Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2015, Az. V ZR 234/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 9476

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR
234/14

vom

18. Juni 2015

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und
die Richter Dr.
Czub, Dr.
Kazele und Dr.
Göbel

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 30.
September 2014 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000

Gründe:
I.
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke und streiten um ein Wegerecht über den Hofraum des Anwesens der Beklagten. Das [X.] hat die Beklagten verurteilt zu dulden, dass die Kläger und von ihnen be-rechtigte Dritte, wie Besucher und Lieferanten, die näher bezeichnete Grund-stücksfläche der Beklagten jederzeit begehen und befahren können und zwar in einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden allgemeinen Breite von 2,55 m und bei Durchfahrten von landwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und Zug-maschinen
sowie Lastkraftwagen und Transportern in einer Breite von 3
m. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] deren
Verurteilung mit der Begründung aufrechterhalten, den Klägern stehe ein Notwegrecht gemäß §
917 Abs. 1 BGB zu.
Ergänzend hat es die Kläger verurteilt, an die Beklagten jährlich im Voraus
eine Notwegrente von 180

1
-

3

-
das [X.] nicht zugelassen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. In dem angestrebten Revisionsverfahren wollen sie die vollständige Abweisung der Klage erreichen. Die Kläger beantra-gen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil
die Beklagten nicht dargelegt haben, dass der Wert
der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000

übersteigt (§
26 Nr.
8 EGZPO).
1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Beschwer eines Beklagten, der sich -
wie hier -
gegen die Verurteilung zur Duldung eines [X.]
richtet, bemisst sich nach der Wert-minderung, die sein Grundstück hierdurch erleidet. Eine ausgeurteilte Gegen-leistung in Form einer Notwegrente bleibt hierbei unberücksichtigt (vgl. Senat, Beschluss vom 12.
Dezember 2013 -
V [X.], MDR
2014, 461 Rn.
5).
2. Dass das Grundstück der Beklagten durch die vom Berufungsgericht bestätigte Verurteilung eine Wertminderung von mehr als 20.000

ha-ben sie
in der Beschwerdebegründung nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
a) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ihr Interesse an der [X.] nicht gleich hoch zu bewerten wie das [X.] der Kläger an der Verurteilung, das das Berufungsgericht mit 30.000

e-wertet
hat. Dieses Interesse bemisst sich nach der Wertsteigerung, welche ihr
Grundstück durch die Gewährung eines Notwegerechts erfährt. Es ist nicht identisch mit der aus der Verpflichtung zur Duldung des [X.] folgenden
Wertminderung des
Grundstückes
der Beklagten (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2013 -
V [X.], [X.], 461 Rn. 6
und 8).
2
3
4
5
-

4

-
b) Das von den
Beklagten mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgeleg-te Gutachten
-
Kurzeinschätzung -

eines Architekten, in
dem die Wertminde-rung durch das Überfahrtsrecht mit 28.000

b-haftmachung einer 20.000

übersteigenden Verkehrswertminderung nicht aus.
[X.]) Dies folgt bereits daraus, dass in dem Gutachten keinerlei Angaben zu dem aktuellen Verkehrswert des Grundstücks der Beklagten enthalten sind und es deshalb an einer tauglichen Vergleichsgröße fehlt (vgl. hierzu auch [X.], Beschluss vom 19.
Februar 2015 -
V [X.], juris Rn.
6). Der Sachver-ständige beschränkt sich insoweit auf die nicht näher begründete Behauptung, er habe den Verkehrswert überschlägig
mit
und ohne Überfahrtsrecht
ermittelt,
und die Differenz betrage nach sachverständiger Einschätzung ca. 35.000

bb) Auch durch die weitere
Überlegung des Sachverständigen, die Um-legung des Weges,
die zur Umsetzung der vom Eigentümer geplanten Verän-derungen nötig sei, werde Kosten in Höhe von mindestens 35.000

a-chen, berücksichtigen sei, wird
eine durch die Pflicht zur Duldung des [X.] eintre-tende
Verkehrswertminderung nicht
nachvollziehbar dar-gelegt.
c) Der Hinweis der Beklagten, hinsichtlich des Wertes sei zu [X.], dass ihnen bereits unter dem 17.
Februar 2004 die Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Hundezwingern erteilt und die Einfriedung des Grundstücks nachträglich genehmigt worden sei, besagt über die Höhe der [X.] ihres Grundstücks nichts.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.
Die Festsetzung des [X.] hat ihre Grundlage in §
3 ZPO. Maßgeblich ist die Beschwer der Beklagten (§
47 Abs.
1 Satz
1 GKG; siehe 6
7
8
9
10
11
-

5

-
hierzu auch Senat, Beschluss vom 19.
Februar 2015 -
V [X.], juris Rn.
12). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte schätzt
der Senat den Gegen-standswert für das [X.] auf 5.000

.

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Czub

Kazele

Göbel

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.03.2014 -
3 [X.]/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 30.09.2014 -
12 U 81/14 -

Meta

V ZR 234/14

18.06.2015

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2015, Az. V ZR 234/14 (REWIS RS 2015, 9476)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9476

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