Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.04.2018, Az. 1 WB 1/18

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2018, 9996

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Gegenstand

Bewerbungsverfahrensanspruch; Konkurrentenstreit; Querversetzung


Tatbestand

1

[X.]er Antrag auf gerichtliche Entscheidung betrifft einen Konkurrentenstreit um die Besetzung eines nach Besoldungsgruppe [X.] bewerteten [X.]ezernatsleiter-[X.]ienstpostens.

2

[X.]er ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine [X.]ienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. März ... Zuletzt wurde er mit Wirkung vom 1. April ... zum Fregattenkapitän befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe [X.] eingewiesen. [X.]erzeit wird er als Einsatzstabsoffizier [X.] beim ... in ... verwendet.

3

Mit Schreiben vom 14. November 2016 beantragte der Antragsteller seine Versetzung auf den [X.]ienstposten des [X.] ... beim ... [X.]er hierzu angehörte Personalrat äußerte sich mit Schreiben vom 20. [X.]ezember 2016 und 13. Februar 2017.

4

Am 26. Januar 2017 entschied das [X.] (im Folgenden: [X.]) - [X.] 1.4 -, den nach Besoldungsgruppe [X.] bewerteten [X.]ienstposten [X.]ezernatsleiter/Einsatzstabsoffizier [X.] ... beim ... mit dem Beigeladenen zu besetzen. [X.]ie Auswahlunterlagen enthalten eine "Organisationsgrundentscheidung ...", wonach die Besetzung des [X.]ienstpostens im Wege der "[X.]" erfolgt. [X.]er Beigeladene war am 30. Juni ... zum Oberstleutnant befördert und mit Wirkung vom 1. September ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe [X.] eingewiesen worden. Er wurde zum 1. Oktober 2017 unter vorangehender Kommandierung ab 3. Juli 2017 auf den strittigen [X.]ienstposten versetzt.

5

Mit Bescheid vom 14. Februar 2017, eröffnet am 1. März 2017, lehnte das [X.] - [X.] 3.2 - den [X.] vom 14. November 2016 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller nicht über die geforderte Vorverwendung als Referent im [X.] und als Inspektionschef oder Hörsaalleiter verfüge. Außerdem liege der [X.]ienstposten im alleinigen [X.], die hierauf nicht verzichtet habe.

6

Mit Schreiben vom 22. März 2017 erhob der Antragsteller hiergegen Beschwerde. Zur Begründung machte er geltend, dass sein Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt sei. [X.]as Kriterium einer Vorverwendung als Referent im [X.] sei rechtsfehlerhaft, weil diese für den [X.]ienstposten nicht erforderlich sei; weder der ausscheidende [X.]ienstposteninhaber noch dessen Vorgänger hätten über eine derartige Vorverwendung verfügt. [X.]ie weitere Vorgabe einer Vorverwendung als Inspektionschef oder Hörsaalleiter verdeutliche, dass Erfahrung und Praxis im Unterricht und bei der Seminar- und Lehrgangsorganisation benötigt würden; über diese Voraussetzung verfüge er nach über 12-jähriger Verwendung als Seminarleiter und [X.]ozent beim ... Fehlerhaft sei auch die Zuordnung des [X.]ienstpostens zum Uniformträgerbereich Heer; das Arbeitsgebiet Politische Bildung sei gerade einer der Bereiche, in denen nach einheitlichen Standards über Teilstreitkräfte und Organisationsbereiche hinweg gelehrt werde.

7

Mit Bescheid vom 25. Juli 2017 wies das [X.] - [X.] 2 - die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte es aus, dass der Antragsteller bereits deswegen nicht zu betrachten gewesen sei, weil er Angehöriger der [X.] sei und der [X.]ienstposten dem [X.] unterliege. Selbst wenn er zu betrachten gewesen wäre, wäre seine Nichtauswahl rechtmäßig. [X.]as [X.] habe sich für das Organisationsgrundmodell einer "Querversetzung" von Offizieren der Besoldungsgruppe [X.] entschieden. Kandidaten, die wie der Antragsteller der Besoldungsgruppe [X.] angehörten, schieden deshalb von vornherein aus.

8

Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 24. August 2017 die Entscheidung des [X.] beantragt. [X.]as [X.] - [X.] 2 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2018 dem Senat vorgelegt.

9

Zur Begründung wiederholt der Antragsteller sein Beschwerdevorbringen und führt ergänzend aus, dass er im [X.] der bessere Bewerber gegenüber dem Beigeladenen sei. Er sei seit über 10 Jahren als [X.]ozent für politische Bildung am ... tätig und verfüge nicht nur über eine umfangreiche Lehrerfahrung, sondern auch über profunde Kenntnisse auf dem Gebiet der Inneren Führung, was ihn für die Aufgabe des [X.] ... überragend geeignet mache. [X.]er Antragsteller verweist hierzu auf Listen seiner Publikationen und Vorträge, auf seine Berufung in die [X.] "..." sowie auf seine dienstlichen Beurteilungen und die Stellungnahmen des Personalrats und seiner Vorgesetzten.

[X.]er Antragsteller beantragt,

die Auswahlentscheidung des [X.] - [X.] 1.4 - vom 26. Januar 2017, den Bescheid des [X.] - [X.] 3.2 - vom 14. Februar 2017 und den Beschwerdebescheid des [X.] - [X.] 2 - vom 22. März 2017 (richtig: 25. Juli 2017) aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, über seine Bewerbung um den [X.]-[X.]ienstposten "[X.]ezernatsleiter/Einsatzstabsoffizier [X.] ..." erneut zu entscheiden.

[X.]as [X.] beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Es verweist auf die im Beschwerdebescheid genannten Gründe.

[X.]er Beigeladene hatte Gelegenheit zur Stellungnahme, hat sich jedoch nicht zur Sache geäußert.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. [X.]ie Beschwerdeakte des [X.] - [X.] 2 - Az.: ... - und die Personalgrundakten des Antragstellers und des Beigeladenen, jeweils Hauptteile A bis [X.], haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist zwar zulässig.

a) Der Antragsteller ist [X.]. Er kann einen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG geltend machen, weil es sich bei dem strittigen Dienstposten - aus seiner Sicht - um eine höherwertige Verwendung handelt. Ob der [X.] wirksam auf Versetzungsbewerber beschränkt und der Anspruch des Antragstellers auf [X.] im Auswahlverfahren damit ausgeschlossen wurde, ist eine Frage der Begründetheit des Antrags (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Februar 2017 - 1 [X.] 15.16 - juris Rn. 17).

b) Der Rechtsstreit hat sich nicht dadurch erledigt, dass der strittige Dienstposten inzwischen mit dem Beigeladenen besetzt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von dem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. z.B. [X.], Beschluss vom 25. April 2007 - 1 [X.] 31.06 - [X.]E 128, 329 Rn. 39 m.w.N.).

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Die Nichtberücksichtigung des Antragstellers bei der Auswahlentscheidung des [X.] (im Folgenden: [X.]) vom 26. Januar 2017 und die Ablehnung seines [X.]s durch den Bescheid vom 14. Februar 2017 sind in Gestalt der Beschwerdeentscheidung des [X.] vom 25. Juli 2017 rechtmäßig. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über seine Bewerbung vom 14. November 2016.

a) Das Auswahlverfahren zur Besetzung des nach Besoldungsgruppe [X.] dotierten [X.]/Einsatzstabsoffizier [X.] ... beim ... war durch die Organisationsgrundentscheidung "Querversetzung" wirksam auf Bewerber beschränkt, die - wie der Beigeladene, nicht aber der Antragsteller - bereits einen nach Besoldungsgruppe [X.] bewerteten Dienstposten innehaben und in der Regel in eine entsprechende Planstelle eingewiesen sind (Versetzungsbewerber). Der Antragsteller hatte daher bereits aus diesem Grund keinen Anspruch darauf, in das Auswahlverfahren einbezogen oder auf den Dienstposten versetzt zu werden.

Die dem [X.] zustehende Organisations- und Personalhoheit berechtigt es und die in seinem Auftrag handelnden [X.] Stellen, bei der Besetzung eines freien Dienstpostens vor der Auswahlentscheidung nach einem im Wesentlichen personalwirtschaftlich bestimmten Ermessen festzulegen, ob der Dienstposten im Wege einer förderlichen Besetzung (mit anschließender Beförderung oder Einweisung in die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe) oder mittels einer Versetzung ohne derartige Förderung besetzt werden soll. Welches Modell das [X.] oder die in seinem Auftrag handelnde personalbearbeitende Stelle der Entscheidung über die Besetzung eines freien Dienstpostens zugrunde legt, ist in einer Organisationsgrundentscheidung spätestens vor der Auswahlentscheidung festzulegen (stRspr, vgl. z.B. [X.], Beschluss vom 23. Februar 2017 - 1 [X.] 15.16 - juris Rn. 22).

Im vorliegenden Fall hat sich die zuständige personalbearbeitende Stelle des [X.] - wie sich aus der in den Auswahlunterlagen enthaltenen "Organisationsgrundentscheidung ..." ergibt - dafür entschieden, dass die Besetzung des Dienstpostens im Wege der "[X.]", d.h. mit einem Offizier erfolgt, der "bereits in die Besoldungsgruppe [X.] geführt wurde". Bewerber, die - wie der Antragsteller - nach Dienstposten und Planstelleneinweisung noch der [X.] angehören (Förderungsbewerber), konnten deshalb von vorneherein von der Betrachtung ausgeschlossen werden.

Das [X.] hat den [X.] des Antragstellers mit Bescheid vom 14. Februar 2017 zwar zunächst deshalb abgelehnt, weil der strittige Dienstposten im alleinigen [X.] liege und der Antragsteller im Übrigen nicht über die geforderten Vorverwendungen verfüge. In seiner abschließenden Beschwerdeentscheidung vom 25. Juli 2017 hat das [X.] dem Antragsteller jedoch auch für den Fall, dass er ungeachtet seiner Zugehörigkeit zur Marine mitbetrachtet würde, ausdrücklich und tragend entgegengehalten, dass er als Offizier der Besoldungsgruppe [X.] nach dem vom [X.] gewählten Organisationsgrundmodell der "Querversetzung" nicht berechtigt sei, an der Auswahl für den nach Besoldungsgruppe [X.] bewerteten Dienstposten teilzunehmen.

b) Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG ist vorliegend nicht berührt.

Jedem [X.] steht zwar nach Art. 33 Abs. 2 GG ein verfassungsmäßiges Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern zu. Er kann beanspruchen, dass die Auswahl dafür nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgt. Dieses Recht besteht nicht nur bei der erstmaligen Übertragung eines öffentlichen Amtes im Rahmen der Einstellung in den öffentlichen Dienst, sondern auch bei der Vergabe status- und besoldungsrechtlich höherwertiger Ämter im Wege der Beförderung. Nach § 3 Abs. 1 SG gilt der Grundsatz der Bestenauslese auch bei [X.] im militärischen Bereich, weil dort eine Beförderung üblicherweise durch die truppendienstliche Maßnahme einer Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten vorbereitet wird. Der Grundsatz der Bestenauslese beschränkt sich aber auf Entscheidungen über höherwertige, die Beförderung in den höheren Dienstgrad oder die Einweisung in die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorprägenden Verwendungen (stRspr, vgl. [X.], Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 1 [X.] 1.13 - [X.] 449.2 § 6 SLV 2002 Nr. 6 Rn. 32 und vom 14. Dezember 2017 - 1 [X.] 42.16 - Rn. 31). Er gilt deshalb regelmäßig nicht für den hier vorliegenden Fall, dass ein Dienstposten dotierungsgleich im Wege der Querversetzung besetzt werden soll (vgl. zuletzt - auch zu hier nicht einschlägigen möglichen Ausnahmefällen - [X.], Beschluss vom 1. März 2018 - 1 [X.] 40.17 - Rn. 22 ff. ).

Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch darauf, dass eine Organisationsgrundentscheidung getroffen wird, die seine [X.] im Eignungs- und Leistungsvergleich eröffnet. Aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG folgt kein Anspruch eines Soldaten auf eine Organisationsgrundentscheidung, neben Versetzungsbewerbern auch Förderungsbewerber in die Auswahl für einen bestimmten Dienstposten einzubeziehen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 26. November 2013 - 1 [X.] 5.13 - juris Rn. 25 und vom 23. Februar 2017 - 1 [X.] 15.16 - juris Rn. 24).

c) Da der Antragsteller bei der Auswahl für den Dienstposten bereits deshalb nicht zu berücksichtigen war, weil er nicht der Organisationsgrundentscheidung "Querversetzung" entsprach, kommt es auf die von ihm erhobenen Einwände gegen einzelne Kriterien des Anforderungsprofils (Vorverwendungen) und gegen das [X.] nicht an. Auch ein Eignungs- und Leistungsvergleich zwischen dem Beigeladenen und dem Antragsteller war nach dem Gesagten nicht vorzunehmen.

3. Der Beigeladene, der keinen eigenen Sachantrag gestellt hat, trägt seine Aufwendungen selbst.

Meta

1 WB 1/18

26.04.2018

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

Art 33 Abs 2 GG, § 3 Abs 1 SG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.04.2018, Az. 1 WB 1/18 (REWIS RS 2018, 9996)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9996

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