Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2005, Az. VII ZR 152/05

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1689

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/05 Verkündet am: 22. September 2005 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein

[X.] § 648 a Abs. 2 Verlangt der Unternehmer vom Besteller Sicherheit nach § 648 a [X.], so stellt die Abtretung der durch Bürgschaft gesicherten [X.] des Bestellers gegen seinen Auftraggeber an den Unternehmer keine hinreichende Sicherheitsleistung dar.

[X.], Urteil vom 22. September 2005 - [X.]/05 - OLG München

LG Landshut - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2005 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 21. Januar 2003 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin fordert Restwerklohn. Sie ist Gesamtrechtsnachfolgerin der [X.] "[X.]", der sie als frühere Klägerin zu 2 zusammen mit der früheren Klägerin zu 1 als geschäftsführende Gesellschafte-rin angehört hatte. Das über das Vermögen der früheren Klägerin 1 eröffnete Insolvenzverfahren hat nach dem Gesellschaftsvertrag zur Vollbeendigung der [X.] "[X.]" mit der Folge geführt, dass die Klägerin Gesamtsrechtsnachfolgerin dieser Gesellschaft geworden ist. [X.] hat der Senat das Rubrum berichtigt. - 3 - Die Beklagte beauftragte die früheren Klägerinnen zu 1 und 2 als "[X.]" durch [X.] vom 2. Juli 1999 mit der Errichtung einer Wohnanlage zum Pauschalpreis von 11.950.000 DM. Die früheren Klägerinnen stellten der Beklagten jeweils hälftig Vertragserfüllungsbürgschaften der [X.] in Höhe von 6 % des [X.], die sich ab [X.] um 1 % ermäßigen und in [X.]en umwandeln sollten. Im August 2001 wurde die Wohnanlage abgenommen und am 18. Oktober 2001 Schlussrechnung gelegt. Die Beklagte korrigierte diese auf 12.234.839,57 DM. Nachdem die Beklagte mehrere Mängel gerügt hatte, forderten die [X.] Klägerinnen die Beklagte am 14. Januar 2002 auf, bis zum 31. Januar 2002 als Sicherheit gemäß § 648 a [X.] eine Bürgschaft über 300.000 DM zu stellen. Die Beklagte kam dem nicht nach. Sie verwies statt dessen auf eine von ihr an die früheren Klägerinnen im August 2000 abgetretene Bürgschaft der [X.] über einen Betrag von 1 Mio. DM, die sie als Sicherheit von ihrer Auftraggeberin zur Sicherung ihrer [X.] erhalten hatte. Die Klägerin begehrt 324.824,58 DM (= 166.018,17 •); dieser Betrag er-gibt sich unstreitig aus der Differenz der korrigierten Schlussrechnung und den geleisteten Abschlagszahlungen. Die Beklagte hat Aufrechnung, Minderung und Leistungsverweigerungsrechte wegen Mängeln eingewandt; sie hat Klageab-weisung in Höhe von 66.884,53 • und im Übrigen eine [X.] gegen Beseitigung gerügter Mängel begehrt. Die Instanzgerichte haben der Klage uneingeschränkt stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter. - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EG[X.]). [X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in [X.], 899 abgedruckt ist, ist es der Beklagten verwehrt, gegen die [X.] Zurückbehaltungsrechte wegen behaupteter Mängel geltend zu machen, wegen streitiger Gegenansprüche aufzurechnen und die [X.] wegen streitiger Mängel zu mindern, weil sie die geforderte Sicherheit nach § 648 a [X.] nicht geleistet habe. Die von ihr an die früheren Klägerinnen abgetretene Bürgschaft, die sie von ihrer Auftraggeberin erhalten habe, stelle keine [X.] im Sinne des § 648 a Abs. 2 [X.] dar. Die Beklagte verhalte sich obendrein treuwidrig. I[X.] Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand. Die Beklagte ist nicht mit den behaupteten Gegenansprüchen und Mängelrechten, von denen im Revisionsverfahren mangels gegenteiliger Fest-stellungen auszugehen ist, aus den vom Berufungsgericht angestellten [X.] ausgeschlossen. - 5 - 1. Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, dass die Rechtsvorgänge-rin der Klägerin, die "[X.]", auch nach Abnahme des Werkes Sicherheit gemäß § 648 a Abs. 1 [X.] verlangen konnte, nachdem die Beklagte mit ihrer Aufforderung zur Mängelbeseitigung noch Erfüllung des Vertrages forderte. Richtig ist ferner, dass die "[X.]" die Beseitigung der behaupteten Mängel verweigern durfte, weil die Beklagte dem berechtigten Sicherheitsverlangen nicht nachgekommen war ([X.], Urteil vom 22. Januar 2004 - [X.] ZR 183/02, [X.] 157, 335). Die "[X.]" brauchte sich nicht auf die von der Beklagten im August 2000 abgetretene Bürgschaft der [X.] als Sicherheit verweisen zu lassen. Zum einen ist die Abtretung der Rechte aus einer Bürgschaft ohne eine Abtre-tung der Hauptforderung unwirksam ([X.], Urteil vom 19. September 1991 - [X.], [X.] 115, 177, 180). Zum anderen liegt, sofern die vom [X.] unterlassene Auslegung der Erklärung der Beklagten eine Abtre-tung von Hauptforderung und Bürgschaft ergeben sollte, keine ausreichende Sicherheit nach § 648 a [X.] vor. Eine hinreichende Sicherheitsleistung nach den §§ 232 ff. [X.] ist nicht gegeben. Gleiches gilt für § 648 a Abs. 2 [X.]. Im Sinne dieser Vorschrift muss sich aus einer Garantie oder einem sonstigen Zahlungsversprechen ein unmittelbarer Zahlungsanspruch des Unternehmers gegen das Kreditinstitut oder den Kreditversicherer ergeben ([X.], Urteil vom 9. November 2000 - [X.] ZR 82/99, [X.] 146, 24, 34). Dieser Zahlungsan-spruch muss unmittelbar den Werklohnanspruch dieses Unternehmers sichern. Dies ist nicht der Fall, wenn ihm (als Nachunternehmer) der Werklohnanspruch seines Auftraggebers ([X.]) gegen dessen Auftraggeber [X.] wird, auch wenn dieser Anspruch durch eine Bürgschaft im Sinne des § 648a [X.] gesichert ist. Denn in einem solchen Fall könnte der Bürge dem Nachunternehmer Einwendungen entgegensetzen, die der abgetretenen Werk-lohnforderung entgegenstehen und aus einem Vertragsverhältnis resultieren, an - 6 - dem der Nachunternehmer nicht als Vertragspartei beteiligt ist und auf das er keinen rechtlichen Einfluss hat. Der Nachunternehmer hätte zudem für seine vertraglichen Ansprüche keine Sicherung mehr, wenn der Auftraggeber des [X.] die Forderung anerkennt und der Bürge mit befreiender Wirkung (§ 407 [X.]) an den Hauptunternehmer zahlt (vgl. § 648a Abs. 2 [X.]). Nach diesen Grundsätzen stellt selbst eine wirksame Abtretung der durch Bürgschaft gesicherten Ansprüche der Beklagten gegen ihre Auftragge-berin von August 2000 keine hinreichende Sicherheit im Sinne von § 648a Abs. 2 [X.] dar. 2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe nach ihrem berechtigten, jedoch vergeblichen Sicherheits-verlangen der Werklohn uneingeschränkt zu. Die Beklagte ist mit ihren Gegen-rechten nicht ausgeschlossen. Vielmehr kann sie zunächst, auch wenn sie die geforderte Sicherheit nicht geleistet hat, dem von der Klägerin geltend gemach-ten Anspruch ihr gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht entgegenhalten ([X.], Urteile vom 13. Januar 2005 - [X.] ZR 28/04, [X.], 749 = [X.] 2005, 360 = NZBau 2005, 280 und vom 22. Januar 2004 - [X.] ZR 183/02 aaO). Das gilt gleichermaßen für Aufrechnungs- und Minderungsansprüche. Da das Berufungsgericht zu den Voraussetzungen der Gegenrechten keine Feststel-lungen getroffen hat, ist in der Revisionsinstanz zugunsten der Beklagten von ihrem Bestehen auszugehen. 3. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, das Leistungsverweigerungs-recht der Beklagten könne nach [X.] und Glauben ausgeschlossen sein, weil die Beklagte hinreichend durch Bürgschaften gesichert sei, versteht der Senat als nicht tragfähiges obiter dictum, da ansonsten für die Zulassung der [X.] 7 - on, die erkennbar auf den zwischenzeitlich geklärten Fragen zu § 648 a [X.] beruht, kein Anlass bestanden hätte. Die Gegenrüge der Klägerin, nach ihrem Vortrag verhalte sich die Beklagte treuwidrig, weil sie den vertraglich vereinbar-ten Sicherheitseinbehalt trotz Vorliegens einer [X.] nicht auszahle, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Sofern ein Anspruch auf Aus-zahlung bestehen sollte, ist es der Klägerin unbenommen, ihn geltend zu ma-chen (vgl. [X.], Urteil vom 13. September 2001 - [X.] ZR 467/00, [X.] 148, 151). Dressler [X.] Kuffer

[X.]

[X.]

Meta

VII ZR 152/05

22.09.2005

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2005, Az. VII ZR 152/05 (REWIS RS 2005, 1689)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1689

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