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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2019:121119B5STR641.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 641/18
vom
12. November 2019
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen falscher uneidlicher Aussage
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14.
Mai 2018 werden als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der [X.] ergeben hat.
Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechts-mittels zu tragen.
Zur Beanstandung der Beschwerdeführerin H.
betreffend eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des [X.]:
Es kann dahingestellt bleiben, ob es insofern einer zulässigen Verfahrensrüge bedurft hätte. Jedenfalls hat die Beanstandung in der Sache keinen Erfolg.
Mutzbauer
Sander
Schneider
König
Köhler
Meta
12.11.2019
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2019, Az. 5 StR 641/18 (REWIS RS 2019, 1676)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 1676
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