Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2019, Az. 4 StR 247/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2019, 2891

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:081019B4STR247.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 247/19

vom
8. Oktober
2019
in der Strafsache
gegen

wegen sexuellen Übergriffs u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag
und nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8.
Oktober 2019
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1
StPO analog
be-schlossen:

1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Februar 2019 wird mit der [X.] als unbegründet verworfen, dass lediglich die Festplatte des sichergestellten Notebooks [X.] eingezogen wird.

2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Übergriffs und Besitzes
kinderpornografischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendporno-grafischer Schriften unter Einbeziehung der Strafe aus einem rechtskräftigen Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es das sichergestellte Notebook [X.] des Angeklagten eingezogen.
1.
Das Urteil weist im Schuld-
und Strafausspruch keinen
den Angeklag-ten [X.] Rechtsfehler auf (§
349 Abs.
2 StPO).
1
2
-
3
-

2.
Jedoch war die Einziehungsentscheidung dahingehend zu ändern, dass lediglich die Festplatte des sichergestellten Notebooks eingezogen wird. Bei einer Verurteilung nach §
184b Abs.
3 StGB
und §
184c Abs.
3 StGB sind nach §
184b Abs.
6 Satz
2 StGB i.V.m.
§ 184c Abs. 6 StGB nur die Bezie-hungsgegenstände
der Tat zwingend einzuziehen. Wurde der Besitz kinder-
und jugendpornografischer Schriften

wie hier im Fall II. 1 der Urteilsgründe

durch das Abspeichern von Bilddateien auf einem Computer ausgeübt, unter-liegt lediglich die als Speichermedium verwendete Festplatte der Einziehung. Die Einziehung des für den Speichervorgang verwendeten Computers nebst Zubehör kann nur nach §
74 Abs.
1 Alternative
2 StGB
im Rahmen einer Er-messensentscheidung erfolgen (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
Februar 2012

4
StR 657/11, [X.], 319; [X.]/Hörnle,
3.
Aufl.,
§
184b Rn.
62). Das [X.] hat seine Entscheidung zwar
ausdrücklich auf §
74 Abs.
1 StGB gestützt; die dabei gewählten Formulierungen lassen aber erken-nen, dass die [X.] insoweit von einer zwingend zu treffenden Ent-scheidung ausgegangen ist.
3
-
4
-
Der Senat reduziert den Umfang der Einziehung daher auf den nach §
184b Abs.
6 Satz
2 StGB i.V.m. § 184c Abs. 6 StGB zulässigen Umfang. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist
unter den hier gegebenen Umständen ge-wahrt.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Quentin

Feilcke
Bartel

Meta

4 StR 247/19

08.10.2019

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2019, Az. 4 StR 247/19 (REWIS RS 2019, 2891)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2891

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4 StR 247/19

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