Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2008, Az. IX ZR 17/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3601

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 5. Juni 2008 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja StPO § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2; [X.] § 129 Die Einstellung eines Strafverfahrens darf nicht von der Zahlung einer Geldauflage an die Staatskasse abhängig gemacht werden, wenn der Angeschuldigte durch die Erfüllung der Auflage seine Gläubiger benachteiligt. [X.] § 134 Abs. 1 Entrichtet der Angeschuldigte einen Geldbetrag an die Staatskasse, um eine Auflage zu erfüllen, von der die Einstellung eines Strafverfahrens gegen ihn abhängt, erbringt er keine unentgeltliche Leistung, wenn die erteilte Auflage in einem ausgewogenen Verhältnis zu dem [X.] und dem öffentlichen Interesse an der Durch-setzung des staatlichen Strafanspruchs steht. [X.] § 133 Abs. 1 Die vom Schuldner an die Staatskasse geleisteten Zahlungen können vom [X.] zurückverlangt werden, wenn der Schuldner die hierdurch bewirkte Benachteiligung seiner Gläubiger billigend in Kauf genommen hat, um durch Erfül-lung einer entsprechenden Auflage die Einstellung eines gegen ihn laufenden Straf-verfahrens zu erreichen, während die Staatsanwaltschaft wusste, dass die [X.] 2 - unfähigkeit des Schuldners zumindest drohte und die geleisteten Zahlungen seine Gläubiger benachteiligten. [X.], [X.]eil vom 5. Juni 2008 - [X.] - [X.] AG [X.] - 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf das am 23. Mai 2008 ge-schlossene schriftliche Verfahren durch [X.] Ganter, [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil der 4. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 7. Februar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Das [X.] stellte am 19. September 2002 ein Strafverfahren wegen Verdachts der Begünstigung des Mitangeklagten M. in 38 Fällen des Anlagebetruges mit Zustimmung des Angeklagten [X.] und der Staatsanwalt-schaft nach § 153a Abs. 2 StPO vorläufig ein. Als Voraussetzung der endgülti-gen Einstellung wurde [X.] die ratenweise Zahlung von 2.400 • an die [X.] auferlegt. [X.] überwies die beiden ersten Raten von je 400 • am 1. Oktober und 15. November 2002. Am 3. Dezember 2002 ging sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim [X.]ein. In der [X.] vom 5. Februar bis zum 11. März 2003 entrichtete [X.] die weiteren Raten der [X.] - 4 - auflage an die Staatskasse und erlangte daraufhin am 20. März 2003 die end-gültige Einstellung des Strafverfahrens. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.] wurde auf den [X.] hin am 8. Oktober 2003 eröffnet und der Kläger zum [X.] bestellt. Im Mai 2004 focht dieser gegenüber dem beklagten [X.] die der [X.] gemäß erbrachten Zahlungen an. Er verlangt mit der Klage den Zahlbetrag zur Insolvenzmasse zurück. 2 Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen bisherigen Sachantrag weiter. 3 Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. 4 [X.] Das [X.] hat in seinem Berufungsurteil ausgeführt: Die Klage for-dere keine unentgeltliche Leistung des Schuldners zurück. Denn das Strafver-fahren gegen den Schuldner sei in Abhängigkeit von der Auflagenerfüllung end-gültig eingestellt worden. Die Leistung des Schuldners beruhe nicht auf Freigie-bigkeit, sondern auf dem Druck der drohenden Fortsetzung des [X.]. Auch ein mittelbarer geldwerter Vorteil der Masse könne sich durch die Einstellung ergeben, falls sonst eine höhere Geldstrafe verhängt worden wäre. 5 - 5 - Eine Deckungsanfechtung komme nicht in Betracht, weil der Beklagte nicht [X.] des Schuldners geworden sei. Ebenso scheide eine Anfech-tung gemäß § 132 [X.] aus, weil kein Rechtsgeschäft im Sinne dieser Vor-schrift vorliege. Es fehle an einem zivilrechtlichen Vertrag. I[X.] Demgegenüber rügt die Revision fehlerhafte Rechtsanwendung, die auch darin bestehe, dass sich das Berufungsgericht mit der Vorsatzanfechtung nicht befasst habe. Der Schuldner sei nach seinem lediglich mit Nichtwissen bestrittenen Vortrag in den Tatsacheninstanzen bei Entrichtung der Geldauflage infolge von Verbindlichkeiten in Millionenhöhe - namentlich gegenüber der [X.]und geschädigten Kapitalanlegern - zahlungsunfähig gewesen. Bereits im Jahre 2000 habe er deswegen die eidesstattliche Versi-cherung abgegeben. Aus dem Ermittlungsverfahren gegen den Schuldner und der Hauptverhandlung sei der Staatsanwaltschaft des beklagten [X.]es dies bekannt gewesen. Die Ratenzahlung der Geldauflage habe dem Schuldner gerade deswegen bewilligt werden müssen, weil er zur Einmalzahlung nicht imstande gewesen sei. 6 II[X.] Die vorgenannte Rüge der Revision greift durch. 7 1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings die Anfech-tungsgründe der §§ 130, 132 und 134 [X.] verneint. 8 - 6 - a) Es kann dahinstehen, ob die Verfahrenseinstellung gemäß § 153a Abs. 2 StPO als Rechtsgeschäft des Schuldners nach § 132 Abs. 1 [X.] aufge-fasst werden kann, weil sie von seiner Zustimmung abhängt. Jedenfalls sind hierdurch die Insolvenzgläubiger des angeklagten Schuldners noch nicht [X.] benachteiligt worden, weil dessen Vermögen erst durch die ihm auferleg-ten Zahlungen an die Staatskasse beeinträchtigt wurde. Vorher stand es dem Schuldner trotz seiner Zustimmung zu der vorläufigen Verfahrenseinstellung frei, ob er die auferlegten Zahlungen erbrachte. Eine neue Verbindlichkeit zu Lasten seines Vermögens war dadurch nicht begründet worden (vgl. [X.]St 28, 174, 177). Mit Recht hat das Berufungsgericht daher auch eine Anfechtung we-gen kongruenter Deckung gemäß § 130 [X.] ohne weitere Begründung ver-neint. 9 Die auferlegten Zahlungen selbst waren kein einseitiges Rechtsgeschäft des Schuldners, sondern nur eine geschäftsähnliche Handlung. Diese stellten auch keine nach § 132 Abs. 2 [X.] anfechtbaren Rechtshandlungen dar, weil sie keine der dort bezeichneten Folgen hatten. 10 b) Den Begriff der unentgeltlichen Leistung verwendet § 134 [X.] gleich-bedeutend mit § 39 Abs. 1 Nr. 4 [X.]. In ständiger Rechtsprechung hat der [X.] danach eine Leistung als unentgeltlich im Sinne der §§ 32 KO, 134 [X.] angesehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung des Empfängers gegenübersteht, die dem aufgegebenen [X.] entspricht ([X.] 113, 98, 101; 141, 96, 99 f; 162, 276, 279; [X.], [X.]. v. 30. März 2006 - [X.] ZR 84/05, [X.], 1156, 1157; v. 20. Juli 2006 - [X.] ZR 226/03, [X.], 1731 f; v. 9. November 2006 - [X.] ZR 285/03, [X.], 708, 709 Rn. 15; v. 19. April 2007 - [X.] ZR 79/05, [X.], 1118, 1120 11 - 7 - Rn. 16; v. 16. November 2007 - [X.] ZR 194/04, [X.], 173, 174 Rn. 8, z.[X.]. in [X.]; v. 13. März 2008 - [X.] ZR 117/07, [X.], 975, 976 Rn. 7). Hierüber entscheidet grundsätzlich das objektive Verhältnis der ausgetauschten Werte ([X.] 113, 98, 102 f; 113, 393, 395 f; 162, 276, 280 f; [X.], [X.]. v. 30. März 2006, aaO; v. 9. November 2006, aaO). Die bisherige Formel ist jedoch nur auf Austauschverträge zugeschnitten. Wie im Falle des gerichtlichen oder außerge-richtlichen Vergleichs (siehe dazu [X.], [X.]. v. 9. November 2006, aaO) [X.] auch die Prüfung einer Verfahrenseinstellung im Strafverfahren gegen Erfüllung einer Auflage gemäß § 153a Abs. 2 StPO eine sinngemäße Fortbil-dung dieses Grundsatzes. Im Schrifttum wird die rechtsähnliche Bewährungsauflage gemäß § 56b Abs. 2 Nr. 4 StGB teils als unentgeltliche Leistung beurteilt ([X.] ZIP 2001, 951, 953), teils wird § 134 [X.] als nicht anwendbar betrachtet ([X.] NZI 2001, 456, 459). 12 Die zuletzt genannte Auffassung ist im Ergebnis zutreffend. Der [X.] erreicht durch die Erfüllung der Auflage gemäß § 153a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 1 Satz 5 StPO, dass seine angeklagte Straftat nicht mehr als Verge-hen verfolgt werden kann. Der Staat verzichtet damit auf die Durchsetzung [X.]. Hierbei handelt es sich zwar nicht um einen rechtsge-schäftlich vereinbarten Leistungsaustausch, sondern um eine Rechtsfolge des gerichtlichen [X.]. Leistung und Gegenleistung müssen aber, um die Anwendung von § 134 [X.] auszuschalten, nicht durch ein [X.] [X.] verknüpft sein (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 2. Aufl. § 134 Rn. 17a; zur Einschaltung dritter Personen vgl. auch [X.], [X.]. v. 16. November 2007, aaO). Es genügt für die Entgeltlichkeit auch eine freiwillige Leistung, die aufschiebende Rechtsbedingung einer Gegenleistung, hier der 13 - 8 - endgültigen Einstellung des Strafverfahrens, ist. Denn nur der Empfänger einer freigiebigen Zuwendung ist nach § 134 [X.] weniger schutzwürdig als derjeni-ge, der für die erhaltene Leistung oder durch diese eine eigene Rechtsposition aufgibt (vgl. [X.] 41, 298, 301; 58, 240, 243; [X.], [X.]. v. 25. Juni 1992 - [X.] ZR 4/91, [X.], 1089, 1092; [X.] 2005, 253, 255; HK-[X.]/[X.] 4. Aufl., § 134 Rn. 2). Im [X.] hängt die Entgeltlichkeit einer Leistung auch nicht davon ab, ob ihre Gegenleistung - wie bei den meisten Austausch-verträgen - dem Vermögen des Leistenden zufließt, wenn sie ihm in anderer Weise zugute kommt. Das geschieht insbesondere, wenn der leistende Schuld-ner Geld aufwendet, um sich eigene Rechtsgüter zu erhalten, so etwa in der Absicht, Gefahren für seine Gesundheit, seine Freiheit oder sein Eigentum durch Dienstleistungen eines Arztes oder Rechtsanwaltes abzuwenden. Im Streitfall drohte dem angeklagten Schuldner die Verurteilung in eine Freiheits- oder Geldstrafe nebst den Kosten des Strafverfahrens. 14 Bei der gerichtlichen Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a Abs. 2 StPO kann auch vorausgesetzt werden, dass das [X.] des Angeschuldigten und das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des staatli-chen Strafanspruchs auf der einen Seite mit den erteilten [X.]n auf der anderen Seite in einem ausgewogenen Verhältnis stehen. Die Sach- und Rechtslage ist in diesem Fall nicht anders zu beurteilen, als wenn die Ver-fahrenseinstellung Gegenstand eines (im Strafprozess nicht zulässigen) [X.] gewesen wäre, durch den die bei verständiger Würdigung des Sachverhaltes oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit über Grund und Höhe des staatlichen Strafanspruchs sowie das Interesse an seiner Durchset-zung durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt werden sollte. 15 - 9 - 2. Die Revision beanstandet jedoch zu Recht, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen von § 133 [X.] nicht geprüft habe, die nach dem Vortrag des [X.] erfüllt seien. 16 a) Der Kläger hat sich auf den Tatbestand der Vorsatzanfechtung nicht ausdrücklich berufen. Das schadet ihm prozessual nicht. Die Anfechtung einer Rechtshandlung muss vom Insolvenzverwalter nicht ausdrücklich als solche erklärt werden, sondern er übt das Anfechtungsrecht schon dadurch aus, dass er erkennen lässt, eine Gläubigerbenachteiligung in der Insolvenz auf Kosten des [X.] wieder ausgleichen zu wollen ([X.] 135, 140, 149 ff; [X.], [X.]. v. 11. Dezember 2003 - [X.] ZR 336/01, [X.], 540; v. 21. Februar 2008 - [X.] ZR 209/06, [X.], 888, 889 Rn. 11). Die gesetzliche Vorschrift, auf welche sich die Anfechtungsklage stützt, braucht der Insolvenzverwalter in sei-nem Prozessvortrag nicht zu bezeichnen. Es gelten die allgemeinen Grundsät-ze der [X.], welche die richterliche Rechtsfindung auch dann nicht begrenzen, wenn der Kläger zwar einzelne Anfechtungsvorschriften aus-drücklich nennt, zu einem anderen Anfechtungstatbestand aber nur den Sach-verhalt vorträgt (vgl. [X.], [X.]. v. 3. Dezember 1998 - [X.] ZR 313/97, NJW 1999, 645; v. 16. September 1999 - [X.] ZR 204/98, NJW 1999, 3636, 3637 unter I-I[X.] 2.). 17 b) Der Kläger hat vorgetragen, dass der Schuldner bei Erfüllung der Geldauflage zugunsten des Beklagten zahlungsunfähig gewesen sei. Diese Be-hauptung stützte sich auf die Angaben des Schuldners im Ermittlungs- und Strafverfahren sowie auf weitere Umstände. Sie lassen nur den Schluss zu, dass der Schuldner selbst von seiner Zahlungsunfähigkeit ausging. Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, so hat er sich typischerweise bei [X.] - 10 - kung einer Leistung auch die Benachteiligung seiner Gläubiger zumindest als möglich vorgestellt und in Kauf genommen, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (vgl. [X.] 155, 75, 83 f; 162, 143, 153; 167, 190, 194 f Rn. 14). Jedenfalls nach Einreichung des eigenen Insolvenzantrages ist für die Annahme, der Schuldner könne bei [X.] der weiteren Raten an die Staatskasse die gläubigerbenachteiligenden Folgen seines Handelns verdrängt und insoweit nur grob fahrlässig gehandelt haben, praktisch kein Raum mehr. Der [X.] wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es dem Schuldner allein darauf angekommen sein mag, mit Erfüllung der Einstel-lungsauflage einer Bestrafung zu entgehen (vgl. auch [X.]/[X.], [X.] § 133 Rn. 23). Der [X.] als Motiv gläubigerbenachteiligender Rechts-handlungen ist bei der anfechtbaren Abführung von [X.] an die Einzugsstellen der Sozialversicherung geradezu die Regel (vgl. § 266a StGB), ohne dass dies dem bedingten Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung entgegensteht. In der eröffneten Hauptverhandlung ergibt sich für den Schuld-ner bei der Erfüllung einer [X.] insoweit nichts anderes. 19 Der Vorsatz zur Gläubigerbenachteiligung gemäß § 133 Abs. 1 [X.] setzt auch kein unlauteres Zusammenwirken von Schuldner und Gläubiger [X.] ([X.], [X.]. v. 17. Juli 2003 - [X.] ZR 272/02, [X.], 597, 598; siehe auch Kirchhof, Festschrift für [X.] S. 285, 291 f, 294 f) oder irgendeine Art von Treu- oder Sittenwidrigkeit ([X.]/[X.], aaO Rn. 25 m.w.N.). Dem [X.] werden zwar, worauf das Amtsgericht abgestellt hat, nach § 153a Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 6 StPO Teilleistungen an die Staatskasse nicht er-stattet, wenn er die ihm auferlegten Geldzahlungen nicht vollständig erbracht hat. Daraus lässt sich aber für die Staatskasse nicht herleiten, dass sie auch im 20 - 11 - Falle einer Insolvenz des Angeschuldigten vor einer anfechtungsrechtlichen Rückgewähr der Auflagezahlungen an die Insolvenzmasse geschützt ist. Haben Gericht und Staatsanwaltschaft Kenntnis davon, dass eine Geldauflage zuguns-ten der Staatskasse die Gläubiger des Angeschuldigten benachteiligt, wenn sie erbracht wird, so darf eine solche [X.] von vornherein nicht [X.] werden. Für die [X.] und ihre anfechtungsrechtliche Rückgewähr gilt die gleiche Wertung, die auch § 39 Abs. 1 Nr. 3 [X.] (vorher § 63 Nr. 3 KO) zugrunde liegt: Die Folgen strafbarer Handlungen des Schuldners sollen nicht den [X.] aufgebürdet werden. Wenn deshalb Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und ähnliche Sanktionen in der Insolvenz des Schuldners nur nachrangige Insolvenzverbindlichkeiten sind, so wäre es wider-sprüchlich, zur Einstellung eines Strafverfahrens gezahlte Geldauflagen zum Nachteil der Masse vor einer anfechtungsrechtlichen Rückforderung besonders zu schützen. 21 c) Der Beklagte wusste durch seine zuständige Behörde, die Staatsan-waltschaft, von den hohen Verbindlichkeiten, denen der Schuldner ausgesetzt war. Er hat gleichwohl die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bei Entrichtung der Ratenzahlungen mit Nichtwissen bestritten. Das ist nach § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig, soweit es sich auf die gemachten Angaben des Schuldners, den in der Klageschrift vorgetragenen Hergang zur Vernehmung der Zeugin S. in der Hauptverhandlung, den Inhalt der Ermittlungsakten und die in diesem Rechtsstreit vorgelegten Zahlungstitel gegen den Schuldner bezieht. Zulässig kann der Beklagte mit Nichtwissen lediglich bestreiten, dass er über die ge-nannten Tatsachen hinaus keine Kenntnis davon hatte, ob die Angaben des Schuldners zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zutrafen. 22 - 12 - 3. Ausreichende Feststellungen dazu, ob der Beklagte durch die zustän-dige Staatsanwaltschaft die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu den maß-geblichen [X.]punkten kannte, ohne zugleich greifbare Anhaltspunkte dafür zu besitzen, dass der Schuldner sich über die in dieser Lage mit einzelnen Zahlun-gen typischerweise einhergehende Gläubigerbenachteiligung [X.] haben könnte, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Die Sache ist deshalb gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das [X.] zurückzuverweisen, damit im wieder eröffneten Berufungsverfahren die zur Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 [X.] noch notwendige Sachaufklärung erfolgen kann. Sollte der Beklagte seine Kenntnis vom Vorsatz des Schuldners in weitergehendem [X.] als bisher bestreiten, wird der Kläger dazu möglicherweise noch dartun müssen, welche Teile der von ihm in Bezug genommenen [X.] 23 - 13 - ten des [X.]s H. im Einzelnen der Staatsanwaltschaft die nach § 133 Abs. 1 [X.] erhebliche Kenntnis vermittelt haben soll. Ganter [X.] [X.] Fischer Pape Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 12.01.2006 - 30 C 2793/05 - [X.], Entscheidung vom 07.02.2007 - 43 S 541/06 -

Meta

IX ZR 17/07

05.06.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2008, Az. IX ZR 17/07 (REWIS RS 2008, 3601)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3601

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