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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 16. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 312.793,51 €
Pamp [X.] Jurgeleit
Sacher [X.]
Meta
16.12.2020
Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Hamm, 16. Januar 2020, Az: 24 U 22/18, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.12.2020, Az. VII ZR 33/20 (REWIS RS 2020, 6519)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 6519
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, VII ZR 33/20, 16.12.2020.
Oberlandesgericht Hamm, 24 U 22/18, 16.01.2020.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Revisionszulassungsbeschränkung auf die Schadenshöhe
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