Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2013, Az. VII ZB 1/13

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3679

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 1/13
vom

1. August 2013

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
a) FamFG § 116 Abs. 3, § 120 Abs. 1; ZPO § 775 Nr. 1, § 717 Abs. 1
Wird in einer Familienstreitsache ein [X.], in dem die sofor-tige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet wurde, nach Einspruch des Schuldners aufgehoben, ist die Zwangsvollstreckung gemäß § 775 Nr. 1 ZPO einzustellen, ohne dass es in dem aufhebenden Beschluss einer An-ordnung der sofortigen Wirksamkeit bedarf.
b) FamFG § 116 Abs. 3, § 120 Abs. 1; ZPO § 775 Nr. 1
Wird in einer Familienstreitsache ein [X.], in dem die sofor-tige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet wurde, nach Einspruch des Schuldners aufrecht erhalten und diese Entscheidung nicht für sofort wirk-sam erklärt, ist die Zwangsvollstreckung gemäß §
775 Nr.
1 ZPO einzustel-len.
[X.], Beschluss vom 1. August 2013 -
VII ZB 1/13 -

LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am 1. August 2013 durch den Vorsitzenden [X.] Prof. Dr.
[X.], die [X.]in [X.] und die [X.] Dr.
Eick, Kosziol und Dr.
Kartzke
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners werden
die Beschlüs-se
der 4. Zivilkammer des [X.] vom 22. No-vember und 12.
Dezember 2012 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts
Vollstreckungsgericht

[X.] vom 23.
Oktober 2012 abgeändert.
Die Zwangsvollstreckung wird hinsichtlich der [X.] vom 18.
Februar 2010 bis 30.
Juni 2012 eingestellt.
Der Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts

Vollstreckungsgericht
[X.] vom 3.
September 2012 wird aufgehoben, soweit darin die Forderungen des Schuldners ge-genüber den [X.] wegen rückständigen Elementar-
und [X.] vom 18.
Februar 2010 bis 30.
Juni 2012 gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen worden sind.
Die Gläubigerin hat
die Kosten der Rechtsmittelverfahren
zu tra-gen.

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Gründe:
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen ihren geschiedenen Ehemann die Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel. Der Schuldner begehrt die [X.] der Zwangsvollstreckung hinsichtlich titulierter Unterhaltsrückstände.
Das Amtsgericht

[X.]
(im Folgenden nur: [X.]) verpflichtete den Schuldner mit [X.] und Beschluss vom 19.
Juli 2012, an die Gläubigerin rückständigen und laufenden Elementar-
und Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen. Die Entscheidung wurde insgesamt für sofort wirksam erklärt.
Auf Antrag der Gläubigerin erließ das Amtsgericht
Vollstreckungsge-richt
am 3.
September 2012 einen Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss, mit dem wegen ihrer Ansprüche aus dem Unterhaltstitel die Forderungen des Schuldners gegenüber den [X.] gepfändet und ihr zur Einzie-hung überwiesen wurden.
Das [X.]
hielt mit Beschluss vom 5.
Oktober 2012 den [X.] vom 19.
Juli 2012 insoweit aufrecht, als der Schuldner dadurch verpflichtet wurde, an die Gläubigerin einen rückständigen Elementar-unterhalt in Höhe von 14.251

Höhe von 3.175

Februar 2010 bis 30.
Juni 2012 nebst Zinsen und ab dem 1.
Juli 2012
bis zum 31.
Dezember 2012 monatlich im [X.] einen Elementarunterhalt von 609

135

-[X.] aufgehoben und der Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde hinsichtlich des laufenden Unterhalts für sofort wirksam erklärt.

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Das Amtsgericht
Vollstreckungsgericht
hat mit Beschluss vom 23.
Ok-tober 2012 die Zwangsvollstreckung des Pfändungs-
und Überweisungsbe-schlusses vom 3.
September 2012 bis zur rechtskräftigen erstinstanzlichen Endentscheidung
hinsichtlich der Unterhaltsrückstände vom 18.
Februar 2010 bis 30.
Juni 2012 ohne Sicherheitsleistung und hinsichtlich des laufenden [X.]s ab dem 1.
Juli 2012 bis 31.
Dezember 2012 gegen Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils monatlich fälligen Beträge unter Aufrechterhaltung der Pfändung einstweilen eingestellt.
Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner mit Schriftsatz vom 6.
No-vember 2012 sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Ziel einer unbedingten Einstellung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich des rückständigen Unterhalts. Nach [X.] durch den Rechtspfleger hat das Landgericht
Einzelrichter

mit Beschluss vom 22.
November 2012 die sofortige Beschwerde zurückgewie-sen. Auf die Gehörsrüge des Schuldners hat das Landgericht das Beschwerde-verfahren fortgeführt. Nach Übertragung des Verfahrens auf die Kammer hat diese mit Beschluss vom 12.
Dezember 2012 den Beschluss vom 22.
November 2012 im Hauptausspruch aufrechterhalten. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Schuldner weiterhin erreichen, dass die Zwangs-vollstreckung hinsichtlich der Unterhaltsrückstände dauerhaft ohne Sicherheits-leistung eingestellt wird.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Voraussetzungen ge-mäß §
775 Nr.
1, § 776 ZPO für die beantragte Einstellung der Zwangsvollstre-5
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ckung lägen nicht vor. Endentscheidungen in [X.] seien gemäß §
120 Abs.
2 Satz
1, § 116 Abs.
3 Satz 1 FamFG nur vollstreckbar, wenn sie rechtskräftig seien oder gemäß §
116 Abs.
3 Satz
2 FamFG ihre sofortige Wirk-samkeit angeordnet worden sei.
Soweit das [X.] durch Beschluss vom 5.
Oktober 2012 seinen [X.] vom 19.
Juli 2012 teilweise aufgehoben habe, sei für Maßnahmen nach den §
775 Nr.
1, § 776 ZPO kein Raum, weil der Beschluss weder rechtskräftig noch für sofort wirksam erklärt worden sei.
Soweit der [X.] vom 19.
Juli 2012 aufrechterhalten worden sei, habe auch die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit weiter [X.]. Es handele sich insoweit um eine Endentscheidung, aus der bei Anord-nung oder Fortbestand der sofortigen Wirksamkeit vollstreckt werden könne.
2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a)
Gemäß §
775 Nr.
1 ZPO ist die Zwangsvollstreckung unter anderem dann einzustellen, wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben ist. Diese Vorschrift ist gemäß §
120 Abs.
1 FamFG in [X.] entsprechend anzuwenden.
b) Die Voraussetzungen des §
775 Nr.
1 ZPO sind erfüllt.
aa) Gemäß §
116 Abs.
3 FamFG werden Endentscheidungen in Famili-enstreitsachen erst mit Rechtskraft wirksam, sofern das Gericht nicht die sofor-tige Wirksamkeit angeordnet hat. Die Wirksamkeit der Entscheidung ist [X.] für ihre Vollstreckbarkeit, § 120 Abs. 2 Satz 1 FamFG. Die [X.] aus einem in einer Familienstreitsache ergangenen Unterhaltstitel, dessen sofortige Wirksamkeit angeordnet wurde, ist daher in entsprechender Anwendung des §
775 Nr.
1 ZPO einzustellen, wenn ihm durch eine im Sinne 9
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dieser Vorschrift vollstreckbare Entscheidung die sofortige Wirksamkeit ge-nommen wird.
bb) Das ist zunächst der Fall, soweit das [X.] mit dem Be-schluss vom 5. Oktober 2012 seine Entscheidung über die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung rückständigen Unterhalts aufgehoben und den Antrag zurückgewiesen hat.
(1) Der gemäß §
113 Abs.1 Satz 2 FamFG, §
331 ZPO, §
116 Abs.
1 FamFG
ergangene Beschluss des [X.]s vom 19. Juli 2012 hat durch die nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG getroffene Entscheidung des [X.]s sofortige Wirksamkeit erlangt. Damit war die vorläufige Vollstreckbarkeit dieses Beschlusses auch hinsichtlich des rückständigen Unterhalts eröffnet, §
120 Abs.
2 Satz
1 FamFG. Einer gesonderten Anordnung der vorläufigen Voll-streckbarkeit bedurfte es nicht (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S. 224).
(2) Mit
der Entscheidung vom 5. Oktober 2012 ist die Vollstreckbarkeit des Beschlusses vom 19. Juli 2012 in entsprechender Anwendung des § 717 Abs. 1 ZPO entfallen. Die Entscheidung des [X.]s vom 5. Oktober 2012 ist entgegen der Auffassung des [X.] vollstreckbar im Sinne einer entsprechenden Anwendung des § 775 Nr. 1 ZPO. Eine den Voll-streckungstitel aufhebende Entscheidung bedarf im Grundsatz keiner [X.]. Sie ist an sich ohne weiteres vollstreckbar (vgl. Hahn, Die gesammten Materialien zur Civilprozeßordnung, zu §§ 640, 641 ZPO; [X.], [X.]. NW 1970, 70; [X.] in [X.], ZPO, 22. Aufl., § 708 Rn.
19, § 717 Rn. 1; wohl auch [X.] in [X.]/Schütze, ZPO, 3. Aufl., §§
775, 776 Rn. 17; MünchKommZPO/[X.]/Brinkmann, 4.
Aufl., §
775 Rn.
12; [X.], 5. Aufl., § 775 Rn. 4; [X.], ZPO, 5. Aufl., § 775 Rn. 6; Raebel in [X.]/Walker, Vollstreckung und Vorläufi-ger Rechtsschutz, 5.
Aufl., §
775 ZPO Rn.
7; a.[X.]/[X.]/
[X.]/[X.], ZPO, 71. Aufl., § 775 Rn. 10). Der [X.] muss nicht ent-15
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scheiden, ob gleichwohl das Vollstreckungsorgan die Zwangsvollstreckung aus einem nach der Zivilprozessordnung ergangenen Beschluss nur dann einstellen darf, wenn ihm die Ausfertigung einer ausdrücklich für vollstreckbar erklärten Entscheidung vorgelegt wird (vgl. [X.], [X.] 1985, 1730; [X.], [X.] 1984, 635; [X.], [X.] 1982, 238; [X.] 1968, 436). Jedenfalls eine Entscheidung nach § 116 Abs. 1 FamFG bedarf keiner solchen ausdrücklichen Vollstreckbarkeitserklärung. Denn diese ist im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, anders als in der Zivilprozessordnung, vgl. §§ 708, 709 ZPO, nicht vorgesehen. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit soll die Zwangsvollstreckung der Entscheidungen ermöglichen. Sie hat nicht den Zweck, eine vollstreckbare Entscheidung im Sinne des § 775 Nr. 1 ZPO herbei-zuführen. Es reicht deshalb für die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem nach § 116 Abs. 1 FamFG ergangenen Titel aus, wenn eine ebenfalls nach § 116 Abs. 1 FamFG ergangene Entscheidung vorgelegt wird, die die vor-herige Entscheidung aufhebt.
cc) Die Voraussetzungen des § 775 Nr. 1 ZPO liegen auch vor, soweit das [X.] durch seinen Beschluss vom 5. Oktober 2012 die Entschei-dung über die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung rückständigen [X.] aufrechterhalten hat.
(1) Aus dem Beschluss vom 5. Oktober 2012 ergibt sich, dass das Fami-liengericht die Wirksamkeit der Entscheidung vom 19. Juli 2012 über den rück-ständigen Unterhalt aufgehoben und ihr dadurch die Vollstreckbarkeit genom-men hat. Das [X.] hat die sofortige Wirksamkeit seiner Entschei-dung nur für den laufenden Unterhalt angeordnet. Daraus wird deutlich, dass das [X.] geprüft hat, ob die im Beschluss vom 19. Juli 2012 ange-ordnete sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidungen zum rückständigen und laufenden Unterhalt aufrechterhalten bleiben soll. Aus dem Umstand, dass es 18
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die entsprechende Entscheidung nur für den laufenden Unterhalt getroffen hat, wird unmissverständlich klar, dass das [X.] es nicht für geboten er-achtet hat, der Entscheidung über den rückständigen Unterhalt sofortige Wirk-samkeit zu verleihen und dementsprechend die im Beschluss vom 19. Juli 2012 getroffene Anordnung nicht aufrechterhalten und damit aufgehoben hat. Diese Entscheidung steht im Übrigen in Übereinstimmung mit dem überkommenen Verständnis, wie das in § 116 Abs. 3 Satz 2 und 3 FamFG eingeräumte Ermes-sen bei Entscheidungen über Unterhaltsansprüche auszuüben sein könnte. Die Ausgestaltung des § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG als Sollvorschrift bringt die Be-deutung des Unterhalts zur Sicherung des Lebensbedarfs zum Ausdruck. [X.] sollen im Wesentlichen Entscheidungen über den laufenden [X.] für sofort wirksam erklärt werden (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S.
412; Keidel/[X.], FamFG, 17. Aufl., § 116 Rn. 10; Prütting/[X.]/[X.], FamFG, 2. Aufl., § 116 Rn. 26 ff.).
Entscheidungen über länger zurückliegende [X.]rückstände sollen dagegen grundsätzlich erst mit Rechtskraft wirksam werden und damit auch erst zu diesem Zeitpunkt vollstreckbar sein.
Es kann entgegen der Auffassung des [X.] nicht ange-nommen werden, dass das [X.] mit der teilweisen Aufrechterhaltung des [X.] keine Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit des den rückständigen Unterhalt betreffenden Titels getroffen hat, so dass es bei der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit verbliebe und die Vollstreckbar-keit des [X.] vom 19. Juli 2012 unberührt wäre. Hätte das [X.] dies gewollt, hätte es überhaupt keine Entscheidung über die bereits angeordnete sofortige Wirksamkeit treffen
müssen. [X.] kann, ob die im [X.] angeordnete sofortige Wirksamkeit nicht ohne-hin dadurch entfällt, dass das [X.] nach Einspruch gegen den [X.] eine Endentscheidung erlassen hat (vgl. zu der wohl ver-gleichbaren Lage nach Entscheidung über den Einspruch gegen ein [X.]
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nisurteil:
Musielak/[X.], ZPO, 10. Aufl., § 709 Rn. 8 m.w.N. zum Streit-stand).
(2) Entgegen der Auffassung des [X.] stellt die Ent-scheidung des [X.]s vom 5. Oktober 2012 auch eine vollstreckbare Entscheidung im Sinne des § 775 Nr. 1 ZPO dar. Beschlüsse in [X.] nach § 116 Abs. 1 FamFG werden nicht für vollstreckbar erklärt. Sie erhalten ihre Vollstreckbarkeit vielmehr dadurch, dass sie rechtskräftig oder für sofort wirksam erklärt werden, §
116 Abs.
3 Sätze
1 und 2, §
120 Abs.
2 FamFG.
Wie bereits erwähnt, dient die Erklärung der sofortigen Wirksamkeit nicht dazu, die Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Sinne des § 775 Nr. 1 ZPO herbeizuführen. Das wäre in dem Fall, dass ein nach § 116 Abs. 1 FamFG ergangener Titel aufrecht erhalten bleibt, dessen Vollstreckbarkeit aber ge-nommen werden soll, auch nicht möglich. Will der [X.] -
wie hier -
die in ei-nem für sofort wirksam erklärten Beschluss getroffene Entscheidung über [X.]sleistungen der Höhe nach abändern und ihr die sofortige Wirksamkeit nehmen, kann er seiner Entscheidung nicht dadurch Durchsetzbarkeit verlei-hen, dass er ihre sofortige Wirksamkeit anordnet. Denn damit würde er genau das Gegenteil des Gewollten erreichen. Es muss deshalb für eine [X.] Anwendung des § 775 Nr. 1 ZPO ausreichen, wenn sich aus einem nach §
116 Abs.1 FamFG ergangenen Titel ergibt, dass die Vollstreckbarkeit der zu vollstreckenden Entscheidung aufgehoben
ist.
(3) Schutzwürdige Interessen des Gläubigers werden dadurch nicht ver-letzt. Insbesondere kann nicht darauf verwiesen werden, dass ein nach der [X.] aus einem Versäumnisurteil vollstreckender Gläubiger bes-ser stünde. Richtig ist zwar,
dass das durch Endurteil aufrecht erhaltene Ver-säumnisurteil gemäß § 709 Satz 3 ZPO zwingend vorläufig vollstreckbar bleibt. Dem Gläubiger wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, die bereits eingeleitete Zwangsvollstreckung gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen, 21
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§
751 Abs. 2 ZPO, und ein etwaiges Pfandrecht aufrecht zu erhalten. Diese Systematik der Zivilprozessordnung ist durch § 116 Abs. 3 FamFG modifiziert worden. Der [X.] entscheidet nach freiem Ermessen, ob er seiner Entschei-dung durch die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit die Vollstreckbarkeit ver-leiht. Die schützenswerten Interessen des Gläubigers werden dadurch gewahrt, dass sie bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sind. Dabei kann auch das Interesse des Gläubigers berücksichtigt werden, etwaige durch eine bereits eingeleitete Zwangsvollstreckung erworbene Pfandrechte nicht zu verlie-ren. Eine Korrektur der nach § 116 Abs. 3 FamFG ergangenen Entscheidung im Zwangsvollstreckungsverfahren ist hingegen nicht möglich.
c) Die mit Beschluss vom 19.
Juli 2012 hinsichtlich des rückständigen Unterhalts getroffene Entscheidung ist demnach, auch soweit sie mit Beschluss vom 5.
Oktober 2012 aufrechterhalten wurde, vor Rechtskraft dieser Entschei-dung nicht mehr vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung ist hinsichtlich des rückständigen Unterhalts gemäß §
775 Nr. 1 ZPO einzustellen. Zugleich ist ge-mäß §
776 Abs.
1 ZPO von Amts wegen der Pfändungs-
und Überweisungsbe-schluss des Amtsgerichts -
Vollstreckungsgericht -
aufzuheben, soweit der rückständige Unterhalt betroffen ist.

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11
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
113 Abs.
1 FamFG, §
91 Abs.
1 ZPO.

[X.]
[X.]
Eick

Kosziol

Kartzke

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.10.2012 -
65 M 10211/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 12.12.2012 -
4 [X.] -

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Meta

VII ZB 1/13

01.08.2013

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2013, Az. VII ZB 1/13 (REWIS RS 2013, 3679)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3679

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VII ZB 1/13

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