Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2009, Az. VIII ZR 241/08

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1754

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[X.] [X.] ZR 241/08
vom 15. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 15. September 2009 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterin [X.] sowie [X.] Achilles und Dr. [X.] beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des [X.] durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich, soweit sie der re-visionsrechtlichen Prüfung unterliegt, im Ergebnis als richtig, da bereits die Aus-legung der [X.] ergibt, dass jedenfalls für den [X.] ein ordentliches Kündigungsrecht des [X.] nicht besteht, [X.] eine öffentliche Erschließung der [X.] des [X.] nicht erfolgt ist. Auf die Rechtsfrage, derentwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, kommt es daher nicht an; sie ist im Übrigen bereits geklärt. 1 [X.] 1. Die Revision ist nur beschränkt zugelassen. 2 Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: 3 "[X.] hat die Revision zugelassen, weil sie die Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts im Hinblick auf die Frage, ob ein unbefristetes Dauerschuldverhältnis auch nach Inkrafttre-ten des Gesetzes zur Reform des Schuldrechts unter Einhaltung einer Frist analog §§ 624 und 723 Abs. 1 Satz 1 BGB kündbar ist, für [X.] hält im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO." - 3 - Da diese Rechtsfrage ausschließlich für die Feststellungsanträge des [X.] zu 2 a, b sowie korrespondierend hierzu für die Widerklage des [X.] zu 2 entscheidungserheblich ist, ist die Revision auch nur für diese Streit-gegenstände zugelassen. Diese stellen einen klar abgrenzbaren Teil des Rechtsstreits dar, der selbständig durch Teilurteil entschieden werden könnte (vgl. [X.], Urteil vom 25. Oktober 2006 - [X.], [X.], 144 [X.]. 8). 4 2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen nicht vor. 5 Die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ist bereits - konträr zur Auffassung des Berufungsgerichts - vom [X.] beantwortet worden ([X.], Urteil vom 20. Juli 2006 - [X.], NJW-RR 2006, 1427, 1428, [X.]. 5; vgl. auch Urteil vom 17. Ja-nuar 2008 - [X.], [X.], 1064, [X.]. 23). In beiden nach der [X.] hat der [X.] die grundsätzliche Möglichkeit bejaht, ein Dauerschuldverhältnis in entsprechender Anwendung der §§ 584, 624, 723 BGB ordentlich unter Einhaltung einer Frist zu kündigen. Auf beide in den genannten Entscheidungen zu beurteilende Sachverhalte kam gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB neues Schuldrecht zur Anwendung. Daran ist festzuhalten. 6 3. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 7 Auch wenn grundsätzlich ein ordentliches Kündigungsrecht des zwischen den Parteien bestehenden [X.] nicht ausgeschlossen ist, verhilft dies der Revision nicht zum Erfolg, da die Parteien nach der vom [X.] rechtsfehlerfrei vorgenommenen Auslegung der zur Stromversor-gung des [X.] getroffenen vertraglichen Regelungen eine ordentliche [X.] - 4 - digung jedenfalls durch den [X.] solange ausgeschlossen haben, als eine öffentliche Erschließung der [X.] des [X.] nicht erfolgt ist. 9 a) Nach der Rechtsprechung des [X.] besteht ein ordent-liches Kündigungsrecht eines Dauerschuldverhältnisses nicht, soweit und [X.] es durch vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen worden ist ([X.], Urteil vom 21. Juli 2005 - I ZR 312/02, NJW-RR 2006, 117, 120, [X.]. 42; Urteil vom 25. Mai 1993 - [X.], NJW-RR 1993, 1460 unter [X.]). So liegt es hier. [X.]) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der zwischen den Parteien maßgebliche Grundstückskaufvertrag vom 23. Juni 2003 hinsicht-lich der Erschließung in § 5 folgenden Wortlaut: 10 "Die Erschließung des [X.] mit den öffentlichen Leitungen, Was-ser und Elektroenergie erfolgt über das Flurstück 23/9. Gegenwärtig erfolgt die Versorgung des [X.] mit Wasser und Elektroenergie über die Parzelle 30 auf dem Flurstück 23/8 ([X.]: M. D. ). Die Leitungsführung von der Parzelle 30 zum Kaufobjekt ist dem Verkäufer nicht bekannt. Dem Käufer steht es frei, die erforderliche privatschriftliche Vereinbarung mit Herrn M. D. zu treffen. Der Verkäufer gestattet, die Versorgungsleitungen Wasser und Strom auf den ihm gehörenden weiteren Grundstücken zu belassen. Käufer dieser Grundstücke kann er jedoch nicht verpflichten, das erfor-derliche Leitungsrecht dem Käufer zu gewähren. Wird dem Käufer zu-künftig das erforderliche Leitungsrecht nicht gewährt, verpflichtet er ([X.] durch den Senat) sich, das Kaufobjekt an die öffentlichen Versorgungsleitungen anzuschließen, die über das Grundstück 23/9 füh-ren." Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts konnte und kann das verkaufte Grundstück nicht über die vorstehend erwähnte Parzelle 23/9, jedoch (nunmehr) über die Parzelle 23/8 an die öffentliche Versorgung angeschlossen werden. 11 - 5 - Das Amtsgericht - auf dessen Tatbestand das Berufungsurteil Bezug nimmt - hat festgestellt, dass die Stromversorgung des Grundstücks des [X.] seit [X.] 2004 vom Flurstück 23/10 erfolgte, das im Eigentum des [X.] steht. Dort befindet sich ein [X.], von dem aus eine Stromleitung zur Parzelle des [X.] führt. Grundlage der Stromversorgung über das Grundstück des [X.] war das Angebot des [X.] (u.a.) an den Kläger in einem Rundschreiben vom 25. Juni 2004, Strom gegen Zahlung eines monatlichen [X.] "Kosten, Wartung, Verwaltung und Abrechnung" zu liefern; bezüglich des Verbrauchs sollte monatlich ein [X.] gezahlt werden, der mit der [X.] verrechnet wer-den sollte. Dieses Angebot hat der Kläger nach der von der Revision nicht an-gegriffenen Würdigung des Berufungsgerichts konkludent angenommen, indem er in der Folgezeit Strom aus dem vom [X.] zur Verfügung gestellten Ver-teilerkasten entnahm. Zu dem Angebot des [X.] ist es nach den [X.] deshalb gekommen, weil sich in der Zwischenzeit herausgestellt hatte, dass eine öffentliche Versorgung über das Flurstück 23/9 nicht möglich war. 12 [X.]) Das Berufungsgericht hat vor diesem Hintergrund naheliegend - und von der Revision nicht angegriffen - angenommen, der Zweck des in dem Rundschreiben angebotenen [X.] habe darin gelegen, die im Grundstückskaufvertrag vom 23. Juni 2003 vom [X.] versprochene, aber tatsächlich fehlende (öffentliche) Stromversorgung sicherzustellen, die we-sentlich für die Nutzbarkeit des Grundstücks gewesen sei. Indem sich der [X.] zur Stromlieferung bereiterklärt habe, habe er möglichen Schadenser-satzansprüchen des [X.] begegnen wollen. Der Kläger selbst sei nicht [X.] gewesen, sich um einen Stromanschluss zu kümmern. Der auf der Grundlage des Rundschreibens vom 25. Juni 2004 geschlossene [X.] sehe keine Verpflichtung des [X.], vielmehr nur das Recht 13 - 6 - hierzu vor. Auch aus dem Grundstückskaufvertrag ergebe sich keine dement-sprechende Pflicht des [X.], wohl aber eine Pflicht des [X.]. Zwar [X.] der Wortlaut des letzten Satzes von § 5 des Grundstückskaufvertrages iso-liert betrachtet eine Auslegung dahin zu, der Kläger sei verpflichtet, sich um eine öffentliche Versorgung zu kümmern. Im Gesamtkontext der Regelung in § 5 sei der Satz aber dahin zu verstehen, dass mit demjenigen ("er"), der [X.] sei, eine öffentliche Versorgung sicherzustellen, nicht der Kläger, son-dern der Beklagte gemeint sei. Diese Auslegung der vertraglichen Regelungen der Parteien durch das Berufungsgericht kann vom Revisionsgericht nur dar-aufhin überprüft werden, ob sie gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denk- oder Erfahrungssätze verstößt oder wesentliche Umstände des Einzel-falls außer Acht gelassen hat ([X.]Z 111, 110, 115). Das ist nicht der Fall. Die Auslegung ist vielmehr naheliegend und wird den beiderseitigen Interessen im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarungen gerecht. Das Risiko der Stromlieferung ist damit zwischen den Parteien klar ver-teilt worden. Der Kläger hatte lediglich das Recht, nicht aber die Pflicht, sich selbst um einen eigenen (öffentlichen) [X.] zu kümmern. Hingegen war der Beklagte aufgrund der kaufvertraglichen Regelung in der (Versorgungs-) Pflicht, sah das offenbar auch selbst so und wollte dieser Pflicht nachkommen. Anders sind das Angebot in dem Rundschreiben und die nachfolgenden [X.] über sein Grundstück nicht zu verstehen. Damit haben die Parteien vertraglich aber eine ordentliche Kündigung des zwischen ihnen bestehenden [X.], jedenfalls durch den [X.], ausgeschlossen, solange es eine öffentliche Versorgung nicht gibt. 14 Aus diesen Gründen hat das Berufungsgericht es für den [X.] auch als zumutbar erachtet, an dem Stromlieferungsvertrag weiter festzuhalten, und 15 - 7 - ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß § 314 Abs. 1 BGB rechtsfeh-lerfrei verneint. 16 Das Berufungsgericht hat damit im Ergebnis zu Recht den Feststellungs-anträgen des [X.] zu 2 a, b stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. I[X.] 17 Es besteht Gelegenheit, zu diesem Hinweis binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Ball [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.]

Hinweis:Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.04.2008 - 4 C 511/07 - [X.], Entscheidung vom 13.08.2008 - 13 S 57/08 -

Meta

VIII ZR 241/08

15.09.2009

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2009, Az. VIII ZR 241/08 (REWIS RS 2009, 1754)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1754

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