Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.01.2020, Az. 4 B 33/17

4. Senat | REWIS RS 2020, 11897

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Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] vom 24. April 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen der Kläger zu 1 und die Kläger zu 2 und 3, diese als Gesamtschuldner, je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird für den Kläger zu 1 sowie für die Kläger zu 2 und 3 auf je 15 000 € und insgesamt auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Kläger, Anwohner und Grundstückseigentümer in der Umgebung des [X.], wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des [X.], Verkehr und Landesentwicklung vom 18. Dezember 2007 zum Ausbau des [X.] in der Gestalt, die er durch spätere Planergänzungsbeschlüsse erhalten hat.

2

Gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben auch zahlreiche andere Anlieger und Kommunen im Umfeld des [X.] Klage. Von diesen Klagen wählte der Verwaltungsgerichtshof elf Klageverfahren als Musterverfahren aus; die Übrigen Klageverfahren, unter anderem dasjenige der Kläger, wurden ausgesetzt.

3

In den Musterverfahren verpflichtete der Verwaltungsgerichtshof den [X.]eklagten mit Urteil vom 21. August 2009 unter Aufhebung des entgegenstehenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses, über die Zulassung planmäßiger Flüge in der [X.] von 23:00 Uhr bis 5:00 Uhr (bisher 17 Flugbewegungen) sowie über den [X.]ezugszeitraum für die Zulassung von durchschnittlich 150 planmäßigen Flügen je Nacht unter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wies er die Klagen ab ([X.], Urteil vom 21. August 2009 - 11 [X.] 227/08.T u.a. - [X.] 2010, 66).

4

Auf die Revision der Kläger in acht Musterverfahren hat der [X.] mit Urteil vom 4. April 2012 - 4 [X.] 8.09 u.a. - ([X.]E 142, 234) unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils den [X.]eklagten verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 23:00 Uhr und 5:00 Uhr (bisher 17 Flugbewegungen) sowie über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr, soweit diese durchschnittlich 133 je Nacht übersteigen, unter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen sind die Revisionen insoweit zurückgewiesen worden.

5

Zur Umsetzung dieses Urteils änderte der [X.]eklagte den Planfeststellungsbeschluss unter dem 29. Mai 2012 dahingehend ab, dass für die beiden Nachtrandstunden von 22:00 Uhr bis 23:00 Uhr und von 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr insgesamt durchschnittlich 133 planmäßige Flugbewegungen pro Nacht zulässig sind. Zugleich hob der [X.]eklagte die Regelungen über die Zulassung planmäßiger Flüge in der [X.] von 23:00 Uhr bis 5:00 Uhr auf.

6

Der Planfeststellungsbeschluss wurde in der Folgezeit noch mehrfach geändert, unter anderem durch ein neues Schallschutzkonzept in [X.]ezug auf gewerbliche Nutzungen, nachträgliche Schutzvorkehrungen gegen [X.] (Planergänzungsbeschlüsse vom 10. Mai 2013 und vom 26. Mai 2014) sowie eine Umgestaltung des Terminals 3 ([X.] vom 6. September 2013).

7

Nachdem über die [X.] rechtskräftig entschieden war, hat der Verwaltungsgerichtshof die ausgesetzten Verfahren fortgesetzt. Im Verfahren der Kläger hat er von der nach § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, ohne mündliche Verhandlung durch [X.]eschluss zu entscheiden, und die Klagen - soweit streitig entschieden - abgewiesen. Die Revision hat er nicht zugelassen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der [X.]eschwerde.

II

8

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 [X.] gestützte [X.]eschwerde bleibt ohne Erfolg. Die [X.]eschwerde zeigt keinen Verfahrensmangel auf, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Entgegen ihrer Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof von der Möglichkeit einer Entscheidung im [X.] nach § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] ohne Rechtsfehler Gebrauch gemacht.

9

Nach § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] kann das Gericht, wenn über die Musterverfahren rechtskräftig entschieden worden ist, über die ausgesetzten Verfahren nach Anhörung der [X.]eteiligten durch [X.]eschluss entscheiden, wenn es einstimmig der Auffassung ist, dass die Sachen gegenüber rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren keine wesentlichen [X.]esonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und der Sachverhalt geklärt ist.

1. Der Verwaltungsgerichtshof hat § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] und die darin geregelten Voraussetzungen einer Entscheidung im [X.] zutreffend ausgelegt. Er hat insbesondere erkannt, dass die Norm mit [X.]lick auf die Grundrechte ausgelegt und angewendet werden muss ([X.], [X.] vom 8. Dezember 2010 - 1 [X.]vR 1188/10 - NVwZ 2011, 611 Rn. 12 f. m.w.N.) und Art. 6 Abs. 1 [X.] zu beachten ist.

a) Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist von wesentlichen [X.]esonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art im Sinne von § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] auszugehen, wenn in den ausgesetzten Verfahren neue, in den Musterverfahren noch nicht angesprochene Rechts- oder Tatsachenfragen aufgeworfen werden, deren [X.]eantwortung das in den Musterverfahren gefundene Ergebnis in Zweifel ziehen oder jedenfalls seine Übertragbarkeit als problematisch erscheinen lassen könnte ([X.], [X.]eschluss vom 18. April 2007 - 4 A 1003.07 - juris Rn. 12). Die Nachverfahren dienen nicht dazu, die in den Musterverfahren getroffenen Entscheidungen erneut und umfassend auf den richterlichen Prüfstand zu stellen und einer nachträglichen richterlichen Selbstkontrolle zu unterziehen ([X.], [X.]eschlüsse vom 20. September 2007 - 4 A 1008.07 - juris Rn. 14, vom 20. Dezember 2016 - 4 [X.] - juris Rn. 34 f. und vom 4. Mai 2017 - 4 [X.] - [X.] 2017, 548 Rn. 24).

Es obliegt den im Nachverfahren entscheidenden [X.]n, sich im Rahmen einer Gesamtschau über die Zulässigkeit einer Entscheidung im [X.] Klarheit zu verschaffen. Dies setzt eine vergleichende [X.]etrachtung von Muster- und Nachverfahren voraus, die sich auch und gerade auf die jeweilige materiell-rechtliche [X.]ewertung und damit den Ausgang des [X.] erstreckt. Dabei mögen unterschiedliche Gesichtspunkte eine Rolle spielen.

Für die Zulässigkeit einer Entscheidung im [X.] spricht es, wenn die rechtliche Position des jeweiligen Klägers (etwa: als Umweltverband, Gebietskörperschaft, [X.] oder mittelbar [X.]etroffener) der rechtlichen Position eines Musterklägers entspricht und sein Antrag im [X.] mit einem bereits in den Musterverfahren gestellten Antrag übereinstimmt. Ebenso spricht es für die Zulässigkeit einer Entscheidung im [X.], wenn die im Nachverfahren aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfragen inhaltlich bereits in den Musterverfahren behandelt und gewürdigt wurden und zu diesen lediglich ergänzend und vertiefend vorgetragen wird oder die in den Musterverfahren gebildeten Maßstäbe ausreichen, um neuen Vortrag zu bewerten.

Gegen die Zulässigkeit einer Entscheidung im [X.] spricht, wenn Unterschiede zwischen den Verfahren bestehen, die im Nachverfahren zu einem von den Musterverfahren in der Sache abweichenden Entscheidungstenor führen oder jedenfalls führen können. Dies mag etwa der Fall sein, wenn in der Person des Klägers Umstände vorliegen, die sich von der rechtlichen Position der in den Musterverfahren aufgetretenen Kläger unterscheiden. Dies ist auch denkbar, wenn Anträge gestellt werden, die nicht Gegenstand der Musterverfahren waren und über die nicht unter Anwendung der in den [X.] entwickelten Maßstäbe entschieden werden kann. Auch Änderungen des Planfeststellungsbeschlusses nach dem rechtskräftigen Abschluss der Musterverfahren können - je nach Lage des Einzelfalls - eine Entscheidung im [X.] ausschließen.

Der bloßen zeitlichen Dauer des [X.] und der ausgesetzten Verfahren kommt dabei keine [X.]edeutung zu. Denn gerade bei langer Dauer kann ein Interesse bestehen, eine weitere Verzögerung der Nachverfahren durch eine umfassende mündliche Verhandlung zu vermeiden. Ebenso ist eine Entscheidung im [X.] nicht schon dann unzulässig, wenn sich das Gericht in seiner Entscheidung über ein Nachverfahren zu weiterem Vortrag eines Klägers äußert. Denn das Ziel des § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] würde handgreiflich verfehlt, wenn jedweder neue, aktualisierte oder vertiefende Vortrag eines [X.]eteiligten eine Entscheidung im [X.] ausschlösse ([X.], [X.]eschlüsse vom 17. Dezember 2019 - 4 [X.] - [X.] Rn. 17 ff. und vom 17. Dezember 2019 - 4 [X.] 53.17 - [X.] Rn. 17 ff.).

b) Die von der [X.]eschwerde angeführten verfassungs- und konventionsrechtlichen Gesichtspunkte geben keinen Anlass, die vom [X.] entwickelten Maßstäbe zu korrigieren (vgl. auch [X.], [X.]eschlüsse vom 17. Dezember 2019 - 4 [X.] - [X.] Rn. 22 ff. und - 4 [X.] 53.17 - Rn. 22 ff.).

aa) Die [X.]estimmungen über die Durchführung des [X.], wie insbesondere über die Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung (§ 93a Abs. 2 Satz 1 [X.]) und die [X.]eweiserhebung (§ 93a Abs. 2 Satz 2 bis 4 [X.]), lassen den Verwaltungsgerichten einen Spielraum, um den Verfahrensgarantien gerecht zu werden ([X.], [X.] vom 17. März 2009 - 1 [X.]vR 432/09 - NVwZ 2009, 908 = juris Rn. 6). Ob der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt und effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährt wird, hängt maßgeblich vom Verlauf der Musterverfahren und insbesondere von der konkreten Ausgestaltung des sich nach deren Durchführung anschließenden [X.] ab. Eine rechtliche [X.]indung an die in den Musterverfahren ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen für das ausgesetzte Verfahren besteht nicht. Das Recht und die Pflicht des Gerichts zur freien [X.]eweiswürdigung (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 [X.]) bleiben unberührt; eine Erstreckung der Rechtskraft der Musterurteile auf die Nachverfahren ordnet das Gesetz nicht an ([X.]. 11/7030 S. 29). Auch im vereinfachten [X.]eschlussverfahren stehen den [X.]eteiligten gegen den [X.]eschluss diejenigen Rechtsmittel zu, die zulässig wären, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte (vgl. § 93a Abs. 2 Satz 5 [X.]), also insbesondere das Rechtsmittel der [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß § 133 Abs. 1 [X.] ([X.], [X.] vom 8. Dezember 2010 - 1 [X.]vR 1188/10 - NVwZ 2011, 611 Rn. 11). Im [X.] kann der [X.]eschwerdeführer unter anderem geltend machen, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch [X.]eschluss nach § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] bejaht und dadurch dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör und auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht hinreichend Rechnung getragen oder ihr Ermessen in verfassungswidriger Weise ausgeübt habe.

Die Prozess- und Justizgrundrechte der Kläger im Nachverfahren sind danach durch die Ausgestaltung von § 93a Abs. 2 [X.] von Gesetzes wegen ausreichend gesichert. Dem [X.] ist es verwehrt, durch eine übermäßig strenge Handhabung der verfahrensrechtlichen Schranken den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar zu verkürzen. Sind ihm, wie in § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.], im Interesse einer angemessenen Verfahrensgestaltung [X.] eingeräumt, so müssen diese im konkreten Fall mit [X.]lick auf die Grundrechte ausgelegt und angewendet werden; sie dürfen nicht zu einer Verkürzung des grundrechtlich gesicherten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz führen ([X.], [X.] vom 8. Dezember 2010 - 1 [X.]vR 1188/10 - NVwZ 2011, 611 Rn. 12 f. m.w.N.). Zu beachten ist dabei auch Art. 6 Abs. 1 [X.] mit dem Inhalt, den die Vorschrift in der Entscheidungspraxis des [X.] gefunden hat (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 18. Dezember 2014 - 8 [X.] - [X.] 310 § 130a [X.] Nr. 85 Rn. 5 m.w.N.).

bb) Die zur Auslegung des § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] entwickelten Maßstäbe genügen den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]. § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] ist daher nicht abweichend auszulegen und die Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung nach anderen Maßstäben zu beurteilen, wenn die jeweilige Streitsache in den persönlichen (vgl. etwa [X.], Entscheidung vom 23. Oktober 2010 - 50108/06 - NVwZ 2011, 479 <480>) und sachlichen (vgl. [X.], Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 [X.]N 9.98 - [X.]E 110, 203 <205 ff.> und [X.]eschluss vom 30. Juli 2001 - 4 [X.]N 41.01 - NVwZ 2002, 87 <88>) Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 [X.] fällt (vgl. auch [X.], in: [X.], [X.], 2. Aufl. 2018, § 93a Rn. 19 m.w.N.).

Nach dieser Vorschrift hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in [X.]ezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die [X.] Gerichte haben die Vorschrift wie anderes Gesetzesrecht des [X.] im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden ([X.], [X.]eschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 [X.]vR 1481/04 - [X.]E 111, 307 ). Eine mündliche und öffentliche Verhandlung ist ein in Art. 6 [X.] verankertes Grundprinzip. Die Verpflichtung, sie abzuhalten, gilt aber nicht uneingeschränkt. Es kann Verfahren geben, die einer mündlichen Verhandlung nicht bedürfen, wenn es zum [X.]eispiel nicht um die Glaubwürdigkeit oder um bestrittene Tatsachen geht, die eine mündliche Erörterung notwendig machen, und die Gerichte fair und angemessen auf der Grundlage des Parteivortrags oder anderer schriftlicher Unterlagen entscheiden können ([X.], Urteil vom 5. April 2016 - Nr. 33060/10, [X.]/[X.] - NJW 2017, 2455 Rn. 70 m.w.N.; vgl. auch [X.], [X.]eschluss vom 10. Juli 2019 - 1 [X.] 57.19 - juris Rn. 9). Ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung rechtfertigen, hängt im Wesentlichen von der Art der vom Gericht des jeweiligen Staats zu entscheidenden Fragen ab, nicht von der Häufigkeit derartiger Situationen ([X.], Urteil vom 16. März 2017 - Nr. 23621/11, [X.]/[X.] - NJW 2017, 2331 Rn. 35). Der [X.] erkennt ferner an, dass die grundsätzliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung geeignet ist, den in Art. 6 Abs. 1 [X.] gewährleisteten Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener [X.] zu gefährden ([X.], Urteil vom 23. November 2006 - Nr. 73053/01, [X.]/[X.] - [X.] Rn. 42; vgl. auch [X.], [X.]eschluss vom 14. Juni 2019 - 7 [X.] 25.18 - NVwZ 2019, 1854 Rn. 10). Denn bei [X.]eurteilung der Frage, ob eine mündliche Verhandlung erforderlich ist, müssen die [X.]ehörden ("authorities") auf die Effektivität und Wirtschaftlichkeit achten, damit dem Erfordernis einer Entscheidung binnen "angemessener Frist" in Art. 6 Abs. 1 [X.] entsprochen werden kann ([X.], Entscheidung vom 6. Dezember 2001 - Nr. 31178[X.], [X.]/[X.] - NJW 2003, 1921 <1923>).

Dem trägt die Ausgestaltung von und die Rechtsprechung zu § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] ausreichend Rechnung. Die Norm verfolgt das Ziel, Massenverfahren mit einer Vielzahl von [X.]etroffenen zu bewältigen ([X.]. 11/7030 S. 28). Sie dient dazu, den Anspruch der [X.]eteiligten nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf Rechtsschutz in angemessener Frist zu verwirklichen. Eine Entscheidung durch [X.]eschluss ohne mündliche Verhandlung ist dabei nur zulässig, wenn die ausgesetzten Verfahren gegenüber rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren keine wesentlichen [X.]esonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und der Sachverhalt geklärt ist. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn in den ausgesetzten Verfahren keine neuen, in den Musterverfahren noch nicht angesprochenen Rechts- oder Tatsachenfragen aufgeworfen werden, deren [X.]eantwortung das in den Musterverfahren gefundene Ergebnis in Zweifel ziehen oder jedenfalls seine Übertragbarkeit als problematisch erscheinen lassen könnte ([X.], [X.]eschluss vom 18. April 2007 - 4 A 1003.07 - juris Rn. 12). Liegen diese Voraussetzungen vor, so darf das Gericht annehmen, dass es fair und angemessen auf der Grundlage des Parteivortrags oder anderer schriftlicher Unterlagen, insbesondere der aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangenen Musterurteile, entscheiden kann. Weil das Gesetz die Einstimmigkeit der entscheidenden [X.] über die Entscheidung im [X.] verlangt, ist zudem regelmäßig damit zu rechnen, dass sich die Nichtdurchführung der mündlichen Verhandlung auf das Verfahrensergebnis nicht niederschlägt (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2015, Art. 6 Rn. 64 <"Gradmesser">).

Von diesen rechtlichen Maßstäben hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Nachverfahren der Kläger leiten lassen. Er ist einstimmig davon ausgegangen, dass der Sachverhalt des [X.] geklärt ist und der Streitfall gegenüber den Musterverfahren keine wesentlichen [X.]esonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich deshalb als befugt angesehen, über die Nachverfahren im [X.] nach § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] zu entscheiden und sich hieran weder durch Art. 103 Abs. 1 GG noch durch Art. 6 Abs. 1 [X.] gehindert gesehen ([X.] S. 11). Den auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 gerichteten Antrag und die auf Änderung bzw. Ergänzung der [X.]etriebsregelungen für die Nachtrandstunden (22:00 Uhr bis 23:00 Uhr und 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr) sowie auf weitere Schutzauflagen gegen flugbedingten Lärm und andere Immissionen gerichteten Hilfsanträge hat er aus den Gründen der [X.]urteile als unbegründet abgewiesen ([X.] S. 13).

2. Das [X.]eschwerdevorbringen führt auch im Übrigen nicht auf einen Verfahrensfehler.

Aus der Sicht der [X.]eschwerde stand eine Reihe von Gesichtspunkten einer Entscheidung im [X.] nach § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] entgegen. Der Vortrag geht indes in weitem Umfang daran vorbei, dass bei der Prüfung von Verfahrensmängeln stets von der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der Vorinstanz auszugehen ist, selbst wenn deren Standpunkt verfehlt sein sollte. Das gilt auch, soweit materiell-rechtliche Fragen als Vorfragen verfahrensrechtlicher Fragen zu beantworten sind ([X.], [X.]eschlüsse vom 17. Dezember 2015 - 8 [X.] 10.15 - [X.] 310 § 113 Abs. 1 [X.] Nr. 44 Rn. 18 m.w.N. und vom 20. Dezember 2017 - 6 [X.] 14.17 - [X.] 402.41 [X.] Rn. 11). Daher kann die Wahl des [X.]eschlussverfahrens § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] nur verletzen, wenn das vorinstanzliche Gericht die prozessrechtliche Norm und insbesondere die dort geregelten Voraussetzungen einer Entscheidung im [X.] selbst unzutreffend ausgelegt hat. Die umfangreiche Kritik der [X.]eschwerde an der materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs kann daher einen Verfahrensfehler grundsätzlich nicht darlegen.

Auch in der Sache bleibt die Kritik der [X.]eschwerde ohne Erfolg.

a) aa) Nach Auffassung der [X.]eschwerde stand einer Entscheidung im [X.] nach § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] von vornherein entgegen, dass der angegriffene Planfeststellungsbeschluss geändert worden ist, nachdem die Musterurteile in Rechtskraft erwachsen waren. Dies trifft nicht zu.

Ob bei Ergänzungen oder Änderungen des angegriffenen [X.]escheids nach dem Erlass bzw. infolge des Urteils im Musterverfahren durch [X.]eschluss nach § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] entschieden werden kann, hängt nicht entscheidend von der prozessrechtlichen Einordnung der Antragsänderung als Klageänderung oder Änderung des Streitgegenstandes ab (vgl. zu § 130a [X.] [X.], [X.]eschlüsse vom 13. August 2015 - 4 [X.] 15.15 - juris Rn. 7 und vom 18. Dezember 2014 - 8 [X.] - [X.] 310 § 130a [X.] Nr. 85 Rn. 7). Maßgeblich ist vielmehr, ob die Sache unter Einbeziehung des [X.]escheids in seiner geänderten Gestalt und nach der rechtlichen Einordnung des klägerischen Angriffs gegenüber rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren wesentliche [X.]esonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Eine gerade in umfangreichen Planfeststellungsverfahren häufige Planergänzung oder -änderung führt in der Regel nicht dazu, dass sich alle Rechts- oder Tatsachenfragen anders oder neu stellen. Auch im Fall einer nachträglichen Ergänzung oder Änderung kann das [X.]eschlussverfahren nach § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] deshalb eröffnet sein, wenn die Ergänzung oder Änderung der Sache nach für den jeweiligen Kläger im Nachverfahren nicht mit neuen oder weitergehenden [X.]eeinträchtigungen verbunden ist. [X.]ei nachträglichen Änderungen eines Planfeststellungsbeschlusses im Übrigen ist der [X.]eschlussweg nach § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] nur eröffnet, wenn trotz dieser Änderung keine neuen Rechts- oder Tatsachenfragen aufgeworfen werden, deren [X.]eantwortung das in den Musterverfahren gefundene Ergebnis in Zweifel ziehen oder jedenfalls seine Übertragbarkeit als problematisch erscheinen lassen. Wann dies der Fall ist, hängt von den jeweiligen [X.] ab ([X.], [X.]eschlüsse vom 17. Dezember 2019 - 4 [X.] - [X.] Rn. 33 und - 4 [X.] 53.17 - Rn. 33). Allein die Änderung des Planfeststellungsbeschlusses nach den [X.] und die darauf folgende Klageänderung führten nicht zur Unzulässigkeit eines [X.]eschlusses nach § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.].

bb) Die Änderungen des Planfeststellungsbeschlusses zum Schutz vor [X.] schlossen eine Entscheidung durch [X.]eschluss nach § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht aus. Die in [X.] wohnenden Kläger sind von [X.] bei [X.] auf der Landebahn Nordwest bei [X.]etriebsrichtung Ost nicht betroffen ([X.] S. 5). Sie sind deshalb weder Adressaten der [X.] betreffenden Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses noch der in den [X.] vom 10. Mai 2013 und 26. Mai 2014 enthaltenen Schutzauflagen zur [X.]ewältigung des [X.]risikos. Auch ihre Anträge beziehen sich nur auf den von diesen späteren Änderungen nicht erfassten Regelungsgehalt des Planfeststellungsbeschlusses. Hiervon ist der Verwaltungsgerichtshof ([X.] S. 10) zu Recht ausgegangen.

Hinsichtlich des von den Klägern geltend gemachten Aufhebungsanspruchs ist für wesentliche [X.]esonderheiten rechtlicher oder tatsächlicher Art oder einen ungeklärten Sachverhalt nichts ersichtlich. Die [X.] [X.] hatte im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof neben einem Antrag auf Planaufhebung u.a. Verpflichtungsanträge auf Neufassung der Nebenbestimmung zu den [X.] unter [X.] Ziffer 2.3 des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 gestellt (vgl. [X.], Urteil vom 21. August 2009 - 11 [X.] 227/08.T u.a. - [X.] 2010, 66 = juris Rn. 144 ff.); diese Anträge hat der Verwaltungsgerichtshof abgewiesen (a.a.O. juris Rn. 1191 ff., 1221). Das Revisionsverfahren der [X.] ([X.] 4 [X.] 1.10) gegen die Musterentscheidung ist im Umfang der Erledigung eingestellt worden, soweit der [X.]eklagte die [X.]eigeladene in der mündlichen Verhandlung durch Protokollerklärung verpflichtet hat, an den im Eigentum der Klägerin stehenden und im [X.]ereich der Anfluggrundlinien liegenden Anwesen durch Verklammerung der Dachziegel Schutzvorkehrungen gegen wirbelschleppenbedingte Schäden durchzuführen ([X.], Urteil vom 4. April 2012 - 4 [X.] 8.09 u.a. - [X.]E 142, 234 Rn. 9). Im Übrigen sind die Klagen - mit Ausnahme einer Verpflichtung des [X.]eklagten zur Neubescheidung hinsichtlich der Regelungen zu den planmäßigen Flugbewegungen zwischen 23:00 Uhr und 5:00 Uhr sowie zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr sowie zum Schallschutz für gewerblich genutzte Grundstücke - abgewiesen und die weitergehenden Revisionen der Kläger zurückgewiesen worden. Damit ist durch die Musterentscheidung rechtskräftig entschieden, dass das Problem von [X.] bewältigt werden kann, ohne die Gesamtplanung in Frage zu stellen, und daher weder eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch als Minus die Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher zu Recht angenommen, dass er an einer Entscheidung im [X.] nicht gehindert ist, soweit die Kläger einen Anspruch auf Aufhebung und hilfsweise auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verfolgen.

cc) Soweit die [X.]eschwerde für unzulässig hält, dass über Fragen des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses im Wege eines Teilbeschlusses entschieden werde, während die den Planänderungsbeschluss betreffenden Fragen in einem Urteilsverfahren behandelt werden, führt dies nicht auf einen Verfahrensfehler, weil der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren der Kläger einheitlich durch [X.]eschluss entschieden hat. Im Übrigen kann unter den Voraussetzungen des § 110 [X.] im [X.] nach § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] auch über einen Teil des Streitgegenstandes entschieden werden ([X.], [X.]eschlüsse vom 1. November 2007 - 4 A 1009.07 u.a. - juris Rn. 9 und vom 17. Dezember 2019 - 4 [X.] - [X.] Rn. 17 und - 4 [X.] 53.17 - Rn. 17).

b) Ein Verfahrensfehler ist nicht dargetan, soweit die [X.]eschwerde geltend macht, das Absehen von einer mündlichen Verhandlung sei rechtswidrig, weil die Kläger zusätzliche und weitergehende Tatsachen vorgetragen hätten.

aa) Die Rüge der [X.]eschwerde, dass die Entscheidung im [X.] nach § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] aufgrund des Vortrags der Kläger zur [X.]etriebsrichtungsverteilung unter Einrechnung der sog. Rückenwindkomponente verfahrensfehlerhaft sei, greift nicht durch.

Die [X.]eschwerde macht geltend, die Kläger hätten vorgetragen, dass der [X.]eklagte den [X.] des planfestgestellten Vorhabens fehlerhaft ermittelt habe. Die für diese Ermittlung maßgebliche [X.]etriebsrichtungsverteilung entspreche nicht der am Vorhabenstandort bestehenden Windrichtungsverteilung, sondern sei auf der Grundlage der von der [X.] - [X.] - festgelegten sog. Rückenwindkomponente modifiziert worden. Für diese Maßnahme der Lärmminderungsplanung bzw. des [X.] sei die [X.] sachlich nicht zuständig. Deshalb habe die Rückenwindkomponente bei der Ermittlung der maßgeblichen [X.]etriebsrichtungsverteilung nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Frage sei in den Musterverfahren nicht erörtert worden.

Der Verwaltungsgerichtshof ([X.] S. 17 f.) hat insoweit wesentliche [X.]esonderheiten des [X.] der Kläger oder einen in den Musterverfahren ungeklärt gebliebenen Sachverhalt verneint. Die Umstände seien bereits Gegenstand der [X.]entscheidungen gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof habe dazu festgestellt, dass die in dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegte abschätzende Ermittlung von [X.] für den wechselnden [X.]etrieb der [X.]ahnen den Anforderungen an den Detaillierungsgrad genüge, der erforderlich sei, um die Lärmschutzbelange im Rahmen der Gesamtabwägung bewerten zu können. Das methodische Vorgehen unter [X.]erücksichtigung der meteorologisch bedingten [X.]etriebsrichtungsverteilung in einem [X.]raum von zehn Jahren einschließlich der sog. Rückenwindkomponente sei nicht zu beanstanden. Im Übrigen hätten keine Anhaltspunkte festgestellt werden können, dass die Planfeststellungsbehörde für den Fall, dass sich aus derartigen Pauschalierungen höhere [X.]etroffenheiten ergeben sollten, eine andere Entscheidung in der Sache getroffen hätte, und zwar auch dann, wenn sich die Ermittlung der [X.] als fehlerhaft herausstellen sollte. Damit sei der Sachvortrag zur behaupteten Unangemessenheit der [X.] in den Musterverfahren als rechtlich unerheblich zurückgewiesen und alle [X.] als unbegründet abgewiesen worden, die darauf abzielten oder daran anknüpften, dass die Lärmwerte nach einer anderen [X.]erechnungsmethode ermittelt werden.

Die [X.]eschwerde wendet sich dagegen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof nur zur Ermittlung von [X.] geäußert habe. [X.]eim klägerischen Vorbringen gehe es jedoch darum, dass die Kläger die [X.]erücksichtigung der Rückenwindkomponente als unzulässig ansähen. Der [X.] kann offenlassen, ob die Zulässigkeit der Rückenwindkomponente im Musterurteil des Verwaltungsgerichtshofs diskutiert worden ist oder es sich um einen neuen Aspekt des [X.] handelt. Denn die [X.]eschwerde setzt sich nicht mit der selbständig tragenden [X.]egründung des Verwaltungsgerichtshofs auseinander, dass in den [X.] auch für den Fall, dass sich die Ermittlung der [X.] als fehlerhaft herausstellen sollte, keine Anhaltspunkte festgestellt worden seien, dass die Planfeststellungsbehörde eine andere Entscheidung in der Sache getroffen hätte. Für die Rückenwindkomponente soll nach der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz ersichtlich nichts anderes gelten. Die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung wegen entscheidungserheblicher [X.]esonderheiten der Nachverfahren gegenüber den Musterverfahren ist damit nicht dargetan.

bb) Wesentliche [X.]esonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art oder ein in den Musterverfahren nicht geklärter Sachverhalt folgen auch nicht aus dem Vortrag zum [X.] zum Landesentwicklungsplan [X.] (im Folgenden: LEP [X.]).

Nach dem Vortrag der Kläger sei bereits im Jahre 1972 seitens des damals zuständigen Ministeriums erkannt worden, dass eine weitere Parallelbahn am [X.] zu unvertretbaren Lärmbelästigungen in der Umgebung des [X.] führen würde; diese Überlegungen hätten im Planfeststellungsbeschluss 1971 ihren Niederschlag gefunden und seien in den LEP [X.] - [X.] - eingeflossen. Aus diesen Ausführungen trete klar zutage, dass die Errichtung einer weiteren Parallelbahn am [X.] ausgeschlossen sei und ein Ausbau des [X.] nicht in [X.]etracht komme.

Der Verwaltungsgerichtshof ([X.] S. 15 ff.) hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass sich diesem Vorbringen der Kläger keine Planungshindernisse entnehmen ließen, die einer Übertragbarkeit der [X.]entscheidung auf das Nachverfahren der Kläger entgegenstehen könnten. In den [X.] habe der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass dem Planfeststellungsbeschluss 1971 keine rechtswirksame Zusicherung oder Zusage der Planfeststellungsbehörde zu entnehmen sei, einen weiteren Ausbau des [X.] zukünftig zu unterlassen. Das [X.]verwaltungsgericht habe dies in seinem Revisionsurteil in den Musterverfahren bestätigt. Der von den Klägern nunmehr in [X.]ezug genommene LEP [X.] entfalte nach mehrfacher zwischenzeitlicher Änderung (für sich genommen) keine Wirkung mehr für den Planfeststellungsbeschluss 2007. Er führe auch nicht in der Zusammenschau mit der [X.]egründung des Planfeststellungsbeschlusses 1971 zu einer verbindlichen Zusage, weil es dem Planfeststellungsbeschluss - wie dargestellt - insoweit am Rechtsbindungswillen mangele.

Die fehlende Entscheidungserheblichkeit des klägerischen Vortrags zum [X.] im LEP [X.] hat der Verwaltungsgerichtshof mithin kumulativ begründet. Der [X.] kann offenlassen, ob der erste Grund - die Annahme, dass der LEP [X.] im [X.]punkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses 2007 aufgrund mehrfacher zwischenzeitlicher Änderung außer [X.] getreten gewesen sei - bereits Gegenstand der Musterurteile war. Denn nach der Rechtsprechung des [X.] kann eine mündliche Verhandlung - wie dargelegt - unter anderem dann entbehrlich sein, wenn es nicht um die Glaubwürdigkeit oder um bestrittene Tatsachen geht, die eine mündliche Erörterung notwendig machen, und die Gerichte fair und angemessen auf der Grundlage des Parteivortrags oder anderer schriftlicher Unterlagen entscheiden können. Die gerichtliche [X.]eurteilung des [X.] erfordert deshalb zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht notwendig die Erörterung in einer mündlichen Verhandlung. Der Verwaltungsgerichtshof durfte insoweit annehmen, dass er fair und angemessen auch auf der Grundlage des Parteivortrags oder anderer schriftlicher Unterlagen entscheiden kann. Denn nach seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung kam es für die rechtliche Würdigung des [X.] II auf eine Zusammschau mit den Aussagen des Planfeststellungsbeschlusses an, die bereits Gegenstand der Musterverfahren waren (vgl. [X.], Urteil vom 4. April 2012 - 4 [X.] 8.09 u.a. - [X.]E 142, 234 Rn. 35 ff.). Den nach § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] eröffneten Ermessensspielraum hat der Verwaltungsgerichtshof damit nicht überschritten.

cc) Eine verfahrensfehlerhafte Entscheidung im [X.] nach § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] ist auch nicht dargetan, soweit die [X.]eschwerde aus den tatsächlichen Entwicklungen nach Inbetriebnahme der planfestgestellten Landebahn Nordwest wesentliche [X.]esonderheiten des [X.] ableitet.

Die [X.]eschwerde macht geltend, dass sich viele Prognosen der Planfeststellung letztlich als unzutreffend herausgestellt hätten. Diese Abweichungen zwischen der im Planfeststellungsverfahren prognostizierten und der tatsächlichen Entwicklung hätten nicht Gegenstand der Musterverfahren sein können. Die Kläger hätten einen Anspruch darauf, die damit verbundenen Fragen in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern.

Der Verwaltungsgerichtshof ([X.] S. 21 ff.) hat sich an einer Übertragung der im Musterverfahren zur Planrechtfertigung und zur Verkehrsprognose getroffenen Feststellungen auf das Verfahren der Kläger nicht gehindert gesehen, weil es bei der gerichtlichen Überprüfung von Prognosen maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im [X.]punkt der [X.]eschlussfassung über den Plan ankomme ([X.] S. 23). Zwar könne nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ([X.], Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 [X.] 79.76 - [X.]E 56, 110 <122>) im Einzelfall das Auseinanderklaffen zwischen Prognose und nachträglicher tatsächlicher Entwicklung als Indiz für eine unsachgemäße Aufstellung der Prognose in [X.]etracht zu ziehen sein (sog. fehlgeschlagene Prognose). Indes habe das [X.]verwaltungsgericht klargestellt, dass es sich dabei um Fallgestaltungen handele, in denen infolge unvorhersehbarer Ereignisse die tatsächliche Entwicklung von einer im hier verstandenen Sinn - zutreffend - aufgestellten Prognose in extremer Weise abweiche. Gemessen hieran stelle die nachträgliche Entwicklung der Zahl der Flugbewegungen kein Indiz für eine unsachgemäße Prognose dar ([X.] S. 24). Anhaltspunkte dafür, dass der Planfeststellungsbeschluss funktionslos geworden sei, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht erkannt ([X.] S. 26).

Diese Ausführungen stehen mit § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] im Einklang. Die Anforderungen werden nicht überspannt, wenn das Gericht - wie hier - neuen Tatsachenvortrag im Nachverfahren unter Anwendung geklärter Rechtsmaßstäbe nachvollziehbar für offenkundig ungeeignet hält, das Ergebnis der Musterentscheidung in Zweifel zu ziehen oder seine Übertragbarkeit als problematisch erscheinen zu lassen.

dd) [X.] ist auch die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof sei bei der [X.]ewertung der sog. [X.], auf die die Kläger hingewiesen hätten, einem Irrtum unterlegen, der bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte ausgeräumt werden können.

Die [X.]eschwerde macht geltend, die [X.] und ihre Ergebnisse hätten nicht in das Fluglärmschutzgesetz einfließen können, das vor Erstellung dieser Studie in [X.] getreten sei. Auch die Entscheidungen in den Musterverfahren seien sämtlich vor Erstellung der Studie ergangen. Die umfangreichen Feststellungen dieser aktuellen Studie hätten einer mündlichen Erörterung bedurft.

Der Verwaltungsgerichtshof ([X.] S. 39 ff.) hat sich der Revisionsentscheidung des [X.]s in den Musterverfahren ([X.], Urteil vom 4. April 2012 - 4 [X.] 8.09 u.a. - [X.]E 142, 234 Rn. 155; vgl. auch [X.], [X.]eschluss vom 4. Mai 2011 - 1 [X.]vR 1502/08 - NVwZ 2011, 991 = juris Rn. 38 ff.) angeschlossen, wonach eine Verletzung gesetzlicher Nachbesserungspflichten gerichtlich erst festgestellt werden kann, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation untragbar geworden ist. Mit dem von den Klägern vorgetragenen, seit der Entscheidung der Tatsacheninstanz in den Musterverfahren im Jahr 2009 weiter entwickelten wissenschaftlichen Erkenntnisstand werde eine derartige evidente Untragbarkeit der Regelungen im Fluglärmschutzgesetz nicht dargelegt. Das gelte auch für die [X.] ([X.] S. 41). Die daraus wiedergegebenen Erkenntnisse stellten nur weitere Varianten der grundsätzlich bereits in früher erstellten Lärmwirkungsstudien erkannten Gesundheitsrisiken des Fluglärms dar, die schon in das Fluglärmschutzgesetz eingeflossen und dadurch Gegenstand der Musterverfahren gewesen seien.

Warum der Verwaltungsgerichtshof gleichwohl hätte annehmen müssen, dass die Ausführungen zur [X.] Zweifel an dem in den Musterverfahren gefundenen Ergebnis begründen, dessen Übertragbarkeit als problematisch erscheinen oder Anlass zu einer weiteren Sachaufklärung geben, erschließt sich nicht.

Von einer weiteren [X.]egründung sieht der [X.] nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 [X.] ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 2, Satz 1 [X.] i.V.m. § 100 ZPO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 B 33/17

21.01.2020

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.01.2020, Az. 4 B 33/17 (REWIS RS 2020, 11897)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11897

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1 BvR 1188/10

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