Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2019, Az. 5 StR 641/18

5. Strafsenat | REWIS RS 2019, 1676

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[X.]:[X.]:BGH:2019:121119B5STR641.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 641/18

vom
12. November 2019
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen falscher uneidlicher Aussage

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14.
Mai 2018 werden als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der [X.] ergeben hat.

Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechts-mittels zu tragen.

Zur Beanstandung der Beschwerdeführerin H.

betreffend eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des [X.]:
Es kann dahingestellt bleiben, ob es insofern einer zulässigen Verfahrensrüge bedurft hätte. Jedenfalls hat die Beanstandung in der Sache keinen Erfolg.
Mutzbauer

Sander
Schneider

König

Köhler

Meta

5 StR 641/18

12.11.2019

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2019, Az. 5 StR 641/18 (REWIS RS 2019, 1676)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1676

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