Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.12.2020, Az. VII ZR 33/20

7. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 6519

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Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 16. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 312.793,51 €

Pamp                                                          [X.]                                                 Jurgeleit

                                Sacher                                                           [X.]

Meta

VII ZR 33/20

16.12.2020

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Hamm, 16. Januar 2020, Az: 24 U 22/18, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.12.2020, Az. VII ZR 33/20 (REWIS RS 2020, 6519)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 6519


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VII ZR 33/20

Bundesgerichtshof, VII ZR 33/20, 16.12.2020.


Az. 24 U 22/18

Oberlandesgericht Hamm, 24 U 22/18, 16.01.2020.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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