ohne vorherige Zustimmung des Antrags-gegners in den Anwendungsbereich des [X.]es fällt, ist damit genügt.
gg) Dieses
Auslegungsergebnis ist
entgegen der Ansicht der Rechtsbe-schwerde mit dem Grundsatz der souveränitätsschonenden Auslegung (in [X.]) vereinbar. Danach sind völkerrechtliche Verträge grundsätzlich so auszulegen, dass die Vertragspartner einerseits das von ihnen gemeinsam an-gestrebte Ziel durch den Vertrag erreichen
können, andererseits nicht über das gewollte Maß hinaus gebunden werden (vgl. [X.], [X.] 2013, 110 Rn.
15
mwN). Dieser Grundsatz ist nicht verletzt. Es entspricht dem übereinstimmen-den Willen der Vertragsparteien, Abs. 1 Buchst. b des Protokolls zum [X.] 1961 dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Zulassungsurkunde für die Kapi-talanlage durch den Förderbescheid für das mit der Kapitalanlage
verwirklichte Vorhaben ersetzt wird.
I[X.] Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist begrün-det.
1. Nach § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schieds-sprüche (im folgenden [X.]; [X.] [X.]). Gemäß Art.
III Satz 1 [X.] 50
51
52
-
24
-
erkennt jeder Vertragsstaat Schiedssprüche als wirksam an und lässt sie nach den Verfahrensvorschriften des Hoheitsgebietes, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, zur Vollstreckung zu, sofern die in den folgenden Artikeln des Übereinkommens festgelegten Voraussetzungen gegeben sind. Das [X.] hat mit Recht angenommen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind und keine
Gründe vorliegen, dem in [X.] ergangenen [X.] die Anerkennung und Vollstreckung gemäß Art.
V [X.] zu versagen.
2. Dem Schiedsspruch ist die Anerkennung und Vollstreckung nicht des-halb zu versagen, weil er
eine Streitigkeit betrifft, die nicht unter die [X.] der Schiedsklausel fällt
(Art.
[X.]
1
Buchst. c [X.]). Es handelt sich um eine von der Schiedsklausel des Art.
10 Abs.
2 Satz
1 [X.] 2002 erfasste Streitigkeit zwischen einer der Vertragsparteien des [X.]es (dem [X.]) und einem Investor der anderen Vertragspartei
(der [X.])
in Bezug auf eine im Sinne von Art.
8 [X.] 2002 genehmigte Kapitalanlage (die Beteiligung der [X.] an der [X.]), die Investoren der [X.] in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des [X.] in dessen Hoheitsgebiet schon vor Inkrafttreten dieses Vertrags vorgenommen haben
(vgl. [X.]).
3. Dem Schiedsspruch ist die Anerkennung und Vollstreckung auch nicht deshalb zu versagen, weil er gegen die
öffentliche Ordnung (ordre public)
ver-stößt (Art. [X.]
2 Buchst. b [X.]). Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs verstoße ge-gen die öffentliche Ordnung, weil der Antragsteller den Schiedsspruch unter Verstoß gegen seine Verpflichtung aus dem Anteilskaufvertrag mit den Streit-helfern erwirkt habe, seine [X.] gegen den Antragsgegner zurückzu-nehmen.
53
54
55
-
25
-
a) Die öffentliche Ordnung (ordre public) steht der Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs in [X.] entgegen, wenn seine
An-erkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des [X.] Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Dies ist der Fall, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staat-lichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder zu [X.] Gerechtigkeits-vorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht
([X.], Beschluss vom 30.
Oktober 2008
-
III [X.] 17/08, [X.] 2009, 66 Rn.
5; Beschluss vom 28.
Januar 2014
-
III [X.] 40/13, [X.] 2014, 98 Rn.
8; Beschluss vom 10.
März 2016
-
I [X.], [X.], 1244 Rn.
29).
Danach ist einem Schiedsspruch beispielsweise die Anerkennung zu versagen und der Antrag auf Vollstreckbarkeit abzulehnen, wenn der Schiedsspruch durch [X.] erwirkt wurde und der Restitutionsgrund des §
580 Nr.
4 ZPO vorliegt oder wenn die Erwirkung des Schiedsspruchs oder das Gebrauchmachen von die-sem Titel als sittenwidrige vorsätzliche
Schädigung im Sinne des §
826 [X.] zu werten ist (vgl. [X.], Beschluss vom 2. November 2000 -
III [X.] 55/99, [X.]Z 145, 376, 381 mwN).
Ist -
wie hier -
über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs zu entscheiden, gilt im Interesse des [X.] Handelsverkehrs der gegenüber dem ordre public interne weniger stren-ge Prüfungsmaßstab des ordre public international.
Danach kann
einem aus-ländischen Schiedsspruch unter dem Gesichtspunkt des [X.] verfahrens-rechtlichen ordre public nur dann die Anerkennung und Vollstreckung versagt werden, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren an einem schwerwiegenden, die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Man-gel leidet ([X.], Urteil vom 15. Mai 1986
-
III [X.], [X.]Z 98, 70, 73 f., mwN; Beschluss vom 23.
Februar 2006 -
III [X.] 50/05, [X.] 2006, 161 Rn.
28 mwN [insoweit nicht abgedruckt in [X.]Z 166, 278]).
Ein Verstoß gegen 56
-
26
-
den verfahrensrechtlichen
ordre public international scheidet danach regelmä-ßig aus, wenn kein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public inter-ne vorliegt.
b) Nach diesen Maßstäben hat das [X.] zutreffend ange-nommen, dass der Antragsgegner dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht mit Erfolg entgegenhalten kann, der Antragsteller habe den Schiedsspruch durch einen [X.] erwirkt, weil er im [X.] nicht auf seine Verpflichtung aus dem Anteilskaufvertrag mit den [X.] hingewiesen
habe, seine [X.] gegen den Antragsgegner zurückzunehmen.

Einem durch [X.] erwirkten Schiedsspruch ist die Anerken-nung und Vollstreckung unter dem Gesichtspunkt des verfahrensrechtlichen ordre public nur zu versagen, wenn sämtliche Voraussetzungen für die Gel-tendmachung des Restitutionsgrundes des §
580 Nr. 4 ZPO erfüllt
sind
([X.]Z 145, 376, 381). Das ist hier nicht der Fall. Nach den Feststellungen des [X.]s ist wegen der behaupteten Straftat weder eine rechtskräftige Verur-teilung ergangen
noch konnte die Einleitung und Durchführung eines Strafver-fahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen (§
581 Abs.
1
ZPO).
c) Das [X.] hat weiter mit Recht angenommen, der Antrags-gegner könne dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Erwirkung des Schiedsspruchs oder das Ge-brauchmachen von diesem Titel seien als sittenwidrige
vorsätzliche Schädigung im Sinne des §
826 [X.] zu werten, weil der Antragsteller durch seine Weige-rung zur Rücknahme der [X.] gegen den Antragsgegner seine Ver-pflichtung aus dem Anteilskaufvertrag mit den [X.] vorsätzlich verletzt habe.
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-
aa) Ein
Verstoß gegen die öffentliche Ordnung
wegen einer sittenwidri-gen vorsätzlichen Schädigung kommt nur in Betracht, wenn die Erwirkung des Schiedsspruchs oder das Gebrauchmachen von diesem Titel nach den für die Anwendung von §
826 [X.] auf ein Urteil staatlicher Gerichte geltenden Maß-stäben als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung zu werten ist
([X.]Z 145, 376, 381 f.). Danach kann einem Gläubiger die Vollstreckung eines rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Titels in besonders schwerwiegenden, engbegrenzten Ausnahmefällen, in denen es mit dem Gerechtigkeitsempfinden schlechthin un-vereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt, nach § 826 [X.] zu versagen sein. Das setzt neben der materiellen Unrichtig-keit des Vollstreckungstitels und der Kenntnis des Gläubigers hiervon [X.] besondere Umstände voraus, die
die Erlangung oder die Ausnutzung des Vollstreckungstitels als sittenwidrig erscheinen lassen
([X.], Urteil vom 1.
Dezember 2011 -
IX ZR 56/11, [X.], 144 Rn.
15
mwN).
Die Verletzung einer vertraglichen Pflicht ist für sich genommen regel-mäßig nicht geeignet, den Vorwurf der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung im Sinne von §
826 [X.] zu begründen. [X.] ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Be-weggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das [X.] aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem ande-ren einen Vermögensschaden hervorruft. Dies gilt selbst dann, wenn der Schuldner weiß oder damit rechnet, dass dem Gläubiger hierdurch
Nachteile entstehen. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann ([X.], Urteil
vom 15. Oktober 2013
-
VI [X.], NJW 2014, 1380 Rn.
8 mwN).
60
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28
-
bb) Nach diesen Maßstäben hat das [X.]
mit Recht ange-nommen, dass im Streitfall keine besonderen Umstände vorliegen, die die Er-langung oder die Ausnutzung des Schiedsspruchs als sittenwidrig
erscheinen lassen.
Der von der
Rechtsbeschwerde geltend gemachte Umstand, dass der Antragsteller seine Verpflichtung aus dem Anteilskaufvertrag mit den [X.] [X.] gegen den Antragsgegner vorsätzlich verletzt hat, lässt die Vollstreckung des Schiedsspruchs nicht als sittenwidrig erscheinen. Das [X.] hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Antragsteller nach dem Anteilskaufvertrag allein
den [X.] und nicht dem Antragsteller zur Rücknahme der [X.]
verpflichtet war und die bloße Verletzung dieser gegenüber Dritten bestehenden Verpflichtung durch den [X.] nicht dazu führt, dass die Vollstreckung des Schiedsspruchs in ei-nem untragbaren Widerspruch zu [X.] Gerechtigkeitsvorstellungen steht (zur Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Dritten vgl.
Stau-dinger/[X.],
[X.], Neubearbeitung 2014, Stand: 31.01.2016, § 826 Rn.
181).
(1) Der Antragsteller hat allerdings seine im Verhältnis zu den [X.] bestehende Verpflichtung aus dem Anteilskaufvertrag
verletzt, das gegen den Antragsgegner geführte Schiedsverfahren auf Verlangen der Streithelfer zu beenden. Nach den Feststellungen des [X.] haben der [X.] und die Streithelfer in dem zwischen ihnen unter
dem 3. Dezember 2006/12.
Juli 2007 geschlossenen [X.] von der [X.] gehaltenen Anteile an der [X.] durch die Streithelfer und den diesen [X.] ergänzenden "Side
Lettern"
vereinbart, dass der Antragsteller unter be-stimmten Voraussetzungen verpflichtet ist, das gegen den Antragsgegner ge-richtete Schiedsverfahren zu beenden. Das [X.]-Schiedsgericht hat in seinem Schiedsspruch in dem von den [X.] gegen den Antragsteller geführten [X.]-Schiedsverfahren festgestellt, dass der Antragsteller seine gegenüber den 62
63
-
29
-
[X.] bestehende Pflicht, das gegen den Antragsgegner geführte [X.]-Schiedsverfahren auf Verlangen der Streithelfer zu beenden, verletzt hat.
(2) Das [X.] hat angenommen, die zwischen dem [X.] und den [X.] zur Beendigung des Schiedsverfahrens getroffenen Vereinbarungen könnten auf der Grundlage des auf den Anteilskaufvertrag nach dessen Ziffer 16 anwendbaren [X.] Obligationenrechts nicht als echter Vertrag zugunsten Dritter (Art.
112 OR) ausgelegt werden, aus dem der Antragsgegner im Verhältnis zu dem Antragsteller einen eigenen Anspruch auf Rücknahme der gegen ihn vor dem Schiedsgericht geführten [X.] oder einen Anspruch auf Rücknahme des im vorliegenden Verfahren gestellten Antrags auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs [X.] könnte. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht. Sie ist einer Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen. Nach §
576
Abs.
1 ZPO kann die Rechtsbeschwerde nur darauf gestützt wer-den, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlan-desgerichts hinaus erstreckt. Danach kann das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung der Vorinstanz nicht auf die richtige Anwendung ausländischen Rechts überprüfen. Gemäß §
576 Abs.
3, §
560 ZPO ist das Rechtsbeschwer-degericht vielmehr an die Entscheidung der Vorinstanz über das Bestehen und den Inhalt des ausländischen Rechts gebunden (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
Juli 2013 -
V [X.] 197/12, [X.]Z 198, 14 Rn.
13 bis 23). Dies gilt auch für die Feststellungen des [X.]
zu den
in Art.
112 des [X.] Obligati-onenrechts zum Vertrag zugunsten Dritter getroffenen Regelungen und seine
Auslegung des zwischen dem Antragsteller und den [X.] geschlosse-nen Vertrags im Lichte dieser Bestimmungen
(vgl. zu § 545 Abs. 1 ZPO aF [X.], Urteil vom 20. Juli 2012 -
V [X.], [X.], 858 Rn.
16).
64
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-
(3) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, das [X.] habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, die zwischen dem Antragsteller und den [X.] geschlossene Vereinbarung über die Beendigung des Schiedsverfahrens unter dem sich auch nach dem [X.] Obligationenrecht ohne weiteres aufdrängenden Blickwinkel eines Vertrags mit [X.] für Dritte auszulegen. Bei zutreffender Beurteilung entfalte diese Vereinbarung [X.] zugunsten des Antragsgegners.
Mit der Rechtsbeschwerde kann zwar nicht die Auslegung eines einer ausländischen Rechtsordnung unterstehenden Vertrages durch die Vorinstanz angegriffen werden. Grundsätzlich zulässig ist allerdings die auf §
293 ZPO ge-stützte Verfahrensrüge (§
577 Abs.
2 Satz
3 ZPO), mit der eine unzureichende oder fehlerhafte Ermittlung des ausländischen Rechts geltend gemacht wird. Aus dieser Norm leitet sich die Pflicht des Tatrichters ab, das für die Entschei-dung eines Rechtsstreits maßgebende ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln. Wie sich der Tatrichter die erforderliche Kenntnis des ausländischen Rechts verschafft, steht zwar in seinem Ermessen. Die Entscheidungsgründe müssen aber erkennen lassen, dass er dieses Ermessen tatsächlich ausgeübt hat (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 21. Dezember 2011
-
I [X.], [X.] 2012, 110 Rn.
11; [X.], [X.], 858 Rn.
16 jeweils mwN). Macht eine Partei geltend, der Tatrichter habe das der Entscheidung [X.] Recht unzureichend ermittelt, ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht gehin-dert, die Schlüssigkeit dieser Rüge unter Einbeziehung des ausländischen Rechts zu prüfen ([X.], Urteil vom 27.
Mai 1993 -
IX ZR 254/92, [X.]Z 122, 373, 378; Urteil vom 12.
November 2009
-
Xa ZR 76/07, [X.], 1070 Rn.
21).
Die Rechtsbeschwerde hat nicht schlüssig dargelegt, dass dem Antrags-gegner bei einer Anwendung der nach [X.] Recht für einen Vertrag mit 65
66
67
-
31
-
[X.] für Dritte geltenden Grundsätze aufgrund des zwischen dem Antragsteller und den [X.] geschlossenen Anteilskaufvertrags ein eige-nes
Recht
zusteht, vom Antragsteller die Beendigung des Schiedsverfahrens und die Rücknahme des Antrags auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung zu verlangen. Die Rechtsbeschwerde hat zwar geltend gemacht, die Annahme eines Vertrags mit [X.] zugunsten Dritter setze im [X.] Obli-gationenrecht -
ebenso wie im [X.] Recht -
voraus, dass der Dritte mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrags bestimmungsgemäß in Berührung kommen solle, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der [X.] bestehe, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen werde und der Dritte schutzbedürftig sei (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Februar 2014
-
VI
ZR
383/12, [X.]Z 200, 188 Rn.
9; Urteil vom 9.
Oktober 2014
-
III
ZR
68/14, NJW 2014, 3580 Rn.
24; Urteil vom 28.
Januar 2015
-
XII ZR 201/13, [X.]Z 204, 54 Rn.
14; zur -
umstrittenen -
Anerkennung dieser Grundsätze für das [X.] Obligationenrecht
vgl. [X.] in [X.] [X.],
Obligationenrecht, Art.
112 Rn.
87 und Rn.
163 bis 168; [X.] in [X.] Kommentar,
Obligationenrecht I, 6. Aufl., Art.
112 Rn.
23 bis 24b, jeweils mwN).
Die Rechtsbeschwerde hat aber nicht behauptet, dass ein Vertrag mit [X.] zugunsten Dritter im [X.] Obligationen-recht -
anders als im [X.] Recht -
den Schuldner zur Leistung an den [X.] verpflichtet und nicht lediglich Schadensersatzansprüche des [X.] einer Pflichtverletzung des Schuldners begründet
(vgl. [X.], Urteil vom 21.
Juli 2010 -
XII ZR 189/08, [X.], 3152 Rn.
19). Dafür ist auch nichts ersichtlich (vgl. [X.] aaO Art.
112 Rn.
87; [X.] aaO Art.
112 Rn.
22a, jeweils
mwN).
-
32
-
C. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.]s auf Kosten des Antragsgegners (§
97 Abs.
1 ZPO) zurückzuwei-sen.
Büscher
Koch
Löffler

[X.]
Feddersen
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 23.02.2015 -
20 Sch 10/11 -

68

Meta

I ZB 13/15

06.10.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2016, Az. I ZB 13/15 (REWIS RS 2016, 4402)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4402

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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